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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BES.2021.114
ENTSCHEID
vom 18. Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud,Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
Amt für Justizvollzug Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____ Beschwerdegegner
[…]
vertreten durch [...], Advokatin,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafgerichts
vom 8. September 2021
betreffend Verlängerung der stationären Massnahme
nach Art. 59 Abs. 4 StGB
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juli 2016 wurde festgestellt, dass A____ die Straftatbestände der einfachen Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Nötigung, des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung erfüllt habe, er wegen Schuldunfähigkeit aber nicht strafbar sei. Es wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet.
A____ wurde am 7. Januar 2016 festgenommen und in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt verbracht. Am 8. Januar 2016 wurde er in die X____ eingewiesen. Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für die Dauer von zwölf Wochen an. Am 5. Februar 2016 wurde A____ in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt verlegt. Mit Verfügung vom 6. April 2016 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um acht Wochen. A____ befand sich bis am 4. August 2016 im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt. Im Rahmen des stationären Massnahmenvollzugs befand er sich vom 4. August 2016 bis zum 16. Dezember 2018 in der Y____, von wo aus er zunächst ins Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt sowie per 4. Februar 2020 in die offene Massnahmevollzugsinstitution Z____ versetzt wurde. Im Rahmen mehrerer Kriseninterventionen befand sich A____ in den X____, zuletzt ab dem 1. Juli 2020. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt (Vollzugsbehörde) verfügte am 7. August 2020 die Zwangsmedikation und Unterbringung im Isolierzimmer rückwirkend per 4. August 2020 bis zum 2. September 2020. Am 20. August 2020 wurde A____ in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt verlegt, bis er am 12. Oktober 2020 regulär in den X____ aufgenommen werden konnte. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 entschied die Vollzugsbehörde, dass die Bewilligung der Versetzung in das Z____ rückwirkend per 1. Juli 2020 widerrufen und A____ in den geschlossenen Massnahmenvollzug zurückversetzt werde. Während seinem Aufenthalt in den X____ ordnete die Vollzugsbehörde über A____ mehrfach die Unterbringung im Isolationszimmer an, so für die Zeit vom 8. bis 10. Februar 2021, vom 15. Februar bis 6. März 2021, vom 13. März bis 6. April 2021 (vgl. VGE VD.2021.32 vom 10. August 2021) und vom 13. Mai bis 10. Juni 2021.
Die Vollzugsbehörde, vertreten durch [...], beantragte dem Strafgericht am 1. Juni 2021 die Verlängerung der sonst am 17. Juli 2021 zufolge Ablaufs der fünfjährigen Höchstfrist endenden stationären Massnahme um drei Jahre. Der instruierende Strafgerichtspräsident beantragte dem Zwangsmassnahmengericht am 8. Juli 2021 die Anordnung der Sicherheitshaft ab dem 17. Juli 2021 bis und mit zum 8. September 2021 mit Vollzug in den X____. Das Zwangsmassnahmengericht hiess den Antrag auf Sicherheitshaft mit Vollzug in den X____ mit Verfügung vom 9. Juli 2021 gut. Am 23. August 2021 ging beim Strafgericht das über A____ angeordnete forensisch-psychiatrische Gutachten vom 20. August 2021, erstellt von Dr. med. B____, ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht beantragte die Vollzugsbehörde eventualiter, sollte keine Verlängerung der Massnahme angeordnet werden, sei beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der bis zum 8. September 2021 angeordneten Sicherheitshaft im Hinblick auf das allenfalls durchzuführende Beschwerdeverfahren zu beantragen. A____ liess beantragen, die stationäre Massnahme sei nicht zu verlängern und er sei aus der Massnahme zu entlassen. Für die entstandene Überhaft sei ihm eine Genugtuung zuzusprechen. Eventualiter sei die stationäre Massnahme um sechs Monate zu verlängern. Mit Beschluss vom 8. September 2021 hiess das Strafdreiergericht den Antrag der Vollzugsbehörde auf Verlängerung der stationären Massnahme teilweise gut und verlängerte die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juli 2016 angeordnete stationäre Massnahme um ein Jahr.
Gegen diesen Beschluss erhob die Vollzugsbehörde (Beschwerdeführerin) am 27. September 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht mit dem Antrag, der Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. September 2021 sei aufzuheben und die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juli 2016 angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung sei um drei Jahre zu verlängern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gelegenheit einzuräumen, sich im Beschwerdeverfahren als Partei zu konstituieren sowie es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit Verfügung vom 30. September 2021 wurde die Beschwerde A____ (Beschwerdegegner) zur Vernehmlassung und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Kenntnisnahme zugestellt mit der Möglichkeit zur Mitteilung, ob sie sich als Partei konstituieren wolle. Es wurde dem Beschwerdegegner die amtliche Verteidigung bewilligt und das Strafgericht um Zustellung der Akten gebeten. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie konstituiere sich als Partei im Beschwerdeverfahren und unterstütze die Beschwerde der Vollzugsbehörde. Gleichzeitig ersuchte sie um Dispensation von der Verhandlung. Am 29. Oktober 2021 reichte der Beschwerdegegner, vertreten durch [...], Advokat, die Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft sei als Partei nicht zuzulassen und das Verfahren sei schriftlich zu führen. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 verzichtete die Vollzugsbehörde unter Verweis auf die Beschwerde auf eine Replik und liess dem Gericht ergänzende Vollzugsakten zukommen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 wurde zur mündlichen Verhandlung geladen und mitgeteilt, dass über die Parteistellung der Staatsanwaltschaft anlässlich der Verhandlung entschieden werde. Am 8. Dezember 2021 reichte die Vollzugsbehörde den Vollzugsplan der X____ vom 3. Dezember 2021 und weitere ergänzende Akten ein. Darin enthalten ist auch das Schreiben der Vollzugsbehörde vom 7. Dezember 2021, mit welchem sie dem Beschwerdegegner im Rahmen einer Vollzugsöffnung das «Ausgangspaket 1 [begleiteter Ausgang, Stufen 3 bis 7]» der X____ bewilligte. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 ersuchte der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners, dass sein Mandat aufgrund seiner befristeten Anstellung an [...], Advokatin, übertragen werde. Dem Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 stattgegeben. Die Staatsanwaltschaft reichte dem Gericht eine Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Dezember 2021 zur Kenntnis ein, mit welcher verfügt wurde, dass auf die Strafanzeige des Beschwerdegegners gegen den begutachtenden Arzt, Dr. med. B____, nicht eingetreten werde, da der fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Die X____ stellten dem Gericht am 7. Januar 2022 einen Verlaufsbericht betreffend den Beschwerdegegner zu. Im Instruktionsverfahren ist ein aktueller Strafregisterauszug vom 14. Januar 2022 beim Appellationsgericht eingegangen. Mit Eingaben vom 3. und 7. Februar 2022 reichte die Vollzugsbehörde dem Gericht weitere ergänzende Vollzugsakten ein. Daraus ist unter anderem ersichtlich, dass der Beschwerdegegner am 2. Februar 2022 auf Stufe 2 des Ausgangspakets 1 zurückgestuft werden musste.
Anlässlich der am 18. Februar 2022 durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdegegner befragt. Danach gelangten seine amtliche Verteidigerin und der Vertreter der Vollzugsbehörde zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a und lit. e des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die Beschwerdelegitimation setzt die Parteistellung gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO voraus. Art. 104 Abs. 1 StPO nennt als Parteien die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft, wobei Bund und Kantone gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, Parteirechte einräumen können. In § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) werden der Vollzugsbehörde im gerichtlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO volle Parteirechte eingeräumt. Folglich ist die Vollzugsbehörde auch zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (BGer 6B_722/2021 vom 29. September 2021 E. 2.4.3; AGE BES.2021.55 vom 16. November 2021 E. 1.2, BES.2020.57 vom 19. April 2021 E. 1.2).
