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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.121
ENTSCHEID
vom 2. März 2022
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch D____, Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 6. Oktober 2021
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am 16. Dezember 2020 erstattete A____, vertreten durch B____, Advokat, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen C____ und konstituierte sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Ihrer Strafanzeige lag der Verdacht zugrunde, C____ habe ihren am [...] in Basel verstorbenen Vater E____, der seinen Namen aufgrund eines Wechsels zum islamischen Glauben zu F____ geändert hatte und dessen einzige Tochter A____ war, unter seinen Einfluss gebracht, um ab 2018 unter Vorweisen von Generalvollmachten nach und nach das gesamte Vermögen des F____ auf sich, seine Ehefrau bzw. die G____ GmbH in Basel (deren wirtschaftlicher Berechtigter C____ sei) zu übertragen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass F____ seit längerer Zeit in geschäftlichen Dingen urteilsunfähig geworden sei und C____ ihn daher hinter seinem Rücken um sein gesamtes Vermögen bringen konnte. In der Folge habe F____ seiner Tochter nichts hinterlassen; vielmehr sei sein Nachlass im Umfang von CHF 5'607.33 überschuldet.
Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen C____ ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Veruntreuung bzw. Betrug (VT.[...]). Am 10. Februar 2021 vernahm die Staatsanwaltschaft H____, die eigenen Angaben zufolge von Juni 1988 bis Februar 2001 mit C____ verheiratet gewesen und seit 1968 eine Bekannte von F____ war, als Auskunftsperson. Am 16. April 2021 wurde C____ als Beschuldigter vernommen, nachdem er mittels ärztlicher Bescheinigung vom 16. März 2021 geltend gemacht hatte, die zunächst anberaumte Einvernahme vom 17. März 2021 müsse aus gesundheitlichen Gründen abgesagt werden; er sei für drei Monate nicht vernehmungsfähig.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Strafuntersuchung durch Verfahrenseinstellung an und gewährte den Parteien Frist zur Einreichung von Beweisanträgen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 beantragte A____ sinngemäss Akteneinsicht, welche ihr am 23. Juni 2021 gewährt wurde. Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 stellte A____ innert erstreckter Frist ausführliche Beweisanträge, welche die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 19. August 2021 gesamthaft unter Hinweis auf Art. 318 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) abwies. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft schliesslich die gestützt auf die genannte Strafanzeige gegen C____ eröffnete Strafuntersuchung betreffend den Verdacht der Veruntreuung bzw. des Betrugs «mangels Beweises des Tatbestandes bzw. der Täterschaft» kostenlos ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. C____ wurde zudem für seine Verteidigungskosten von CHF 2'329.95 eine Entschädigung zulasten der Kasse der Staatsanwaltschaft zugesprochen.
Gegen diese Verfahrenseinstellung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt sie, die Einstellungsverfügung vom 6. Oktober 2021 kostenlos und entschädigungsfällig aufzuheben sowie die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen C____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) weiterzuführen. Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Beweisanträge der Beschwerdeführerin gemäss ihren Rechtsbegehren Ziff. 2.1 bis 3.6 auszuführen und nach deren Durchführung Anklage zu erheben.
Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 18. November 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten oder diese eventualiter kostenfällig abzuweisen sei. Gleichentags hat die Staatsanwaltschaft beim Appellationsgericht die vorinstanzlichen Akten eingereicht. Mit Eingabe vom 30. November 2021 hat sich die Beschwerdeführerin replicando vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Duplik vom 28. Dezember abermals Stellung bezogen.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Appellationsgericht eingereicht worden.
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben etwa Anzeigesteller, welche durch die angezeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger (Privatklägerschaft) zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Aus Art. 382 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Privatklägerschaft einzig das Strafmass nicht in Frage stellen kann. Dies bedeutet e contrario, dass sie einen Entscheid in allen anderen Punkten anfechten kann, soweit sie dadurch in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit beschwert ist (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7, 14 ff.; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 4 mit Hinweisen). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben sein. Vorausgesetzt ist also ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13 mit Hinweisen; Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 382 StPO N 2).
1.2.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner Anzeigestellerin und hat sich zudem formell als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (vgl. Strafanzeige vom 16. Dezember 2020, act. 5). In Bezug auf die Einstellung dieses Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerdeführerin insofern persönlich betroffen, als die von ihr angezeigten Vermögensübertragungen zu ihrem Nachteil als Pflichtteilserbin dieses Vermögens ausgeführt worden sein sollen. Die Beschwerdeführerin hat mithin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung und der Fortführung der Strafuntersuchung. Sie ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Nach dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner «mangels Beweises des Tatbestands bzw. der Täterschaft (Art. 319 StPO)» ein. Diese Einschätzung stützte die Staatsanwaltschaft vorwiegend darauf, der Beschwerdegegner habe die Vorwürfe in seiner Einvernahme vom 16. April 2021 bestritten und gesagt, mit F____ habe ihn eine Freundschaft verbunden. Damit habe er offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, dass F____ ihm seine Vermögenswerte geschenkt habe. Tatsächlich habe der Beschwerdegegner eine Vollmacht für sämtliche Bankkonten sowie eine Generalvollmacht gehabt. Eine Gegenleistung für die Vermögensübertragung dürfte darin gelegen haben, dass F____ beim Beschwerdegegner und seiner Ehefrau wohnen durfte. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Urteilsunfähigkeit von F____ sei durch nichts belegt. Der Verdacht, dass der Beschwerdegegner sich oder Dritte unrechtmässig bereichert hätte, lasse sich somit nicht erhärten.
2.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie bestreite die Echtheit der Unterschriften auf den Bevollmächtigungen. Unabhängig von der Wirksamkeit der Bevollmächtigung fehle ausserdem ein Rechtsgrund für die zahlreichen Verfügungsgeschäfte, mit welchen der Beschwerdegegner das Gesamtvermögen von F____ auf sich selbst, seine Ehefrau bzw. sein Unternehmen übertragen habe. Einen solchen lege der Beschwerdegegner weder dar, noch lege er entsprechende Dokumente ins Recht. Ebenso wenig lege die Staatsanwaltschaft dar, inwiefern F____ ein Interesse gehabt haben solle, sein ganzes Vermögen dem Beschwerdegegner anstatt seiner Tochter, der Beschwerdeführerin, zu hinterlassen – zumal er letztere zusammen mit H____, die Ex-Ehefrau des Beschwerdegegners, im Gegensatz zur Beschwerdegegner testamentarisch bedacht habe. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Staatsanwaltschaft die diversen Beweisanträge der Beschwerdeführerin abgelehnt habe. Unverständlich sei insbesondere, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht einmal den Gesundheitszustand von F____ während der letzten Lebensjahre abzuklären bereit sei. Vor diesem Hintergrund könne nicht, wie die Staatsanwaltschaft behaupte, davon ausgegangen werden, es habe sich kein Verdacht erhärtet; das Gegenteil sei der Fall.
2.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 18. November aus, dass sie davon ausgehe, F____ habe sein Vermögen dem Beschwerdegegner geschenkt. Dies liege auf der Hand, da feststehe, dass zwischen den beiden eine enge Beziehung bestanden habe. Es gebe keine Hinweise für Willensmängel oder Unwissenheit von F____. Aus dessen mehrjährigen Aufenthalten in [...] sei abzuleiten, dass er in physischer und psychischer Hinsicht gesund war. Eine mögliche Gegenleistung für die Vermögensübertragung auf den Beschwerdegegner könne wiederum darin liegen, dass F____ ab 2018 nach seiner Rückkehr aus [...] beim Beschwerdegegner angemeldet sein durfte.
