Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.144

 

ENTSCHEID

 

vom 5. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 12. September 2021

 

betreffend Sicherstellungen

 


Sachverhalt

 

Am 12. September 2021 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) von der Polizei aufgrund eines eingegangenen Notrufs angehalten, nachdem er dabei beobachtet worden war, wie er die Schlösser mehrerer vor einem Lehrlingsheim stehender Fahrräder mit Hilfe eines Bolzenschneiders aufbrach und diese in sein Fahrzeug lud. Der Beschwerdeführer wurde mit Verdacht auf Diebstahl zur Polizeiwache gebracht. Die sich in seinem Fahrzeug befindlichen Gegenstände (mehrere Fahrräder sowie Fahrradschlösser, ein Bolzenschneider, ein Winkelschleifer und ein Fahrradhelm) wurden auf Anweisung des diensthabenden Kriminalkommissars zuhanden der Staatsanwaltschaft sichergestellt. Der Beschwerdeführer unterzeichnete dabei für jeden Gegenstand ein Formular, in dessen Rahmen er erklärte, auf sämtliche Besitz- und Eigentumsrechte zu verzichten, sofern der Verzicht nicht innert 10 Tagen gegenüber der Kantonspolizei widerrufen würde.

 

Mit Eingabe vom 21. September 2021 an das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) erhob der Beschwerdeführer gegen die Beschlagnahmen (recte: Sicherstellungen) Beschwerde. Er verlangte die Herausgabe sämtlicher beschlagnahmten (recte: sichergestellten) Gegenstände und konnte sein Eigentum an einem der Fahrräder mittels einer Kaufquittung belegen.

 

Da die Sicherstellungen durch die Staatsanwaltschaft verfügt wurden, leitete das JSD die Beschwerde an diese weiter. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten schliesslich gestützt auf Art. 393 StPO an das Appellationsgericht. Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Da die Sicherstellungsverfügungen in casu durch die Staatsanwaltschaft erfolgten (Vorakten, Schreiben der Kantonspolizei, act. 5), ist das Appellationsgericht zuständig (so auch die Annahme der Staatsanwaltschaft in ihrem Überweisungsschreiben vom 25. November 2021, act. 2). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Gegen die Sicherstellungsverfügungen des 12. Septembers 2021 erhob der Beschwerdeführer mit (weitergeleiteter) Eingabe vom 21. September 2022 frist- und formgerecht Beschwerde.

 

1.2      Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Nach Rechtsprechung und Lehre zu dieser Bestimmung muss die beschwerdeerhebende Partei, um zur Beschwerdeführung befugt zu sein, selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert sein (BGer 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Im Regelfall muss die Beschwer im Zeitpunkt des Rechtsmittels noch vorhanden sein (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung: Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 382 StPO N 2). Die Beschwer im Verfahren um eine Sicherstellung ist aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Massnahmen per analogiam gleich zu beurteilen wie jene bei einer Beschlagnahme (so auch das Obergericht Zürich in UH130149 vom 27. Mai 2013 E. 3.3). Um im Fall einer Beschlagnahme zur Beschwerde legitimiert zu sein, muss der Beschwerdeführer eine rechtlich geschützte Beziehung zum beschlagnahmten Gegenstand geltend machen (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen: Unter Berücksichtigung der Beweismittel-, Einziehungs-, Rückgabe- und Ersatzforderungsbeschlagnahme, Zürich 2011, S. 374) respektive die Beschlagnahme muss in seine Verfügungs- oder Nutzungsrechte am beschlagnahmten Gegenstand eingreifen (BGer 1B_574/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 2.2).

