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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.1
ENTSCHEID
vom 10. Mai 2021
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o [...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 21. Dezember 2020
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen Unterdrückung von Urkunden. Konkret wurde bei ihr anlässlich einer Hausdurchsuchung eine CD des Appellationsgerichts gefunden, welche aus den Akten eines damals dort hängigen Verfahrens stammt (BES.2019.144) und welche offenbar unter Revers an den damaligen Anwalt der Beschwerdeführerin versendet worden war. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 hat die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...], am 4. Januar 2021 Beschwerde erhoben. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der amtlichen Verteidigung in der Person ihres Rechtsvertreters. Überdies ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege beziehungsweise amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 28. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Replik vom 1. März 2021 an ihren Anträgen festhalten. Innert Frist ist keine Duplik erfolgt.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2020, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der amtlich notwendigen Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO seien erfüllt. Die abstrakte Strafdrohung für Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) betrage bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Für die Beschwerdeführerin sei nicht erkennbar, mit welcher konkreten Strafe sie tatsächlich zu rechnen habe. Eine amtliche Verteidigung könne zudem auch geboten sein, wenn die konkrete Strafdrohung die Strafgrenze von Art. 132 Abs. 3 StPO nicht erreiche, falls es um entsprechend schwierige Tat- und Rechtsfragen gehe. Die Beschwerdeführerin sei lediglich beschränkt urteils- und handlungsfähig, weshalb ihr bereits in einem früheren Verfahren (AGE BES.2019.144) ein amtlicher Verteidiger beigeordnet worden sei. Aufgrund der andauernden psychischen Instabilität bestehe weiter auch eine erhebliche Komplexität hinsichtlich der Frage des Vorsatzes. Zudem sei die Beschwerdeführerin als Übersetzerin sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei den Gerichten tätig gewesen. Eine Verurteilung im vorliegenden Verfahren würde folglich einem Berufsverbot gleichkommen.
2.2 Die Staatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es handle sich vorliegend um einen Bagatellfall, da keine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten sei. Es sei zwar richtig, dass eine amtliche Verteidigung auch dann geboten sein könne, wenn die zu erwartende Strafe in einem Strafverfahren tiefer sei als die in Art. 132 Abs. 3 StPO umschriebene Strafandrohung. Ein Bagatellfall sei jedoch nicht automatisch ausgeschlossen, wenn sich in einem Strafverfahren tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten stellen würden. Je tiefer die zu erwartende Strafe, desto grundlegender und schwerwiegender müssten sich die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten gestalten. Derartige Schwierigkeiten, welche eine amtliche Verteidigung angemessen erscheinen liessen, seien vorliegend aber nicht ersichtlich. Weiter anerkenne die Staatsanwaltschaft den mit ärztlichen Zeugnissen untermauerten psychischen Zustand der Beschwerdeführerin. Es werde jedoch in keinem ärztlichen Attest ausgeführt, weshalb sie hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Handlungen in diesem konkreten Verfahren handlungs- und urteilsunfähig gewesen sein sollte. Auch in der Beschwerdeschrift werde nicht differenziert geschildert, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Interessen im vorliegenden Verfahren nicht selbst wahren könne. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin bereits mehrfach vorbestraft, weshalb das vorliegende Strafverfahren nicht dafür ausschlaggebend sein werde, ob sie in Zukunft wieder als Übersetzerin tätig sein könne.
3.