2.4 Mit ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft behaupte ohne Beweise bzw. sogar ohne jegliche Hinweise Schenkungen seitens F____ den Beschwerdegegner – der solche Schenkungen nicht einmal selbst geltend mache. Die Staatsanwaltschaft operiere auch an anderer Stelle mit durch nichts belegten Vermutungen, namentlich im Hinblick auf die physische und psychische Gesundheit des verstorbenen F____, allfällige Willensmängel seinerseits sowie die Art und Intensität der Beziehung zwischen F____ und dem Beschwerdegegner. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe die Staatsanwaltschaft keinerlei Interesse zu ermitteln, was eine Rechtsverweigerung darstelle. Vielmehr baue die Staatsanwaltschaft aus eigenem Antrieb die Verteidigungslinie des Beschwerdegegners auf – ohne es stossend zu finden, dass die eigene Tochter ohne die Erbschaft ihres Vaters bleibe, während der Beschwerdegegner als Dritter dessen gesamtes Vermögen abgezogen habe.
2.5 Mit Duplik vom 28. Dezember hat die Staatsanwaltschaft abermals Stellung bezogen. Sie macht geltend, die Privatklägerin habe zu keiner Zeit Beweismittel für ihre Behauptungen vorgelegt, noch in ihren Eingaben zielführende Beiträge hierzu angeboten. Es müsse nicht der Beschuldigte seine Unschuld, sondern die Staatsanwaltschaft seine Schuld beweisen – was nach Lage der Dinge «schlicht unmöglich» sei.
3.
3.1 Für alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld Beschuldigter zu befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 1, 4 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen).
3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die vorliegende Verfahrenseinstellung mit dem Fehlen des «Beweises des Tatbestands bzw. der Täterschaft (Art. 319 StPO)» (act. 1 Ziff. 1). Sie geht also im Ergebnis davon aus, es habe kein Tatverdacht erhärtet werden können, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) bzw. es sei kein Straftatbestand erfüllt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Andere Einstellungsgründe werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
3.3
3.3.1 Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, wenn der ursprünglich gegen die beschuldigte Person vorhandene Tatverdacht (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) im Verlaufe der Untersuchung nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 8 mit Hinweisen). Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass tatsächliche Hinweise auf eine strafbare Handlung vorliegen, welche erheblich und konkreter Natur sind. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen demgegenüber nicht. Vielmehr bedarf es einer plausiblen Tatsachengrundlage, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1, 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; AGE BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft hat bei der Entscheidung, ob sie das Verfahren einstellen soll, allerdings nicht abschliessend zu beurteilen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern lediglich, ob genügend Anhaltspunkte vorliegen, die eine Weiterführung des Strafverfahrens rechtfertigen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 15 mit Hinweisen).
3.3.2 Im Lichte des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (siehe E. 3.1. hiervor) ist eine Verfahrenseinstellung nach der Rechtsprechung nur dann anzuordnen, wenn bei Anklageerhebung ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anmutet (statt vieler: AGE BES.2021.28 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 mit Hinweisen; Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 8). Demgegenüber ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft aber auch dann Anklage zu erheben, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten – mithin das Risiko besteht, dass das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden Prozessmaxime «in dubio pro reo» zu einem Freispruch gelangen könnte. Die Staatsanwaltschaft darf hier nicht in antizipierter Anwendung dieser Maxime im Zweifel von einer Anklageerhebung absehen. Denn solche zweifelhaften Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren – selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht zwangsläufig oder nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Vielmehr erlangt der Grundsatz «in dubio pro reo» erst dann Bedeutung, wenn das Sachgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises hat. Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht würdigen wird, kann die Staatsanwaltschaft aber nicht vorhersehen, zumal sie keine verbindliche Beweiswürdigung vornimmt (BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.3.3 [nicht publiziert in BGE 144 I 37]; vgl. zum Ganzen ferner AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2. mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat also nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, vgl. ferner BGE 137 IV 219 E. 7.1 f.; vgl. zum Ganzen auch AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Hinsichtlich der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen Ermessensspielraum (zum Ganzen AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 8; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 319 N 15).
3.3.3 Eine sachgerechte Entscheidung darüber, ob eine zweifelhafte Beweislage vorliegt und ob eine Verurteilung wahrscheinlich oder unwahrscheinlich erscheint, kann freilich erst dann getroffen werden, wenn der Sachverhalt soweit ermittelt wurde, dass keine Fragen offen bleiben, die für die Entscheidung über Einstellung oder Anklageerhebung relevant sind und möglicherweise noch geklärt werden können (Wohlers, «In dubio pro duriore» – zugleich Besprechung von BGer, Urteil v. 11.7.2011, 1B_123/2011 = BGE 137 IV 219, in: forumpoenale 2011, S. 370, 374 ). Weist die Untersuchung hingegen wesentliche Lücken auf und lehnt die Staatsanwaltschaft namentlich Untersuchungshandlungen ab, obwohl diese sich für die rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Tatvorwurfs geradezu aufdrängen, so verletzt die Einstellung des Verfahrens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den in Art. 6 StPO und Art. 139 StPO kodifizierten Untersuchungsgrundsatz (BGE 137 IV 219 E. 8.1 ff.). Fehlt es in diesem Sinne an einer hinreichenden Sachverhaltsaufklärung und einem entscheidungsreifen Beweisergebnis, so ist eine Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 319 N 2 mit Hinweisen).
3.4 Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO hat dann zu erfolgen, wenn das untersuchte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich ein angezeigter Sachverhalt nur in zivilrechtlicher Hinsicht als relevant erweist. Eine Einstellung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO darf allerdings nur erfolgen, wenn jeweils zumindest eine Tatbestandsvoraussetzung der in Frage kommenden Straftatbestände ganz offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 9 mit Hinweisen). Auch im Rahmen dieser Beurteilung ist der Grundsatz «in dubio pro duriore» (siehe E. 3.1. und 3.3.2 hiervor) zu beachten, d.h. bei sich aufwerfenden Ermessens-, Auslegungs- oder Wertungsfragen ist im Zweifel Anklage zu erheben und diese Fragen sind durch den Strafrichter zu entscheiden (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 319 N 19 f. mit Hinweisen).
3.5 Vorliegend kommen unter anderem der Verdacht der Veruntreuung sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Betracht. Da es für die Aufhebung einer Einstellungsverfügung bereits genügt, wenn hinsichtlich eines Straftatbestandes genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche die Weiterführung des Strafverfahrens rechtfertigen (vgl. E. 3.3.1 und 3.4 hiervor), erfolgen die anschliessenden Erwägungen primär unter Beachtung dieser beiden Straftatbestände.
3.5.1 Nach Art. 138 Abs. 1 StGB begeht eine Veruntreuung, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzens verwendet. Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (statt vieler BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 138 StGB N 40 ff. mit weiteren Hinweisen). Hierbei genügt es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Vermögenswerte verfügen kann, ihm mithin tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht über das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (statt vieler BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 StGB N 96 mit Hinweisen). In einigen älteren Entscheiden hat das Bundesgericht festgehalten, ein Bankkonto, über das eine Vollmacht erteilt wurde, sei im Sinne des Veruntreuungstatbestands anvertraut. Dabei sei unerheblich, ob der Kontoinhaber auch noch über das Konto verfügen könne (BGE 119 IV 127 E. 2 mit weiteren Hinweisen). In Teilen der Literatur wird allerdings bestritten, dass Bankguthaben – die nichts Anderes als Forderungen gegen die Bank seien – überhaupt anvertraut sein können (vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 StGB N 99c).
