Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BES.2021.26

 

ENTSCHEID

 

vom 30. Juni 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

Justizvollzugsanstalt B____,

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Amt für Justizvollzug Basel-Stadt                            Beschwerdegegner

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel  

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafgerichts

vom 22. Januar 2021 (SG.2020.283)

 

betreffend Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59

Abs. 4 StGB

 


 

Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. November 1998 wegen mehrfacher versuchter, teilweise qualifizierter Vergewaltigung, mehrfacher versuchter und vollendeter, teilweise qualifizierter sexueller Nötigung sowie mehrfacher versuchter Nötigung zu einer Zuchthausstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt. Der Vollzug dieser sowie einer vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe von 5 Tagen wurde aufgeschoben und der Beurteilte in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen.

 

Im Rahmen des stationären Massnahmenvollzugs befand sich der Beschwerdeführer vom 12. November 1998 bis zum 7. Dezember 1998 in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel. Am 7. Dezember 1998 erfolgte seine Versetzung in das Massnahmenzentrum B____, von wo er am 11. Juli 1999 nach Spanien flüchtete.

 

Mit Datum vom 17. Juli 2000 wurde der bereits seit dem 5. September 1999 inhaftierte Beschwerdeführer in Barcelona/Spanien wegen qualifizierten sexuellen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Am 15. Juni 2001 wurde dieses Urteil vom Tribunal Supremo in Madrid in zweiter Instanz bestätigt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe endete am 1. September 2011.

 

Am 5. September 2011 erfolgte die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Schweiz. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 verlängerte das Strafgericht Basel-Stadt die von ihm am 12. November 1998 nach altem Recht angeordnete Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt nun unter dem Titel stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) um 5 Jahre. Nach Aufenthalten in den Strafanstalten Bostadel und Thorberg befand sich der Beschwerdeführer seit dem 11. November 2015 in der Justizvollzugsanstalt C____.

 

Mit Entscheid des Beschwerdegerichts (Appellationsgericht) vom 23. Juni 2017 wurde die Massnahme verlängert, wobei die durch das Strafgericht am 19. September 2016 angeordnete Verlängerungsdauer von 5 Jahren auf 2 ½ Jahre verkürzt wurde.

 

Mit Entscheid vom 19. September 2019 verlängerte das Beschwerdegericht die Massnahme ein weiteres Mal, wiederum in Verkürzung der zuvor am 8. April 2019 vom Strafgericht angeordneten Dauer, indem die Massnahmenverlängerung auf den 31. Januar 2021 befristet wurde.

 

Mit Beurteilung vom 14. Januar 2020 erachtete die konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) die Gewährung von teilbegleiteten Ausgängen mit unbegleiteten Zeitfenstern als verfrüht.

 

Am 15. Juli 2020 hiess das Verwaltungsgericht (Appellationsgericht) den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die abschlägigen Entscheide der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (SMV, Vollzugsbehörde) vom 24. Mai 2019 sowie des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 16. Januar 2020 betreffend das Gesuch um Versetzung in eine offene Massnahmenvollzugsanstalt gut. Am 24. November 2020 wurde der Beschwerdeführer in das Massnahmenzentrum B____ (geschlossene Abteilung) verlegt.

 