3.1 Die amtliche Verteidigung ist nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Dabei ist nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Sanktion massgebend (BGE 143 I 164 E. 3.3 S. 173; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 132 N 19, vgl. auch AGE BES.2015.98 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Naheliegenderweise ist damit primär auf die entsprechenden Vorstellungen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Gerichts abzustellen (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018. Art. 132 N 14). Jedoch ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen, wenn die in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind (BGE 143 I 164 E. 3.6 S. 174 f.; BGer 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Bei einer Unterschreitung der gesetzlichen Schwellenwerte von Art. 132 Abs. 3 StPO ist eine amtliche Verteidigung deshalb nicht per se ausgeschlossen, sondern kann sie auch dann ausnahmsweise bejaht werden. Dies trifft zu, wenn der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine ganz besondere Tragweite aufweist (vgl. statt vieler BGer 1B_57/2017 vom 5. Mai 2017 E. 2.1). Eine besondere Tragweite liegt etwa dann vor, wenn der beschuldigten Person der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (BGer 1B_169/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.3 mit Hinweis, 1B_477/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.2 mit Hinweis). Bei der Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte ist es notwendig, dass die Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, was sich einer strengen Schematisierung entzieht (BGer 1B_167/2016 vom 1. Juli 2016 E. 3.5).
3.2 Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich ohne weiteres aus den Akten und wird nicht bestritten. Demgegenüber ist umstritten, ob die Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin geboten ist.
Im vorliegenden Fall ist gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft keine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten beziehungsweise Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, die abstrakte Strafdrohung für das vorgeworfene Delikt (Art. 254 Abs. 1 StGB) betrage bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, ist gemäss dem in E. 3.1 Dargelegten nicht zu hören. Es ist somit grundsätzlich von einer Unterschreitung der gesetzlichen Schwellenwerte von Art. 132 Abs. 3 StPO auszugehen. Jedoch ist festzuhalten, dass sich beim Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden durchaus rechtlich anspruchsvolle Fragen stellen, welche für Laien ohne Unterstützung nicht ohne weiteres zu beantworten sind. Der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, wenn sie auf die Komplexität der Vorsatzproblematik im vorliegenden Fall verweist. Weiter wendet die Beschwerdeführerin zu Recht ein, dass ihr vor dem Hintergrund ihrer (früheren) Dolmetschertätigkeit bei der Staatsanwaltschaft und bei den Gerichten durch eine Verurteilung besonders gravierende berufliche Konsequenzen drohen. Hinzu kommt, dass ihr aufgrund der geltend gemachten, glaubhaften Einschränkungen ihrer Handlungs- und Urteilsfähigkeit bereits in früheren Verfahren vor dem Appellationsgericht (AGE SB.2016.94 vom 19. Oktober 2018; BES.2019.144 vom 1. Juli 2020) eine amtliche Verteidigung bewilligt wurde. Im Verfahren AGE SB.2016.94 liess das Gericht den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin sogar mit einem Aktengutachten abklären und kam zum Schluss, dass ihre psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigt sei und ein Strafverfahren für sie physisch und psychisch eine ausserordentliche Belastung darstelle (AGE SB.2016.94 vom 19. Oktober 2018 E. 2.2 f.). An ihrem gesundheitlichen Zustand hat sich nach den glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin sodann nichts geändert (act. 2 Ziff. 7). Es ist somit davon auszugehen, dass auch der vorliegende Fall besondere Schwierigkeiten bietet und eine besondere Tragweite aufweist. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, es handle sich aufgrund der Höhe der zu erwartenden Strafe um einen Bagatellfall, greift somit zu kurz.
3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vorliegende Fall sowohl tatsächliche als auch rechtliche Schwierigkeiten aufweist, welche erheblich sind. Diesen wäre die Beschwerdeführerin nicht gewachsen, wenn sie auf sich alleine gestellt wäre. In Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdeinstanz einen reformatorischen Entscheid fällen. Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde somit gutzuheissen und das Gesuch um amtliche Verteidigung im Strafverfahren zu bewilligen.
4.
Gemäss dem Verfahrensausgang werden keine ordentlichen Kosten erhoben (Art. 428 StPO). Der Beschwerdeführerin ist die amtliche Verteidigung antragsgemäss auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Aufwand des amtlichen Verteidigers praxisgemäss zu schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von sechs Stunden. Zur Anwendung gelangt praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 200.–. Daraus resultiert eine Entschädigung von CHF 1’200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 (insgesamt CHF 1'292.40).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und Rechtsanwalt [...] wird als amtlicher Verteidiger im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingesetzt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 (insgesamt CHF 1'292.40), aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).