3.5.2 Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB erfüllt, wer (Ziff. 1) aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird bzw. als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt (sog. Treuebruchtatbestand) oder (Ziff. 2) in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt (sog. Missbrauchstatbestand). Der Missbrauchstatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB sanktioniert den Missbrauch einer erteilten Vertretungsvollmacht und will den Vollmachtgeber hinsichtlich Situationen schützen, in welchen die Vertretungsmacht (Aussenverhältnis) und die Vertretungsbefugnis (Innenverhältnis) auseinanderfallen. Massgebliche Handlungssituation ist also jene, in der der Bevollmächtigte nach aussen mehr kann als er darf. Hat ein «Vertreter» hingegen gar keine gültige Bevollmächtigung des Vertretenen, so findet der Missbrauchstatbestand keine Anwendung (Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 158 StGB N 146 mit Hinweisen). Die Tathandlung des Art. 158 Ziff. 2 StGB besteht darin, dass der Täter die ihm (im Aussenverhältnis) erteilte Vertretungsmacht dazu benutzt, seine (im Innenverhältnis bestehende) Vertretungsbefugnis pflichtwidrig auszuüben, d.h. gegen die wohlverstandenen Interessen des Vollmachtgebers einzusetzen (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 166 mit Hinweisen). Als Beispiel wird in der Literatur etwa das Verfügen über ein fremdes Bankkonto zur Zahlung eigener Schulden des Bevollmächtigten genannt (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 167 mit Hinweisen), wobei das Bundesgericht diesbezüglich in einem älteren Urteil von Veruntreuung ausging (BGE 119 IV 127 E. 2 mit weiteren Hinweisen, siehe auch E. 3.5.1 hiervor), welche nach Rechtsprechung und herrschender Lehre gegenüber der ungetreuen Geschäftsbesorgung stets vorgeht (BGer 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 E. 2.3.1; Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 184 je mit Hinweisen). In-Sich-Geschäfte eines Bevollmächtigten sind meist unzulässig und lösen in diesem Falle gar keine rechtlich bindenden Wirkungen beim Vollmachtgeber aus. Soweit ein In-Sich-Geschäft ausnahmsweise zulässig ist, sich aber gegen die Interessen des Vollmachtgebers richtet, ist nach der der Literatur der Missbrauchstatbestand von Art. 158 Ziff. 2 StGB einschlägig (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 167 mit Hinweisen). Als Folge der pflichtwidrigen Handlung muss ein Vermögensschaden eintreten, d.h. eine Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven, Nichtvermehrung der Aktiven oder eine hinreichende Gefährdung des Vermögens (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 168 mit Hinweisen). Verlangt wird Vorsatz sowie die Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, wobei die wohl herrschende Lehre Eventualabsicht auf unrechtmässige Bereicherung genügen lässt (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 171 f. mit Hinweisen).
3.6 Eine summarische Durchsicht der Akten fördert diverse objektive Verdachtsmomente gegen den Beschwerdegegner C____, namentlich mit Blick auf eine mögliche Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung im soeben erwähnten Sinne, zutage.
3.6.1 So erweist sich das Verhalten von C____ – die sich über mehrere Jahre erstreckende, tranchenweise Übertragung des Gesamtvermögens von F____ mittels diverser Generalvollmachten auf C____ selbst, dessen Frau und dessen Unternehmen G____ GmbH (siehe Beilagen zur Beschwerde 8-17) – als in hohem Masse auffällig. Dass diese Vermögensübertragungen rechtmässig erfolgt sind, erscheint aus verschiedenen Gründen zumindest zweifelhaft: So wurde der verstorbene F____ von unabhängigen Seiten übereinstimmend als ausgesprochen sparsam bis geizig beschrieben (siehe bereits die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2020, Ziff. 8; das Einvernahmeprotokoll zur Einvernahme H____ vom 10. Februar 2021, S. 3 und 6 sowie die Beilage 2 zum erwähnten Protokoll). F____ hatte sich denn auch bis ins hohe Alter ein beachtliches Vermögen erhalten (mehrere Liegenschaften und mehrere Konten mit fünf- bis sechsstelligen Saldobeträgen; siehe act. 3, Beilagen 3, 8-9, 11-14, 16-18) – bevor die Vermögensübertragungen durch den Beschwerdegegner einsetzten.
3.6.2 Vor diesem Hintergrund fällt zunächst auf, dass der Verstorbene seine beiden Liegenschaften zu einem mutmasslich jeweils unter dem Marktwert liegenden Preis an den Beschwerdegegner und dessen Ehefrau, I____, verkauft hatte (vgl. act. 3, Beilagen 3 und 18). Eine dieser beiden Liegenschaften, eine erst 2016 durch F____ renovierte Ferienwohnung in [...], bot der Beschwerdegegner später für das beinahe Dreifache des einst an F____ auf dessen Konto bei der Bank [...] überwiesenen Kaufpreises zum Verkauf an. Besonders verdächtig mutet weiter an, dass der Beschwerdegegner diese Summe wenige Wochen später von der Bank [...] in drei Tranchen wieder auf sich selbst bzw. seine Ehefrau übertragen liess (siehe Beschwerde, Ziff. 8 und 12 sowie act. 3, Beilagen 3, 9 und 18 – 20).
3.6.3 Ungeklärt erscheint auch der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner, etwa der E-Mail-Verkehr im September 2020 – wobei fraglich erscheint, ob die E-Mail vom 2. September 2020 tatsächlich vom Beschwerdegegner stammte (vgl. auch die Ausführungen in der E-Mail der Verteidigung des Beschwerdegegners vom 10. Mai 2021). Jedenfalls das Schweigen des Beschwerdegegners auf die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 13. September 2020, welche sie ersterem an seine ihr bisher bekannte E-Mail-Adresse sandte und worin sie Grüsse an ihren Vater ausrichtete (act. 3, Beilagen 4 und 5), und das damit verbundene Verschweigen des damals bereits eingetretenen Todes von F____, werfen Fragen auf. Demgegenüber behauptete der Beschwerdegegner in seiner Einvernahme vom 16. April 2021 (Einvernahmeprotokoll, S. 3), die Beschwerdeführerin nicht zu kennen und nie gehört und gesehen zu haben, was angesichts der vom Beschwerdegegner behaupteten 30-jährigen Freundschaft mit dem Vater der Beschwerdeführerin seltsam anmutet. Die Beschwerdeführerin und Tochter des Verstorbenen erfuhr jedenfalls erst auf Mitteilung des Erbschaftsamts, welches die gesetzliche Erbin suchte, vom Tod ihres Vaters (Beschwerde, Ziff. 9.1.). Auch auf eine Nachfrage von H____ – eingesetzte Erbin von F____ – hin schwieg der Beschwerdegegner zum Tod des Erblassers (Einvernahmeprotokoll H____, S. 4). Verdächtig erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Beschwerdegegner eigenen Angaben zufolge die Abwicklung des Spitalaufenthalts und die Bestattung von F____ übernommen hat (Einvernahmeprotokoll C____, S. 13). Auf eine frühere Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hatte das Bestattungsbüro allerdings geantwortet, die Person, welche die Bestattung veranlasst habe, wünsche, dass keine Angaben weitergegeben würden. Dem Bestattungsbüro sei aber mitgeteilt worden, die Tochter des Verstorbenen wisse genau, wer die Anmeldung gemacht habe und bei wem der Verstorbene die letzten Jahre gewohnt habe (Beschwerde Ziff. 9.3. und act. 3, Beilagen 6 und 7). Auch angesichts dessen erscheint die Aussage des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin nie gekannt und gehört zu haben, zumindest fragwürdig.
