Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.129

 

ENTSCHEID

 

vom 11. Februar 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegner

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. September 2021

 

betreffend Verfahrenseinstellung

 


Sachverhalt

 

Mit Verfügung vom 28. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) in Anwendung von Art. 19b BetmG ein. Die Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2021 zugestellt.

 

Am 13. Oktober 2021 ging bei der Staatsanwaltschaft ein Schreiben (datiert vom 11. Oktober 2021) der Mutter des Beschwerdeführers ein, mit der Bitte um eine nochmalige Zustellung der Einstellungsverfügung, da sie diese verloren habe. Die erneute Zustellung der Verfügung erfolgte am 14. Oktober 2021.

 

Mit undatierter Eingabe hat der Beschwerdeführer gegen Ziff. 2 der Verfügung (Einziehungsanordnung betreffend 7,45 Gramm Marihuana) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben (Postaufgabe bei der Schweizerischen Post am 19. Oktober 2021) und beantragen lassen, dass das von der Staatsanwaltschaft eingezogene Marihuana an ihn zu retournieren sei. Mit Stellungnahme vom 26. November 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen (jeweils unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist in Anwendung von § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Der Adressat eines Entscheids hat dabei regelmässig ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids. Vorliegend ist der Beschwerdeführer Adressat der angefochtenen Einstellungsverfügung.

 

1.3      Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2021 – die unter anderem eine Rechtmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Beschwerdefrist von zehn Tagen enthielt – wurde gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 2. Oktober 2021 mit eingeschriebener Postsendung durch eine berechtigte Person – offenbar die Mutter des Beschwerdeführers mit entsprechender Vollmacht – am Postschalter in Empfang genommen (vgl. Sendungsverfolgung [...], act. 1). Die zehntägige Beschwerdefrist begann daher am 3. Oktober 2021 zu laufen und endete am 12. Oktober 2021 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde hätte somit spätestens am letzten Tag der Frist der Post übergeben werden müssen. Indem dies aber erst am 19. Oktober 2021 erfolgt ist, ist die Beschwerde zweifellos verspätet erhoben worden (act. 2). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt macht in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2021 mit Recht geltend, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist verpasst hat (act. 3).

 

1.4      Im Übrigen führt auch der von der Mutter des Beschwerdeführers geltend gemachte Verlust der Einstellungsverfügung nicht zu einer Verlängerung der Beschwerdefrist, handelt es sich dabei doch lediglich um eine unbewiesene Behauptung. Der Verlust der korrekt zugestellten und durch den Beschwerdeführer bzw. seine bevollmächtigte Mutter entgegengenommen Sendung wäre ohnehin nicht von der Strafbehörde zu vertreten und daher im vorliegenden Verfahren für den Fristenlauf nicht relevant.

 

1.5      Soweit der Beschwerdeführer implizit geltend macht, er habe unverschuldet die Frist zur Einreichung der Beschwerde verpasst und sich damit sinngemäss auf einen Wiederherstellungsgrund nach Art. 94 Abs. 1 StPO beruft, so ist auch dieser Einwand nicht zu hören, muss sich der Beschwerdeführer doch das Verhalten seiner Mutter anrechnen lassen.

 

2.

Nach dem Gesagten ist nicht materiell darüber zu entscheiden, ob es richtig war, dass das Marihuana eingezogen worden ist. Diese Frage wird gemäss Entscheid des Bundesgerichts 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.7.2 in der Literatur jedenfalls kontrovers diskutiert.

 

3.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Suheyla Büklü

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.