Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.23

 

ENTSCHEID

 

vom 20. Mai 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Salome Nertz

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                               Beschwerdeführer

[...]                                                                                           Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                      Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. Februar 2021

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2018 sowie vom 20. Juni 2019 wurde A____ des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und zu Bussen von CHF 600.– bzw. CHF 700.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu sechs bzw. sieben Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Gegen die beiden Strafbefehle erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss Einsprache. Nach erfolgter Beschaffung sämtlicher Akten hielt die Staatsanwaltschaft an den Strafbefehlen fest und überwies die Einsprache mit zwei Schreiben, beide vom 1. Februar 2021, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt.

 

Mit Verfügungen vom 4. Februar 2021 entschied das Einzelgericht in Strafsachen in beiden Fällen das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers zufolge Verspätung. Gegen diese beiden Nichteintretensverfügungen richtet sich die als Beschwerde entgegen genommene Eingabe von A____ vom 8. Februar 2021, mit welcher sinngemäss die Aufhebung der Nichteintretensverfügungen bzw. ein Eintreten auf die Einsprachen beantragt wird.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtenen Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Februar 2021 sind Nichteintretensentscheide, mit denen nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

 

1.3      Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; dazu Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass auf sie einzutreten ist.

 

1.4      Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind ausschliesslich die beiden Nichteintretensentscheide der Vorinstanz. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nur wenn dies nicht der Fall wäre, könnte auf die materiellen Argumente des Beschwerdeführers eingegangen werden.

 

2.

2.1      Die Strafbefehle vom 16. Mai 2018 sowie vom 20. Juni 2019 wurden jeweils mit eingeschriebener Postsendung versendet und beide mit dem Vermerk, sie seien nicht abgeholt worden, an die Staatsanwaltschaft retourniert (siehe Vorakten jeweils S. 6). Am 9. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Einsprache.

 

2.2      Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde den bereits in der Einsprache vertretenen Standpunkt, es habe ein Systemfehler bei der Post vorgelegen, weshalb verschiedene Briefe automatisch zurückgeschickt worden seien. Der Beschwerdeführer bringt neu hervor, er könne dies beweisen und reicht zweierlei Unterlagen ein. Dabei handelt es sich einerseits um eine undatierte Antwortmail einer Kundenberaterin der Post, welche bestätigt, dass der Beschwerdeführer im zentralen Adresssystem der Post bislang nicht erfasst gewesen sei. Die Kundenberaterin schreibt zudem, die Kollegen der entsprechenden Zustellstelle würden den Briefkasten nachprüfen und den Beschwerdeführer sofort nacherfassen. So könne sichergestellt werden, dass keine Briefe automatisch vom Briefzentrum zurückgeschickt würden. Andererseits legt der Beschwerdeführer eine E-Mail des [...]zentrums Basel vom 12. November 2020 bei, dessen Anhang ein retourniertes Couvert enthält, wonach der Beschwerdeführer an der B____strasse [...] nicht ermittelbar gewesen sei.

 

2.3      Sowohl das Strafgericht als auch die Staatsanwaltschaft führen aus, der Beschwerdeführer habe in beiden Fällen im Zeitpunkt des Versands des Strafbefehls an der jeweiligen Adresse gewohnt, an welche sie versendet wurden. Zudem seien die Einschreiben retourniert worden, da sie nicht abgeholt wurden und nicht etwa, weil die Postsendung dem Beschwerdeführer an besagten Adressen nicht habe zugestellt werden können bzw. dort nicht habe ermittelt werden können. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer aufgrund diverser vorgängiger Schreiben in beiden Fällen mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müssen, weshalb die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gelte und die Postsendungen gültig zugestellt worden seien (Nichteintretensverfügungen des Strafgerichtspräsidenten vom 4. Februar 2021, Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2021). Die Staatsanwaltschaft bringt überdies hervor, beide Strafbefehle seien nebst der Zustellung als Einschreiben zusätzlich auch als A-Post-Plus-Sendung versendet worden. Diese hätten dem Beschwerdeführer beide erfolgreich zugestellt werden können (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2021).