Mit Gutachten vom 31. Dezember 2020 (Akten Band 5, SV 2382) bekräftigte der Sachverständige PD Dr. med. D____, die in seinem Gutachten vom 3. September 2018 (Akten Band 3, SV 001349) empfohlene schrittweise Erprobung von Lockerungen. Er hielt an seiner früheren Diagnose fest (Kombination von narzisstischer Persönlichkeitsstörung und dissozialer Persönlichkeitsstörung, inkl. einer sogenannten Pseudologia phantastica [Drang zum Lügen und Übertreiben], einer zwanghaften sexuellen Verhaltensstörung bzw. compulsive sexual behaviour disorder sowie sexuell sadistischen Tendenzen). Weiter bestätigte der Gutachter ein deutlich überdurchschnittliches Rückfallrisiko für erneute Sexualdelikte und die hohe Dringlichkeit von Betreuung und Kontrolle. Ohne weitere erfolgreiche Erprobungen in unbegleiteten Lockerungen über einen längeren Zeitraum sei bei einer Entlassung des Beschwerdeführers per Ende Januar 2021 mit einem besonders hohen Rückfallrisiko zu rechnen. Demgegenüber sei das Rückfallrisiko bei begleiteten Vollzugsöffnungen niedrig. Dem etwas höheren Risiko bei schrittweise zu erweiternden (teil- und unbegleiteten) Lockerungen könne durch geeignete Kontrolle begegnet werden.

 

Mit Beschluss des Strafgerichts vom 22. Januar 2021 wurde die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um 2 Jahre verlängert. Die Vollzugsbehörde hatte eine Verlängerung um drei Jahre beantragt.

 

Gegen diesen Beschluss führt der Beschwerdeführer am 11. Februar 2021 Beschwerde und beantragt dessen kostenfällige Aufhebung, die Abweisung des Verlängerungsantrags der Vollzugsbehörde und die Entlassung aus dem Massnahmenvollzug. Eventualiter sei die Massnahme für kurze Zeit zu verlängern und die Vollzugsbehörde anzuweisen, die bedingte Entlassung innerhalb dieser Zeitspanne in die Wege zu leiten und die entsprechenden Weisungen zu erteilen. Der Beschwerdeführer ersucht ferner um Entschädigung der Überhaft seit dem 31. Januar 2021.

 

In ihren Vernehmlassungen vom 4. März 2021 bzw. 12. März 2021 beantragen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und die Vollzugsbehörde jeweils die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

 

Am 24. März 2021 ist der Beschwerdeführer in die offene Abteilung des Massnahmenzentrums B____ übergetreten.

 

Anlässlich der am 30. Juni 2021 durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurden der Beschwerdeführer, die stellvertretende Leiterin der JVA B____, E____, und die Leiterin der Vollzugsbehörde, F____, befragt. Danach gelangten die Verteidigerin, [...], und die Leiterin der Vollzugsbehörde zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft ist nicht zur Verhandlung erschienen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem angefochtenen Beschluss und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergehen selbständige nachträgliche Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6 und 4.7 S. 406 f.; AGE BES.2017.142 vom 11. September 2018 E. 1.1; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 393 N 21). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das Beschwerdegericht beschliesst nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition.

 

1.3      Beschwerden sind in der Regel in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung kann jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Im vorliegenden Verfahren wurde am 30. Juni 2021 eine Verhandlung durchgeführt.

 

2.

2.1      Das Strafgericht gestand dem Beschwerdeführer einerseits Fortschritte in der deliktsrelevanten Entwicklung und einen insgesamt positiven Vollzugsverlauf zu. Andererseits bleibe problematisch, dass der Gutachter beim Beschwerdeführer weiterhin mangelnde Offenheit und Transparenz sowie betrügerisch-manipulative Verhaltensweisen bezüglich seines Umgangs mit Sexualität und Intimbeziehungen beschreibe, die sich an drei Vorfällen in den Jahren 2019 und 2020 zeigen liessen (verheimlichte Telefonate, Fund von Pornografie, verstecktes Ansprechen einer Praktikantin). Es sei von einer schweren Ausprägung der psychischen Störung auszugehen und das Rückfallrisiko sei noch immer sehr hoch bzw. deutlich erhöht. Die Fortschritte des Beschwerdeführers seien im stark strukturierten geschlossenen Massnahmenvollzug erfolgt. In der Anstalt B____ bestünden deutlich mehr Erprobungsfelder und Lockerungsmöglichkeiten als in der JVA C____. Gemäss dem Gutachter sei bei positivem Verlauf der skizzierten Lockerungen zu erwarten, dass sich die Legalprognose innerhalb der nächsten fünf Jahre noch wesentlich verbessere. Der Beschwerdeführer bedürfe aber einer langen Betreuung bei einem schrittweisen Übergang in die Freiheit. Insgesamt sei die Eignung der Massnahme nach wie vor gegeben. Zur Verhältnismässigkeit erwog das Strafgericht, das öffentliche Schutzinteresse überwiege angesichts der überdurchschnittlich hohen Rückfallgefahr für gravierende Sexualstraftaten das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Freilassung nach einer Massnahmendauer von über 11 Jahren. Um weitere Verzögerungen des Vollzugsplans zu verhindern, rechtfertige sich eine verkürzte Kontrollfrist. Daher werde die Massnahme um zwei Jahre (statt der von der Vollzugsbehörde beantragten drei Jahre) verlängert.

