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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.14
ENTSCHEID
vom 3. Februar 2021
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic
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Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Januar 2021
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Dezember 2020 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.–, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse in Höhe von CHF 300.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von drei Tagen, verurteilt. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer eine Abschlussgebühr in Höhe von CHF 200.– und Auslagen in Höhe von CHF 158.60 auferlegt. Mit Schreiben vom 2. Januar 2021 (Poststempel: 7. Januar 2021) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte, zuständigkeitshalber an das Einzelgericht in Strafsachen. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 (nachfolgend: Nichteintretensentscheid) trat dieses auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2021 infolge Verspätung nicht ein.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Nichteintretensentscheid mit Schreiben vom 22. Januar 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Beim vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen Entscheid, in welchem nicht materiell über Straf- und Zivilfragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist gestützt auf § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Der Adressat eines Entscheids hat dabei regelmässig ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung desselben. Vorliegend ist der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Nichteintretensentscheids und daher zur Beschwerde legitimiert.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. So wird von einem juristischen Laien zumindest verlangt, dass dieser sinngemäss angibt, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig bzw. fehlerhaft hält. Andernfalls ist die Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Frist zurückzuweisen (Art. 358 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. dazu Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 358 StPO N 1, 3; AGE BES.2016.109 vom 19. Juli 2016 E. 1.2, BES.2020.177 vom 7. Dezember 2020 E. 1.3).
1.2.2 In seiner rechtzeitig erfolgten Beschwerde macht der Beschwerdeführer persönliche Umstände wie namentlich Naivität und Ignoranz geltend, welche ihn zur Förderung der rechtswidrigen Einreise des Anhalters geleitet haben sollen. Somit sei es ihm zu jenem Zeitpunkt nicht möglich gewesen, die entsprechende Situation und deren Unrechtsgehalt angemessen einschätzen und bewerten zu können. Weiter weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf seine berufliche und finanzielle Situation hin und bezeichnet diese als «katastrophal». Schliesslich appelliert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde daran, die Beschwerde gutzuheissen, so dass er nicht in die Schweiz zurückkehren müsse, wo er mitsamt seiner Familie gezwungen wäre, von Sozialhilfe zu leben.
1.2.3 Der Beschwerde ist indes nicht zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer die Frist versäumt hat, sodass die Einsprache verspätet erfolgte. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Fristversäumnis in der Beschwerde gar nicht erst auseinander. Vielmehr fokussiert er ausschliesslich auf seine subjektiven Empfindungen zum Zeitpunkt der Tat sowie auf seine persönlichen Lebensumstände. Damit ist zumindest fraglich, ob die in vorstehender Erwägung zitierten Anforderungen an eine von einem Laien verfasste Begründung erfüllt sind. Diese Frage kann indessen offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innerhalb der Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei die Frist mit dem Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu laufen beginnt. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung eines Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung und ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann eine Postsendung nach Art. 85 Abs. 3 StPO einem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen nicht zugestellt werden, wird der Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post abzuholen. Erfolgt jedoch keine Abholung der Postsendung durch den Adressaten, gilt gemäss Art. 84 Abs. 4 lit. a StPO die Postsendung mit Ablauf der sieben Tagen als zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung hätte rechnen müssen (sog. Zustellungsfiktion).
2.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl vom 15. Dezember 2020 am 16. Dezember 2020 per Einschreiben an die Adresse [...] versandt wurde (Akten, S. 22). Nach anfänglichen Zustellungsschwierigkeiten (keine erfolgreiche Zustellung möglich) wurde der Strafbefehl schliesslich am 21. Dezember 2020 erfolgreich zugestellt (Akten, S. 30). Ausgehend von der vorstehend zitierten zehntägigen Frist zur Erhebung der Einsprache, welche mit dem Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids, also am 22. Dezember 2020, zu laufen begann, fiel der letzte Tag der Frist vorliegend auf den 31. Dezember 2020 (der 31. Dezember ist kein Feiertag im Sinne von Art. 90 Abs. 2 StPO; vgl. dazu Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Gesetzliche Feiertage und Tage, die in der Schweiz wie gesetzliche Feiertage behandelt werden, Verzeichnis vom 1. Januar 2011, gestützt auf Artikel 11 des Europäischen Übereinkommens vom 16. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen [SR 0.221.122.3], in Kraft getreten für die Schweiz am 28. April 1983, einsehbar unter file://gepoolsvfil1.bs.ch/user$/sagjaj/myFiles/Downloads/kant-feiertage%20(2).pdf, zuletzt besucht am 11. Februar 2021). Aus den Akten geht hervor, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2020 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 7. Januar 2020 auf der Post aufgegeben wurde (vgl. Akten, S. 26). Die Einsprache erfolgte daher sieben Tage zu spät. Das Einzelgericht in Strafsachen ist daher zufolge Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer deshalb grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage ist aber umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (Entscheid auf [...] übersetzt)
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Einzelgericht für Strafsachen Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Julia Jankovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.