 

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache, der Fehler habe bei der Post gelegen, denn die Schreiben des Betreibungsamts seien (zusammen mit anderen Briefen) nie bei ihm angekommen, entgegnete das Strafgericht, der Beschwerdeführer sei hierfür beweispflichtig. Zudem könne es in seltenen Einzelfällen zwar vorkommen, dass eine Sendung verloren gehe. Dass aber reihenweise Sendungen an eine bestimmte Person einfach verschwinden würden, könne allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (Nichteintretensverfügungen des Strafgerichtspräsidenten vom 4. Februar 2021).

 

3.

3.1      Die Eintragungen im kantonalen Datenmarkt deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Umzüge dem Einwohneramt in der Vergangenheit nicht immer bzw. nicht immer unverzüglich mitgeteilt hat. So weist der Beschwerdeführer einerseits zwischen Ende November 2018 und Anfang August 2019 eine Lücke in seiner Adresshistorie des kantonalen Datenmarkts auf (siehe Vorakten S. 13 bzw. S. 12). Andererseits gibt der Beschwerdeführer auf dem Briefkopf seiner Beschwerde vom 8. Februar 2021 die Adresse «[...], [...] Basel» (sic!) an, im kantonalen Datenmarkt hingegen ist noch immer die seit Anfang August 2019 eingetragene B____strasse [...] als aktuelle Adresse registriert.

 

3.2      Der Strafbefehl vom 16. Mai 2018 wurde mittels eingeschriebener Postsendung an die C____strasse [...] versendet. An besagter Adresse war der Beschwerdeführer gemäss Adresshistorie des kantonalen Datenmarkts zu diesem Zeitpunkt angemeldet (insgesamt vom 16. Dezember 2014 bis zum 22. August 2018). Gemäss Kontrollgang der Kantonspolizei Basel-Stadt am 22. Februar 2018 waren sowohl der Briefkasten als auch die Glocke mit dem Namen des Beschwerdeführers beschriftet und der Briefkasten war leer (siehe Vorakten S. 28). Bereits die vorangehende Vorladung und Verfügung des Betreibungsamts, welche am 11. April 2018 per Einschreiben versendet wurde, konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden (siehe Vorakten S. 23 f.). Die identische Postsendung, welche gleichentags zusätzlich als A-Post-Plus-Sendung versendet wurde, konnte am 13. April 2018 allerdings zugestellt werden (siehe Beilage 2 der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2021). Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb es sich bei der Adresse an der C____strasse [...] im Zeitpunkt des Versands des Strafbefehls vom 16. Mai 2018 nicht um die gültige Adresse des Beschwerdeführers gehandelt haben soll. Da die eingeschriebene Postsendung dem Beschwerdeführer nicht persönlich zugestellt werden konnte und die Postsendung nach erfolgter Abholungseinladung während der siebentägigen Frist auf der örtlichen Poststelle nicht abgeholt wurde (siehe Vorakten S. 6), ist daher zu prüfen, ob die Zustellung in Form der «Zustellfiktion» gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO erfolgte.

 

3.3      Die gleiche Frage stellt sich hinsichtlich des Strafbefehls vom 20. Juni 2019, welcher mittels eingeschriebener Postsendung an die B____strasse [...] versendet wurde. Die eingeschriebene Postsendung konnte dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht persönlich zugestellt werden und die Postsendung wurde nach erfolgter Abholungseinladung während der siebentägigen Frist auf der örtlichen Poststelle nicht abgeholt (siehe Vorakten S. 6). Gemäss Kontrollgang der Kantonspolizei Basel-Stadt am 20. Mai 2019 war der Briefkasten angeschrieben und leer. Glocke war keine vorhanden (siehe Vorakten S. 27). Bereits die vorangehende Vorladung und Verfügung des Betreibungsamts, welche am 29. Mai 2019 per Einschreiben versendet wurde, konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden (siehe Vorakten S. 24 f.). Die identische Postsendung, welche gleichentags zusätzlich als A-Post-Plus-Sendung versendet wurde, konnte am 31. Mai 2019 allerdings zugestellt werden (siehe Beilage 3 und 4 der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2021).

