Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.146

 

ENTSCHEID

 

vom 4. Februar 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 26. November 2021

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Oktober 2021 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 20.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 8.60 auferlegt.

 

Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2021 mit eingeschriebener Postsendung zugestellt (act. 3, Vorakten S. 39). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe bei der Französischen Post am 19. November 2021) sinngemäss Einsprache bei der Staatsanwaltschaft (act. 3, Vorakten S. 35). Die Staatsanwaltschaft nahm das Schreiben als Einsprache gegen den Strafbefehl vom 22. Oktober 2021 entgegen und überwies sie zusammen mit den Akten am 23. November 2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben (act. 3, Vorakten S. 40). Mit Verfügung vom 26. November 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein (act. 1).

 

Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 sinngemäss Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben (act. 2).

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. November 2021 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Der Adressat eines Entscheids hat dabei regelmässig ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Vorliegend ist der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Nichteintretensentscheids und daher zur Beschwerde legitimiert.

 

1.3      Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Zur Wahrung der Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen).

 

Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2021 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung und Rückschein der Post, act. 3, Vorakten S. 46 f.). Die Beschwerdefrist begann somit am 2. Dezember 2021 zu laufen und endete am 13. Dezember 2021 (Art. 90 Abs. 2 StPO), weshalb die auf den 2. Dezember 2021 datierte Beschwerde (Postaufgabe in Frankreich am 2. Dezember 2021; Eintreffen bei der Schweizerischen Post am 6. Dezember 2021) insofern rechtzeitig erhoben wurde (act. 2).

 

1.4      Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

 

Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverf.ung der Vorinstanz bildet. Begründet wurde der Nichteintretensentscheid von der Vorinstanz damit, dass die undatierte Einsprache (Aufgabe bei der Französischen Post am 19. November 2021) gegen den Strafbefehl vom 22. Oktober 2021 verspätet sei. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.

 

Der vorliegenden Beschwerde ist indes nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Feststellung der Vorinstanz, die Einsprachefrist sei nicht eingehalten worden, fehlerhaft sein sollte. So setzt sich der Beschwerdeführer mit den Verhinderungsgründen und dem Fristversäumnis erst gar nicht auseinander, sondern führt seine persönlichen Lebensumstände an. Sodann macht der Beschwerdeführer die gleichen Einwendungen wie in der Einsprache selber geltend. Dabei verkennt er offensichtlich den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

 

Damit ist zweifelhaft, ob die vorstehenden formellen Anforderungen an eine von einem juristischen Laien verfasste Begründung erfüllt sind. Diese Frage kann indessen offenbleiben, da der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

 

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen ist nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl eingetreten, weil diese zu spät bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist. Dem Strafbefehl beigefügt gewesen sei zudem das Informationsblatt für fremdsprachige Personen, welches u.a. auch auf Französisch die Hinweise auf die Rechtsmittel enthalte (vgl. angefochtene Verfügung, act. 1).

 

2.2      Die Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl beträgt 10 Tage (Art. 354 Abs. 1 StPO). Da es sich bei der Einsprachefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist eine Fristerstreckung ausgeschlossen, was Art. 89 Abs. 1 StPO explizit festhält (vgl. hierzu Riedo, a.a.O., Art. 89 StPO N 6; für die Modalitäten zur Fristwahrung siehe E. 1.3 oben). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

 

2.3      Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2021 per Einschreiben noch am gleichen Tag bei der Schweizerischen Post aufgegeben und am 26. Oktober 2021 erfolgreich zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung der Post [...], act. 3, Vorakten S. 39). Die vorstehend dargestellte zehntägige Einsprachefrist begann somit am 27. Oktober 2021 und endete am 5. November 2021. Die Einsprache des Beschwerdeführers wurde allerdings erst am 19. November 2021 uneingeschrieben bei der Französischen Post aufgegeben (act. 3, Vorakten S. 37). Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist erst nach Fristende und demzufolge zweifellos verspätet erhoben worden, sodass die Vorinstanz zu Recht nicht auf diese eingetreten ist. Die Erwägungen des Einzelgerichts in Strafsachen sind somit nicht zu beanstanden.

 

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO – um welche im Übrigen zunächst bei der Vorinstanz zu ersuchen wäre (Art. 94 Abs. 2 StPO) – ebenfalls ausscheidet. Der Beschwerdeführer hat in der vorliegenden Beschwerde keinerlei Gründe für sein verspätetes Handeln gegen den Strafbefehl genannt und keine entsprechenden Beweismittel vorgebracht. Solche Gründe, namentlich eine schwere Krankheit, und insbesondere die damit einhergehende objektive Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu beauftragen, sind auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; statt vieler AGE BES.2015.17 vom 23. April 2015 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

 

3.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Kostenauferlegung wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Suheyla Büklü

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.