 

Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Sicherstellungen bezüglich aller Gegenstände auf sämtliche Besitz- und Eigentumsrechte verzichtet. Um ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorweisen zu können, müsste er diese Verzichtserklärungen in der Folge widerrufen haben. Gemäss Sicherstellungsformular konnte er dies innert 10 Tagen gegenüber der Kantonspolizei tun. Die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2021 richtete sich denn auch ursprünglich gegen das JSD, welchem die Kantonspolizei unterstellt ist, und erfolgte innerhalb der 10-tägigen Widerrufsfrist. Der Beschwerdeführer schrieb, es seien ihm sämtliche beschlagnahmten (recte: sichergestellten) Gegenstände unverzüglich auszuhändigen (Beschwerde, act. 3). Einen expliziten Widerruf der Verzichtserklärungen enthält das Schreiben nicht. Allerdings handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen nicht anwaltlich vertretenen Laien, von welchem nicht erwartet werden kann, den Unterschied zwischen dem Widerruf seiner Verzichtserklärung einerseits und einer Beschwerde gegen die eigentlichen Sicherstellungen andererseits zu kennen. Sein Begehren ist es, die sichergestellten Gegenstände zurückzuerhalten, mit anderen Worten also seine behaupteten Besitz- respektive Eigentumsrechte auszuüben. Der Widerruf seiner Verzichtserklärungen ist diesem Begehren inhärent. Diese Interpretation drängt sich insbesondere deshalb auf, weil die Möglichkeit eines Widerrufs der Verzichtserklärungen die einzige Rechtsmittelbelehrung war, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Sicherstellungen erhielt (Sicherstellungsverfügungen, act. 1). Eine gegenteilige Auslegung der Beschwerde erschiene widersprüchlich.

 

Da der Beschwerdeführer einen sachenrechtlichen Anspruch an den sichergestellten Gegenständen geltend macht und seine Verzichtserklärung diesbezüglich als widerrufen anzusehen ist, ist er zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

Da dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit sein eigenes Fahrrad inklusive Helm ausgehändigt worden ist (Stellungnahme Staatsanwaltschaft, act. 6), ist die Beschwerde hinsichtlich der Sicherstellung dieser beiden Gegenstände als gegenstandslos abzuschreiben.

 

3.

3.1      Die übrigen Gegenstände betreffend führt der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an, es lägen keine brauchbaren Beweise dafür vor, dass er die beschlagnahmten (recte: sichergestellten) Fahrräder gestohlen hätte. Sämtliche beschlagnahmten (recte: sichergestellten) Gegenstände seien unverzichtbarer Teil seiner Arbeit als Velomechaniker, weshalb sie ihm unverzüglich auszuhändigen seien. Insbesondere sei ihm sein eigenes Fahrrad inklusive Fahrradhelm zurückzugeben, da er dessen Kauf mittels einer Kaufquittung belegen könne (Beschwerde, act. 3).

 

3.2      Zunächst ist zwischen den vorliegend verfügten Sicherstellungen und dem vom Beschwerdeführer fälschlicherweise angeführten Begriff der Beschlagnahme zu unterscheiden.

 

Die polizeiliche Zwangsmassnahme der vorläufigen Sicherstellung kann namentlich gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO erfolgen, um im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens den für eine Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen. Sie bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) und eines hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Beschlagnahme kann durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 263 Abs. 1 und 2 StPO schriftlich verfügt werden, wenn Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson voraussichtlich als Beweismittel (lit. a) oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder wenn sie einzuziehen sind (lit. d). Nebst einer gesetzlichen Grundlage und einem hinreichenden Tatverdacht bedarf es für eine Beschlagnahme zusätzlich die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO) und die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 263 N 4, 12 und 22).

 

3.3      Vorliegend ist fraglich, ob die Sicherstellung der Fahrräder und anderen Gegenstände aufzuheben oder ein Strafverfahren zu eröffnen und die Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände zu Beweiszwecken anzuordnen ist.

 

3.3.1   Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Verlangt werden dabei erhebliche Gründe, die für einen Tatverdacht sprechen, nicht notwendigerweise ein dringender Tatverdacht (vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2018, N 1228; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 309 N 24). Der Verdacht muss sich auf eine konkrete Straftat und eine konkrete Person richten. Die Annahme des Bestehens eines genügend konkreten Anfangsverdachts durch die Strafverfolgungsbehörden beinhaltet entsprechend oft mangels gesicherter Fakten einen gewissen Ermessensspielraum in der Rechtsanwendung (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 309 StPO N 28 ff.).