 

2.2      Der Beschwerdeführer macht zur Schwere seiner psychischen Störung geltend, die Führungsberichte seien seit Jahren positiv und in den psychiatrischen Gutachten würden ihm Fortschritte attestiert. Schon im Behandlungsbericht der Anstalt Thorberg vom 12. November 2014 werde auf die Notwendigkeit von Vollzugslockerungen hingewiesen, die der Beschwerdeführer bisher nicht erhalten habe. Inwiefern die diagnostizierten Störungen heute noch verhaltenswirksam seien, könne zwar nicht abschliessend beurteilt werden. Das Ausmass der psychischen Störung habe sich zumindest deutlich reduziert. Zur Wirksamkeit der Massnahme macht er geltend, es seien die Grenzen der psychotherapeutischen Behandelbarkeit erreicht. Die vom Gutachter empfohlene Weiterführung der Massnahme diene einzig der Erprobung der Fortschritte unter gelockerten Bedingungen, ohne dass eine konkrete Verbesserung des Gesundheitszustandes bewirkt werde. Sodann erwiese sich eine Verlängerung der Massnahme bezüglich ihrer Dauer und des bisher verzögerten Vollzugsverlaufs als unverhältnismässig. Seit dem letzten Delikt im Jahre 1999 (als er auf der Flucht in Spanien eine ihm unbekannte Frau mit einem Messer bedrohte und vergewaltigte) seien mehr als 20 Jahre vergangen. Der Verlauf des Massnahmenvollzugs sei «katastrophal». Die Empfehlungen für den Vollzug seien nur schleppend umgesetzt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer Endlosschleife von Versetzungen, Begutachtungen und Beurteilungen. Er habe sich bezüglich der Vorfälle von 2019 und 2020 ungeschickt verhalten, diese aber therapeutisch aufgearbeitet.

 

2.3      Gemäss dem Vollzugsbericht der JVA B____ vom 18. Juni 2021 pflegt der Beschwerdeführer seit dem Übertritt auf die offene Abteilung per 24. März 2021 einen höflichen Umgang und hält sich an die geltenden Regeln der Institution. Aufgrund dessen werde eine grundsätzliche Kooperationsbereitschaft angenommen. Der Beschwerdeführer verhalte sich angepasst. Es sei zu keinen kritischen Zwischenfällen gekommen. Er habe die gesteckten Ziele in der Soziotherapie betreffend Gesundheit, Wohnen, alltagspraktische Fertigkeiten und Finanzen zwar erreicht, sollte jedoch noch mehr Eigeninitiative und Engagement zeigen. Bezüglich der Psychotherapie wird die Teilnahme an den wöchentlichen Therapiesitzungen berichtet, wobei die Therapiemotivation gemäss seiner Psychotherapeutin eher oberflächlicher und extrinsischer Art sei. Aufgrund der langjährigen Therapieerfahrung und der geringen Bereitschaft, sein aktuelles Verhalten und sein sexuelles Erleben zu reflektieren, sowie aufgrund der mangelnden konkreten deliktpräventiven Strategien werde die risikorelevante Beeinflussbarkeit derzeit als fraglich beurteilt.