3.6.4 Die Beschwerdeführerin beschreibt den verstorbenen F____ in ihrer Strafanzeige, Ziff. 8, sowie in ihrer Beschwerde, Ziff. 10 und 11.2.4, als einen grundsätzlich technischen Neuerungen abgeneigten Menschen, der weder eine Uhr, noch ein Mobiltelefon oder einen Computer benutzt und auch Kreditkarten abgelehnt habe. Auch eine Debitkarte habe er nicht besessen. Entsprechend verdächtig wirken diverse Bankomatbezüge und Aufträge am Multimatschalter, welche mutmasslich zugunsten des Beschwerdegegners bzw. seiner Angehörigen (vgl. etwa die mutmassliche Bezahlung von deren Krankenkassenbeiträgen) sowie jeweils zulasten der Privatkonten des Verstorbenen gingen (siehe Beschwerde, Ziff. 11.2.4 und 11.3.3 sowie act. 3, Beilagen 13 und 17). Besonders fragwürdig erscheint ferner, dass der Beschwerdegegner offenbar die AHV-Eingänge des Verstorbenen von dessen Konto abhob, während sich letzterer auf der Intensivstation des Claraspitals befand und kurz darauf verstarb (siehe Beschwerde, Ziff. 11.3.2 und act. 3, Beilage 16).
3.7 Vor diesem Hintergrund scheint ein zumindest hinreichender Tatverdacht auf Vermögensdelikte, namentlich Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung (vgl. E. 3.5 hiervor) durch den Beschwerdegegner zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu bestehen. Dieser Verdacht konnte – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft gemäss ihrer Einstellungsverfügung und ihren Eingaben im Beschwerdeverfahren – in der bisherigen Untersuchung nicht entkräftet werden:
3.7.1 Die Staatsanwaltschaft erachtet die beiden – angeblich – von F____ jeweils am 12. März 2018 zugunsten von C____ ausgestellten Generalbankvollmachten für die [...] sowie die [...] (act. 3, Beilagen 10 und 15) einerseits, sowie die von der Verteidigung des Beschwerdegegners eingereichte, sogenannte «Vollmacht mit Substitutionen Recht» vom 21. März 2018 (act. 5, Beilage zur E-Mail der Verteidigung des Beschwerdegegners vom 10. Mai 2021) andererseits als zentrale Entlastungsbeweise (vgl. Einstellungsverfügung, act. 1, S. 2; Stellungnahme zur Beschwerde vom 18. November 2021, act. 4). Diese sollen nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die Rechtmässigkeit der Vermögensübertragungen auf den Beschwerdegegner belegen.
3.7.2 Zunächst bestreitet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, Ziff. 14, die Echtheit der Unterschriften auf den Bevollmächtigungen. Angesichts der Wichtigkeit dieser Beweismittel sollte die Staatsanwaltschaft eine Unterschriftsprüfung in Erwägung ziehen. Besondere Fragen wirft darüber hinaus die sogenannte «Vollmacht mit Substitutionen Recht» vom 21. März 2018 auf: So scheint diese Vollmacht stark an den Wortlaut einer typischen Anwaltsvollmacht angelehnt und wurde – offenbar durch einen rechtlichen Laien – ergänzt. Es finden sich darin auffallend viele Grammatik-, Schreib- und Logikfehler, was nahelegt, dass die Ergänzungen nicht vom Vollmachtgeber selbst stammen. Es wäre gut möglich, dass der Beschwerdegegner diese Vollmacht zu seinen Gunsten selbst zusammengestellt und dem Unterzeichnenden lediglich zur Unterschrift vorgelegt hat. Fragwürdig mutet weiter an, dass in besagter Vollmacht dem Beschwerdegegner namentlich die Befugnis zur Akteneinsicht sowie aussergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung – inklusive der Vertretung in Strafsachen – des Vollmachtgebers erteilt wird und dass zum Teil vom Bevollmächtigten als «dem Advokaten» die Rede ist – obwohl der Beschwerdegegner soweit ersichtlich nicht in einem Anwaltsregister eingetragen ist. Vor diesem Hintergrund und allgemein angesichts des hohen Alters des Vollmachtgebers sowie der anschliessenden Vermögensübertragungen durch den Bevollmächtigten auf sich selbst drängen sich – wie die Beschwerdeführerin etwa in Ziff. 31 ihrer Beschwerde zu Recht fordert – sorgfältige Abklärungen dahingehend auf, wie es um die Urteilsfähigkeit und allfällige Willensmängel des Vollmachtgebers bei Unterzeichnung dieser Vollmacht bestellt war und was die tatsächliche rechtliche Tragweite dieser Vollmacht ist – namentlich, ob die zahlreichen unter ihrem Vorweisen getätigten In-Sich-Geschäfte von C____ zu seinen Gunsten bzw. zugunsten seiner Ehefrau oder seines Unternehmens überhaupt rechtlich bindend waren (vgl. E. 3.5.2 hiervor).
3.7.3 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Einstellungsverfügung (act. 1, S. 2) geltend, F____ hätte die Belastungen seiner Konten den Bankauszügen entnehmen können. Wäre er hiermit nicht einverstanden gewesen, hätte er kaum im Dezember 2018 noch seine Ferienwohnung an den Beschwerdegegner verkauft. Sollte bei F____ zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits Urteilsunfähigkeit eingetreten sein, hilft diese Mutmassung nicht weiter. Zudem ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass bisweilen durchaus auch urteilsfähige Personen «über den Tisch gezogen» werden. Es erscheint gut möglich, dass F____ – der als technischen Neuerungen abgeneigter Mensch beschrieben wird, welcher auch keine Kredit- oder Debitkarten besass (siehe E. 3.6.4 hiervor sowie Beschwerde, Ziff. 11.2.4) – von den Abbuchungen überhaupt keine Kenntnis erlangte (vgl. zum Ganzen Replik der Beschwerdeführerin, Ziff. 3 und 9). Unbehelflich erscheint im Übrigen auch die Annahme der Staatsanwaltschaft, die Compliance-Abteilungen der Banken hätten interveniert, falls ihnen die Abflüsse dieser nicht unerheblichen Beträge verdächtig erschienen wären (Einstellungsverfügung, act. 1, S. 2). Dass die Compliance-Abteilungen ohne Hintergrundinformationen und bei der tranchenweisen und teilweise durch zwischengeschaltete Überträge auf andere Konten von F____ vermittelten Übertragung des Vermögens (vgl. etwa Beschwerde, Ziff. 11.1.4) an drei verschiedene Subjekte – den Beschwerdegegner, dessen Frau und sein Unternehmen – offenbar keinen Verdacht schöpften, bedeutet noch lange nicht, dass die Staatsanwaltschaft nicht weiter ermitteln soll – zumal ihr zahlreiche weitere Verdachtsmomente gegen den Beschwerdegegner zur Kenntnis gebracht wurden.
