|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
BES.2021.149
ENTSCHEID
vom 1. November 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 29. November 2021
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 23. August 2021 wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen nach Art. 245 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.- (bedingter Vollzug, Probezeit 2 Jahre), zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe) und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 658.60 verurteilt. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, die Autobahnvignette mit einer unbekannten Flüssigkeit behandelt zu haben, so dass sie innen auf der Windschutzscheibe klebt und mehrfach (d.h. an mehreren Autos) verwendet werden kann.
Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 26. August 2021 zugestellt. Nachdem ihm am 19. Oktober 2021 vom Inkasso des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt (Inkasso JSD) eine Zahlungsaufforderung für die Verfahrenskosten von CHF 658.60 zugestellt worden war, wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. November 2021 (der Deutschen Post am 17. November 2021 übergeben, Eingang beim Inkasso JSD am 22. November 2021) an das Inkasso JSD und protestierte gegen die Zahlungsaufforderung. Er machte sinngemäss geltend, er habe nie Vignetten manipuliert und werde darum keinerlei Strafen bezahlen. Im Übrigen habe er bereits mehrfach und fristgerecht vorgetragen, dass er keinerlei Verschulden trage. Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe ein auf den 12. September 2021 datiertes Schreiben bei, das er der Staatsanwaltschaft per Boten zugestellt und in dem er bereits den Anschuldigungen widersprochen habe.
Die Staatsanwaltschaft überwies das Verfahren mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, am 24. November 2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Sie stellte sich auf den Standpunkt, die Einsprache sei verspätet erfolgt und das vom Beschwerdeführer angeführte Schreiben vom 12. September 2021 sei nie bei ihr eingegangen. Ohnehin wäre die Einsprache auch am 12. September 2021 verspätet gewesen.
Mit Verfügung vom 29. November 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein, wobei es von einer Kostenauflage absah. Das Einzelgericht hielt fest, der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer am 26. August 2021 zugestellt worden, so dass die zehntägige Einsprachefrist am 6. September 2021 geendet habe. Das Schreiben vom 10. November 2021, welches als Einsprache verstanden werden könne, sei somit verspätet erfolgt. Selbst wenn man das Schreiben vom 12. September 2021, dessen Versand und Zustellung nicht nachgewiesen sei, berücksichtige, wäre die Einsprache zu spät erfolgt.
Am 7. Dezember 2021 wandte sich der Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief an das Appellationsgericht bzw. an den Einzelrichter in Strafsachen. Er beteuerte erneut, niemals etwas Strafbares getan zu haben, und hielt daran fest, seine Schreiben stets fristgerecht eingegeben zu haben. Er habe seinen «Widerspruch» gegen den Strafbefehl nicht – wie irrtümlich geschrieben – am 12., sondern bereits am 2. September 2021 bei der Staatsanwaltschaft eingereicht.
Das Einzelgericht in Strafsachen überwies das Schreiben am 15. Dezember 2021 als Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 29. November 2021 an das Appellationsgericht.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu den Vorbringen des Beschwerdeführers aufgefordert. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 3. Februar 2022 mit dem Antrag auf kostenfällige vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 12. Februar 2022 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kommt daher das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung bzw. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2021 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Post, act. 5 S. 32). Die am 8. Dezember 2021 in Deutschland aufgegebene Beschwerde wurde am 10. Dezember 2021 der Schweizerischen Post übergeben und ist daher rechtzeitig innert der bis zum 13. Dezember 2021 laufenden Frist erhoben worden. Es ist somit auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Gegenstand des Verfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen. Es kann also nur geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nicht einzugehen ist auf die Einwendungen des Beschwerdeführers, die sich materiell mit dem Schuldspruch befassen.
2.
2.1 Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten damit, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei. Die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 23. August 2021, welcher dem Beschwerdeführer am 26. August 2021 zugestellt worden sei, habe am 6. September 2021 geendet. Das am 17. November 2021 der Deutschen Post übergebene Schreiben des Beschwerdeführers, mit dem er gegen die Zahlungsaufforderung protestierte, sei somit als Einsprache eindeutig verspätet erfolgt. Auch das diesem Schreiben beigelegte Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 12. September 2021 wäre verspätet – sofern dessen Eingang bei der Staatsanwaltschaft nachgewiesen wäre, was von der Staatsanwaltschaft bestritten werde.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2021, er habe gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache erhoben resp. «Widerspruch» angemeldet. Das Schreiben, das er seiner Eingabe an das Inkasso JSD vom 10. November 2021 beigelegt habe, sei infolge seiner Aufregung falsch datiert gewesen. Er habe es nicht am 12. September 2021, sondern bereits am 2. September 2021 verfasst und der Staatsanwaltschaft zugestellt. Zum Beweis reichte der Beschwerdeführer zwei Dokumente nach: Zum einen ein auf den 1. September 2021 datiertes Fax, das er gemäss Faxbestätigung am 1. September 2021 um 19:28 Uhr an die Nummer [...] schickte. Unter dem Betreff «Kurzmitteilung zur Fristwahrung als Vorankündigung» teilte der Beschwerdeführer darin der Staatsanwaltschaft mit, er habe gleichentags den Strafbefehl erhalten und werde ihr am darauffolgenden Tag per Boten ein «Widerspruchsschreiben» zustellen. Zum anderen legte der Beschwerdeführer ein «Zustellungsprotokoll Botengänge» bei, auf dem eine gewisse B____ mit Unterschrift bezeugte, am 2. September 2021 um 15:26 Uhr der Staatsanwaltschaft Basel einen «Widerspruch zu Strafantrag vom 23.08.21» in den Hausbriefkasten der Staatsanwaltschaft an der Binningerstrasse 21, 4051 Basel, eingeworfen zu haben (act. 4).