1.3 Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Angesichts der einschneidenden Tragweite der mit dem angefochtenen Beschluss angeordneten Massnahme für den Beschwerdegegner fand in Anwendung von Art. 390 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 365 Abs. 1 StPO eine mündliche Verhandlung – unter Zulassung akkreditierter Presse – statt (vgl. auch BGE 143 IV 151 E. 2.4; BGer 6B_722/2021 vom 29. September 2021 E. 3.3 und 3.4). Anlässlich dieser wurde den Parteien der Entscheid des Appellationsgerichts bereits mündlich eröffnet und kurz begründet. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.
2.
Es ist vorab auf den Verfahrensantrag der Vollzugsbehörde einzugehen, wonach der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gelegenheit einzuräumen sei, sich im Beschwerdeverfahren als Partei zu konstituieren.
2.1 Die Vollzugsbehörde stellt diesen Verfahrensantrag im Hinblick auf ein allfälliges bundesgerichtliches Verfahren bzw. vor dem Hintergrund, dass sie selbst nicht zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen berechtigt sei (Beschwerde Rz. 15). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. September 2021 wurde der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Beschwerde der Vollzugsbehörde zur Kenntnisnahme zugestellt mit der Möglichkeit zur Mitteilung, ob sie sich als Partei konstituieren wolle. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdegericht mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 mit, sie konstituiere sich als Partei im Beschwerdeverfahren und unterstütze die Beschwerde der Vollzugsbehörde. Gleichzeitig ersuchte sie um Dispensation von der Verhandlung. Demgegenüber beantragt der Beschwerdegegner, die Staatsanwaltschaft sei als Partei nicht zuzulassen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 wurde den Parteien mitgeteilt, dass über die Parteistellung der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung entschieden werde.
2.2 Im dem Beschwerdeverfahren vorangehenden Verfahren vor dem Strafgericht wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Juni 2021 Frist gesetzt bis 16. Juli 2021 zur Mitteilung, ob sie sich in jenem Verfahren als Partei konstituieren wolle (Ziff. 4 der Verfügung vom 16. Juni 2021, SG.2021.106 S. 893). Die Staatsanwaltschaft teilte dem Strafgericht mit Eingabe vom 21. Juni 2021 mit, dass sie auf eine Parteistellung verzichte (SG.2021.106 S. 903).
2.3 Die Staatsanwaltschaft nimmt in Verfahren nach Art. 363 Abs. 1 StPO gemäss § 38 Abs. 3 EG StPO die Stellung einer beigeladenen Person ein, womit ihr das Erscheinen an der Hauptverhandlung des Gerichts freigestellt ist. Verzichtet die Staatsanwaltschaft wie im vorliegenden Fall auf die Teilnahme, stehen die Parteirechte ausschliesslich der Vollzugsbehörde zu (BGer 6B_722/2021 vom 29. September 2021 E. 2.4.2 f. mit Hinweisen, 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 1.5.4, nicht publiziert in: BGE 147 IV 218, 6B_98/2019 vom 28. Januar 2019 E. 2.4; AGE BES.2018.149/BES.2018.150 vom 12. Juni 2019 E. 1.2). § 38 Abs. 3 EG STPO gilt für das gesamte kantonale Verfahren (vgl. BGer 6B_98/2019 vom 28. Januar 2019 E. 2.4; AGE BES.2018.149/BES.2018.150 vom 12. Juni 2019 E. 1.2) und nicht, wie die Vollzugsbehörde sinngemäss geltend macht (Protokoll HV S. 2), lediglich für das Verfahren vor dem Strafgericht. Dadurch, dass der Vollzugsbehörde im selbständigen nachträglichen Verfahren Parteirechte eingeräumt werden, tritt im Allgemeinen die Situation ein, dass die Vollzugsbehörde ihre Parteirechte neben der Staatsanwaltschaft ausüben kann. Dies liegt im Umstand begründet, dass Art. 337, insbesondere Abs. 3, StPO im Nachverfahren grundsätzlich analog angewendet wird (Brägger/Zangger, Freiheitsentzug in der Schweiz, Bern 2020, Rz. 801). Im Kanton Basel-Stadt liegt die Konstellation jedoch dann anders, wenn die Staatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am Verfahren verzichtet (vgl. Brägger/Zangger, a.a.O., Rz. 801 mit Fn. 868, mit Hinweis auf BGer 6B_98/2019 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung gebietet es, dass sich Staatsanwaltschaft und die Vollzugsbehörden in diesen erst- und zweitinstanzlichen Verfahren dort absprechen, wo Doppelspurigkeiten und damit zeitliche Verzögerungen drohen (Brägger/Zangger, a.a.O., Rz. 802). Die im Kanton Basel-Stadt auf Grundlage von § 38 Abs. 3 EG StPO mögliche parallele Zuständigkeit von Staatsanwaltschaft und Vollzugsbehörde lässt folglich eine gewisse Koordination und Absprache zwischen den beiden Behörden erwarten.
2.4 Da die Staatsanwaltschaft vorliegend im Verfahren vor dem Strafgericht unbestrittenermassen ausdrücklich auf ihre Parteistellung verzichtete (vgl. E. 2.2 hiervor; Beschwerde Rz. 3), kommt ihr auch im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu und kann der ausdrücklich erklärte Verzicht auf Parteistellung, den sie gegenüber dem Strafgericht abgegeben hat, mit der Eingabe vom 19. Oktober 2021 an das Appellationsgericht nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Analog Art. 120 Abs. 1 StPO oder Art. 30 Abs. 5 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ist der erklärte Verzicht endgültig. Dass dieser Schluss im Hinblick auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht allenfalls zum stossenden Ergebnis führen könnte, dass das Bundesgericht auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufgrund fehlender Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren nicht eintreten könnte, ist hinzunehmen. Im Übrigen erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf ihre Parteistellung gegenüber dem Strafgericht am 21. Juni 2021, das heisst nachdem die bundesgerichtliche Rechtsprechung längst ergangen war, wonach die (basel-städtische) Vollzugsbehörde zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert ist und ihr somit der Weg an das Bundesgericht verwehrt bleibt (vgl. BGer 6B_98/2019 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Der aufgrund der möglichen parallelen Zuständigkeit gemäss § 38 Abs. 3 EG StPO notwendigen Koordination und Absprache zwischen der Vollzugsbehörde und der Staatsanwaltschaft ist folglich im vorliegenden Fall offensichtlich nicht (ausreichend) nachgekommen worden.