3.7.4 Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin vermutete Urteilsunfähigkeit von F____ macht die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung (act. 1, S. 2) geltend, die in die beiden Grundstückskaufverträge involvierten Notare seien jeweils dazu verpflichtet gewesen, die Handlungs- und Urteilsfähigkeit der Parteien zu prüfen, bevor sie den Verkauf des betreffenden Grundstücks öffentlich beurkundeten. Hierzu ist allerdings zu bemerken, dass der Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft in [...] nicht vom Verstorbenen persönlich, sondern mittels Spezialvollmacht (act. 3, Beilage 18) geschlossen wurde. Der Verstorbene war mithin nicht am eigentlichen notariellen Akt anwesend. Wie ausserdem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, Ziff. 31 zu Recht geltend macht, ging es bei den Liegenschaftskaufverträgen nicht (auch) um die Übertragung sämtlicher Bankguthaben von F____ auf den Beschwerdegegner bzw. dessen Frau und Unternehmen. Auch ist zu bedenken, dass Notare regelmässig nicht medizinisch geschult sind und nur bei augenfälligen Besonderheiten, welche während des notariellen Akts offenkundig würden, überhaupt Verdacht schöpfen könnten. Im Umkehrschluss bedeutet es, wenn eine Person während eines notariellen Akts angibt, alles begriffen zu haben und einverstanden zu sein, noch lange nicht, dass die betreffende Person zum jeweiligen Zeitpunkt – bzw. umso weniger generell – in geschäftlichen Dingen uneingeschränkt urteilsfähig ist. Damit vermag die Argumentation der Staatsanwaltschaft eine Urteilsunfähigkeit von F____ nicht auszuschliessen.
Auch auf die spekulativen Annahmen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2021 (act. 4, S. 2) dahingehend, aufgrund der Reiselust von F____ nach [...], dessen Gesundheitsversorgung nicht mit derjenigen in der Schweiz vergleichbar sei, sei abzuleiten, dass er sowohl in physischer als auch psychischer Hinsicht gesund war, kann nicht abgestellt werden (vgl. auch Replik der Beschwerdeführerin, Ziff. 8) – zumal sich die bisher bekannten Aufenthalte in [...] auf die Zeit vor Ausstellung der fraglichen Vollmachten beschränkten (vgl. act. 4., S. 1). Gleiches gilt für die anschliessende, im Übrigen wenig nachvollziehbare, Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, dass nichts für eine Urteilsunfähigkeit von F____ spreche, da er gemäss den – nicht zwingend korrekten – Angaben der Auskunftsperson keinen Hausarzt gehabt habe. Schliesslich hatte besagte Auskunftsperson eigenen Angaben zufolge seit zwanzig Jahren «normalerweise» keinen Kontakt mehr zu F____ gehabt (Einvernahmeprotokoll H____, S. 3). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Replik, Ziff. 3 f. zutreffend feststellt, kann die Staatsanwaltschaft keine Willensmängel bzw. keine Urteilsunfähigkeit von F____ feststellen, wenn sie diesbezüglich keine Ermittlungen anstellt.
3.7.5 Zentral erscheint vorliegend, dass – wie die Beschwerdeführerin in Ziff. 20 ff. ihrer Beschwerde sowie in Ziff. 4 f. ihrer Replik zu Recht darlegt – die in E. 3.7.1 hiervor erwähnten Generalvollmachten für sich genommen noch keinerlei Rechtsgrund bzw. Autorisierung des Bevollmächtigten zur Übertragung des gesamten Vermögens des Vollmachtgebers auf sich selbst beinhalteten. Vielmehr ist ohne gegenteilige Hinweise grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Vollmacht bezweckt, dass der Bevollmächtigte im Interesse des Vollmachtgebers – etwa im Falle von Krankheit, Unfall, Abwesenheit o.ä. – für letzteren Geld abhebt und dessen Angelegenheiten regelt. Demgegenüber kann – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung sowie ihrer Stellungnahme – aus einer externen, im Verhältnis zu den Banken bzw. Dritten geltenden, (General-)Vollmacht für sich genommen noch nicht auf einen internen Rechtsgrund für die zahlreichen individuellen Verfügungsgeschäfte zu Übertragung des Gesamtvermögens von F____ auf den Beschwerdegegner – und noch weniger auf dessen Ehefrau oder dessen Unternehmen – geschlossen werden. Mit anderen Worten sind rechtliches «Können» und rechtliches «Dürfen» nicht zwingend kongruent. Vielmehr stellt die Situation eines Auseinanderfallens von Vertretungsmacht und Vertretungsbefugnis eine typische Ausgangslage für den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) dar. Und auch der vorliegend zur Diskussion stehende Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 StGB) setzt als Tatbestandsmerkmal gerade voraus, dass die fraglichen Vermögenswerte dem Täter im Vorfeld zur Tat anvertraut sind, sodass er nach aussen hin über diese tatsächlich und rechtlich verfügen kann (siehe zum Ganzen E. 3.5.1 f. hiervor). Eine formale Verfügungsmacht des Beschwerdegegners genügt deshalb für sich genommen nicht, um den Verdacht auf Vermögensdelikte zulasten des Vollmachtgebers auszuschliessen. Zudem gibt die – offensichtlich an eine Anwaltsvollmacht angelehnte – Vollmacht vom 21. März 2018 (siehe auch E. 3.7.2 hiervor) dem sogenannten «Beauftragten» explizit (nur) die Befugnis, «alles zu tun oder zu unterlassen, was sie [sic!] zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers für notwendig oder angemessen erachtet», wovon eine Übertragung des Gesamtvermögens des Vollmachtgebers auf sich selbst wohl kaum erfasst ist. Weiter sieht die «Vollmachtsregelung» für die Konten bei der [...] einschränkend vor, der Bevollmächtigte sei nicht berechtigt, für sich selbst oder Dritte Kontoguthaben, Wertschriften bzw. bei der Bank hinterlegte Werte zu verpfänden oder Kredite und Darlehen im Namen und auf Rechnung des Kunden aufzunehmen. Den sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen und Unklarheiten geht die Staatsanwaltschaft indessen nicht nach.
3.7.6 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Einstellungsverfügung (act. 1, S. 2) vielmehr aus, C____ habe in seiner Einvernahme von haltlosen Anschuldigungen gesprochen und ausgesagt, mit F____ habe ihn eine Freundschaft verbunden. Allein hieraus leitet die Staatsanwaltschaft ab, damit habe C____ offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, dass F____ ihm die genannten Vermögenswerte geschenkt habe. Eine Gegenleistung für die finanziellen Zuwendungen dürfte darin gelegen haben, dass F____ beim Beschwerdegegner und dessen Ehefrau habe wohnen dürfen. Dies sind jedoch allesamt reine Mutmassungen der Staatsanwaltschaft, auf welche sich bezeichnenderweise nicht einmal der Beschwerdegegner selbst berufen hat (vgl. auch Replik vom 30. November 2021, Ziff. 1) – und auf die zum jetzigen Ermittlungsstand nicht abgestellt werden kann. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Replik, Ziff. 12, zu Recht geltend macht, bestehen bei näherem Hinsehen denn auch keine objektiven Belege für die von der Staatsanwaltschaft behauptete «enge Beziehung» zwischen F____ und C____. Vielmehr erscheint es anhand der spärlichen Aussagen von C____ in seiner Einvernahme (Einvernahmeprotokoll vom 16. April 2021, S. 14) – wonach er Familienangehörige, das Umfeld sowie das Privatumfeld von F____ nicht kenne – fraglich, was für eine Art und Intensität die Beziehung die beiden überhaupt gehabt haben sollen. Auch spricht C____ in seiner Einvernahme selbst stets nur von einer nicht näher bezeichneten Freundschaft bzw. davon, F____ gekannt zu haben. Zudem weiss C____ eigenen Angaben zufolge (Einvernahmeprotokoll, S. 3) nicht, an welcher Krankheit F____ gelitten hat.