 

2.4      In der Verhandlung des Beschwerdegerichts wurde E____ als Vertreterin der JVA B____ befragt (Protokoll S. 4 bis 8). Sie führte aus, dass der Übertritt in den offenen Bereich gut abgelaufen sei. Allerdings hätten die Verantwortlichen erwartet, dass sich der Beschwerdeführer therapeutisch weiter entwickelt hätte, als sich gezeigt habe. Es habe sie erstaunt, dass er relativ schlecht über seine Delikte Auskunft geben konnte. Es gebe diesbezüglich offensichtlich noch Arbeit. Seine Zukunftsperspektiven seien teilweise nicht realitätsbezogen, etwa was seinen Wunsch angehe, in der Altenpflege zu arbeiten. Es bestehe eine grosse Zurückhaltung, verurteilte Sexualstraftäter als Pfleger des Schweizerischen Roten Kreuzes einzusetzen. Auch müsste der Beschwerdeführer in Bezug auf das Ziel, eine Frau anzusprechen, andere Strategien anwenden können. Positiv zu erwähnen seien die Rollenspiele in der Therapie. Der Gutachter sei bezüglich der Entwicklungsmöglichkeiten aber optimistischer als die Therapeutin, die die risikorelevante Ansprechbarkeit für fraglich halte. Die Anstalt könne es im Moment nicht vertreten, den Beschwerdeführer ohne Begleitung herauszulassen.

 

2.5      Als Vertreterin der Strafvollzugsbehörde erläuterte F____ ausführlich das vom Beschwerdeführer heftig kritisierte behördliche Handeln (Protokoll S. 8 unten bis 10 sowie Plädoyernotizen, act. 12). Sie wies den Vorwurf der allzu zögerlichen Vollzugsöffnungen entschieden zurück. Die Vollzugsbehörde habe versucht, die angewiesenen Vollzugsöffnungen durchzuführen. Diese seien immer wieder am Verhalten des Beschwerdeführers gescheitert. Genannt werden seine Intransparenz, widersprüchliche Angaben zum Sexualverhalten und der Fund eines USB-Sticks mit pornografischem Material, eines MP3-Players mit pornografischem Material sowie die heimliche Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit einer Praktikantin. Zum Vorhalt unnötiger Abklärungen verweist die Vertreterin der Vollzugsbehörde auf das Strafgesetzbuch, welches die Beurteilung durch die KoFako vorschreibe, wenn die Gemeingefährlichkeit eines Täters nicht abschliessend beurteilt werden könne. Die Vollzugsbehörde habe sich mehrfach die Frage gestellt, ob aufgrund mangelnder Fortschritte in der Therapie die Massnahme aufzuheben und eine Verwahrung zu beantragen sei. Sie habe gestützt auf das Gutachten davon abgesehen, welches nach wie vor von Entwicklungsmöglichkeiten ausgehe. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die Therapie eingelassen habe, sei bei PD Dr. D____ am 31. Dezember 2020 nochmals ein Gutachten eingeholt worden. Die Vollzugsbehörde sei nach den Urteilen des Beschwerdegerichts und des Verwaltungsgerichts nicht untätig gewesen. Sie habe den Beschwerdeführer im Juli/August für den offenen Vollzug angemeldet. Es seien drei Anstalten angefragt worden, wobei es bei einer Anstalt zu Wartezeiten von einem bis zwei Jahren für weitere Ausgänge gekommen wäre. Die zweite Anstalt habe die Aufnahme des Beschwerdeführers aufgrund der negativen Beurteilung der KoFako verweigert. Die Aufnahme durch die JVA B____ sei eine Goodwill-Aktion. Weitere Möglichkeiten für einen offenen Vollzug seien in der schweizerischen Vollzugslandschaft nicht vorhanden.

 

3.

