Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.19

 

ENTSCHEID

 

vom 17. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. Januar 2021

 

betreffend Verfahrenskosten

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2020 wurde A____ (Beschwerdeführer) der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 240.– verurteilt. Die Verfahrenskosten über CHF 235.30 wurden gestützt auf Art. 426 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) dem Beschwerdeführer auferlegt. Am 28. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den im Strafbefehl ergangenen Kostenentscheid, nicht jedoch gegen die ihm auferlegte Busse. Mit Verweis auf seine Zahlungsunfähigkeit erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht verstehe, weshalb ihm die Staatsanwaltschaft zusätzliche Kosten auferlegen würde, obschon er sich nie geweigert habe, die Busse zu bezahlen und ihm dies aktuell einfach nicht möglich sei. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer auf den Entscheid des Bundesgerichts (BGer 6B_1250/2020) aufmerksam, mit welchem das Bundesgericht seine Beschwerde gutgeheissen hatte und gemäss welchem er in einem solchen Fall nun keine Gebühren bezahlen müsse.

 

Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 erklärte der Präsident des Strafgerichts Basel-Stadt dem Beschwerdeführer, dass der Strafbefehl grundsätzlich nicht zu beanstanden sei und er ohne Reaktion innert Monatsfrist davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer, um weitere Kosten zu vermeiden, nicht an seiner Einsprache festhalte. Ohne Bericht des Beschwerdeführers werde der Strafbefehl vom 21. Dezember 2020 deshalb nach Ablauf der Frist rechtskräftig.

 

Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 brachte der Beschwerdeführer dem Strafgericht zur Kenntnis, dass er an seiner «Beschwerde» festhalten werde. Diesem Schreiben legte er den obgenannten Entscheid des Bundesgerichts vom 26. November 2020 (BGer 6B_1250/2020) bei.

 

Im daraufhin ergangenen Entscheid des Strafgerichtspräsidenten vom 22. Januar 2021 wurde der Strafbefehl vom 21. Dezember 2020 für rechtskräftig erklärt. Folglich wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 235.30 auferlegt, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wurde.

 

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 2. Februar 2021 Beschwerde am Appellationsgericht erhoben. In seiner Eingabe führt er aus, er habe der Polizei sowie der Staatsanwaltschaft erklärt, dass er derzeit zahlungsunfähig sei und dass er deshalb Einsprache gegen die im Strafbefehl erhobenen Kosten erhoben respektive um Kostenerlass gebeten habe.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Straf-gerichtspräsidenten vom 22. Januar 2021, mit welchem der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Dezember 2020 für rechtskräftig erklärt und die Einsprache des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2020 gegen die ihm mit dem Strafbefehl auferlegten Kosten sinngemäss abgewiesen wurde. Hierbei handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 356 StPO N 2). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt mit freier Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein (beschränktes) Rügeprinzip (AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2, BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 1.3). Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE BES.2017.175 vom 9. April 2018 E. 1, BES.2016.109 vom 19. Juli 2016 E. 1.2, BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 3). Die vorliegende Beschwerde entspricht den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO, wenngleich die Begründung äusserst knapp ausgefallen ist.

 

1.3      Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

 

2.

2.1      Erhebt die beschuldigte Person Einsprache gegen einen Strafbefehl und hält die Staatsanwaltschaft an diesem fest, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens bzw. zum Entscheid über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Eine Einsprache ist gemäss Art. 354 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 385 StPO zu begründen, wobei die beschuldigte Person von dieser Pflicht ausgenommen ist. Bezieht sich die Einsprache jedoch nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen des Strafbefehls, so hat sie dies zumindest im Verlauf des weiteren Verfahrens zum Ausdruck zu bringen (Riklin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 354 StPO N 16).

 

2.2      Die Verlegung der Kosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht hat. So gründet die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass er die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasste und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (BGer 6B_671/2012 vom 11. April 2013 E. 1.2, 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).

 

2.3

2.3.1   Der Beschwerdeführer hat sowohl mit seiner Beschwerde vom 2. Februar 2021 als auch mit seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. Dezember 2020 lediglich geltend gemacht, dass er arbeitslos und zahlungsunfähig sei («Ich bin zur Zeit arbeitslos […] weshalb ich mit Bedauern zur Zeit zahlungsunfähig bin», act. 2; «[…] zur zeit durch mein arbeitslosen Situation ohne mein Verschulden zahlungsunfähig bin.», Vorakten, S. 13). Auch auf Hinweis des Strafgerichtspräsidenten vom 4. Januar 2021, dass der Strafbefehl grundsätzlich nicht zu beanstanden sei und im Falle einer Hauptverhandlung wohl weitere Kosten auf den Beschwerdeführer zukommen würden, hielt der Beschwerdeführer an seiner Einsprache gegen den Strafbefehl fest (Vorakten, S. 188, 192). Dabei erläuterte der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht in einem «gleichen» Fall seine Beschwerde gutgeheissen habe (Vorakten, S. 192; vgl. BGer 6B_1250/2020 sowie AGE BES.2020.193 und Vorakten S. 13).

