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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.18
ENTSCHEID
vom 25. Februar 2021
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Rechtsverweigerungsbeschwerde
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 reichte A____ (Beschwerdeführerin) eine als «Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft wegen Amtspflichtverletzung, Amtsmissbrauch, Verletzung der Prozessrechte und Grundrechte Bundesverfassung» bezeichnete Rechtsschrift beim Appellationsgericht ein.
In ihrer nicht leicht verständlichen Eingabe führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe am 13. Oktober 2019 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Straftaten zur Anzeige gebracht, diese habe aber bis heute keine Strafuntersuchung eröffnet. Sinngemäss beantragt sie demnach, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die von ihr zur Anzeige gebrachten Straftaten zu untersuchen.
Die Beschwerdeführerin nahm auf verschiedene Schreiben an die Staatsanwaltschaft Bezug, reichte aber keines dieser Schreiben ein. Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin wird aber deutlich, dass diese Schreiben im parallellaufenden Strafverfahren SB.2020.111 eingereicht wurden. Deshalb wurden die Akten dieses Verfahrens (Strafakten) beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde kann gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem auch eine Rechtsverweigerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind somit auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung der Beschwerde ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig, das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 17 f.).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die von Art. 382 Abs. 1 StPO verlangte Betroffenheit muss in der Regel eine aktuelle sein, d.h. zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels noch vorliegen, ansonsten das Rechtsmittel grundsätzlich abzuschreiben ist. Dieses Erfordernis gilt auch für Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden (Guidon, a.a.O., Art. 396 N 19).
1.3 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe persönlich verfasst. Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE HB.2019.16 vom 27. März 2019, BES.2018.79 vom 4. Juni 2018 E. 1 mit Hinweisen). Auch wenn die Eingabe wirr und schwer verständlich ist, legt die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht sinngemäss dar, dass die Staatsanwaltschaft diverse von der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2019 zur Anzeige gebrachte Straftaten trotz nochmaliger Aufforderung vom 12. Oktober 2020 bis zum heutigen Datum nicht an Hand genommen habe. Die Eingabe der Beschwerdeführerin genügt den Anforderungen an von juristischen Laien verfasste Eingaben daher knapp, weshalb sie als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen wird. Auf diese ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung oder ‑verzögerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert bzw. das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 396 N 9; Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 22 N 4). Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot im Rahmen des strafprozessualen Beschleunigungsgebots, wonach Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen sind (Art. 5 Abs. 1 StPO). Steht fest, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus anderen Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, so erlässt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 4).
3.
3.1 In ihrer Beschwerde vom 1. Februar 2021 führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei entgegen den Angaben in den zwei forensisch-psychiatrischen Gutachten (2006 und 2019) im Jahr 2005 nie stationär in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) behandelt worden. Der Klinikaufenthalt habe nie stattgefunden. Es gehe ausserdem eindeutig aus den Ermittlungsakten hervor, dass 2005 keine Strafuntersuchung gegen sie geführt worden sei, weshalb sie folglich auch nicht in die UPK hätte eingewiesen werden können, da hierfür eine gravierende Straftat verlangt worden wäre. Ein weiterer Beweis für einen Betrug bestehe in einem angeblichen Schreiben vom 25. April 2005 betreffend eine Forderung für den Aufenthalt in den UPK, das von ihrem ehemaligen Strafverteidiger am 11. August 2019 [recte: wohl 2020] nach der Hauptverhandlung vorgelegt worden sei. Aus diesem Schreiben gehe aber hervor, dass sie sich am 15. April 2005 betreffend ihre Lebensunterhaltskosten an den Landrat gewandt habe. Somit sei der Amtsmissbrauch, der Amtsbetrug, der Betrug der UPK und des Verteidigers bewiesen. Dies habe sie der Staatsanwaltschaft unterbreitet. Trotz dieser Anzeige habe diese es aber unterlassen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Sinngemäss wirft sie der Staatsanwaltschaft demnach vor, ihre Anzeige vom 13. Oktober 2019 nicht berücksichtigt zu haben.