3.1      Der mit einer stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt nach gesetzlicher Vorschrift «in der Regel höchstens fünf Jahre». Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verlängerung der Massnahme «um jeweils höchstens fünf Jahre» zulässig (Art. 59 Abs. 4 StGB), wobei die Zahl der Verlängerungen bzw. die Gesamtdauer der stationären Massnahme zahlenmässig nicht limitiert ist. Unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters der Verlängerung (BGE 135 IV 139 E. 2.1 S. 141) kann die Massnahme so oft und so lange verlängert werden, als dies notwendig, geeignet und verhältnismässig ist (BGE 142 IV 105 E. 5.3 S. 111; 137 IV 201 E. 1.4 S. 204). Der Gesetzgeber hat explizit darauf verzichtet, die Gesamtdauer einer stationären Massnahme zu begrenzen (vgl. Botschaft zur Änderung des StGB, in: BBl 1999 S. 1979, 2069 f., 2078 f., 2314; Amtliches Bulletin 2001 N 565 ff.).

 

Nach Art. 59 Abs. 4 StGB kann die Verlängerung einer stationären psychiatrischen Massnahme nach Ablauf der Höchstdauer angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 62 StGB nicht gegeben sind, dem Täter also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann. Weiter wird die Erwartung vorausgesetzt, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lässt. Vorausgesetzt ist demnach, dass die psychische Störung, in deren Zusammenhang die Anlasstat begangen wurde, beim Beschwerdeführer immer noch besteht und weitere gleichartige Delikte zu erwarten wären, wenn die Massnahme nicht fortgesetzt würde. Zudem muss die Verlängerung der Massnahme im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB auch verhältnismässig sein (BGE 135 IV 139 E. 2 S. 141 ff.; BGer 6B_1143/2018 vom 22. März 2019 E. 2.3.1, 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.2; Heer, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 123 ff.; Pauen Borer/Trechsel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 59 N 15; Baechtold/Weber/Hostettler, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 2016, S. 301 N 9 ff.; Brägger/Zangger, Freiheitsentzug in der Schweiz, Bern 2020, N 604 ff.; Anastasiadis, Massnahmenvollzug: Stationäre Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 289, 293 ff.).

 

3.2      Auszugehen ist zunächst von der Diagnose des Sachverständigen PD Dr. D____ gemäss seinen Gutachten vom 3. September 2018 und vom 31. Dezember 2020. Demnach liegt beim Beschwerdeführer eine Kombination von narzisstischer Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) und dissozialer Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2), inkl. einer sogenannten Pseudologia phantastica (Drang zum Lügen und Übertreiben), einer zwanghaften sexuellen Verhaltensstörung (bzw. compulsive sexual behaviour disorder, ICD-11: 6C72) sowie sexuell sadistischen Tendenzen vor (Gutachten 2020 S. 29). Gemäss aktueller Einschätzung des Gutachters besteht ein deutlich überdurchschnittliches Rückfallrisiko für erneute Sexualdelikte (Gutachten 2020 S. 48; vgl. Gutachten 2018 S. 181 f.), wobei bei sofortiger Entlassung mit einem «besonders hohen» Rückfallrisiko zu rechnen sei (Gutachten 2020 S. 50). Aufgrund der betrügerischen und manipulativen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers bestehe eine hohe Dringlichkeit von Betreuung und Kontrolle. Bei dieser Ausgangslage ist vom Fortbestand einer schweren psychischen Störung auszugehen und können dem Beschwerdeführer keine hinreichenden Bewährungsaussichten bezüglich Sexualstraftaten gestellt werden, so dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht erfüllt sind.