2.5 Nichts am oben Ausgeführten ändern die von der Vollzugsbehörde als nach ihrer Ansicht vergleichbare Fälle vorgebrachten Beschwerdeverfahren, aus welchen sie eine Praxis des Appellationsgerichts ableiten möchte, nach der sich die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren immer als Partei konstituieren könne ungeachtet des Umstands, ob die Staatsanwaltschaft bereits im Verfahren vor Strafgericht Partei war oder nicht (Protokoll HV S. 2). In den Verfahren BES.2020.57 und BES.2021.7 schloss sich die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem Strafgericht jeweils dem Antrag der Vollzugsbehörde an und verzichtete dementsprechend nicht auf ihre Parteistellung. Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren konstituierte sie sich im Verfahren BES.2020.57 als Partei. Im Beschwerdeverfahren BES.2021.7 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde und schloss sich den Ausführungen der Vollzugsbehörde an. Im Verfahren BES.2021.46 konstituierte sich die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Verfahren vor Strafgericht mit Schreiben vom 5. Januar 2021 zwar formell als Partei, stellte jedoch keinen Antrag und ersuchte um Dispensation von der Verhandlung. Im Beschwerdeverfahren ersuchte die Staatsanwaltschaft um Dispensation von der Teilnahme an der Hauptverhandlung. In den drei erwähnten Verfahren konstituierte sich die Staatsanwaltschaft somit bereits im Verfahren vor Strafgericht als Partei, weshalb sie auch im Beschwerdeverfahren wieder beigeladen wurde. Diese Fälle sind somit mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Betreffend das von der Vollzugsbehörde angeführte Verfahren BES.2019.81 ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss des Strafgerichts, dass die Staatsanwaltschaft dem Strafgericht mitgeteilt hat, sie nehme am Verfahren nicht teil. Im Beschwerdeverfahren konstituierte sich die Staatsanwaltschaft auf Beiladung vom 28. Juni 2019 hin als Partei und schloss sich den Anträgen der Vollzugsbehörde an. Sie wurde fakultativ geladen und erschien nicht zur Hauptverhandlung. Insofern verzichtete die Staatsanwaltschaft – im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren – gegenüber dem Strafgericht nicht ausdrücklich auf ihre Parteistellung. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Strafgericht, sie nehme am Verfahren nicht teil, erging am 15. Dezember 2017 und somit vor dem bundesgerichtlichen Urteil 6B_98/2019 vom 28. Januar 2019, seit welchem spätestens klar ist, dass die Vollzugsbehörde nicht zu einer Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Deshalb war es sinnvoll der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit zu geben, sich als Partei zu konstituieren, unerheblich wie ihr Schreiben vom 15. Dezember 2017 zu werten gewesen war. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall war in jenem Verfahren die Parteistellung der Staatsanwaltschaft nicht bestritten. Es kann jedenfalls aus den angeführten Verfahren, auch nicht aus BES.2019.81, keine Praxis des Appellationsgerichts als Beschwerdegericht abgeleitet werden, wonach der Staatsanwaltschaft in jedem Fall die Möglichkeit offenstehe, sich im Beschwerdeverfahren als Partei zu konstituieren, unabhängig davon, welche Stellung sie im Verfahren vor dem Strafgericht innehatte.
3.
3.1 Der mit einer stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt «in der Regel höchstens fünf Jahre» (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Für den Fristenlauf ist auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen, wenn die Massnahme – wie im vorliegenden Fall – nicht aus der Freiheit heraus angetreten wird (BGE 145 IV 65 E. 2.7.1). Nach Ablauf der Höchstdauer kann nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB die Verlängerung der stationären psychiatrischen Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 62 StGB nicht gegeben sind, dem Täter also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann. Weiter wird die Erwartung vorausgesetzt, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lässt.
3.2 Die Einschränkung von Grundrechten durch die Anordnung einer stationären Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Das bedeutet, dass sie für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sein und sich für die betroffene Person in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen muss. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Die Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2 E. 9.2.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip des Art. 36 BV wird in Art. 56 Abs. 2 StGB massnahmenrechtlich konkretisiert (BGE 142 IV 105 E. 5.4). Das Gesetz trägt mit der Normdauer von fünf Jahren diesem Prinzip bereits Rechnung (BGE 142 IV 105 E. 5.3). Das Gericht kann sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen. Damit wird nicht die Massnahme als solche verkürzt, welche dennoch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB verlängert werden kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, das heisst, die gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2, mit Hinweisen). Ihre effektive Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis und den Erfolgsaussichten ab, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten. Sie dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3). Das Gesetz geht in Art. 59 Abs. 4 StGB davon aus, dass schwere psychische Störungen einer längeren Behandlung bedürfen (BGer 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.5).
3.3 Bei der Abwägung der sich widerstreitenden Interessen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in ein Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmenunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt (BGer 6B_1045/2018 vom 1. Februar 2019 E. 1.3.1). Dabei ist das Gericht nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Gutachters gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt (Art. 10 Abs. 2 StPO), darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1, 142 IV 49 E. 2.1.3).
4.
4.1
4.1.1 In Bezug auf die psychische Erkrankung des Beschwerdegegners, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Verlängerung der Massnahme darstellt, kann auf das aktuellste forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B____ vom 20. August 2021 abgestellt werden (nachfolgend Gutachten 2021). Dieser attestiert dem Beschwerdegegner eine schwere schizoaffektive Störung (ICD‑10 F25). Schizoaffektive Störungen seien dadurch charakterisiert, dass typische Symptome einer Schizophrenie zusammen mit typischen Symptomen einer bipolaren Störung gemeinsam auftreten. In der näheren Untergruppierung könne beim Beschwerdegegner auch von einer gemischten schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25.2) gesprochen werden (Gutachten 2021 S. 31). Die alleinige Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, wie sie die Gutachterin im Jahre 2016 gestellt habe, decke das klinische Bild der gezeigten psychotischen Krankheitsbilder nicht genügend ab, bei denen auch so deutlich manische und depressive Symptome beschrieben worden seien, die über das, was man bei einer paranoiden Schizophrenie antreffe, deutlich hinausgingen (Gutachten 2021 S. 31). In der Gesamtgruppe der Personen mit einer dieser psychischen Störungen steche der Beschwerdegegner aufgrund der besonderen Schwere und der besonders schweren Behandelbarkeit deutlich heraus. Der Beschwerdegegner sei trotz mehrjähriger Behandlung immer noch auf einen stationären psychiatrischen Klinikaufenthalt angewiesen (Gutachten 2021 S. 44). So ausgeprägte und schwere Erkrankungen und so ungünstige Krankheitsverläufe wie vorliegend seien selten. Die Schwere der Erkrankung, die sich nicht nur durch die ausgeprägte Symptomatik, sondern auch durch einen so schweren episodischen Verlauf zeige, mit dutzenden von psychiatrischen Bemühungen schon bevor der Beschwerdegegner in eine stationäre Massnahme gekommen sei, habe auch die Erstgutachterin zur Beurteilung geführt, dass eine schwere psychische Krankheit vorliege, die sich auch dadurch auszeichne, dass nur sehr schwer eine stabile Besserung zu erreichen sei (Gutachten 2021 S. 31 f.). Das ausgeprägte Bagatellisieren der Krankheit durch den Beschwerdegegner und die sich daraus ergebenden Konsequenzen, beispielsweise dass keine ausreichende Medikamentencompliance etabliert werden könne, liessen sich durchaus auch als eigenes Krankheitssymptom begreifen (Gutachten 2021 S. 32).
4.1.2 Das Strafgericht führte hinsichtlich der Medikation gestützt auf den im Beschlusszeitpunkt aktuellsten Bericht der X____ vom 20. August 2021 aus, der Beschwerdegegner nehme seit dem 1. Juli 2021 zusätzlich zur bestehenden Depotmedikation ein zweites, orales Neuroleptikum (Olanzapin) ein, worunter sich sein psychopathologischer Zustand zunehmend zu verbessern scheine und er auch eine Psychotherapie wahrnehme. Inwiefern dieser Verlauf angesichts der damals erst kurzen Zeitspanne Bestand haben werde, sei aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Massnahmenverlauf allerdings völlig offen (angefochtener Entscheid S. 4).