 

Eine Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO dient dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012 vom 5. Juli 2012 E. 2.1; BStGer BB.2014.163–164 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; AGE BES.2018.173 vom 11. Februar 2019 E. 4.5.4). Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht hat sie aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1).

 

3.3.2   Der Beschwerdeführer bringt vor, bei den in Frage stehenden Fahrrädern handle es sich um «übliche[n] herrenlose[n] ‘Veloleichen’ die keinen nennenswerten Wert haben» (act. 3). Gegenüber der Polizei gab er ausserdem an, mit dem Hauswart des Lehrlingsheims Kontakt aufgenommen und die Abholung der Fahrräder vereinbart zu haben (Vorakten, act. 5). Einen Namen des Hauswarts oder einen entsprechenden Schriftenverkehr konnte er allerdings nicht vorweisen. Der Sozialpädagoge B____ gab auf Nachfrage der Polizei an, der Beschwerdeführer habe zwar mit dem Lehrlingsheim Kontakt aufgenommen, ihm sei die Abholung der Fahrräder allerdings untersagt worden. Er wisse auch nicht genau, wem die Fahrräder gehörten und vermute, diese seien von ehemaligen Lehrlingen zurückgelassen worden (act. 5).

 

3.3.3   Es ist primär festzuhalten, dass wer einen Bolzenschneider und aufgebrochene Fahrradschlösser sowie mehrere Fahrräder in einem Mietwagen mitführt, damit rechnen muss, wegen Verdachts auf Diebstahl ins Fadenkreuz der Justiz zu gelangen. Aufgrund der Aktenlage lässt sich dennoch nicht abschliessend beurteilen, ob die Sicherstellungen aufzuheben und die Fahrräder auszuhändigen sind, oder vielmehr eine Beschlagnahme zu verfügen ist. Diesbezüglich sind weitere Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft notwendig. Insbesondere eine formelle Einvernahme von B____ erscheint sinnvoll. Es wäre dabei abzuklären, ob die vor dem Lehrlingsheim deponierten Fahrräder von den Lehrlingen noch gebraucht werden respektive ob sich das Lehrlingsheim jeweils selbst um die Auffindung der Halter kümmert und dem Beschwerdeführer die Abholung deshalb untersagt hat. In diesem Fall wäre eine Beschlagnahme zu verfügen. Die Staatsanwaltschaft bemerkt in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2021 denn auch zutreffend, dass ein Teil der sichergestellten Fahrräder noch über genügend Luft in den Reifen verfüge und auch sonst in brauchbarem Zustand sei, was eine Dereliktion unwahrscheinlich mache. Zudem würde wohl jemand, der sein Eigentum an einem Fahrrad aufgeben wolle, dieses nicht abschliessen (Stellungnahme Staatsanwaltschaft, act. 6). Sollten die Fahrräder allerdings tatsächlich von ehemaligen Lehrlingen zurückgelassen worden sein und würde das Lehrlingsheim diese ohnehin entsorgen, könnte durchaus von derelinquierten Fahrrädern ausgegangen werden. In diesem Fall wäre kein hinreichender Tatverdacht bezüglich Diebstahl erfüllt und die Sicherstellungen wären aufzuheben. Dafür spricht namentlich der Umstand, dass keines der Fahrräder als gestohlen gemeldet worden war (act. 5). Ebenso befinden sich einige der sichergestellten Fahrräder aufgrund fehlender Sättel, Reifen oder Lenker in schlechtem Zustand (elektronische Akten der Staatsanwaltschaft, act. 7), was eine Dereliktion ebenfalls plausibel erscheinen lässt.

 

3.4      Folglich ist die Beschwerde vorläufig abzuweisen. Die Sache ist zur Vervollständigung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

 

4.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (AGE BES.2018.11 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend hätte der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Auf die Kostenauferlegung wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Sache wird zur Vervollständigung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               BLaw Laura Wigger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.