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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.152
ENTSCHEID
vom 7. Februar 2022
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. Oktober 2021
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
B____ wurde mit Übertretungsanzeige vom 17. September 2020 in französischer Sprache («Avis d’Infraction») wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 1 - 5 km/h von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.– bestraft (act. 4, S. 32 f.), nachdem die Halterin des entsprechenden Fahrzeugs, die Firma C____, auf eine an sie adressierte Übertretungsanzeige vom 30. Juli 2020 hin den Lenker des Fahrzeugs zur Tatzeit angegeben hatte. Die handschriftlichen Lenkerangaben der Firma C____ auf dem Formular «Halterhaftung» sind schlecht lesbar, lauten aber wohl auf «A____».
Als B____ die Busse auch nach der Mahnung («rappel de facture») vom 20. Mai 2021 (act. 4, S. 34) nicht fristgerecht bezahlte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 23. Juli 2021 an die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (vgl. act. 4, S. 2). Diese erklärte B____ mit Strafbefehl vom 26. August 2021 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und belegte B____ mit einer Busse von CHF 40.–; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag. Zudem wurden B____ Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt (act. 4, S. 3 f.). Dieser Strafbefehl wurde gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 31. August 2021 zugestellt (act. 4, S. 37).
Mit Eingabe vom 11. September 2021 (act. 4, S. 5), welche am 21. September 2021 im internationalen Logistikzentrum der deutschen Post zur Weiterbeförderung in die Schweiz übergeben wurde (act. 4, S. 9-11) erhob B____ Einsprache gegen diesen Strafbefehl (act. 4, S. 5). Die Staatsanwaltschaft überwies hierauf die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 27. September 2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt (act. 4, S. 38).
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber auf die Erhebung von Gerichtskosten (act. 1). Ein erster Zustellungsversuch dieser Verfügung an die bisher bekannte Adresse «[...]» scheiterte, da der Empfänger an der angegebenen Adresse unbekannt war (act. 4, S. 41-47). In einem zweiten Anlauf wurde diese Verfügung (mit Begleitschreiben vom 28. Oktober 2021) gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 6. November 2021 B____ an die – neue – Adresse «[...]» zugestellt (act. 1, act. 3 sowie act. 4, S. 49-55).
Gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Oktober 2021 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit in französischer Sprache verfasstem Schreiben, datiert vom 9. Dezember 2021, an das Strafgericht sinngemäss Beschwerde erhoben. Gemäss Sendungsverfolgung der französischen Post ging dieses Schreiben am 15. Dezember 2021 bei der schweizerischen Postgrenzstelle ein. Darin beantragt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung seiner Einsprache und damit sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 11. Oktober 2021 (siehe zum Ganzen act. 3). Das Strafgericht hat die Eingabe des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet, wo es am 20. Dezember 2021 eingegangen ist.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Oktober 2021 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119). Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119 f.). Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Vorliegend wurde die Beschwerde in französischer Sprache und damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die Eingabe ist zudem zweifelsohne kurz und in einfacher Sprache gehalten. Sie wird somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen ausnahmsweise entgegengenommen – womit noch nichts dazu gesagt ist, ob hierauf auch einzutreten ist.
1.2.2 Dessen ungeachtet besteht im Übrigen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3, BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E. 1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt, womit den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist (vgl. AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2.; BGE 143 IV 117 E. 3 S. 120 f.).
1.3 Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Der Beschwerdeführer nimmt im zweiten Absatz seiner Beschwerde insofern auf die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Bezug, als er die verspätete Einreichung seiner Einsprache damit begründet, dass er umgezogen sei und die Post regelmässig von seinem Vorvermieter zugestellt erhalten habe. Deshalb habe das Schreiben («votre courrier») erst am 19. September [2021] erhalten. Mit diesem Schreiben soll wohl der Strafbefehl vom 26. August 2021 gemeint sein, obgleich dieser von der Staatsanwaltschaft und nicht vom angesprochenen Adressaten der Beschwerde («Strafgericht Basel-Stadt») erlassen wurde. Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung seiner Einsprache (siehe den Betreff: «Objet: Demande de prise en compte de mon objection»). Darin kann sinngemäss eine Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen gesehen werden. Damit genügt seine Beschwerde den Anforderungen an eine Laienbeschwerde.