4.1.3 Die X____ reichte dem Appellationsgericht einen aktuellen Verlaufsbericht vom 7. Januar 2022 ein (act. 16). Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner seit Anfang Juni 2021 die verordnete Medikation regelmässig eingenommen habe und sich sein psychischer Zustand darunter weitgehend stabil gebessert habe. Seit dem Spätsommer 2021 sei die Medikamentencompliance recht stabil gewesen. Im Oktober 2021 habe der Beschwerdegegner im Rahmen seiner weiterhin hohen Ambivalenz betreffend antipsychotische Medikation probeweise sein Depot-Präparat reduzieren wollen, da er sich gedämpft und antriebslos gefühlt und dies auf das Medikament zurückgeführt habe. Die X____ hätten diesem Wunsch unter der Zusicherung zugestimmt, dass eine Erhöhung erfolgen müsse, falls sich der psychopathologische Zustand wieder verschlechtere. Seit Anfang Dezember 2021 sei diese Verschlechterung eingetreten und es hätten sich Logorrhoe, eine formalgedankliche Verschlechterung mit Konzentrationsmangel und assoziativer Lockerung, mangelndem Schlafbedürfnis und «streckenweise unangemessen gehobener Stimmung» gezeigt. Entsprechende Laborkontrollen hätten einen Medikamentenspiegel im unteren Wirkbereich gezeigt. Der Beschwerdegegner habe diesen Zustand als «normal» und angenehm empfunden und darin keine Zeichen für eine Verschlechterung seines Krankheitsgeschehens erkennen können. Dennoch habe er einer Erhöhung seiner oralen Medikation mit Olanzapin zustimmen können, was bis zum Berichtszeitpunkt zu einer erneuten Stabilisierung geführt habe. Am Schluss des Verlaufberichts wird Zyprexa als orales Medikament aufgeführt (act. 16). Der Beschwerdegegner gab anlässlich der Beschwerdeverhandlung selbst ebenfalls an, Zyprexa einzunehmen (vgl. dazu sogleich E. 4.1.4). Einer Aktennotiz vom 24. November 2021 zu einem Telefonat zwischen der Vollzugsbehörde und dem behandelnden Arzt in den X____ ist zu entnehmen, dass der psychopathologische Zustand des Beschwerdegegners zu jenem Zeitpunkt stabil gewesen sei und er die Medikamente eingenommen habe. Von der Medikamenteneinnahme hänge der psychische Zustand des Beschwerdegegners ab. Mit Perspektive auf mögliche Lockerungen sei an der Medikamentencompliance noch zu arbeiten (act. 12 PDF S. 9/9).
4.1.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2022 gab der Beschwerdegegner an, er habe tags zuvor die Depotmedikation Xeplion erhalten, welche jeweils alle 14 Tage verabreicht werde. Nach dem Depot fühle er sich jeweils zwei, drei Tage etwas gedämpft. Mit den Medikamenten sei es im Allgemeinen «eigentlich ok». Er habe endlich nach sehr langer Zeit eine Medikation gefunden, die für ihn auch passe. Nach der Reduktion der Medikamente im Spätherbst 2021 sei das Zyprexa erhöht worden; seither gehe es wieder besser. Der Beschwerdegegner reflektierte auch, weshalb es seiner Ansicht nach so lange gebraucht habe, bis er eine für ihn als gut empfundene Medikation gefunden habe. Er sei bisher immer tendeziell «überdosiert» worden (Protokoll HV S. 3).
4.1.5 Die psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB, aufgrund derer das Strafgericht die Massnahme ursprünglich angeordnet hat, besteht folglich immer noch und bejahte der Gutachter auch ein weiterhin bestehendes, «deutliches» Behandlungsbedürfnis (Gutachten 2021 S. 47). Dem aktuellsten Vollzugsplan der X____ vom 13. Dezember 2021 ist deshalb auch zu entnehmen, das wichtigste Ziel der Behandlung des Beschwerdegegners sei das Erreichen und langfristige Bestehen einer möglichst weitgehenden und stabilen Remission der psychotischen Symptomatik (act. 13 PDF S. 2/7).
4.2 Zu prüfen ist weiter, ob nach Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer der stationären Massnahme die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben waren.
4.2.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm die Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Für die bedingte Entlassung ist somit eine günstige Rückfallprognose erforderlich. Entsprechend setzt die Verlängerung der Massnahme das Fehlen einer derartigen Prognose voraus. Mithin muss eine Gefährdung weiterhin bestehen, so dass dem Täter prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1). Bei der Prognosestellung ist ausschlaggebend, wie sich der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der stationären Massnahme in Freiheit bewähren wird (AGE BES.2021.46 vom 27. Oktober 2021 E. 3.3.1).
4.2.2 Die Vorinstanz verweist auf das Gutachten, nach welchem der beste Behandlungserfolg, insbesondere hinsichtlich der Legalprognose, nur erreicht werde, wenn die Massnahme so lange wie möglich weitergeführt werde (angefochtener Beschluss E. 6, mit Hinweis auf Gutachten 2021 S. 49). Weiter erwog das Strafgericht, soweit der Gutachter das Risiko erneuter Straftaten aufgrund der psychischen Störungen als sehr hoch bezeichne, da A____ ohne Behandlung, im Falle einer Entlassung und der Absetzung der neuroleptischen Medikamente, rasch wieder in einen angetriebenen psychotischen Zustand geraten würde, beziehe er sich denn auch auf mögliche Straftaten ähnlich den bisher verübten. Während er die Gefahr für eher leichte Gewalthandlungen bei einer Entlassung und der dann zu erwartenden Verschlechterung seines psychischen Zustands als sehr gross einschätze, könne das Risiko für schwere Gewaltdelikte zwar nicht negiert werden und sei es auf jeden Fall höher als bei einem Normalbürger, allerdings nicht im hohen Bereich, und hänge es von situativen Faktoren ab, unter anderem auch, wie sein Gegenüber reagiere, wobei der Umstand, dass er in der Vergangenheit Messer und eine Eisenstange benutzt habe, ungünstig sei. So sei A____ bei den verübten Taten nicht primär intentional unterwegs gewesen, anderen Menschen zu schaden, und es gebe keine Anhaltspunkte, dass er im Krankheitsgeschehen künftig plötzlich solche Ideen entwickeln würde, was natürlich nicht ganz ausschliesse, dass es situativ unglücklicherweise zu einer schweren Straftat komme, auch wenn das von ihm nie beabsichtigt worden sei (angefochtener Beschluss E. 9).
4.2.3 Gemäss dem aktuellsten Vollzugsplan der X____ vom 3. Dezember 2021 sei das wichtigste Ziel der Behandlung und das wichtigste Element zur Verbesserung der Legalprognose des Beschwerdegegners das Erreichen und langfristige Bestehen einer möglichst weitgehenden und stabilen Remission der psychotischen Symptomatik. Erstens sollen keine erneuten Zwangsmassnahmen mehr erforderlich werden und zweitens solle längerfristig eine – soweit möglich – selbständige und selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht werden. Erforderlich erscheinen dem behandelnden Arzt der X____ dabei eine Fortsetzung der Einzelpsychotherapie und die Teilnahme an Gruppentherapien, wie beispielsweise Ergo- und Sozialtherapien. Langfristiges Ziel soll die Eingliederung in Arbeitstherapiemassnahmen sein. Notwendig für eine Verbesserung der Legalprognose sei weiter eine erfolgreiche medikamentöse Einstellung. Die gewählte Doppelmedikation sei mittlerweile seit einigen Monaten etabliert und der psychopathologische Zustand des Beschwerdegegners zeige sich darunter stabil gebessert. Im Rahmen der Massnahme sei die Weiterführung der Medikation zu sichern (act. 13 PDF S. 2/7). Es seien nun weitere Lockerungen anzustreben, die dem Beschwerdeführer in erweitertem Rahmen die Teilnahme an weiteren Therapien und die Erprobung von Absprachefähigkeit und Drogenabstinenz ermöglichen sollten. Auch solle eine Probezeit in einer Einrichtung zur Tagesstrukturierung rasch angestrebt werden (act. 13 PDF S. 3/7).