3.2 Eine Strafanzeige ist eine Wissenserklärung, aus welcher hervorgehen sollte, «wer welchen Sachverhalt aufgrund welcher Informationen oder Erkenntnisse den Strafbehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis gibt» (Landshut/Bosshard a.a.O., Art. 301 N 1 und 2). Wenn eine solche Erklärung keinen Bezug auf eine konkrete strafbare Handlung nimmt, sondern sich mit pauschalen Schuldzuweisungen begnügt, kann nicht von einer Strafanzeige im Sinne von Art. 301 StPO gesprochen werden, welche eine Pflicht zur förmlichen Behandlung begründet (Landshut/Bosshard in: a.a.O., Art. 301 N 2; Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2018 UE180167 E. 1.1 und 1.2).
3.3
3.3.1 Aus den beigezogenen Verfahrensakten SB.2020.111 wird ersichtlich, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin erwähnten Mitteilung vom 13. Oktober 2019, in welcher sie die Straftaten zur Anzeige gebracht haben soll, um ihr sogenanntes «Protokoll zum Gutachten vom 17. September 2019» handelt (vgl. Strafakten, S. 2179 ff.). In diesem Schriftstück nimmt die Beschwerdeführerin auf insgesamt neun Seiten zu einzelnen, im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. September 2019 gemachten Aussagen Stellung. In Bezug auf den in diesem Gutachten festgestellten Aufenthalt in der Psychiatrie vom 23. März 2005 bis zum 20. April 2005 erklärt die Beschwerdeführerin, dass dieser nicht «stimmt» (Strafakten, S. 2181). Weder aus diesem konkreten Absatz noch aus dem Rest der Eingabe vom 13. Oktober 2019 ist aber ersichtlich, dass sie jemandem in Bezug auf ihren (angeblichen) Aufenthalt in den UPK eine Straftat vorwirft. Vielmehr scheint die Beschwerdeführerin in ihrem Protokoll einfach ihre Sichtweise betreffend die im Gutachten abgehandelten Punkte darzulegen. Allein aufgrund dieser Darstellung war die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, irgendwelche Untersuchungen in die Wege zu leiten, zumal unklar ist, ob die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft dieses Protokoll überhaupt zugehen liess. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat sie es nur als Beilage zu einem Schreiben an das Strafgericht Basel-Stadt versandt. Unter diesen Umständen kann von einer Strafanzeige keine Rede sein.
3.3.2
3.3.2.1 In der Eingabe vom 12. Oktober 2020 (Strafakten, S. 2520 ff.) führte die Beschwerdeführerin nunmehr gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, dass der Aufenthalt in den UPK 2005 nicht stattgefunden habe. Zudem habe das Gutachten von 2006 nichts mit einem Verfahren «631/03» zu tun und sowohl die Staatsanwaltschaft als auch ihr ehemaliger Verteidiger hätten ab Oktober 2019 zwar Kenntnis von ihrem Verdacht auf Amtsbetrug gehabt, jedoch nichts unternommen (Strafakten, S. 2522). Sie ersuchte die Staatsanwaltschaft, Akten aus einem ihr nicht bekannten Strafverfahren vom Statthalteramt [...] einzuholen und jenes Verfahren auf Amtsbetrug, Amtsunterschlagung, Amtserpressung, Amtsfälschung und Arztbetrug zu untersuchen (Strafakten, S. 2522).
3.3.2.2 Die Beschwerdeführerin scheint namentlich aus dem Umstand, dass im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. September 2019 auf ein Gutachten aus dem Jahr 2006 Bezug genommen worden sei, welches ihr einen Aufenthalt in einer Psychiatrie im Jahr 2005 attestiert habe, eine betrügerische Handlung zu sehen, da sie der Ansicht ist, dieser Aufenthalt sei ihr «angedichtet» worden (vgl. Beschwerde, S. 3). Dieses Gutachten sei nur ausgestellt worden, um ihre Schuldunfähigkeit und die Wahnvorstellungen zu beweisen (Strafakten, S. 2522). Soweit verständlich, wirft sie jedoch nicht der sie begutachtenden Person des Gutachtens vom 17. September 2019 eine strafbare Handlung vor, sondern dem Arzt Dr. [...], welcher das Gutachten aus dem Jahr 2006 über sie erstellte. In dieser Hinsicht ist zunächst erwähnenswert, dass bei der Begutachtung der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 eine persönliche Untersuchung durch den Gutachter stattgefunden hat (vgl. Strafakten, S. 182) und die Beschwerdeführerin dabei selbst gegenüber dem Gutachter angab, sich ca. 2005 einmal für ungefähr drei Wochen in Basel in der Klinik aufgehalten zu haben (Strafakten, S. 238). Bereits aus diesem Grund erscheint der Vorwurf der Beschwerdeführerin wenig nachvollziehbar. Kommt hinzu, dass sie sich in ihrer Eingabe vom 12. Oktober 2020 gleich mehrfach widerspricht, indem sie einerseits zugesteht, dass es im Jahr 2005 ein Strafverfahren gegen sie gegeben haben müsse, ein entsprechender Festnahme-Rapport bestehe und sie die weiteren Akten nun einsehen wolle, andererseits aber behauptet, dass keine Straftat vorläge, aufgrund welcher ein Verfahren hätte eingeleitet werden und so zum UPK-Aufenthalt hätte führen können (vgl. Strafakten, S. 2520 ff.). Auch gibt es in den Akten keinerlei Hinweise dafür, dass Dr. [...] irgendwelche falschen Diagnosen gestellt oder anderweitig falsche Angaben gemacht hätte. Aufgrund ihrer Eingabe wird vielmehr offenkundig, dass es sich bei ihrem Vorwurf um eine nicht substantiierte und sich widersprechende Schuldzuweisung handelt. Es wird demnach nicht im Ansatz ersichtlich, welcher Sachverhalt dem Arzt Dr. [...] (bzw. irgendeiner anderen Person) zur Last gelegt werden soll.
