Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.153

 

ENTSCHEID

 

vom 25. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 8. Dezember 2021

 

betreffend Verfahrenseinstellung

 


Sachverhalt

 

Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein gegen A____ (Beschwerdeführerin) geführtes Strafverfahren wegen mehrfacher Veruntreuung mangels Beweises des Tatbestands teilweise eingestellt. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Entschädigungsbegehren wurde abgewiesen.

 

Gegen diese Verfügung bzw. gegen die Abweisung der Entschädigungsforderung hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 Beschwerde erhoben. Sie beantragt, es sei Ziffer 3 der Einstellungsverfügung insofern aufzuheben bzw. abzuändern, als ihr als Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei. Eventualiter sei Ziffer 3 der Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zum Erlass eines bundesrechtskonformen Entschädigungsentscheids zurückzuweisen. Dies alles unter o/e‑Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat am 15. März 2022 repliziert, wobei sie an ihren Begehren festhält. Mit Duplik vom 18. März 2022 hält auch die Staatsanwaltschaft an ihrem Antrag fest.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie der Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher der Beschwerdeführerin eröffnet wurde, dass die von ihr geltend gemachte Entschädigungsforderung abgewiesen wird. Die Beschwerdeführerin ist von dieser Verfügung unmittelbar in ihren Interessen berührt. Entsprechend hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

 

1.3      Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.

 

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft verfügte die Abweisung der Entschädigungsforderungen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe Anlass zur Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens gegeben. Sie habe Barbezüge im höheren fünfstelligen Bereich zulasten der Kontobeziehungen ihrer mittlerweile verstorbenen Mutter (verstorben am 25. Juli 2020) getätigt. Konkret habe sie bei der Bank [...] am 1. April 2019 zwei Barbezüge über CHF 52’000.– und CHF 18’000.– sowie am 22. April 2020 einen weiteren Barbezug über CHF 10’000.– getätigt. Daneben verzeichne auch ein weiteres Konto der Mutter eine Vielzahl von kleineren Barbezügen der Beschwerdeführerin. Zwar sei dies, wie sich aufgrund von Gesprächsnotizen der Bank [...] herausgestellt habe, wohl im Einverständnis mit der damals noch lebenden Mutter geschehen, doch habe sie in der Folge ihre Auskunftspflichten gegenüber ihren Miterbinnen gemäss Art. 607 Abs. 3 bzw. Art. 610 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) eindeutig verletzt. Mit ihrem Unwillen, sich zu ihren massiven Geldbezügen zu erklären, habe sie ihren Miterbinnen berechtigten Anlass zur Einreichung einer Strafanzeige gegeben, womit ihr eine Parteientschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO verweigert werden könne (act. 1, 3 und 7).

 

2.2      Die Beschwerdeführerin entgegnet, die Begründung der Staatsanwaltschaft verletze die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Die Garantie der Unschuldsvermutung sei insbesondere dann verletzt, wenn die Kostenauflage an eine nicht bewiesene Tatschuld anknüpfe bzw. wenn sich die Strafbehörde auf einen Sachverhalt stütze, der Gegenstand eines eingestellten Strafverfahrens gewesen und weder unbestritten, eingestanden noch klar nachgewiesen sei. Der Sachverhalt, wonach sie ihre zivilrechtliche Auskunftspflicht verletzt haben soll, sei bestritten und in keiner Weise nachgewiesen. Aus den Akten sei vielmehr ersichtlich, dass sie sich innert kurzer Zeit schriftlich zum Auskunftsbegehren der Miterbinnen geäussert habe. Weitere Auskunftsbegehren von Seiten der Miterbinnen könnten aus den Akten nicht entnommen werden. Dies zeige, dass sie ihren zivilrechtlichen Auskunftspflichten nachgekommen sei. Zudem habe die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO in ihrer Einstellungsverfügung nicht auf sie überbunden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung präjudiziere die Staatsanwaltschaft damit die Entschädigungsfrage, weshalb ihr auch deshalb eine Parteientschädigung auszusprechen sei (act. 2 S. 4 f., act. 6).

 

3.

3.1      Wird das Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt oder wird diese ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist, kann auf die Grundsätze von Art. 426 Abs. 2 StPO zurückgegriffen werden, wonach die Verfahrenskosten trotz eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden können, wenn diese rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Praxis des Bundesgerichtes dürfen einer beschuldigten Person nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Das Verhalten einer beschuldigten Person ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334, 116 Ia 162 E. 2c-e S. 168 ff.; BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4, 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3, je mit Hinweisen; vgl. auch Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 426 N 29). Schliesslich bedarf es der adäquaten Kausalität zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten Person und der Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens. Die Untersuchung muss wegen des Verhaltens eröffnet oder erschwert und zu Recht von der Behörde geführt worden sein (Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 426 N 15; vgl. auch BGer 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205; BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4).

 

3.2      Da die Beschwerdeführerin bestreitet, ihre Auskunftspflicht gegenüber ihren Miterbinnen verletzt zu haben, gilt es vorliegend in Anbetracht der zitierten Rechtsprechung zu beurteilen, ob sich eine solche Verletzung eindeutig aus den Akten ergibt.

