|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
BES.2021.135
ENTSCHEID
vom 8. Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Oktober 2021
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Am 14. Juni 2020 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen angeblicher Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung (SR 818.101.24) angehalten und kontrolliert. Ihr wurde ein Ordnungsbussenzettel übergeben. Gegen die Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 100.– erhob die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2020 Einsprache. Am 30. Oktober 2020 erfolgte die Übertretungsanzeige und am 29. April 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Zahlungserinnerung zugestellt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin schliesslich wegen Übertretung der COVID-19-Verordnung zu einer Busse in Höhe von CHF 100.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag verurteilt. Ausserdem wurden der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 205.30 auferlegt. Der Strafbefehl lag als eingeschriebene Sendung ab dem 16. August 2021 zur Abholung bereit. Am 21. August 2021 gab die Beschwerdeführerin der Post den Auftrag, die Abholfrist bis zum 13. September 2022 zu verlängern. Sie holte die Sendung schliesslich am 2. September 2021 ab.
Am 7. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen zusammen mit den Akten am 6. Oktober 2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, die Einsprache sei aus ihrer Sicht verspätet erhoben worden. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.
Mit Eingabe vom 5. November 2021 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Oktober 2021 sei aufzuheben und das Strafgericht sei anzuweisen, auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 7. September 2021 gegen den Strafbefehl vom 13. August 2021 einzutreten. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat in ihrer Beschwerdeantwort die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Replik an den genannten Anträgen festgehalten. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Oktober 2021 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO sind Beschwerden gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Oktober 2021 ist dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2021 zugestellt worden. Die frühere an die Beschwerdeführerin direkt adressierte Zustellung (act. 8, S. 44; Zustellung am 21. Oktober 2021) bleibt angesichts des Vertretungsverhältnisses für den Fristenlauf irrelevant (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 87 N 5; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 87 N 7; BGE 144 IV 64 E. 2.5; BGer 6B_295/2011 vom 26. August 2011 E. 1.4). Die Beschwerdefrist begann folglich am 27. Oktober 2021 zu laufen und endete am 5. November 2021. Die Beschwerde vom 5. November 2021 ist somit rechtzeitig erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.
1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz. Es wird daher nur geprüft, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.
2.
Das Einzelgericht in Strafsachen erwog, die Zustellung des Strafbefehls an die Beschwerdeführerin sei in Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 23. August 2021 erfolgt. Die Einsprachefrist habe demnach am 2. September 2021 geendet, weshalb die am 7. September 2021 erhobene Einsprache verspätet gewesen sei.
3.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO seien nicht gegeben, da sie die Postsendung nach Verlängerung der Frist abgeholt habe und ohnehin nicht mit der Zustellung eines Strafbefehls hätte rechnen müssen.
3.1 Zunächst ist fraglich, ob die in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO angeführte Voraussetzung des Nicht-Abholens der Postsendung erfüllt ist.
3.1.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin könne die Sendung nicht als «nicht abgeholt» gelten, da sie diese nach Verlängerung der Abholfrist schliesslich abgeholt habe. Eine Verlängerung der Abholfrist sei notwendig gewesen, da ihr während ihrer Abwesenheit keine bevollmächtigte Person zur Verfügung gestanden sei, welche das Einschreiben für sie hätte abholen können. Die Zustellung zu fingieren, wenn eine explizit von der Post vorgesehene Dienstleistung, nämlich die Verlängerung der Abholfrist, in Anspruch genommen wurde, sei eine Form von überspitztem Formalismus. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass aus einer Abholeinladung nicht ersichtlich sei, ob es sich um ein gewöhnliches Schreiben oder eine fristauslösende Gerichtsurkunde handle, dürfe der Adressatin aus der Inanspruchnahme dieser postalischen Fristenverlängerung kein Nachteil erwachsen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes hätte das Strafgericht die Einsprache der Beschwerdeführerin deshalb für rechtzeitig erachten müssen. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf ein Urteil des Obergerichts Zürich bezüglich Zustellungen im Zivilrecht (OGer ZH PS190091‑O/U vom 17. Juni 2019).
3.1.2 Gemäss Art. 354 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innerhalb der Frist von 10 Tagen Einsprache erhoben werden, wobei die Frist mit dem Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu laufen beginnt. Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung eines Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung und ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO).
Nach der gesetzlichen Regelung und ständiger Rechtsprechung gelten behördliche Sendungen in Prozessverfahren aber nicht nur dann als zugestellt, wenn die Adressatin sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich der Adressatin gelangt, so dass sie sie (theoretisch) zur Kenntnis nehmen kann. Wird die Empfängerin einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in ihren Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt erachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von 7 Tagen, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).
