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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.151
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. Dezember 2021
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt und Erwägungen
1.
Am 15. November 2021 erging gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafbefehl wegen Nichtabgabe der entzogenen Kontrollschilder seines Fahrzeugs sowie des Führerausweises. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführ am 16. November 2021 ausgehändigt. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl ein (Abgabe an der Porte der Staatsanwaltschaft). Die Staatsanwaltschaft hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies das Verfahren zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die Einsprache ein, weil diese verspätet eingereicht worden sei. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Appellationsgericht (undatiert; Eingang beim Appellationsgericht am 17. Dezember 2021), mit der er geltend machte, dass er die Frist aus gesundheitlichen Gründen nicht habe wahrnehmen können. Der Beschwerde legte er ein Arztzeugnis bei, mit welchem Dr. med. [...], Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bescheinigte, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, gegen den Strafbefehl vom 16. November 2021 innerhalb der gesetzten Frist bis zum 26. November 2021 Einsprache einzulegen.
Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts überwies die Eingabe des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft zu ihrer Prüfung als Wiederherstellungsgesuch nach Art. 94 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0).
Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Widerherstellung der Einsprachefrist für den Strafbefehl vom 15. November 2021 ab und stellte fest, dass damit der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer indessen nicht zugestellt werden, weil er die eingeschriebene Sendung nicht abholte.
Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts liess in der Folge die Verfügung der Staatsanwaltschaft dem behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. [...], zustellen und bat ihn unter Bezugnahme auf das Arztzeugnis vom 16. Dezember 2021 um Beurteilung, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, seine prozessualen Obliegenheiten zu erfüllen bzw. einen Vertreter zu bestellen, der diese Pflichten (Entgegennahme von Verfügungen, rechtzeitiges Erheben von Einsprachen) wahrnimmt. Mit ärztlichem Bericht vom 2. Juli 2022 teilte Dr. [...] dem Appellationsgericht nach Absprache mit dem Beschwerdeführer mit, dass der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, seine prozessualen Obliegenheiten zu erfüllen bzw. einen Vertreter zu bestellen. Erst nach längerer Behandlung, dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zum Arzt und nachdem die depressiven Symptome in Rückbildung begriffen gewesen seien, sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, Hilfe anzunehmen. Am 18. März 2022 habe er sich mit seinem Treuhänder in Verbindung gesetzt und mit dessen Hilfe begonnen, die administrativen Rückstände abzubauen.
Dieser Bericht wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt und die Staatsanwaltschaft wurde um Mitteilung gebeten, ob sie ihre Verfügung vom 18. Februar 2022 in Wiedererwägung ziehen wollen oder den Entscheid dem Beschwerdegericht überlasse.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass der Beschwerdeführer die offene Forderung von CHF 10’808.80 am 14. April 2022 beglichen habe. Sie überliess den Entscheid über den Abschluss des Verfahrens dem Gericht.
Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 18. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung bis 9. August 2022 gebeten, ob er an der Beschwerde festhalte, nachdem er nun offenbar die Forderung beglichen habe. Der Beschwerdeführer hat sich dazu innert Frist nicht geäussert.
2.
Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher diese das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat, nicht angefochten und dass er die offene Forderung aus dem Strafbefehl vom 15. November 2021 inzwischen bezahlt hat. Der Beschwerdeführer hat somit kein Interesse mehr an einer Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen. Die Beschwerde ist demzufolge wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
3.
Umständehalber sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.