2.2.2 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2022 geltend, dass weder das Faxschreiben vom 1. September 2022 noch ein «Widerspruch zum Strafantrag vom 23.08.21» bei ihr eingegangen seien. Der Grund für die fehlende Zustellung des Faxschreibens könne darin liegen, dass die für den Versand verwendete Fax-Nummer eine Null zu viel aufweise ([...]). Nach Eingabe dieser Nummer sei die Meldung zu hören, dass diese Nummer ungültig sei. Unter diesen Voraussetzungen sei eine erfolgreiche Übermittlung nicht möglich. Was die Behauptung betreffe, eine Person namens B____ habe am 2. September 2021 ein Schriftstück mit dem Titel «Widerspruch zu Strafantrag vom 23.08.21» in den Hausbriefkasten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an der Binningerstrasse 21, 4051 Basel geworfen, sei darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft keinen Hausbriefkasten besitze. Eine Zustellung direkt an der Porte der Staatsanwaltschaft sei ebenfalls nicht erfolgt.
2.2.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass ein Fax aus dem Ausland mit dem Faxdienst [...] trotz der angeblich überschüssigen Null durchgehe. Es ertöne ein Klingelzeichen und kurz darauf der typische Faxton. Wäre das Fax nicht versandt worden, wäre eine «Leitungsfehler»-Meldung gekommen. Zum andern verlasse er sich auf den Beleg und die Aussage des Boten, dass die Dokumente fristgerecht abgegeben oder eingeworfen worden seien. Wenn es keinen Hausbriefkasten gebe, so bedeute das, dass die Unterlagen wohl an der Porte oder in den dort stehenden Kasten abgegeben worden seien, zumal die Übergabe gemäss Botenprotokoll um 15:36 Uhr, also innerhalb der Öffnungszeiten der Staatsanwaltschaft, erfolgt sei. Es könne ja sein, dass die Unterlagen [von der Staatsanwaltschaft] entgegengenommen und dann versehentlich fehlgeleitet worden seien.
2.3 Die Beweislast für die rechtzeitige Übergabe von Eingaben trägt, wer an die fragliche Frist gebunden ist (Art. 8 ZGB; Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 91 N. 68). Vorliegend hat somit der Beschwerdeführer den Beweis der rechtzeitigen Einsprache zu erbringen. Dieser Beweis gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht.
Ob das Faxschreiben vom 1. September 2021 trotz der überschüssigen Null in der Nummer versandt worden ist oder nicht, kann offen gelassen werden. Zum einen ist es nach Angaben der Staatsanwaltschaft nie bei dieser angekommen, zum andern könnte das Faxschreiben selbst bei bewiesenem Eingang bei der Staatsanwaltschaft nicht als Einsprache gewertet werden. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist eine Einsprache gegen einen Strafbefehl schriftlich bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Nach Art. 110 Abs. 1 StPO (2. Satz) sind schriftliche Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen. Ein Faxschreiben kann mangels eigenhändiger Unterschrift keine gültige Einsprache darstellen. Auch zur Fristwahrung ist ein Fax nicht geeignet.
Was das angeblich durch die Botin B____ übermittelte Schreiben vom 2. September 2021 betrifft, so steht aufgrund der Angaben der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2022 fest, dass auch dieses nie bei der Staatsanwaltschaft eingetroffen ist. Der Beschwerdeführer hat in seinen verschiedenen Eingaben nie ausgeführt, wer die auf dem Dokument «Zustellungsprotokoll – Botengänge» als Botin aufgeführte B____ ist und in welchem Verhältnis er zu ihr steht. Zudem enthält dieses Dokument die offensichtlich unrichtige Behauptung, das Schriftstück «Widerspruch zu Strafantrag vom 23.08.2021» sei in den Hausbriefkasten mit der Beschriftung der Staatsanwaltschaft eingeworfen worden. Die Versuche des Beschwerdeführers im Schreiben vom 12. Februar 2022, diese Behauptung in eine Abgabe an der Porte oder in einen dort stehenden Kasten umzudeuten, überzeugen nicht. Damit vermag dieses Schriftstück keinen Beweis dafür zu erbringen, dass am 2. September 2021 ein Einsprache- oder «Widerspruchs»-Schreiben bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist.
2.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass einzig das Schreiben des Beschwerdeführers an das Inkasso des JSD vom 10. November 2021 als Einsprache gedeutet werden könnte, welches aber erst mehrere Monate nach Ablauf der Einsprachefrist eingegangen ist. Das Einzelgericht in Strafsachen ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
3.
Die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 800.– zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 des Gerichtgebührenreglements, SG 154.810).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Kanzleiauslagen).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.