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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.118
ENTSCHEID
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. September 2021
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde mit Übertretungsanzeige vom 10. September 2020 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.– bestraft (vgl. act. 4, S. 13). Als sie die Busse auch nach der Mahnung vom 27. Mai 2021 (vgl. act. 4, S. 15) nicht fristgerecht bezahlte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 30. Juli 2021 an die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (vgl. act. 4, S. 2). Diese erklärte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 10. August 2021 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und belegte sie mit einer Busse von CHF 40.–. Zudem wurden ihr Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt (vgl. act. 4, S. 3 f.).
Mit Eingabe vom 2. September 2021 (Eingang bei der schweizerischen Postgrenzstelle am 6. September 2021) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diesen Strafbefehl (vgl. act. 4, S. 5). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 29. September 2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt (vgl. act. 4, S. 20). Mit Verfügung vom 14. September 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache vom 2. September 2021 infolge Verspätung nicht ein (vgl. act. 1).
Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 27. September 2021 (Eingang bei der schweizerischen Postgrenzstelle am 1. Oktober 2021) beim Strafgericht in französischer Sprache Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. September 2021 erhoben und beantragt darin sinngemäss deren Aufhebung hinsichtlich der Auferlegung der Verfahrenskosten (vgl. act. 3). Das Strafgericht hat die Eingabe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet (vgl. act. 2). Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. September 2021 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin des Nichteintretensentscheids ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein am 24. September 2021 zugestellt (vgl. act. 4, S. 26). Die am 1. Oktober 2021 von der Französischen Post der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde vom 27. September 2021 ist somit fristgerecht erfolgt.
1.2 Die Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119). Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119 f.). Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Vorliegend wurde die Beschwerde in französischer Sprache und damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die Eingabe ist zudem zweifelsohne kurz. Sie wird somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen ausnahmsweise entgegengenommen, weshalb auf sie einzutreten ist.
2. Die Beschwerdeführerin moniert die Erhöhung des geschuldeten Gesamtbetrags um die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auf CHF 248.60 und bietet an, den ursprünglich geschuldeten Betrag von CHF 40.– unverzüglich nach Eröffnung des Entscheids zu begleichen (vgl. act. 3).
3.
3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten ist. Die in der Einsprache vom 2. September 2021 gegen den Strafbefehl vom 10. August 2021 vorgebrachten Rügen, wonach die Beschwerdeführerin weder die Übertretungsanzeige vom 10. September 2020 noch die Mahnung vom 27. Mai 2021 erhalten sowie an jenem Tag das Fahrzeug nicht selber geführt, sondern dieses einem Familienangehörigen ausgeliehen habe, können demgegenüber nicht gehört werden.
3.2 Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216).
3.3 Der Strafbefehl vom 10. August 2021 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 21. August 2021 zugestellt (vgl. act. 4, S. 18). Die Möglichkeit der direkten Zustellung nach Frankreich ergibt sich aus Art. X Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92). Die Einsprachefrist begann somit am 22. August 2021 zu laufen und endete am 31. August 2021. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall gab die Beschwerdeführerin ihre auf den 2. September 2021 datierte Eingabe am 1. September 2021 bei der Französischen Post auf (vgl. act. 4, S. 7). Davon abgesehen, dass die Einsprachefrist im Zeitpunkt der Aufgabe bei der Französischen Post bereits abgelaufen war, hat die Aufgabe bei einer ausländischen Post keine fristwahrende Wirkung. Vielmehr entfaltet sich diese erst in jenem Zeitpunkt, in dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (siehe oben E. 1.2). Da die Sendung erst am 6. September 2021 von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wurde (vgl. act. 4, S. 19), hat die Beschwerdeführerin die zehntätige Einsprachefrist nicht eingehalten. Ein Grund, die Frist angesichts der Fremdsprachigkeit der Beschwerdeführerin ausnahmsweise wiederherzustellen (vgl. Art. 94 Abs. 1 StPO), liegt trotz ihrer französischsprachigen Eingaben nicht vor, zumal aus diesen hervorgeht, dass sie den Inhalt des Strafbefehls hinreichend verstanden hat und im Übrigen auch keine sprachlichen Hindernisse geltend macht, welche zu ihrem Säumnis geführt hätten. Das Einzelgericht in Strafsachen ist folglich zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Indessen werden umständehalber keine Kosten erhoben (§ 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es wird auf die Auferlegung von Gerichtkosten verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Vladimir Hof
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.