1.4 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Der Adressat eines Entscheids hat regelmässig ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung desselben. Vorliegend bestehen zwar gewisse Zweifel, ob der Beschwerdeführer mit dem Adressaten/der Adressatin der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Oktober 2021 übereinstimmt, da in den Akten diesbezüglich gewisse Unstimmigkeiten bestehen. So lauten die Übertretungsanzeige vom 17. September 2020 (act. 4, S. 32. f.), die Mahnung vom 20. Mai 2021 (act. 4, S. 34) und der Strafbefehl vom 26. August 2021 (act. 4, S. 3 f.) auf «Frau B____». Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Oktober 2021 lautet ebenfalls auf «B____», allerdings ist darin von «dem Einsprecher» die Rede (act. 1). Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2021 wiederum wurde mit «B____» – also mit einem sehr ähnlichen, männlichen Vornamen und dem gleichen Nachnamen – unterzeichnet (act. 2). Auch in der Einsprache vom 11. September 2021 gegen den Strafbefehl (act. 4, S. 5) taucht der Name «MR [also Herr] A____» auf. Bei näherem Hinsehen lauten wohl auch die handschriftlichen und schlecht lesbaren Lenkerangaben der Fahrzeughalterin, der Firma C____, auf dem Formular «Halterhaftung» auf «A____» in Grossbuchstaben und nicht auf «B____» – zumal als Beruf der betreffenden Person «CHAUFFEUR» in männlicher Form angegeben wurde (act. 4, S. 22 f.). Hinzu kommt, dass «B____» im Gegensatz zu «A____» kein üblicher Vorname ist. Vor diesem Hintergrund ist wohl davon auszugehen, dass es sich bei der Bezeichnung «B____» um einen redaktionellen Fehler der Strafbehörden handelt und vielmehr der Beschwerdeführer Adressat der Übertretungsanzeige vom 17. September 2020, der Mahnung vom 20. Mai 2021, des Strafbefehls vom 26. August 2021 sowie der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Oktober 2021 ist – und sich insbesondere auch als solchen verstanden hat. Dies korrespondiert auch mit den sinngemässen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 9. Dezember 2021, wonach er gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben habe und die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen erhalten habe (vgl. act. 2). Ferner ähnelt die Unterschrift in der Einsprache vom 11. September 2021 jener in der Beschwerde vom 9. Dezember 2021. Da die beiden Unterschriften aber auch nicht eindeutig als identisch qualifiziert werden können, verbleiben gewisse Zweifel. Als Adressat der genannten Verfügungen wäre der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Ob dies der Fall ist, muss indes nicht abschliessend beantwortet werden, da auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht einzutreten ist (siehe hierzu sogleich).
1.5
1.5.1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 StPO N 21). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216).
Die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Oktober 2021 enthält eine umfassende Rechtsmittelbelehrung, aus welcher insbesondere hervorgeht, dass lediglich die Übergabe zu Handen der Schweizerischen Post oder die Abgabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung fristwahrend sind (act. 1, S. 3). Diese Belehrung wurde der Verfügung vom 11. Oktober 2021 auch in französischer Übersetzung beigelegt (act. 1, S. 3). Hieraus hätte dem Beschwerdeführer klarwerden müssen, dass eine im Ausland aufgegebene Sendung spätestens im Zeitpunkt des Fristablaufs bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post zur Beförderung übergeben worden sein muss, um als rechtzeitig eingereicht zu gelten.
1.5.2 Vorliegend wurde die angefochtene Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Oktober 2021 – nach einem gescheiterten ersten Zustellungsversuch – gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 6. November 2021 mittels eingeschriebener Postsendung an die neue Adresse des Beschwerdeführers, [...], zugestellt (vgl. act. 1, act. 3 und act. 4, S. 41-45). Die Möglichkeit der direkten Zustellung nach Frankreich ergibt sich aus Art. X Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92). Im Verhältnis zwischen der Schweiz und Frankreich bestehen zudem weitere staatsvertragliche Bestimmungen, die die Behörden dazu ermächtigen, gerichtliche Urkunden in Strafsachen direkt per Post ins Ausland zuzustellen (vgl. Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe vom 8. November 2001 [SR 0.351.12], dem sowohl die Schweiz als auch Frankreich angehören; Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62] und Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Art. 52 Abs. 1 SDÜ, abrufbar unter www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechtsgrundlagen/multilateral/sdue/mitteilungen.html, besucht am 3. Februar 2022; vgl. auch BGer 1C_ 432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.4). Die Zustellung der Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen per eingeschriebener Post (statt per Rechtshilfe) erweist sich gestützt auf diese Bestimmungen als zulässig (vgl. mit Blick auf die eingeschriebene Zustellung von Strafbefehlen BES.2021.45 vom 2. Juni 2021 E. 3.2).
1.5.3 Die Beschwerdefrist begann somit am 6. November 2021 zu laufen und endete am 16. November 2021. Spätestens an diesem Tag hätte die Beschwerde beim Appellationsgericht abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde allerdings erst am 10. Dezember 2021 – im Übrigen zuhanden des «Strafgerichts Basel-Stadt» – bei der französischen Post aufgegeben. Davon abgesehen, dass die Beschwerdefrist bereits im Zeitpunkt der Aufgabe bei der französischen Post abgelaufen war, hat die Aufgabe bei einer ausländischen Post keine fristwahrende Wirkung. Vielmehr entfaltet sich diese erst in jenem Zeitpunkt, in dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (siehe oben E. 1.5.1). Da die Sendung erst am 15. Dezember 2021 – also über einen Monat nach Ablauf der Beschwerdefrist – von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wurde, hat der Beschwerdeführer die zehntätige Beschwerdefrist nicht eingehalten.