3.7.7 Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdegegner selbst nie auf die von der Staatsanwaltschaft vermuteten Schenkungen berufen hat, enthält die Schenkungshypothese zahlreiche Ungereimtheiten bzw. offenen Fragen, welche die Staatsanwaltschaft abzuklären hat. So hätten allfällige Schenkungen dieser Grössenordnung vom Beschwerdegegner als solche bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt deklariert und versteuert werden müssen. Ob dies geschehen ist, prüft die Staatsanwaltschaft indessen nicht, obwohl dies mittels amtlicher Erkundigung bzw. Editionsverfügung an die Steuerverwaltung ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich wäre. Ferner bedürfte – wie die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 30. November 2021, Ziff. 1, zu Recht geltend macht – ein Schenkungsversprechen gemäss Art. 243 des Obligationenrechts (OR, SR 220) zu seiner Gültigkeit der einfachen Schriftlichkeit. Der Beschwerdegegner hat aber bisher keine diesbezüglichen Dokumente eingereicht. Und selbst wenn man von einem Schenkungswillen von F____ ausgehen müsste, so erhellt nicht, weshalb dieser sein Gesamtvermögen dem Beschwerdegegner über den Umweg diverser Generalvollmachten und zahlreicher tranchenweiser – rechtlich problematischer (siehe E. 3.5.2 hiervor) – In-Sich-Geschäfte seitens des Begünstigten übertragen haben soll. Zweckmässiger wäre es gewesen, wenn C____ einen Teil seines Vermögens in einer oder jedenfalls wenigen Überweisungen (etwa verteilt auf verschiedene Steuerjahre) auf den Beschwerdegegner übertragen, zeitlebens gewisse Rückstellungen für sich erhalten und dem Beschwerdegegner den Rest testamentarisch zugewendet hätte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin als Pflichtteilserbin von F____ unter Umständen zivilrechtliche Rechtsbehelfe gegen Vermögensübertragungen in dieser Grössenordnung an Dritte zur Verfügung stehen – was dem Erblasser wohl zumindest im Grundsatz bewusst war, da er in seinem Testament vom 5. Januar 1999 lediglich im Rahmen seiner verfügbaren Quote eine andere Person als seine Tochter als Erbin einsetzte (vgl. zum Testament E. 3.7.10 hiernach). Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Staatsanwaltschaft vermutete, willentliche Schenkung des Gesamtvermögens von F____ an den Beschwerdegegner im Wege der Erteilung mehrerer Generalvollmachten wenig plausibel.
3.7.8 Dass F____ zeitweise beim Beschwerdegegner und dessen Ehefrau an der [...], angemeldet war (womit noch nichts über seinen tatsächlichen Aufenthalt und seine Verpflegung gesagt ist), erscheint – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – wohl kaum als adäquate Gegenleistung für eine Übertragung des erheblichen Gesamtvermögens von F____, zumal letzterer die besagte Liegenschaft zuvor unter dem Marktwert an den Beschwerdegegner verkauft hatte (so auch Ziff. 24 der Beschwerde). In ihrer Stellungnahme vom 18. November 2021 (act. 4, S. 2) räumt die Staatsanwaltschaft denn auch selbst ein, dass dies «nur eine mögliche Gegenleistung für den günstigen Kaufpreis der Liegenschaft» darstelle.
3.7.9 Den zur Schenkungshypothese ebenfalls im Widerspruch stehenden Umstand, dass F____ die Ferienwohnung in [...] an den Beschwerdegegner verkauft und nicht verschenkt hat, will die Staatsanwaltschaft damit erklären, dass keine Schenkungssteuern anfallen sollten (Einstellungsverfügung, S. 2). Dies stellt einerseits eine weitere reine Mutmassung dar, auf welche sich der Beschwerdegegner nicht einmal selbst beruft. Andererseits ist nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft dann diesbezüglich nicht wegen des Verdachts auf Erschleichung einer Falschbeurkundung sowie der Steuerhinterziehung bzw. des Steuerbetruges weiterermittelt – zumal dies Offizialdelikte darstellen (vgl. Beschwerde, Ziff. 32 f., Replik der Beschwerdeführerin, Ziff. 11). Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme diesbezüglich prognostizierte Aussageverweigerung durch den Beschwerdegegner (act. 4, S. 2) ist jedenfalls kein Grund, entsprechende Ermittlungen gar nicht erst an die Hand zu nehmen.
3.7.10 Für die Staatsanwaltschaft «liegt es auf der Hand», dass F____ sein Vermögen dem Beschwerdegegner schenkte, zu dem eine enge Beziehung bestanden habe – und nicht seiner Tochter, mit der ihn offensichtlich wenig bis gar nichts verbunden habe (act. 4, S. 2). Diese Vermutung der Staatsanwaltschaft steht auch im Widerspruch zum Umstand, dass der Verstorbene den Beschwerdegegner in seinem Testament vom [...] (siehe Beilage 3 zum Einvernahmeprotokoll H____ vom 10. Februar 2021) überhaupt nicht bedacht hatte. Vielmehr berücksichtigte er seine – von vornherein pflichtteilsgeschützte – Tochter, die Beschwerdeführerin, und setzte daneben H____, die Ex-Ehefrau des Beschwerdegegners, im Rahmen der verfügbaren Quote als Erbin ein. Wie die Beschwerdeführerin in Ziff. 27 f. der Beschwerde zutreffend ausführt, manifestierte F____ damit, dass er sehr wohl Vermögen für seinen Nachlass erhalten wollte. Wenn es aber nach der Staatsanwaltschaft geht, soll der Verstorbene in den letzten zwei Jahren seines Lebens plötzlich einen grundlegenden Meinungswechsel vollzogen haben und ausschliesslich eine bisher gänzlich unbedachte Person (den Beschwerdegegner) begünstigen wollen – ohne aber ein neues Testament zu errichten, das diesem Willen Ausdruck verleiht. Von den bisherigen Erben soll er nichts mehr wissen und sogar seiner Tochter ihren Pflichtteil entziehen wollen. Dies wirkt zum aktuellen Ermittlungsstand äusserst zweifelhaft. Jedenfalls gibt es keinerlei objektive Hinweise dafür (vgl. auch Replik der Beschwerdeführerin, Ziff. 2).