4.2.4 Der Gutachter beurteilte die Rückfallgefahr des Beschwerdegegners mit zwei Diagnoseinstrumenten (Gutachten 2021 S. 34 ff.). Er verortete den Beschwerdegegner dabei in der Gruppe mit mittlerem Rückfallrisiko. Konkret könne dieser Gruppe eine erneute Verurteilung für Gewaltdelikte zu 29.6 % und eine Verurteilung zu 50.4 % für Nicht-Gewaltdelikte zugeordnet werden (Gutachten 2021 S. 39). In bestimmten Situationen könne das Risikolevel jedoch signifikant höher sein als es das Rating anzeige. Dies gelte insbesondere, wenn eine sehr enge Beziehung zwischen den Symptomen einer psychischen Störung und gewalttätigem Verhalten bestehe, was vorliegend der Fall sei. Nach einer allfälligen Entlassung und (angekündigtem) Absetzen der Medikation sei das Risiko sehr hoch, dass der Beschwerdegegner rasch wieder in einen psychotischen Zustand gerate, wobei diesfalls das Gewaltrisiko als sehr hoch (und nicht nur als mittelgradig hoch) zu verordnen sei (Gutachten 2021 S. 41 f.). Gemäss dem aktuellsten Verlaufsbericht der X____ vom 7. Januar 2022 sei eine Deliktarbeit (nur) allenfalls ansatzweise möglich, da der Beschwerdegegner seine Taten deutlich bagatellisiere und eine Verantwortlichkeit ganz überwiegend in äusseren Umständen verorte. Nach Angaben des Beschwerdegegners wiederum finde eine Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten «nicht so häufig» statt (Gutachten 2021 S. 28) bzw. werde dies in der Therapie gar nicht versucht (Protokoll HV S. 4). Auch wenn der Beschwerdegegner sich anlässlich der Verhandlung dahingehend äusserte, dass er genug Strafe erfahren habe und er deshalb keine Delikte mehr begehen würde (Protokoll HV S. 6), ist er nach Einschätzung des Gerichts noch nicht bereit, sich in der Freiheit zu bewähren. Es ist bedauerlicherweise nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner gelernt hätte, soweit mit den vorhandenen Defiziten umzugehen, dass dies für eine günstige Prognose ausreichen würde. Aus dem bisherigen Verlauf der Massnahme – wiederholtes Absetzen der Medikamente mit anschliessenden Exazerbationen seiner Erkrankung, wiederholte Notwendigkeit der isolierten Unterbringung etc. (vgl. dazu u.a. VGE VD.2021.32 vom 10. August 2021) – erschliesst sich, dass keine ausreichende Stabilität erreicht werden konnte, dass sich der Beschwerdegegner ausserhalb des stationären Settings im Sinne einer günstigen Rückfallprognose bewähren könnte. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB sind damit nicht gegeben.
4.3 Für die Verlängerung der stationären Massnahme wird weiter vorausgesetzt, dass sich gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lässt.
4.3.1 Die Vorinstanz erwog, entsprechend dem sich bislang sehr ungünstig präsentierenden Massnahmenverlauf sei die Feststellung des Gutachters, dass sich die Gefahr erneuter mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehender Straftaten seit Beginn der Massnahme noch nicht nachhaltig reduziert habe, wenig erstaunlich. Das Strafgericht stützt sich dabei auf Ausführungen im Gutachten, wonach es bisher noch nicht gelungen sei, beim Beschwerdegegner eine ausreichende Störungseinsicht, gute Behandlungsadhärenz und einen stabilen psychischen Gesundheitszustand zu erreichen. Er habe noch immer keine vertiefte Störungseinsicht und kein Verständnis vom engen Zusammenhang zwischen seiner schweren psychischen Störung und der gezeigten Delinquenz. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe auch nur eine ganz ungenügende Veränderungsbereitschaft. Er verfüge nicht über ein Risikobewusstsein, erkenne deliktrelevante Problembereiche nicht und verfüge auch nicht über Instrumente zum eigenen Risikomanagement. Dies müsse also vollkommen von aussen übernommen werden (angefochtener Beschluss E. 5, mit Hinweis auf Gutachten 2021 S. 48).
4.3.2 Wie das Strafgericht richtig ausführt, ergibt sich aus den Akten ein unstetiger bisheriger Verlauf der Massnahme, die immer wieder von Rückschlägen geprägt war. Dem aktuellsten Verlaufsbericht der X____ vom 7. Januar 2022 ist zum Massnahmeverlauf zu entnehmen, die Krankheitseinsicht des Beschwerdegegners und damit die Vorbereitung auf ein Leben ausserhalb der Klinik mit mehr gesundheitlicher Eigenverantwortung erscheine anhaltend gering. So könne er beispielsweise auch nach sehr langjähriger Erkrankung kaum erkennen, was Frühwarnzeichen einer drohenden Exazerbation der Psychose seien und dementsprechend nicht adäquat darauf reagieren, wie es sich in der Vergangenheit immer wieder gezeigt habe. Eine Deliktarbeit sei weiterhin allenfalls ansatzweise möglich, da der Beschwerdegegner seine Taten deutlich bagatellisiere und eine Verantwortlichkeit ganz überwiegend in äusseren Umständen verorte (act. 16). Das wichtigste Ziel der Behandlung und das wichtigste Element zur Verbesserung der Legalprognose des Beschwerdegegners sei das Erreichen und langfristige Bestehen einer möglichst weitgehenden und stabilen Remission der psychotischen Symptomatik (Vollzugsplan vom 3. Dezember 2021, act. 13 PDF S. 2/7). Gemäss dem aktuellsten Vollzugsplan der X____ vom 3. Dezember 2021 seien nun Lockerungen anzustreben, die dem Beschwerdeführer in erweitertem Rahmen die Teilnahme an weiteren Therapien und die Erprobung von Absprachefähigkeit und Drogenabstinenz ermöglichen sollten. Auch solle eine Probezeit in einer Einrichtung zur Tagesstrukturierung rasch angestrebt werden (act. 13 PDF S. 3/7). Dementsprechend stellte die X____ am 3. Dezember 2021 bei der Vollzugsbehörde einen Antrag auf Ausgangserweiterung (Ausgangspaket 1, begleiteter Ausgang). Die Ausgangserweiterung enthält folgende Lockerungsstufen: Stufe 3 in Begleitung von zwei Mitarbeitern im Areal, Stufe 4 in Begleitung eines Mitarbeiters oder einer anderen geeigneten Begleitperson im Areal, Stufe 5 Gruppenausgang im Areal, Stufe 6 in Begleitung eines Mitarbeiters oder einer anderen geeigneten Begleitperson Einzelausgang ausserhalb des Areals, Stufe 7 in Begleitung eines Mitarbeiters Gruppenausgang ausserhalb des Areals. Ausgänge seien gemäss dem Antrag der X____ bislang nur in Begleitung im Garten möglich gewesen. A____ wolle nun gerne wieder begleitete Ausgänge unternehmen. Das Pflege- und das therapeutische Team hielten dies für indiziert, um einerseits A____s Belastbarkeit weiter zu erproben und ihm gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, zu erfahren, welche Schritte unter einer dauerhaften Medikation für ihn möglich seien. Er solle dabei seine seit Juni 2021 vorhandene gute Absprachefähigkeit unter erschwerten Bedingungen beweisen. Geplant seien schrittweise, aber zügige Ausgangserweiterungen, die mit der weiteren regelmässigen Medikamenteneinnahme und den Therapieteilnahmen eng verknüpft würden (act. 13 PDF S. 5/7). Der Antrag auf Ausgangserweiterung wurde durch die Vollzugsbehörde am 7. Dezember 2021 bewilligt, wobei die einzelnen Vollzugsöffnungsschritte auf bisher erreichten therapeutischen Erfolgen aufbauen müssten und stufenweise anzupassen seien (act. 13 PDF S. 6/7).