 

Sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Verfahren wendet sich der Beschwerdeführer somit einzig gegen die ihm im Strafbefehlsverfahren auferlegten Verfahrenskosten («Einsprache gegen oben genannte Strafbefehl, bzw. nur gegen zusätzlich auferlegte Gebühren in höhe von Fr 235,30», Vorakten, S. 13; «ich habe Einsprache nur gegen zusätzliche unnötige Verfahrens kosten erhoben. Bzw. kostenerlas gebeten.», act. 2). Streitig ist demnach nur, ob dem Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2020 im Strafverfahren VT.2020.21743 zu Recht Verfahrenskosten von CHF 235.30 auferlegt wurden beziehungsweise, ob ihm diese erlassen werden können. Nicht zu prüfen ist demgegenüber, ob dem Beschwerdeführer die ihm auferlegte Ordnungsbusse zu erlassen ist, zumal das Appellationsgericht hierfür gar nicht zu ständig wäre (vgl. AGE SB.2016.110 vom 17. Oktober 2019 E. 1.2; SB.2012.8 vom 16. April 2014 E. 1.1).

 

2.3.2   Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass die Erhebung von Verfahrenskosten für den Strafbefehl vom 21. Dezember 2020 materiell ungerechtfertigt wäre. Er führt lediglich mehrfach aus, dass es nicht sein könne, dass jemand der unverschuldet zahlungsunfähig sei, mit zusätzlichen Kosten belastet und damit in den Ruin getrieben würde (act. 2; Vorakten S. 13, 192). Im Übrigen, so der Beschwerdeführer, habe auch das Bundesgericht seine Beschwerde gutgeheissen. Mit den Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten in dessen Entscheid vom 22. Januar 2021 setzte sich der Beschwerdeführer hingegen nicht auseinander.

 

2.3.3   Die Begründung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend: Nachdem der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Ordnungsbussen nicht bezahlt hatte, obschon er zuvor mehrfach auf die Folgen des Nichtbezahlens aufmerksam gemacht worden war, wurde gestützt auf Art. 6 Abs. 4 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) zu Recht das Strafbefehlsverfahren eingeleitet. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Vorliegend wurde der Mindestansatz minim erhöht, was nicht zu beanstanden ist. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 5.30. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die vorgenommenen Verfahrenshandlungen seien nicht adäquate Folge des vorgeworfenen strafbaren Verhaltens gewesen. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Demnach wurden ihm im Strafverfahren VT.2020.21743 zu Recht die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 235.30 auferlegt. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht in BGer 6B_1250/2020 auch in keinster Weise festgehalten, dass eine Verlegung der Verfahrenskosten in einem solchen Fall nicht rechtmässig oder unbillig sei.

 

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen.

 

3.

3.1      Der Beschwerdeführer wäre selbst im Falle der Beantragung und Gutheissung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht um die Zahlung der Verfahrenskosten herumgekommen, da auch der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht von der nachträglichen Leistung von Verfahrenskosten entbindet (vgl. BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).

 

3.2      Dem Beschwerdeführer steht indes die Möglichkeit offen, ein Gesuch um Kostenerlass zu stellen. Dies hat er im vorliegenden Verfahren (noch) nicht getan. Der Beschwerdeführer behauptete bis anhin lediglich, arbeitslos und zahlungsunfähig zu sein, ohne dies jedoch näher zu begründen oder zu belegen, wozu er spätestens im Beschwerdeverfahren Anlass gehabt hätte. Wohl bestätigte die Sozialhilfe Basel-Stadt am 16. September 2020, dass der Beschwerdeführer durch sie unterstützt werde, aus der nämlichen Bestätigung geht jedoch nicht hervor, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer öffentliche Fürsorgeleistungen ausgerichtet werden (Vorakten, S. 38). Auch ist die behauptete Zahlungsunfähigkeit nicht erstellt. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer zumindest Ratenzahlungen grundsätzlich möglich und zumutbar wären. Es bleibt somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, sollte er ein Gesuch um Kostenerlass stellen wollen, seine Mittelosigkeit sowie seine Zahlungsunfähigkeit entsprechend belegen müsste.

 

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig. Vorliegend ist jedoch umstandshalber auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass bei allfälliger nächster Beschwerde Gerichtskosten anfallen werden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Leandra Rubin

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.