3.3.2.3 In Bezug auf die Vorwürfe gegenüber ihrem ehemaligen Strafverteidiger ist einleitend zu bemerken, dass solche in ihrer als Strafanzeige verstandenen Eingabe vom 13. Oktober 2019 mit keinem Wort erwähnt wurden. Die Vorwürfe beziehen sich denn auch – soweit verständlich – auf Vorkommnisse anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom August 2020. Selbst wenn sich der ehemalige Strafverteidiger anlässlich dieser Verhandlung Straftaten hätte zu Schulden kommen lassen, wäre fraglich, ob von einer Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft gesprochen werden könnte, da diese Vorwürfe erstmals mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2020 erhoben wurden. Diese Frage kann vorliegend indes offenbleiben, da den Ausführungen der Beschwerdeführerin ohnehin nicht entnommen werden kann, welche Straftaten sie dem ehemaligen Strafverteidiger konkret vorwirft. Sollte sie der Meinung sein, er habe im Strafverfahren Fehler begangen, wirft sie ihm kein Verhalten vor, welches strafrechtlich relevant und von der Staatsanwaltschaft zu untersuchen wäre. Sofern die Beschwerdeführerin dem ehemaligen Strafverteidiger ferner vorhielte, dass er ein Dokument gefälscht haben sollte, handelt es sich offensichtlich um einen aus der Luft gegriffenen Vorwurf. Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Schreiben, welches ihren Angaben zufolge am Mittag nach der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 11. August 2019 (recte: wohl 2020) vorgelegt worden sein soll, liegt weder bei den Akten noch wird aus dem Protokoll der Hauptverhandlung des Strafgerichts ersichtlich, dass ein solches Schreiben eingereicht worden wäre. Ein solches wird nicht einmal erwähnt. Auch die Beschwerdeführerin reichte diesen «Beweis» nicht ein. Es gibt somit absolut keinen Anhaltspunkt für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des ehemaligen Strafverteidigers.
3.3.2.4 In Bezug auf die anderen Vorwürfe (Amtsmissbrauch und Amtsbetrug [vgl. Beschwerde, S. 2 f.]) erhebt die Beschwerdeführerin keinerlei Tatverdacht gegen eine bestimmte Person oder gibt auch nur im mindesten an, worin allfällige Verfehlungen in ihren Augen überhaupt bestehen sollen.
3.4 Zusammenfassend wird also nicht klar, welcher Sachverhalt gegenüber wem zur Anzeige hätte gebracht werden sollen. Einigermassen konkrete Hinweise fehlen entweder gänzlich oder sind diffus und unplausibel. In dieser Konstellation ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die beiden Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2019 sowie vom 12. Oktober 2020 nicht als Anzeigen entgegennahm. Es liegt folglich keine Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
4.
Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Beschwerdeführerin bereits zahlreiche analoge Beschwerden eingereicht hatte, welche allesamt abgewiesen wurden, soweit darauf einzutreten war. Entsprechend scheint hier der Hinweis angebracht, dass allfällige künftige, offensichtlich abstruse Eingaben nicht mehr formell als Beschwerde behandelt, sondern formlos zu den Akten genommen werden.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Vorliegend ist jedoch umstandshalber auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Leandra Rubin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.