Am 17. Dezember 2021 stellte die Vollzugsbehörde ein Aufnahmegesuch an das Wohnheim der C____ in Basel. Ein weiteres Aufnahmegesuch stellte die Vollzugsbehörde am 30. Dezember 2021 an die W____, damit der Beschwerdegegner ambulant weiterbetreut werden könnte. Die C____ teilte der Vollzugsbehörde mit, dass sie den Beschwerdegegner zu einem Erstgespräch im betreuten Wohnheim einladen würde (E-Mail vom 14. Januar 2022, act. 17 PDF S. 8/11). Der betreuende Arzt in den X____ schlug vor, mögliche Gesprächstermine auf einen Zeitpunkt nach der Beschwerdeverhandlung zu terminieren (E-Mail vom 24. Januar 2022, act. 17 PDF S. 10/11), weshalb diese zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2022 noch nicht stattgefunden hatten.
Am 3. Februar 2022 meldete sich die W____ bei der Vollzugsbehörde und teilte mit, dass sie grundsätzlich bereit seien, den Beschwerdegegner aufzunehmen. Sollte die Massnahme im Juni 2022 enden und A____ danach bedingt entlassen werden, erscheine jedoch bei Absetzen der Medikation, Nichteinhalten der Termine, massivem Substanzrückfall oder Verlust des Wohnheimplatzes eine ambulante forensisch-psychiatrische Therapie nicht zweckmässig. Daneben teilte die W____ der Vollzugsbehörde noch mit, dass A____ am 2. Februar 2022 bezüglich des Ausgangs «wegen erneuter psychopathologischer Verschlechterung und fraglicher Absprachefähigkeit unter der etablierten Therapie» habe auf Stufe 2 (R-Garten) zurückgestuft werden müssen. Es habe bisher keine Tagesstruktur aufgegleist werden können (act. 18 PDF S. 4/4). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Hauptverhandlung an, dass er mittlerweile wieder gruppenintern ausgehen dürfe. Der Ausgang finde auf dem Areal der X____ in Begleitung von Mitarbeitern statt und dauere zwischen 20 bis 45 Minuten (Protokoll HV S. 4 f.).
4.3.3 Nach Einschätzung des Gutachters hat sich die Gefahr erneuter, mit den diagnostizierten psychischen Störungen im Zusammenhang stehender Straftaten noch nicht nachhaltig reduziert, da es bislang noch nicht gelungen sei, bei A____ eine ausreichende Störungseinsicht, eine gute Behandlungsadhärenz und einen stabilen psychischen Gesundheitszustand zu erreichen (Gutachten 2021 S. 48). Die Behandlung müsse weiter optimiert und A____ dafür motiviert werden. Aus gutachterlicher Sicht sind auch die medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft. Durch eine Optimierung der Behandlung könne eine Verbesserung und Stabilität erreicht und somit auch die Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten deutlich gesenkt werden (Gutachten 2021 S. 49).
Es erschliesst sich auch aus den Akten, dass ohne anhaltend stabile Medikamentencompliance kein hinreichend stabiler psychischer Zustand erreicht werden kann. Die stationäre Massnahme ist nach gegenwärtigem Stand nicht gescheitert und durch eine geeignete Fortsetzung der therapeutischen Angebote und gesteigerte Vollzugslockerungen kann eine weitere Reduzierung des Rückfallrisikos erwartet werden. Die Vollzugsbehörde hat deshalb richtig ausgeführt, dass der Massnahmenverlauf auch gezeigt habe, dass der Beschwerdegegner durchaus auf die neuroleptische Medikation anspreche und dadurch phasenweise Verbesserungen des psychischen Zustands hätten erreicht werden können (Antrag der Vollzugsbehörde auf Verlängerung der stationären Massnahme vom 1. Juni 2021, SG.2021.106 S. 944, 948). Es sei jedoch auch bei einer momentanen Verbesserung des psychischen Zustands unter der aktuellen Medikation angesichts der bisherigen Erfahrungen höchst ungewiss, wie langanhaltend die Medikamentencompliance des Beschwerdegegners sei (Beschwerde Rz. 9). Die Äusserungen des Beschwerdegegners anlässlich der Hauptverhandlung, er habe nun endlich eine Medikation gefunden, die für ihn stimme (vgl. E. 4.1.4 hiervor), lassen darauf hoffen, dass sich sein psychischer Zustand entsprechend langfristig stabilisieren kann. Dies hätte zur Folge, dass weitere Vollzugslockerungen rasch(er) bewilligt werden könnten und die bedingte Entlassung des Beschwerdegegners vorbereitet werden könnte. Nur durch Erreichung einer stabilen Medikamentencompliance lässt sich gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erwarten, dass sich die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen minimiert. Denn für den Fall, dass die Medikamente abgesetzt würden, geht der Gutachter davon aus, dass der Beschwerdegegner rasch in einen angetriebenen psychotischen Zustand geraten würde und er dann auch unmittelbar wieder ein sehr hohes Risiko erneuter Straftaten aufweisen würde (Gutachten 2021 S. 46). Insbesondere ist im Rahmen der Massnahme weiter zu versuchen, die Bereitschaft und Einsichtsfähigkeit des Beschwerdegegners zu verbessern, die Medikamente auch nach Entlassung aus der stationären Massnahme einzunehmen.
4.4 Es ist schliesslich die Dauer des nächsten gerichtlichen Kontrollintervalls festzulegen.
4.4.1 Die Vorinstanz erwog, der mit der stationären Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeit von A____ sei empfindlich. Mit einer Dauer von fünf Jahren gehe der bisherige Freiheitsentzug bereits deutlich über das hinaus, was ihm mit Urteil vom 18. Juli 2016 mutmasslich an Freiheitsstrafe auferlegt worden wäre. Auch wenn es sich bei den Anlasstaten um Gewaltdelikte und als solche nicht um Bagatellen gehandelt habe, zeugten sie gleichwohl nicht von einer besonderen Schwere bzw. seien sie im Vergleich mit anderen denkbaren Gewaltstraftaten gesamthaft im unteren Bereich des Spektrums zu verorten (angefochtener Beschluss E. 9). Unter der Prämisse, dass nur die Gefahr relativ schwerer Delikte eine Verlängerung der Massnahme überhaupt rechtfertigen könnten, erweise sich die von der Vollzugsbehörde beantragte Verlängerung um drei Jahre als nicht verhältnismässig. In Anbetracht der drohenden Delinquenz in Form eher leichterer Gewaltdelikte sei das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft nicht derart gross, dass sich eine Fortführung der Massnahme und damit eine weitere Einschränkung der persönlichen Freiheit von A____ um diese Dauer rechtfertigen liesse. Mit Blick auf die Art der zu erwartenden Delinquenz und den von A____ bereits erlittenen und im Vergleich zur schuldangemessenen Strafe schon sehr langen Freiheitsentzug erscheine vielmehr nur noch eine Verlängerung der Massnahme um ein Jahr zulässig, aber auch notwendig, da im Hinblick auf eine Entlassung von A____ verschiedene Vorkehrungen erforderlich sein werden, um ein vor allem auch in seinem eigenen Interesse unerlässliches Netzwerk zur Monitorisierung seiner psychischen Erkrankung zu schaffen. Zumal er die Notwendigkeit einer betreuten Wohnform einsehe und sich selber eine solche wünsche, werde der Fokus in dieser Zeit auf die Suche nach einer adäquaten Wohneinrichtung gerichtet sein, daneben aber auch auf die Installierung einer ambulanten psychiatrischen Unterstützung, zu deren er sich grundsätzlich auch bereit erkläre (angefochtener Beschluss E. 10).