 

3.2.1   Gemäss Art. 607 Abs. 3 ZGB haben die Miterben bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben über ihren allfälligen Besitz von Erbschaftssachen und über ihre allfälligen Schulden gegenüber dem Erblasser. Darüber hinaus haben sie einander nach Art. 610 Abs. 2 ZGB über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. Diese umfassende Informations- und Auskunftspflicht, welche entgegen dem Wortlaut von Art. 607 Abs. 3 ZGB bereits ab Eröffnung des Erbgangs besteht, ist Voraussetzung für eine gerechte Verteilung und ordnungsgemässe Abwicklung des Nachlasses (Schaufelberger/Keller Lüscher, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2019, Art. 607 N 11). Ihrem Zweck entsprechend bezieht sich die Auskunftspflicht nicht bloss auf den Nachlass: Sie erstreckt sich ebenso auf Zuwendungen unter Lebenden, die möglicherweise zur Ausgleichung zu bringen sind oder der Herabsetzung unterliegen und daher gleichfalls die Teilung zu beeinflussen vermögen (BGE 99 III 41 E. 3 S. 45; BGer 5A_994/2014 vom 11. November 2016 E. 2.1; Schaufelberger/Keller Lüscher, a.a.O., Art. 610 N 18). Die Auskunftspflicht bezieht sich mit anderen Worten auf alle Informationen und Unterlagen, die bei objektiver Betrachtung geeignet erscheinen, den Nachlass zu bestimmen bzw. die Teilung zu beeinflussen (BGE 127 III 396 E. 3 S. 402). Der Erbe hat die Auskunft namentlich auch dann zu erteilen, wenn er die Relevanz eines Geschäftes für die Erbteilung bestreitet, denn dies zu beurteilen ist im Streitfall nicht Sache des betreffenden Erben, sondern des zuständigen Gerichts (Wolf, in: Berner Kommentar, 2014, Art. 610 ZGB N 23). Die Informationserteilung hat unaufgefordert und umfassend zu erfolgen (Schaufelberger/Keller Lüscher, a.a.O., Art. 607 N 11c).

 

3.2.2   Die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Geldbezüge bei der Bank [...] in Höhe von insgesamt CHF 80’000.– ergeben sich aus den Akten (vgl. Strafakten S. 396 f.). Da diese Vermögensverschiebungen zumindest geeignet erscheinen, die Teilung zu beeinflussen (vgl. Art. 527 und 626 ZGB), war die Beschwerdeführerin zur umfassenden und unaufgeforderten Auskunftserteilung an ihre Miterbinnen verpflichtet. In Bezug auf eine solche Informationserteilung befindet sich in den Akten lediglich das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. September 2020 (Strafakten S. 324). Darin gibt sie indes nur sehr rudimentäre Antworten auf die von einer Miterbin mit Schreiben vom 13. September 2020 (Strafakten S. 321 ff.) gestellten Fragen. Insbesondere lassen sich daraus keinerlei Informationen zur Verwendung der in Frage stehenden Geldbezüge entnehmen. Die in dem Schreiben enthaltenen Auskünfte genügen damit den in Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB aufgestellten Anforderungen offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführerin hat ihre Miterbinnen somit bis heute nie umfassend darüber informiert, was mit den belegten Geldbezügen passiert ist. Da dieser Pflicht unaufgefordert nachgekommen werden muss, kann die Beschwerdeführerin auch aus den fehlenden weiteren Auskunftsbegehren von Seiten der Miterbinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei dieser Ausgangslage braucht es keine weiteren Beweismittel, welche eine Auskunftspflichtverletzung nachzuweisen vermögen, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Eine Verletzung der Auskunftspflicht ergibt sich mithin eindeutig und ohne weiteres aus den Akten. Damit liegt ein klarer Verstoss gegen eine zivilrechtliche Bestimmung vor, der auch kausal für die Einreichung der Strafanzeige durch die Miterbinnen war.

 

3.3.3   In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung der Unschuldsvermutung gilt festzuhalten, dass das vorliegende Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, da offenbar ein Einverständnis der Erblasserin bezüglich der Geldbezüge vorgelegen ist und eine diesbezügliche Urteils­unfähigkeit nicht nachgewiesen werden konnte. Nicht anlassgebend war hingegen ein angeblich mangelnder Nachweis der Geldbezüge. Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung der Entschädigungsforderung vielmehr einzig mit den eindeutig belegten Bargeldbezügen der Beschwerdeführerin und der damit verbundenen Auskunftspflichtverletzung. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt somit offensichtlich nicht vor.

 

3.3.4   Schliesslich ist ebenfalls nachvollziehbar und stellt es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Präjudizierung dar, wenn der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten im separat ergangenen Strafbefehl vom 8. Dezember 2021 (vgl. Strafakten S. 692 f.) auferlegt wurden und deshalb vorliegend keine weiteren Kosten zu verlegen waren. In diesem Sinne hat die Staatsanwaltschaft bereits in der Begründung der Einstellungsverfügung vom 8. Dezember 2021 festgehalten, dass keine separaten Verfahrenskosten entstanden seien, solche aber unter denselben Voraussetzungen im eingestellten Verfahrensteil gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (act. 1 S. 2).

 

3.4      Zusammenfassend durfte die Staatsanwaltschaft die Entschädigungsforderung der Beschwerdeführerin somit trotz Verfahrenseinstellung zu Recht verweigern.

 

4.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten mit einer Gebühr in Höhe von CHF 600.– gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.