Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.125

 

ENTSCHEID

 

vom 3. Januar 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. Oktober 2021

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. September 2021 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 1’500.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 158.80 auf­erlegt.

 

Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Postsendung am 18. September 2021 zugestellt (act. 3, Vorakten S. 32). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit der auf den 30. September 2021 datierten Eingabe (Aufgabe bei der Schweizerischen Post am 4. Oktober 2021) Einsprache bei der Staatsanwaltschaft (act. 3, Vorakten S. 42). Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache zusammen mit den Akten am 5. Oktober 2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben (act. 3, Vorakten S. 45). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein (act. 3, Vorakten S. 47). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2021 zugestellt (act. 3, Vorakten S. 49).

 

Hiergegen hat A____ mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben (Posteingang 20. Oktober 2021). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, es sei auf seine Einsprache einzutreten (act. 3, Vorakten S. 50).

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Oktober 2021 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Der Adressat eines Entscheids hat regelmässig ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung desselben. Vorliegend ist der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Nichteintretensentscheids und somit zur Beschwerde legitimiert.

 

1.3      Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

 

1.4      Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 11. Oktober 2021 (act. 1) wurde dem Beschwerdeführer gemäss Zustellungsnachweis der Schweizerischen Post am 13. Oktober 2021 zugestellt (act. 3, Vorakten S. 49). Weshalb die auf den 19. Oktober 2021 datierte Beschwerde (Eingang Appellationsgericht 20. Oktober 2021) insofern rechtzeitig erhoben wurde (act. 2).

 

1.5      Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Begründet wurde der Nichteintretensentscheid von der Vorinstanz damit, dass die auf den 30. September 2021 datierte Einsprache (Aufgabe bei der Schweizerischen Post am 4. Oktober 2021) gegen den Strafbefehl vom 16. September 2021 verspätet sei. Mithin kann lediglich geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten ist.

 

2.

Mit der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers infolge Verspätung nicht ein. Zu prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe, datiert vom 30. September 2021 (Aufgabe bei der Schweizerischen Post am 4. Oktober 2021), bei der Staatanwaltschaft innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. September 2021 erhoben hat.

 

2.1      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage ab dessen Zustellung. Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen und wird nach Kalendertagen berechnet. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 StPO N 13).

 

Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht entsprechend Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungsein­ladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen.

 

2.2

2.2.1   Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 19. Oktober 2021 vor, seine Einsprache vom 30. September 2021 sei trotz verspäteter Eingabe zu berücksichtigen. Er habe bei der Fristberechnung zwar einen Fehler gemacht, nichtsdesto­trotz habe er seine Antwort auf den Strafbefehl innert zehn Arbeitstagen verfasst. Seinen Berechnungen zufolge, sei seine Einsprache lediglich einen Tag zu spät eingetroffen. Ein Hinweis darauf, dass es sich bei der zehntägigen Frist um Kalender­tage handle, sei in dem Strafbefehl nicht vorhanden.

 

2.2.2   Fristen sind Zeiträume, innerhalb deren eine Prozesshandlung vorzunehmen ist, ein Recht ausgeübt oder eine Willenserklärung abgegeben werden muss, um rechtswirksam zu sein. Bei einer gesetzlichen Frist wird die Dauer durch das Gesetz festgelegt. Bei richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen (oder behördlichen) Fristen hingegen bestimmt eine Strafbehörde, in welchem Zeitraum eine Verfahrenshandlung vorzunehmen ist (Riedo, a.a.O., Vor Art. 89-94 StPO N 17 ff.; Brüschweiler/ Grünig, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 89 N 1 ff.). Bei der Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO handelt sich um eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StPO, welche nicht erstreckt werden kann. Gesetzliche Fristen sind zwingend einzuhalten und unabänderlich. Wird eine Frist verpasst, so handelt es sich um eine Versäumnis gemäss Art. 93 StPO (Riedo, a.a.O., Art. 89 StPO N 1 ff.; Brüschweiler/Grünig, a.a.O., Art. 89  N 2 f.; BGer 6B_849/2011 vom 6. Juli 2012 E. 1.1; AGE SB.2018.30 vom 23. Juli 2018 E. 2.1, SB.2014.85 vom 5. Januar 2015 E. 1.3, mit Hinweisen). Nach der schweizerischen Strafprozessordnung berechnet sich der Fristenlauf nach Kalendertagen und nicht nach Werk- bzw. Arbeitstagen (Riedo, a.a.O., Art. 90 StPO N 31). Das bedeutet, dass Samstage, Sonntage sowie Feiertage bei der Fristberechnung eingerechnet werden. Nur wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anerkannten Feiertag fällt, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Der Beginn der Frist wie auch der Fristenlauf werden von Art. 90 Abs. 2 StPO allerdings nicht berührt. Festzuhalten ist demnach, dass die zwingenden gesetzlichen Fristen auch an Kalendertagen weiterlaufen und es nicht im Belieben einer Behörde steht, Eingaben je nach Gutdünken auch noch verspätet entgegen zu nehmen.

 

2.3      Die Postsendung wurde vom Beschwerdeführer am 18. September 2021 abgeholt bzw. dem Beschwerdeführer zugestellt (act. 3, Vorakten S. 32). Wie der Strafgerichtspräsident zutreffend dargelegt hat, begann die zehntägige Einsprachefrist am darauf folgenden Tag, somit am Sonntag, den 19. September 2020 zu laufen und endete insofern am Dienstag, den 28. September 2021. Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer seine auf den 30. September 2021 datierte Eingabe erst am 4. Oktober 2021 bei der Schweizerischen Post auf (act. 3, Vorakten S. 42). Die Einsprache erfolgte sechs Tage nach eigentlichem Fristende und demnach zweifelsohne verspätet, weswegen die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Die Erwägungen des Einzelgerichts in Strafsachen sind somit nicht zu beanstanden.

 

Eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO scheidet zudem aus. Der Beschwerdeführer hat in der vorliegenden Beschwerde als Grund für sein verspätetes Handeln Fehler in der Fristberechnung, demnach eigenes Verschulden, zugegeben. Es handelt sich dabei um einen Rechtsirrtum, der bei gebotener Sorgfalt erkennbar gewesen wäre. Es ist im Rechtsverkehr üblich und allgemein anerkannt, dass Fristen nach Kalendertagen bemessen werden. Der Beschwerdeführer musste damit rechnen, dass diese Berechnungsweise zur Anwendung kommt. Verpasst eine Partei eine Frist und erwächst ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust, kann eine Wiederherstellung der Frist nur erfolgen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie an der Verspätung kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Eine unverschuldete Säumnis stellen beispielsweise gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere Erkrankung oder ein Unfall der fristgebundenen Person dar. Aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung darf der säumigen Person gestützt auf das Vertrauensprinzip ebenfalls kein rechtlicher Nachteil erwachsen (vgl. Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; statt vieler AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011 mit weiteren Hinweisen; BES.2012.114 vom 19. Juni 2013 E. 3.1.2; Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 37 ff.). Solche Gründe sind in der vorliegenden Beschwerde nicht ersichtlich.

 

3.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens. Die Gebühr ist auf CHF 250.– zu bemessen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 250.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die o.a. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Suheyla Büklü

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.