4.4.2 Die Vollzugsbehörde macht geltend, die vom Strafgericht beschlossene Verlängerung der Massnahme um lediglich ein Jahr stehe der Empfehlung des Gutachters, wonach der beste Behandlungserfolg, gerade hinsichtlich der Legalprognose, erreicht werde, wenn die Massnahme so lange wie möglich weitergeführt würde und aus gutachterlicher Sicht eine Verlängerung um fünf Jahre notwendig sei, diametral entgegen (Beschwerde Rz. 6). Die Anlasstaten im vorliegenden Fall seien Delikte gegen Leib und Leben gewesen und das Rückfallrisiko für Gewaltstraftaten ähnlich den Anlasstaten werde gutachterlich als sehr hoch eingeschätzt. Es seien in Übereinstimmung mit dem Gutachter auch massivere Gewaltstraftaten nicht auszuschliessen. Zudem habe der Beurteilte auch im Rahmen des bisherigen Massnahmevollzugs deliktnahes Verhalten wie ausgestossene Drohungen und Beleidigungen gezeigt. Ebenso sei es zu einer mutmasslichen Brandlegung im Z____ gekommen. Neben einem klaren Behandlungsbedürfnis des Beurteilten bestehe nach wie vor ein erhebliches Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, welches nicht zu vernachlässigen sei und welches es rechtfertige, die Massnahme um drei Jahre zu verlängern, um eine nachhaltig günstige Legalprognose zu erreichen (Beschwerde Rz. 11). Im bisherigen Massnahmeverlauf habe kein hinreichend stabiler psychischer Zustand des Beschwerdegegners erreicht werden können. Auch wenn sich aufgrund der angepassten Medikation aktuell eine Verbesserung des psychischen Zustandes abzeichne, so sei nicht auszuschliessen, dass es aufgrund einer potentiellen Malcompliance erneut zu einer Verschlechterung des Zustandes kommen werde und eine neue medikamentöse Option eingeführt werden müsse. Dies würde einige Zeit in Anspruch nehmen. Bevor der Beschwerdegegner in ein geeignetes betreutes Wohnheim versetzt werden könne, sei ein stabiles psychisches Verhalten bei gegebener Medikamentencompliance und Behandlungs- und Krankheitseinsicht notwendig. Ebenso müssen progressive Vollzugsöffnungen absolviert werden, in denen sich der Beschwerdegegner zu bewähren habe, um bei einer Versetzung in ein Wohnheim eine Überforderung und Destabilisierung des psychischen Zustandes zu vermeiden. Bei einer Verlängerung bis zum 16. Juli 2022 würde die noch zur Verfügung stehende Zeit dafür nicht annähernd ausreichen, um die zu erarbeitende Entlassungsreife zu bewerkstelligen (Beschwerde Rz. 12).
4.4.3 Der Beschwerdegegner ist grundsätzlich der Ansicht, dass die Massnahme bzw. deren Weiterführung aussichtslos sei, dies insbesondere angesichts der Dauer der Massnahme von über fünf Jahren und seiner nach wie vor deutlich ablehnenden Haltung gegenüber jeglichen Medikamenten. Durch die stationäre Massnahme und deren massiven Auswirkungen über mittlerweile mehr als fünf Jahre sowie durch die nicht gewährten Vollzugslockerungen werde erheblich in seine Grundrechte eingegriffen. Die Eingriffe seien unverhältnismässig und insbesondere deshalb nicht mehr zulässig (Vernehmlassung Ziff. 4.1). Die Verhältnismässigkeitsprüfung durch das Strafgericht sei unter Berücksichtigung der Angaben im Gutachten vorgenommen worden und sei dieses in Relation zu den gesetzlichen Vorgaben gesetzt worden. Ob aus psychiatrischer bzw. medizinischer Sicht eine möglichst lange Betreuung im stationären Rahmen sinnvoll wäre, sei in dieser Hinsicht unbeachtlich. Die Vorinstanz habe das Gutachten angemessen gewürdigt, sei jedoch aus rechtlichen Überlegungen letztlich zum Schluss gekommen, der Empfehlung nicht gänzlich zu folgen (Vernehmlassung Ziff. 4.2). Vorliegend hätten nur ein geringer Anteil der Anlasstaten Leib und Leben betroffen. Diese seien im unteren Bereich der denkbaren Taten gegen Leib und Leben anzusiedeln. Selbst wenn den Taten gegen Leib und Leben im Allgemeinen ein höheres Gewicht zugestanden würde, würde dies angesichts dessen sowie dem äusserst einschneidenden Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdegegners im vorliegenden Fall nicht ausreichen, um die Verlängerung der Massnahme um drei Jahre verhältnismässig erscheinen zu lassen. Dem Beschwerdegegner dürfe keine höhere Gefährlichkeit attestiert werden, als sie sich in den Anlasstaten geäussert habe. Zudem sei das Risiko, dass der Beschwerdegegner solche Straftaten begehen werde, ohnehin nicht genügend hoch, als dass es eine weitergehende Verlängerung der Massnahme rechtfertigen liesse. Das angebliche Risiko für leichte Sexualdelikte sei nicht zu berücksichtigen und auch die angeblichen Drohungen und Beleidigungen im Rahmen der stationären Massnahme seien irrelevant, da sie das Mass der blossen sozialen Auffälligkeiten nie überschritten hätten. Der Beschwerdegegner bestreitet die «angebliche Waffenaffinität» und es lasse sich daraus keine besondere Gefährlichkeit ableiten. Zusammenfassend lasse sich die gemäss Bundesgericht erforderliche nahe Gefahr bzw. das ernsthafte Risiko schwerwiegender Delinquenz weder mit den Anlasstaten, dem Verhalten des Beschwerdegegners während des Massnahmevollzugs, noch mit den Aussagen des Gutachters begründen. Angesichts des relativ geringen Sicherheitsinteresses der Gesellschaft und des äusserst starken persönlichen Interesses des Beschwerdegegners an der Vermeidung der Weiterführung dieses massiven Eingriffs in seine Persönlichkeit sei eine weitergehende Verlängerung unverhältnismässig (Vernehmlassung Ziff. 4.4).