 

3.3      Für die Fortführung einer stationären Behandlung wird weiter die Erwartung vorausgesetzt, durch diese lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB). Nachdem sich der Gutachter zunächst für einen Verbleib in der JVA C____ ausgesprochen hatte (Gutachten 2018 S. 184, 187), was aber aufgrund des geschlossenen Vollzugsregimes zu einer «Patt-Situation» geführt habe, hält er heute die Verlegung in die JVA B____ mit den dortigen Lockerungsmöglichkeiten für «sinnvoll, notwendig und überfällig» (Gutachten 2020 S. 38). Wegleitend ist dabei die in beiden Gutachten vertretene Einschätzung, dass eine Kombination von Psychotherapie, allfälliger Medikation und (behutsamen, schrittweisen und kontrollierten) Vollzugslockerungen die Legalprognose innerhalb der nächsten fünf Jahre wesentlich verbessern würde (Gutachten 2020 S. 42-45, 51; Gutachten 2018 S. 183 ff.). In diesem Kontext behalten die früheren gerichtlichen Ausführungen ihre Gültigkeit, wonach der Beschwerdeführer behutsam – und in Kombination mit der erwähnten Psychotherapie und allfälliger Medikation – an Vollzugslockerungen herangeführt werden muss und die daraus resultierenden Einflüsse in der Therapie sorgfältig zu analysieren sind. Dabei wird ein kontrollierendes Setting vorausgesetzt, in dem namentlich seinen Defiziten im Bereich der Transparenz besondere Beachtung geschenkt wird (AGE BES.2019.81 vom 19. September 2019 E. 6.3.1; VGE VD.2020.44 vom 15. Juli 2020 E. 4).

 

Nach Einschätzung des Gutachters ist die Behandlung des Beschwerdeführers zwar schwierig, aber möglich und jedenfalls nicht aussichtslos. Es sei zu erwarten, dass sich bei positivem Verlauf der skizzierten Lockerungen die Legalprognose innerhalb der nächsten fünf Jahre noch wesentlich verbessern werde (Gutachten 2020 S. 51; Gutachten 2018 S. 192). Die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters sind schlüssig und nachvollziehbar. Dass die Behandlung im Falle des Beschwerdeführers besondere Geduld erfordert, ergibt sich etwa auch aus dem Verlauf der Gruppentherapie für Sexualstraftäter ASAT; ein Programm, welches der Beschwerdeführer zweimal absolvierte, dann aber offenbar erfolgreich abschloss (vgl. VGE BES.2016.170 vom 23. Juni 2017 E. 4.7; Gutachten 2018 S. 173; Gutachten 2020 S. 11, 32). Der Beschwerdeführer wird also lange an sich arbeiten müssen, womit nicht die Wirksamkeit der Behandlung, sondern deren Zeithorizont angesprochen ist.

 

3.4      Der Kritik an der Einholung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 31. Dezember 2020 und der Stellungnahme der KoFako vom 14. Januar 2020 entgegnet die Vollzugsbehörde mit überzeugenden Argumenten, dass diese Abklärungen auf gesetzlichen Pflichten beruhten.

 

Gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB hat der Entscheid über die bedingte Entlassung oder die Aufhebung einer Massnahme eines Täters, der eine Vergewaltigung (oder eine andere Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB) begangen hat, gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung der KoFako zu erfolgen. Was zunächst die Begutachtung angeht, so ist die Einholung eines Gutachtens im Hinblick auf die bedingte Entlassung zwingend (Heer, a.a.O., Art. 62d N 17). Nach welchem Zeitintervall eine Neubegutachtung zu erfolgen hat, beurteilt sich nach der Aktualität der früheren gutachterlichen Feststellungen. Eine fixe Zeitangabe ist im Gesetz nicht vorgegeben (Heer, a.a.O., Art. 62d N 19a). Massgeblich ist nach der Rechtsprechung die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254; 128 IV 241 E. 3.4 S. 247; vgl. Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 12; Heer, a.a.O., Art. 56 N 67-69 und Art. 59 N 127b). Nach der Rechtsprechung zur Europäischen Menschenrechtskonvention kann sich die Vollzugsbehörde – unter Umständen – bereits nach einem Jahr oder anderthalb Jahren zu einer neuerlichen Begutachtung veranlasst sehen (vgl. EGMRE Kadusic c. Suisse vom 9. Januar 2018, Req. 43977/13, Ziff. 44, 55 mit Hinweisen; Anastasiadis, a.a.O., S. 300; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 12). Sinngemäss muss dies auch für die in Art. 62d Abs. 2 StGB erwähnte Anhörung der Fachkommission (KoFako) gelten, wobei der Vollzugsbehörde als Fachbehörde bei der Beurteilung der Aktualität des Gutachtens ein Ermessensspielraum einzuräumen ist. 