Diese Zustellfiktion kommt, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, auch nicht erst zum Tragen, wenn eine Sendung überhaupt nicht abgeholt wird, sondern auch, wenn sie schlussendlich abgeholt wird. Die vorliegende Sendung muss ohnehin als «nicht abgeholt» gelten, sonst hätte die Abholfrist ja nicht verlängert werden müssen. Die Nichtabholung gilt für die 7-tägige Zustellfrist und nicht für deren Verlängerung. In den beiden einschlägigen Bundesgerichtsentscheiden 123 III 492 und 127 I 31 wurden die Sendungen schlussendlich jeweils auch abgeholt, aber eben erst nach Verlängerung der Zustellfrist. Ebenfalls gleich entschieden wurde in einem neueren Entscheid des Bundesgerichts bei dem es konkret um eine Zustellung eines Strafbefehls gegangen ist. Das Gericht stellte in BGer 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.3 fest, dass die Zustellung nach Ablauf der 7-tägigen Frist gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO aus Gründen der Rechtssicherheit als erfolgt gelten müsse, unabhängig davon, ob die Adressatin die Sendung zur Kenntnis genommen habe oder nicht. Eine Verlängerung dieser Frist sei nicht möglich, da es sich um eine gesetzliche Frist handle – selbst dann, wenn diese Tatsache der Beschwerdeführerin als Laiin nicht bekannt gewesen sei. Auch gemäss dem neuesten Entscheid des Bundesgerichts, 6B_1415/2021 vom 9. März 2022 E. 3.2, hat eine Verlängerung der postalischen Abholfrist keinen Einfluss auf den Eintritt der Zustellfiktion. Was den Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Obergerichts Zürich betrifft, kann auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2020 vom 1. April 2020 E. 4 verwiesen werden. Demzufolge hätte die Beschwerdeführerin die Abholfrist nicht einfach verlängern dürfen, ohne sich vorher nach dem Absender des avisierten eingeschriebenen Briefs zu erkundigen.
3.1.3 Im vorliegenden Fall wurde der Strafbefehl vom 13. August 2021 gleichentags per Einschreiben verschickt (act. 8, S. 6). Am 16. August 2021 erhielt die Beschwerdeführerin eine Abholeinladung, womit die 7-tägige Abholfrist am 17. August 2021 zu laufen begann und am 7. Tag, das heisst am 23. August 2021, endete (act. 8, S. 6). Ausgehend von der gesetzlichen Zustellfiktion galt die Sendung folglich als am 23. August 2021 zugestellt.
3.2 Weiter ist fraglich, ob die Anwendung der oben beschriebenen Zustellfiktion in casu auch gerechtfertigt war. Dies ist gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO der Fall, wenn die Beschwerdeführerin mit der Zustellung des Strafbefehls rechnen musste.
3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Polizei habe ihr am 30. Oktober 2020 zwar mit der Überweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft gedroht, ihr zu gegebener Zeit jedoch stattdessen eine Zahlungserinnerung zukommen lassen. Daraufhin habe sie drei Monate lang nichts von der Staatsanwaltschaft gehört. Sie habe deshalb nicht mit einer Strafbefehlszustellung im August rechnen müssen. Auch hierbei handle es sich um überspitzten Formalismus. Zudem sei ein Strafbefehlsverfahren gar nicht möglich, wenn die beschuldigte Person den Sachverhalt bestreitet, was sie getan habe. Sie habe deshalb höchstens mit einer Vorladung zur Einvernahme, nicht jedoch mit einer fristauslösenden Zustellung eines Strafbefehls rechnen müssen.
3.2.2 Die Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Sie gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Wer weiss, dass er Partei eines gerichtlichen Verfahrens ist, muss im Falle seiner Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm richterliche Mitteilungen zukommen, oder zumindest die Behörde über seine Abwesenheit informieren (BGE 141 II 429 E. 3.1 und 3.2; AGE SB.2019.12 vom 6. Mai 2019 E. 2.3).
3.2.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die Zahlungserinnerung vom 29. April 2021 erhalten zu haben. Zwischen diesem Schreiben und der fingierten Zustellung des Strafbefehls am 23. August 2021 liegt ein Zeitraum von rund 4 Monaten. Dieser liegt klar innerhalb der zulässigen Aufmerksamkeitsspanne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche sich zwischen 6 Monaten und einem Jahr bewegt (vergleiche etwa BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3, wonach das Bundesgericht verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet hat, im konkreten Fall jedoch eine Aufmerksamkeitsdauer von rund 6 Monaten zwischen der polizeilichen Kontrolle und der versuchten Zustellung des Strafbefehls als angemessen erachtete).
3.2.4 Der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe höchstens mit einer Vorladung zur Einvernahme, nicht aber mit einer fristauslösenden Zustellung eines Strafbefehls rechnen müssen, überzeugt ebenfalls nicht. Es besteht keine Pflicht für die Staatsanwaltschaft in jedem Fall eine Einvernahme durchzuführen, insbesondere nicht in Verfahren aufgrund einer Ordnungsbusse. Die Beschwerdeführerin wurde im Übrigen zweimal darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgemässer Bezahlung der Busse das Verfahren zur Beurteilung an die Staatsanwaltschaft überwiesen werde (act. 8, S. 19, 21). Daher musste sie auch den Erlass eines Strafbefehls in Betracht ziehen, zumal sie gegen die Ordnungsbusse am 10. August 2020 Einsprache erhoben hatte (act. 8, S. 19 f.) und spätestens dies als Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses angesehen werden muss.
3.3 Zusammenfassend ist dem Strafgericht Basel-Stadt zuzustimmen. Der Strafbefehl vom 13. August 2021 gilt in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als am 23. August 2021 zugestellt, womit die Beschwerdeführerin auch rechnen musste. Die 10-tägige Einsprachefrist begann folglich am 24. August 2021 zu laufen (Art. 85 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO), weshalb die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl spätestens am 2. September 2021 hätte erfolgen müssen. Ihre Eingabe vom 7. September 2021 war somit verspätet. Das Strafgericht ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
4.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF 600.– zu bemessen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 600.‒.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Einzelgericht für Strafsachen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser BLaw Laura Wigger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.