3.7.11 Demgegenüber machte H____, die Ex-Ehefrau des Beschwerdegegners, im Rahmen ihrer Einvernahme vom 10. Februar 2021 verschiedene Aussagen, welche diesen weiter zu belasten scheinen. So könne sie sich gut vorstellen, dass F____ ein gewisses sexuelles Interesse am Beschwerdegegner gehabt haben könnte, während letzterer vielleicht den Gedanken gehabt habe, dass F____ ein reicher, toller Mann sei und es da vielleicht etwas zu holen gäbe (Einvernahmeprotokoll, S. 2 f.). Auch ging H____ in ihrer Einvernahme verschiedentlich davon aus, der Beschwerdegegner sage nicht die Wahrheit – namentlich bei seiner Behauptung, F____ habe gewünscht, niemand solle von seinem Tod erfahren. Widersprüchlich ist ferner, dass H____ aussagte, der Beschwerdegegner habe ihr mitgeteilt, die Reisedokumentation von F____ gäbe es nicht mehr (Einvernahmeprotokoll, S. 5), während C____ in seiner Einvernahme aussagte, diese befände sich noch in [...] und er könne sie an H____ herausgeben (Einvernahmeprotokoll C____ vom 16. April 2021, S. 15). Auch finden sich gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche beeinträchtigte Urteilsfähigkeit von F____ in den Aussagen von H____ dahingehend, F____ habe «halt schon einen Schaden gehabt», die Mutter seiner Tochter habe ihn als «geisteskrank» bezeichnet und H____ könne sich nur für den Fall, dass H____ «senil oder dement» gewesen sei, vorstellen, dass dieser grosse Summen an den Beschwerdegegner als Gegenleistung für seinen Aufenthalt an der [...] bezahlt habe (Einvernahmeprotokoll vom 10. Februar 2021, S. 5 f.). Alle diese Verdachtsmomente blendet die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch aus.
3.7.12 Gesamthaft betrachtet stellt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2021 unbesehen auf die vereinzelten Aussagen des Beschwerdegegners ab bzw. leitet im Ergebnis aus dem selektiven Schweigen des Beschwerdegegners dessen erstellte Unschuld ab. In Ihrer Duplik vom 28. Dezember 2021 betont die Staatsanwaltschaft weiter, der Beschuldigte müsse nicht seine Unschuld, sondern die Staatsanwaltschaft seine Schuld beweisen, was nach Lage der Dinge schlicht unmöglich sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass – ungeachtet des im Strafprozessrecht allgemein anerkannten, in Art. 113 StPO kodifizierten Grundsatzes «nemo tenetur se ipsum accusare», wonach die beschuldigte Person im Strafverfahren nicht gehalten ist, zu ihrer Belastung beizutragen – die Gesamtheit ihrer Aussagen der richterlichen Beweiswürdigung unterliegt, sodass der beschuldigten Person ihr Aussageverhalten insgesamt durchaus zum Nachteil gereichen kann (BGer 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 2.4.2 mit Hinweisen). So darf es nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden, wenn die beschuldigte Person von ihrem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht, also selektiv schweigt (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die beschuldigte Person sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Das Schweigen der beschuldigten Person darf also in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (zum Ganzen BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Vorliegend konnte bzw. wollte der Beschwerdegegner in seiner Einvernahme vom 16. April 2021 grossmehrheitlich – nach eigenen Angaben auf Anraten seines Anwaltes und seines Arztes – keine sachdienlichen Aussagen zum Tatvorwurf tätigen. Er konnte auch keine Angaben machen bzw. Urkunden vorlegen, aus welchen sich ein Rechtsgrund für die einzelnen Vermögensübertragungen ergeben hätte. Dies, obwohl die sich aus der Dokumentation der Geldflüsse etc. (siehe E. 3.6 und 3. 7 hiervor) objektiv aufdrängenden Verdachtsmomente geradezu nach einer Erklärung rufen. Vielmehr hat der Beschwerdegegner pauschale Bestreitungen vorgebracht, bei konkreten Fragen und Vorhalten hingegen nur vereinzelte, tendenziell entlastende Aussagen gemacht und grösstenteils geschwiegen. Zudem weisen seine selektiven Aussagen teilweise Widersprüche auf – so etwa, dass er seit 30 Jahren mit dem Verstorbenen befreundet gewesen sei, dann aber von dessen langer Krankheit nichts gewusst haben will (Einvernahmeprotokoll vom 16. April 2021, S. 2 und 3; zu weiteren exemplarischen Widersprüchen siehe E. 3.6.3, 3.7.6 und 3.7.11 hiervor).
Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, Ziff. 33, und ihrer Replik, Ziff. 11-13 zu Recht ausführt, baut die Staatsanwaltschaft diverse, auf zahlreichen Mutmassungen basierende Verteidigungslinien zugunsten des Beschwerdegegners auf, welche letzterer nicht einmal selbst vorbringt. Auf diese Spekulationen kann aber – jedenfalls zum jetzigen Ermittlungsstand – nicht abgestellt werden.
3.8 Entsprechend den Feststellungen in E. 3.6 f. hiervor sind mehrere den Beschwerdegegner belastende objektive Indizien festzustellen, während sich die – angeblich – entlastenden Elemente einzig aus den spärlichen Aussagen bzw. dem selektiven Schweigen des Beschwerdegegners sowie den nicht auf Fakten gestützten Vermutungen der Staatsanwaltschaft ergeben. Vor diesem Hintergrund durfte die Staatsanwaltschaft im pflichtgemässen Ermessen nicht davon ausgehen, dass hinsichtlich des Vorwurfs von Vermögensdelikten unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung des Beschwerdegegners von vornherein unwahrscheinlich sei. Sie durfte auch nicht davon ausgehen, dass im Falle einer Anklage sicher oder doch sehr wahrscheinlich mit einem Freispruch zu rechnen gewesen wäre. Vielmehr ist noch vieles ungeklärt und der Sachverhalt für die Frage, ob das Verfahren eingestellt werden kann, zu wenig liquid. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sind daher zu weiten Teilen unvollständig. Zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls verbleiben genügend gewichtige konkrete Anhaltspunkte für die mögliche Begehung von Straftaten – namentlich Vermögensdelikte wie Veruntreuung bzw. ungetreue Geschäftsbesorgung – durch den Beschwerdegegner, welche eine Weiterführung der Strafuntersuchung klarerweise rechtfertigen bzw. geradezu gebieten. Die Staatsanwaltschaft durfte bei dieser Ermittlungslage auch nicht davon ausgehen, dass betreffend sämtlicher in Betracht kommender Delikte jeweils zumindest eine Tatbestandsvoraussetzung offensichtlich nicht erfüllt sei.
Damit liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b StPO (siehe E. 3.3 f. hiervor) nicht vor und die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung «in dubio pro duriore» fortzuführen.
3.9
3.9.1 Zu den erforderlichen Untersuchungshandlungen ist Folgendes zu bemerken: Im Strafprozess ist es entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden bzw. im Rahmen des Untersuchungsverfahrens (vgl. Art. 308 ff. StPO) Sache der Staatsanwaltschaft im Besonderen, von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Grundsätzlich sind die Strafbehörden gehalten, im Rahmen des Zulässigen alle nach Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel zur Wahrheitsfindung einzusetzen und demzufolge auch zu erheben (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO; Riedo/Fiolka, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 6 StPO N 79). Die privaten Parteien trifft demgegenüber keinerlei Beweisführungslast (Riedo/Fiolka, a.a.O., Art. 6 StPO N 63 f.). Dementsprechend erhebt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 313 Abs. 1 StPO im Falle einer adhäsionsweisen Zivilklage grundsätzlich auch die dafür erforderlichen Beweise. Die geforderte Intensität der Sachverhaltsaufklärung richtet sich nach dem unter den gegebenen Voraussetzungen Machbaren. So ist es den Behörden im Rahmen von Bagatellfällen erlaubt, auf teure und wenig aussichtsreiche Beweismassnahmen zu verzichten. Demgegenüber besteht an der Aufklärung gravierenderer Straftaten ein erhebliches öffentliches Interesse, sodass hier allenfalls auch Beweiserhebungen vorzunehmen sind, die sich mit höherer Wahrscheinlichkeit als unnütz erweisen werden (BSK Riedo/Fiolka, a.a.O., Art. 6 StPO N 81).