 

Zwar war der Beschwerdeführer an besagter Adresse zum Zeitpunkt des Versands des Strafbefehls beim Einwohneramt noch nicht angemeldet, jedoch erfolgte die einwohneramtliche Anmeldung an exakt diese Adresse rund zwei Monate später (siehe Vorakten S. 12). Wie der Bericht des Kontrollgangs der Kantonspolizei am 20. Mai 2019, das heisst rund einen Monat vor Zustellung des Strafbefehls (und somit auch rund zehn Tage vor Zustellung der Vorladung und Verfügung des Betreibungsamts) zeigt, war der Beschwerdeführer am Briefkasten bereits angeschrieben (siehe Vorakten S. 27). Die einwohneramtliche Anmeldung ist für die Zustellung von Postsendungen zudem nicht von Relevanz und hat gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt [NAG, SG 122.200] nicht umgehend zu erfolgen. Nach dem Gesagten sowie vor dem Hintergrund der Lücke im kantonalen Datenmarkt für mehr als ein halbes Jahr vor der einwohneramtlichen Anmeldung an der B____strasse [...] ist davon auszugehen, dass es sich dabei um die damals gültige Adresse des Beschwerdeführers handelte. Es wäre anderenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb die entsprechenden Behörden in Kenntnis dieser erst später beim Einwohneramt registrierten Adresse gekommen sein sollten.

 

3.4      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht entsprechend Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen.

 

Unterbleibt die Abholung, gilt laut Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist («Zustellfiktion»). Dies gilt jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung nur dann, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Mit einer Zustellung muss dann gerechnet werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien dann, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akten der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Verweisen; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017 E. 1.2, BES.2017.7 vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt während der Zeit, in welcher während eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S.227, 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).

 

3.5      Vor den beiden erfolglosen Zustellversuchen der Strafbefehle erging jeweils ein Schreiben des Betreibungsamts (Vorladung und Verfügung), welche mittels eingeschriebener Postsendung ebenfalls nicht persönlich zugestellt werden konnten (siehe Vorakten S. 23 f. bzw. S. 24 f.). In beiden Schreiben wurde im Falle eines Nichtfolgeleistens eine Verzeigung bei der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 323 Ziff. 1 StGB angedroht. Ob es sich bei den eingeschriebenen Postsendungen des Betreibungsamtes um die betreibungsrechtlich korrekte Zustellform handelte, gilt es an dieser Stelle nicht zu beurteilen. Jedenfalls konnten die beiden Schreiben mittels A-Post-Plus-Sendungen erfolgreich zugestellt werden. Vor diesem Hintergrund muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch die A-Post-Plus-Sendungen über die strafrechtliche Verfolgung im Falle eines Nichtfolgeleistens im Betreibungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden war. Ab diesem Zeitpunkt musste er mit behördlicher Post im Strafverfahren rechnen. Somit ist die Zustellfiktion hinsichtlich der Strafbefehle vom 16. Mai 2018 sowie vom 20. Juni 2019 zu bejahen (siehe oben Ziff. 3.4). Damit gelten die Strafbefehle gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 24. Mai 2018 bzw. am 1. Juli 2019 als zugestellt und die Einsprache vom 9. Dezember 2020 erfolgte in beiden Fällen deutlich verspätet.

 

3.6      Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Beschwerde vom 8. Februar 2021 zwei Beweismittel ein, mit denen er darzulegen versucht, es würden ihm verschiedene Briefe nichtzugestellt, sondern direkt zurückgeschickt, weshalb er gar nicht habe reagieren können. Beide eingereichten Beweismittel sind allerdings auf einen anderen Sachverhalt zugeschnitten. Die Antwortmail der Kundenberaterin betrifft das Problem, dass Postsendungen automatisch vom Briefzentrum zurückgeschickt würden und das retournierte Couvert des [...]zentrums Basel wurde retourniert, da der Beschwerdeführer nicht ermittelbar gewesen sei. Die für den vorliegenden Fall relevanten Postsendungen des Betreibungsamts sowie der Staatsanwaltschaft wurden aber weder direkt vom Briefzentrum zurückgeschickt noch enthielten sie den Vermerk, der Beschwerdeführer sei nicht ermittelbar gewesen. Vielmehr konnten die eingeschriebenen Postsendungen durch den örtlichen Pöstler lediglich nicht persönlich zugestellt werden, weshalb jeweils eine Abholeinladung in den angeschriebenen Briefkasten gelegt wurde und die Sendungen zur Abholung auf der örtlichen Poststelle bereitlagen. Die eingereichten Beweismittel vermögen die erfolgten Zustellungen somit nicht zu widerlegen, weshalb sich die Beschwerde nach Gesagtem als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

 

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 300.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 300.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Salome Nertz

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.