4.4.4 Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass der mit der stationären Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeit des Beschwerdegegners empfindlich ist. Auch kann der Vorinstanz und der Argumentation des Beschwerdegegners dahingehend gefolgt werden, dass der bisherige Freiheitsentzug über das hinausgeht, was dem Beschwerdegegner mit Urteil vom 18. Juli 2016 mutmasslich an Freiheitsstrafe auferlegt worden wäre. Hierzu ist jedoch am Rande anzuführen, dass stationäre Massnahmen nicht an die Schuld des Täters anknüpfen, sondern an sein Behandlungsbedürfnis oder an das Ziel der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit. Somit können stationäre Massnahmen schuldüberschiessend sein, das heisst der Entzug der persönlichen Freiheit, welcher durch den Massnahmenvollzug bedingt ist, kann länger dauern als die durch das Gericht ausgesprochene Grundfreiheitsstrafe (Brägger/Zangger, Freiheitsentzug in der Schweiz, Bern 2020, Rz. 233, 593). Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme geht das Gesetz in Art. 59 Abs. 4 StGB zudem davon aus, dass schwere psychische Störungen einer längeren Behandlung bedürfen (BGer 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.5). Dem Beschwerdegegner wird eine derartige, schwere psychische Krankheit attestiert (vgl. E. 4.1 hiervor), die sich (auch) dadurch auszeichnet, dass nur sehr schwer eine stabile Besserung zu erreichen ist (Gutachten 2021 S. 31 f.). Beim Beschwerdegegner besteht trotz langem stationären Aufenthalt ein deutliches Behandlungsbedürfnis (vgl. Gutachten 2021 S. 44, 47). Eine Verlängerung der Massnahme erweist sich angesichts der psychischen Störung und der mit ihr zusammenhängenden Gefahr erneuter Delikte als verhältnismässig, da sich die Behandlung und die Erreichung der nötigen psychischen Stabilität als schwierig erweisen, unter Betreuung und mit Medikation jedoch nicht unmöglich sind. Eine mildere Massnahme als die stationäre Unterbringung ist im Urteilszeitpunkt nicht ersichtlich. Aktuell wird von der Vollzugsbehörde eine langfristige Unterbringung in einer betreuten Wohnsituation mit zusätzlicher Begleitung durch die W____ aufgegleist und sollen demnächst Gespräche zwischen der Institution C____ und dem Beschwerdegegner stattfinden (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Auch der Beschwerdegegner anerkennt, dass er Unterstützung braucht und dass insbesondere alleine wohnen für ihn ungünstig wäre (Gutachten 2021 S. 39; Protokoll HV S. 5). Im Urteilszeitpunkt befindet sich der Beschwerdegegner im «Ausgangspaket 1» der X____, wobei die Lockerungsschritte bei Bewährung sukzessive erweitert werden sollen. Mit den geplanten Lockerungsschritten (vgl. dazu auch E. 4.3.2 hiervor) werden die bis anhin bestehenden Einschränkungen in die persönliche Lebensgestaltung und Freiheit des Beschwerdegegners bei positivem Verlauf fortwährend abnehmen. Um die nötige Stabilität des psychischen Zustandes des Beschwerdegegners zu erreichen und die bedingte Entlassung vorzubereiten, erscheint die Verlängerung der Massnahme um lediglich ein Jahr zu kurz. Die Vollzugsbehörde ist jedoch gehalten, sich um die zukünftige Unterbringung des Beschwerdegegners zu kümmern und die entsprechenden Lockerungsschritte zügig an die Hand zu nehmen, um dem Beschwerdegegner die Möglichkeit zu geben, sich dabei zu bewähren. Diese so kontinuierlich weniger einschneidende Beschränkung der persönlichen Freiheit in Abwägung mit dem immer noch bestehenden Rückfallrisiko für Gewaltdelikte und dem entsprechenden Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit rechtfertigt eine Verlängerung um zwei Jahre gerade noch. Die Verlängerung der Kontrollfrist um zwei Jahre lässt es zu, ein Setting zu erproben und zu etablieren, das dem Beschwerdegegner zukünftig möglichst viel Stabilität bieten soll, um die Entlassung aus dem Vollzug der stationären Massnahme vorzubereiten. Da die letzte Versetzung des Beschwerdegegners in ein offeneres Setting im Z____ widerrufen werden musste (vgl. dazu Verfügung der Vollzugsbehörde vom 22. Oktober 2020, SG.2021.106 S. 755 ff.) und aufgrund dessen ein weiterer Rückfall zumindest einberechnet werden muss, lässt eine Verlängerung der stationären Massnahme um zwei Jahre auch zu, dass ein allfälliger möglicher Rückfall hinsichtlich der etablierten Medikamentencompliance – bei dem es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners (Vernehmlassung Ziff. 4.3) aufgrund des dokumentierten Massnahmenverlaufs keineswegs um eine «blosse Hypothese» handelt – abgefedert werden könnte.
5.
5.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juli 2016 angeordnete stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um zwei Jahre verlängert und die Beschwerde folglich teilweise gutgeheissen wird. Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt grundsätzlich Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen, weshalb folglich sowohl die Vollzugsbehörde als auch der Beschwerdegegner kostenpflichtig würden. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
5.2 Mit Verfügung vom 30. September 2021 wurde dem Beschwerdegegner die amtliche Verteidigung bewilligt. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 wurde dem beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung stattgegeben und wurde das Mandat auf [...], Advokatin, übertragen. Der mit Honorarnote vom 18. Februar 2022 geltend gemachte Aufwand von 37.58 Stunden, einschliesslich geschätztem Aufwand für die Beschwerdeverhandlung mit Hin- und Rückweg, erscheint etwas hoch. So schätzte die amtliche Verteidigerin den Aufwand für das Studium und die Nachbesprechung des vorliegenden Entscheids auf zwei Stunden und verrechnete sie unter anderem für das Aktenstudium 380 Minuten und für die Vorbereitung der Hauptverhandlung inklusive Plädoyer weitere 300 Minuten. Der amtlichen Verteidigerin wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs in Aussicht gestellt, dass beabsichtigt werde, das Honorar für drei Stunden Aktenstudium und eine Stunde für Urteilsstudium und Besprechung mit dem Beschwerdegegner im Nachgang zum Versand des vorliegenden Urteils zu kürzen und konnte sie dazu Stellung nehmen. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass die Akten mittlerweile einen gewissen Umfang aufweisen und auch studiert werden müssen, doch sollte der diesbezügliche Aufwand gerade bei einem bürointernen Wechsel der amtlichen Verteidigung möglichst geringgehalten werden können. Ein Aufwand für Aktenstudium für mehr als sechs Stunden im Hinblick auf die Hauptverhandlung erscheint deshalb als etwas gar hoch, vor allem wenn beachtet wird, dass für die Vorbereitung der Hauptverhandlung noch einmal fünf Stunden geltend gemacht werden. Der Aufwand für das Aktenstudium ist deshalb um drei Stunden zu kürzen. Der geltend gemachte Aufwand von zwei Stunden für das Studium und die Nachbesprechung des vorliegenden Entscheids wäre grundsätzlich erst in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Das Gericht geht davon aus, dass es sich beim Beschwerdegegner um einen Klienten handelt, der sich sehr für die Geschehnisse des Verfahrens interessiert und im Detail informiert werden möchte, weshalb auf den Aufwand für Urteilsstudium und Besprechung nicht vollkommen verzichtet werden kann, sondern dieser lediglich um eine Stunde gekürzt wird.
Zusammenfassend ist der amtlichen Verteidigerin somit ein Aufwand 33.58 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen, was einem Honorar von CHF 6'716.– entspricht. Hinzu kommen die von ihr geltend gemachten Barauslagen, welche nach § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) auf maximal 3 % des Honorars beschränkt sind, sowie die Mehrwertsteuer von 7,7 %. Die Auslagen gemäss Honorarnote sind damit von CHF 203.90 auf CHF 201.50 zu reduzieren. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer für Honorar und Auslagen von CHF 532.65 wird die amtliche Verteidigerin somit total mit CHF 7'450.15 aus der Gerichtskasse entschädigt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juli 2016 angeordnete stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches um 2 Jahre verlängert.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdegegners, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 6'716.– und ein Auslagenersatz von CHF 201.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 532.65, somit total CHF 7'450.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Beschwerdegegner
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu BGer 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).