3.9.2 Vorliegend handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um die pflichtteils-geschützte Erbin des verstorbenen F____. Angesichts der angezeigten, erheblichen Deliktssumme von über CHF 800'000.– (siehe Ziff. 24 der Beschwerde) ist hierbei jedenfalls nicht von einer Bagatelle auszugehen, sodass die Staatsanwaltschaft zumindest jene Beweiserhebungen vorzunehmen hat, welche sich nicht von vornherein mit hoher Wahrscheinlichkeit als unnütz erweisen. Angesichts der gewichtigen Verdachtsgründe gegen den Beschwerdegegner gemäss E. 3.6 f. hiervor erscheinen die Beweiserhebungen, welche die Beschwerdeführerin in den Rechtsbegehren 2.1 bis 3.6 ihrer Beschwerde beantragt, allesamt als verhältnismässig und zur Sachverhaltsaufklärung geboten. Sie drängen sich zur Würdigung des in Frage stehenden Tatvorwurfs geradezu auf. Zur näheren Begründung sei zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, Ziff. 29-31, ihrer Replik, Ziff. 6, 8-11, sowie ihrer Eingabe an die Staatsanwaltschaft betreffend Beweisanträge vom 26. Juli 2021 verwiesen. Betreffend die Beweisanträge gemäss Rechtsbegehren 2.1 bis 3.1 der Beschwerde, mit welchen nachvollzogen werden soll, wohin das übertragene Vermögen weitergeflossen ist, ist zu betonen, dass diese Beweiserhebungen gerade angesichts des unergiebigen Aussageverhaltens des Beschwerdegegners zur hinreichenden Sachverhaltsaufklärung erforderlich erscheinen (vgl. auch Replik der Beschwerdeführerin, Ziff. 6). Weiter ist gemäss Rechtsbegehren 3.4 der Beschwerde Frau I____ u.a. deshalb zu vernehmen, da offensichtlich auch Vermögen von F____ auf sie übertragen wurde, ohne dass sie aber über eine Vollmacht verfügte (Beschwerde, Ziff. 30). Die Beweisanträge gemäss Rechtsbegehren 3.5 f. der Beschwerde, welche der Abklärung des Gesundheitszustandes von F____ dienen sollen, erscheinen insbesondere mit Blick auf die Verdachtsmomente gemäss E. 3.6, 3.7.2-3.7.4 und 3.7.11 hiervor von zentraler Bedeutung. Die Ablehnung dieser Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft unter blossem Hinweis auf die Generalvollmachten sowie mutmassliche Schenkungen zugunsten des Beschwerdeführers (siehe Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2021) kann angesichts dessen nicht nachvollzogen werden.
3.9.3 Nicht zu folgen ist im Übrigen auch der Auffassung der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2021 dahingehend, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdegegners, I____, als Auskunftsperson stosse aufgrund deren Aussageverweigerungsrechts ins Leere. Vielmehr ist durchaus denkbar, dass I____ bereit ist, sachdienliche – vielleicht auch plausible entlastende – Aussagen zu machen. Jedenfalls entbindet ein Aussageverweigerungsrecht, auf das sich eine Auskunftsperson gegebenenfalls berufen könnte, die Staatsanwaltschaft nicht von ihren Untersuchungspflichten.
3.9.4 Unbehelflich ist angesichts des im Strafprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes (siehe E. 3.9.1 hiervor) ferner die Rüge der Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin habe «zu keiner Zeit irgendwelche Beweismittel für ihre Behauptungen vorgelegt, noch in irgendeiner ihrer Eingaben zielführende Beiträge dazu angeboten, auf welche Weise sich in Ermangelung irgendwelcher Aufzeichnungen oder zumindest einer belastenden Aussage des angeblich Geschädigten nachweisen liesse, dass der Beschuldigte ohne dessen Einverständnis gehandelt hat». Ohnehin hat die Beschwerdeführerin und Privatklägerin in ihrer Strafanzeige, ihrer Eingabe vom 26. Juli 2021 sowie ihrer Beschwerde zahlreiche sachdienliche Ausführungen gemacht, ihr zur Verfügung stehende Unterlagen eingereicht bzw. sachgerechte Beweisanträge gestellt (vgl. Replik der Beschwerdeführerin, Ziff. 10). Solange die Staatsanwaltschaft – wie vorliegend – die hierauf aufbauenden, erforderlichen hoheitlichen Beweiserhebungen und sonstigen Untersuchungshandlungen nicht vornimmt, kann die Beschwerdeführerin freilich keine weiteren sachdienlichen Beiträge zur Untersuchung anbieten.
3.9.5 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft die Beweise gemäss Ziff. 2.1 bis 3.6 der Beschwerde (act. 2, S. 2) vollumfänglich abzunehmen und auszuwerten.
3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verfahren VT.[...] gegen den Beschwerdegegner in diesem Stadium der Untersuchung nicht hätte eingestellt werden dürfen. Vielmehr ist es im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes und des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (siehe E. 3.1-3.4 hiervor) fortzuführen. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung vom 6. Oktober 2021 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen die erforderlichen Untersuchungshandlungen an die Hand zu nehmen, um das Vorverfahren zum Abschluss zu bringen. Erst nach entsprechender Vervollständigung der Untersuchung hat die Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob das Verfahren zur Anklage zu bringen oder aber einzustellen ist.
4.
Abschliessend ist über die Kosten zu befinden.
4.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Rückweisung der Sache an die untere Instanz als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei einzustufen (BGer 6B_560/2010 vom 29. März 2011 E. 3.4; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 436 N 4, je mit weiteren Hinweisen). Obsiegen die privaten Rechtsmittelkläger, so gehen die Kosten zulasten der Staatskasse (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 428 N 4 mit Hinweisen). Vorliegend erweist sich die Beschwerde als begründet und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist aufzuheben sowie die Sache zur Vervollständigung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Damit obsiegt die Beschwerdeführerin vollständig, sodass die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Staatskasse gehen.
4.2
4.2.1 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Unrecht verfügten Verfahrenseinstellung die alleinige Ursache für das Beschwerdeverfahren gesetzt. Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2, BGer 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3; AGE SB.2020.106 vom 8. September 2020 E. 4.1). Daher hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse (Art. 436 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 397 Abs. 2 StPO; vgl. Griesser, a.a.O., Art. 436 N 4 mit weiteren Hinweisen).
4.2.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht, sodass der angemessene Aufwand von Amtes wegen festzulegen ist. Er wird für die Beschwerde sowie Replik unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles mit zehn Stunden bemessen und beschränkt sich mangels Einreichung der Honorarnote auf den amtlichen Ansatz von CHF 200.– pro Stunde (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF 154.–. Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin für das Beschwerdeverfahren damit auf CHF 2'154.– (inkl. Auslagen).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 6. Oktober 2021 im Verfahren VT.[...] aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 2'154.– (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.