Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.139

 

ENTSCHEID

 

vom 31. Januar 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Damla Gedik

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 26. Oktober 2021

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Juni 2021 wurde A____ wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen in der Höhe von CHF 110.60 auferlegt.

 

Der per Einschreiben versandte und an die gültige Adresse zugestellte Strafbefehl vom 15. Juni 2021 wurde von A____ nicht abgeholt und lag bis zum 24. Juni 2021 auf der Post [...] zur Abholung bereit (act. 6, Vorakten S. 65).

 

In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache zusammen mit den Akten am 18. Oktober 2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht mit dem Hinweis, sie halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben (act. 6, Vorakten S. 84). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein (act. 1).

 

Hiergegen hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit undatierter und nicht unterzeichneter Eingabe, welche am 16. November 2021 beim Appellationsgericht eingegangen ist, Beschwerde erhoben (act. 2). In seiner Beschwerdemacht er geltend, er habe keine Sachbeschädigung begangen und bestreitet den Sachverhalt. Zur Frage der Verspätung seiner Einsprache äussert er sich jedoch nicht. Mit Verfügung vom 18. November 2021 hat der Verfahrensleiter den Beschwerdeführer aufgefordert, die Beschwerde bis zum 29. November 2021 zu unterzeichnen, da widrigenfalls darauf nicht eingetreten werde.

 

Mit undatierter Eingabe (Eingang beim Appellationsgericht am 23. November 2021) reichte der Beschwerdeführer die fehlende Unterschrift nach (act. 5). Mit weiterer undatierter Eingabe (Eingang beim Appellationsgericht am 7. Dezember 2021) äusserte sich der Beschwerdeführer sodann nochmals zum gegen ihn laufenden Strafverfahren (act. 7).

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. Oktober 2021 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

 

1.3      Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

 

1.3.1   Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz datiert vom 26. Oktober 2021 (act. 1) und wurde dem Beschwerdeführer – aufgrund der Nichtabholung der eingeschriebenen Zustellung – am 11. November 2021 nochmals per A+-Post zugesendet. Mit seiner undatierten Eingabe (Eingang beim Appellationsgericht am 15. November 2021) ist die Frist zu Erhebung der Beschwerde damit eingehalten worden.

 

1.3.2   Der Beschwerde ist jedoch nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Feststellung der Vorinstanz, dass die Einsprachefrist nicht eingehalten worden sei, fehlerhaft sein sollte. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Entscheid in der Beschwerde nicht auseinander. Damit ist zweifelhaft, ob die vorstehenden formellen Anforderungen an eine von einem Laien verfasste Begründung erfüllt sind. Diese Frage kann indessen offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innerhalb der Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei die Frist mit dem Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu laufen beginnt. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Gemäss Art 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung eines Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung und ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann eine Postsendung nach Art. 85 Abs. 3 StPO einem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen nicht zugestellt werden, wird der Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post abzuholen.

 

2.2      Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine Mitteilung der Strafbehörden bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Diese sogenannte Zustellfiktion rechtfertigt sich aus dem Grundsatz, dass die Beteiligten eines Verfahrens nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Diese Regel gilt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 127 I 31 E 2a/aa) während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten, wie es auch der Gesetzeswortlaut festhält, mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Unter dieser Voraussetzung ist von einer verfahrensbeteiligten Person zu erwarten, dass sie ihre Post regelmässig kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet (vgl. Art. 87 Abs. 1 StPO) und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt. Der Zeitraum, während welchem die Zustellfiktion aufrechterhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfolgen, beträgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bis zu einem halben Jahr (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3).

 

2.3      Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer im Juni 2021 per Einschreiben an seine gültige Adresse zugestellt, aber nicht abgeholt wurde. Die Sendung lag bis zum 24. Juni 2021 auf der Post [...] zur Abholung bereit (act. 6, Vorakten S. 65). Wie aus der Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft Ende Mai 2021 (act. 6, Vorakten S. 31-60) hervorgeht, wusste ersterer über den Tatvorwurf Bescheid, und es war ihm demnach bekannt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden war. Damit musste ihm klar sein, dass er mit weiterer Post in dieser Angelegenheit zu rechnen hatte. Demnach gilt der Strafbefehl per 1. Juli 2021 als zugestellt und die 10-tägige Einsprachefrist hat zu laufen begonnen. Diese hätte am 11. Juli 2021 geendet. Da es sich bei diesem Tag um einen Sonntag handelt, fällt das Ende der Frist auf den 12. Juli 2021. Die Einsprache des Beschwerdeführers datiert vom 3. Oktober 2021 und ist am 13. Oktober 2021 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Sie ist deshalb verspätet erhoben worden, weshalb die Vorinstanz zurecht nicht darauf eingetreten ist.

 

Damit hält die Chronologie gemäss der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. Oktober 2021 einer Überprüfung stand. Selbst wenn somit auf die Beschwerde aus formellen Gründen einzutreten wäre, ist diese dennoch aufgrund der vorstehenden Ausführungen materiell abzuweisen.

 

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer deshalb grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauf­lage ist aber umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         BLaw Damla Gedik

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art.°78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art.°48 Abs.°1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.°42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.