Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.25

 

ENTSCHEID

 

vom 3. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 1. Februar 2021

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Dezember 2020 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse in Höhe von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, verurteilt. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer Auslagen in Höhe von CHF 5.30 und eine Abschlussgebühr in Höhe von CHF 200.– auferlegt. Mit einem Schreiben, das vom 20. Januar 2021 datiert und am 28. Januar 2021 bei der Staatsanwaltschaft abgegeben wurde, erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte, zuständigkeitshalber an das Einzelgericht in Strafsachen. Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 (nachfolgend: Nichteintretensentscheid) trat dieses auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2021 gegen den Strafbefehl vom 30. Dezember 2020 infolge Verspätung, und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten, nicht ein.

 

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Nichteintretensentscheid mit Schreiben vom 8. Februar 2021 (Poststempel: 10. Februar 2020; Eingang beim Appellationsgericht: 11. Februar 2021) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragte dessen Aufhebung.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1

Beim vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen Entscheid, in welchem nicht materiell über Straf- und Zivilfragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist gestützt auf § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Der Adressat eines Entscheids hat dabei regelmässig ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung desselben. Vorliegend ist der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Nichteintretensentscheids und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. So wird von einem juristischen Laien zumindest verlangt, dass dieser sinngemäss angibt, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig bzw. fehlerhaft hält.

 

1.2.2   In seiner in französischer Sprache verfassten Beschwerdeschrift, welche aufgrund ihrer Kürze ausnahmsweise in dieser Fremdsprache entgegen genommen werden kann, macht der Beschwerdeführer geltend, er habe den Entscheid zwar nicht verstanden, würde jedoch den «Preis» in Höhe von CHF 40.– für die Zuwiderhandlung begleichen, um die Angelegenheit «regeln» zu können. So sei er als Eigentümer des Motorfahrzeuges für dieses verantwortlich, was die Verantwortung für die Einhaltung der Verkehrsregeln durch andere Motorfahrzeuglenker einschliesse. Jedoch sei ihm die Busse nie per Post zugestellt worden. So sei ihm lediglich ein Schreiben vom 1. Februar 2021 (vermutungsweise meint der Beschwerdeführer damit die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen) zugestellt worden. Weiter weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf seine berufliche und finanzielle Situation hin und bezeichnet diese als «delikat». So sei er arbeitslos und habe keine Rechte mehr, welche ihm als arbeitslose Person zustehen würden, wobei ihm aufgrund des schlichten Besitzes des Motorfahrzeuges sogar der Mindestlohn verweigert würde. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe kein Geld, welches ihm zur Begleichung einer zu Unrecht erhobenen Busse zur Verfügung stehen würde. Dass seine finanzielle Situation «delikat» sei, könne er sodann auch beweisen. Ausserdem habe er die Bussgelder für die Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsregeln stets bezahlt. So habe er die Busse für eine weitere Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsregeln – begangen mit demselben Fahrzeug –, welche er nach Einsprache gegen den Strafbefehl erhalten habe, noch am Tage der Zustellung beglichen. Der Beschwerdeführer verstehe nicht, weshalb die streitbetroffene Busse, anders als die früher erhaltene Busse, nicht zugestellt habe werden können und appelliert in seiner Beschwerde daran, die Beschwerde gutzuheissen. Andernfalls sehe er sich gezwungen das Gericht anzurufen, um Verfahrensmängel geltend zu machen, sodass dieses seine Unschuld darlege.

 

1.2.3   Der Beschwerde ist indes nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Feststellung der Vorinstanz, dass die Einsprachefrist nicht eingehalten worden sei, fehlerhaft sein sollte. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Entscheid in der Beschwerde gar nicht erst auseinander, sondern führt als mögliche Gründe lediglich seine persönlichen Lebensumstände an. Damit ist zweifelhaft, ob die vorstehenden formellen Anforderungen an eine von einem Laien verfasste Begründung erfüllt sind. Diese Frage kann indessen offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innerhalb der Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei die Frist mit dem Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu laufen beginnt. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Gemäss Art 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung eines Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung und ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann eine Postsendung nach Art. 85 Abs. 3 StPO einem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen nicht zugestellt werden, wird der Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post abzuholen.

 

2.2      Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl vom 30. Dezember 2020 zum Versand per Einschreiben noch am gleichen Tag an die Adresse «[...]» bei der Poststelle aufgegeben wurde. Am 31. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, den Strafbefehl innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post abzuholen. Schliesslich konnte der Strafbefehl am 7. Januar 2021 am Schalter der Poststelle [...] erfolgreich zugestellt werden (Akten, S. 8, S. 34). Ausgehend von der vorstehend zitierten zehntägigen Frist zur Erhebung der Einsprache, welche mit dem Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids, vorliegend also am 8. Januar 2020 zu laufen begann, fiel der letzte Tag der Frist somit auf den 17. Januar 2020. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2021 datiert und am 28. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abgegeben worden ist (vgl. Akten, S. 10, S. 17). Die Einsprache erfolge damit klarerweise zu spät. Zu Recht ist das Einzelgericht in Strafsachen daher zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten. Die Chronologie gemäss der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. Februar 2021 hält einer Überprüfung stand (Zustellung des Strafbefehls: 7. Januar 2021; Ablauf der Einsprachefrist: 18. Januar 2021; Abgabe der Einsprache bei der Staatsanwaltschaft: 28. Januar 2021). Selbst wenn auf die Beschwerde aus formellen Gründen einzutreten wäre, ist diese dennoch aufgrund der vorstehenden Ausführungen materiell abzuweisen.

 

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer deshalb grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage ist aber umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Dispositiv auf Französisch übersetzt)

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Einzelgericht für Strafsachen Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Julia Jankovic

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.