1.5.4 Auch eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO scheidet aus. Der Beschwerdeführer hat in der vorliegenden Beschwerde keine Gründe für sein verspätetes Handeln gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen genannt und keine entsprechenden Beweismittel vorgebracht. Solche Gründe, namentlich gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere Erkrankung oder ein Unfall, und insbesondere die damit einhergehende objektive Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu beauftragen, sind auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; statt vieler AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011 mit weiteren Hinweisen; BES.2012.114 vom 19. Juni 2013 E. 3.1.2; Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 37 ff.).
Auch ein Grund, die Frist angesichts der Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers ausnahmsweise wiederherzustellen, liegt trotz seiner französischsprachigen Eingaben nicht vor – zumal sowohl die angefochtene Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen, als auch die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung jeweils auch auf Französisch übersetzt an den Beschwerdeführer zugestellt wurden (siehe E. 1.5.1 hiervor). Ferner geht aus der Beschwerde hervor, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der Nichteintretensverfügung hinreichend verstanden hat. Im Übrigen macht er auch keine sprachlichen Hindernisse geltend, welche zu seinem Säumnis geführt hätten.
Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
2.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerde auch materiell hinsichtlich des Nichteintretens der Vorinstanz unbegründet wäre. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Zur Fristberechnung bzw. zur direkten Zustellung behördlicher Akte nach Frankreich per eingeschriebener Post (statt per Rechtshilfe) gilt das unter E 1.5.1 bzw. E. 1.5.2 hiervor Gesagte. Der vom 26. August 2021 datierte Strafbefehl wurde gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post nachweislich am 31. August 2021 zugestellt (act. 4, S. 37). Die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl endete dementsprechend am 10. September 2021. Die vom 11. September 2021 – also bereits nach Ablauf der Einsprachefrist – datierte sinngemässe Einsprache des Beschwerdeführers wurde jedoch erst am 21. September 2021 im internationalen Logistikzentrum der deutschen Post zur Weiterbeförderung in die Schweiz übergeben (act. 4 S. 5-11). Abgesehen von der offenbar bereits verspäteten Postaufgabe bei der französischen Post, lag die lange Übermittlungsdauer in die Schweiz darin begründet, dass der Beschwerdeführer unter die Adresse der Staatsanwaltschaft in Basel irrtümlicherweise die Landesangabe Deutschland («Allemagne») gemacht hatte (act. 4, S. 9). Vor dem Hintergrund, dass die Einsprache vom 11. September 2021 datiert und der Strafbefehl als Einschreiben nachweislich am 31. August 2021 zugestellt wurde, vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, er habe den Strafbefehl umzugsbedingt erst am 19. September 2021 erhalten (act. 2), nicht zu überzeugen und ist somit als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dies umso mehr, als die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen zunächst infolge des Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers als unzustellbar zurück an den Absender ging und erst an die neue Adresse des Beschwerdeführers erfolgreich zugestellt werden konnte (act. 1, act. 3 sowie act. 4, S. 41-55; siehe auch die Ausführungen zum Sachverhalt oben). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Strafbefehl demgegenüber an eine unberechtigte bzw. nicht im gleichen Haushalt mit dem Beschwerdeführer lebende Person (etwa den Vermieter) zugestellt wurde.
Ohnehin musste der Beschwerdeführer nach – unbestrittener – Zustellung der Übertretungsanzeige vom 17. September 2020 (act. 4, S. 32 f.) sowie der Mahnung vom 20. Mai 2021 (act. 4, S. 34), damit rechnen, dass ihm bei weiterem Nichtbezahlen der Ordnungsbusse innerhalb der nächsten Monate – konkret am 31. August 2021 – ein weiterer behördlicher Akt zugestellt werden würde. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien nämlich, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akte der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017 E. 1.2, BES.2017.7 vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt während eines hängigen Verfahrens so lange, als mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 mit weiteren Hinweisen). Der Zeitraum zwischen Zustellung der Mahnung und des Strafbefehls von rund drei Monaten liegt innerhalb der zulässigen Aufmerksamkeitsspanne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, die sich – je nachdem – zwischen sechs und neun Monaten bewegt. Diesbezüglich besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer mit weiterer Korrespondenz in dieser Angelegenheit rechnen und die Zustellung entsprechender behördlicher Akte sicherstellen musste.
Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit zu Recht auf die verspätete Einsprache nicht eingetreten.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend, hätte grundsätzlich die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen. Vorliegend werden indessen umständehalber keine Kosten erhoben (vgl. § 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird infolge Verspätung nicht eingetreten.
Auf die Auferlegung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in französischer Übersetzung)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.