 

Nicht nur für den Entscheid über die bedingte Entlassung, sondern auch im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Anstalt und bei der Bewilligung von Vollzugsöffnungen vor schreibt das Gesetz – unter bestimmten Voraussetzungen – die Anhörung der Fachkommission vor. Dies ist geboten, wenn der Täter Vergewaltigungen (oder andere Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB) begangen hat und wenn die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 i.V. mit Art. 64 Abs. 1 StGB). Beide Voraussetzungen (Katalogtat und Unsicherheit der Vollzugsbehörde) müssen kumulativ erfüllt sein (Heer, a.a.O., Art. 75a N 5; Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 75a N 1). Sofern eine forensisch-psychiatrische Begutachtung vorliegt, hat sich die Fachkommission damit auseinanderzusetzen (Lehner/Huber, Fachkommission, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 168, 170). Aus den Materialien ergibt sich sodann, dass der Gesetzgeber als der Fachkommission vorzulegende Vollzugsöffnungen explizit auch solche im Zusammenhang mit dem Vollzug stationärer Massnahmen im Sinn hatte. Der Gesetzgeber schuf diese Vorschrift «im Interesse der Sicherheit» (vgl. Botschaft zur Änderung des StGB vom 29. Juni 2005, in: BBl 2005 S. 4689, 4717).

 

Im vorliegenden Fall beruft sich die Vollzugsbehörde auf sachliche und nachvollziehbare Gründe für die erneuten Abklärungen. Zeitlich steht die Abklärung im Konnex mit der Verlegung des Beschwerdeführers in eine offene Anstalt und mit seinem Antrag auf bedingte Entlassung, wofür das Gesetz eine Begutachtung bzw. die Befassung der Fachkommission vorsieht. Sachlich bestand mit dem Fund von Pornografie ein konkreter Hinweis für eine sexuelle Stimulation, welche möglicherweise die einschlägige Rückfallgefahr beeinträchtigt und daher abklärungsbedürftig ist. Ähnlich verhält es sich mit der versteckten Kontaktaufnahme zur Praktikantin, bei der sich die fehlende Transparenz und Offenheit – angesichts der manipulativen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers – als gefährlich erweisen kann. Insoweit bestand ebenfalls Klärungsbedarf. Die Vollzugsbehörde übte ihr Ermessen korrekt aus, wenn sie in dieser Situation die Gefährlichkeit des Beurteilten nicht eindeutig beantworten konnte und ihre Unsicherheit der Fachkommission vorlegte. Die entsprechenden Vorwürfe des Beschwerdeführers erweisen sich als unberechtigt.

 

3.5      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit muss das Gericht eine Abwägung zwischen der vom Täter ausgehenden Gefahr und dem Eingriff in seine Freiheitsrechte vornehmen. Auch bei der Festlegung der Dauer der Verlängerung ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten, so dass im Einzelfall eine Verlängerung auch von weniger als fünf Jahren angeordnet werden kann (vgl. Art. 56 Abs. 2 StGB; BGE 135 IV 139 E. 2.4 S. 143 f.; 145 IV 65 E. 2.2 S. 69). Die Dauer der Massnahme hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenunterworfenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Der Staat soll dem Betroffenen die Freiheit nur so lange entziehen können, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112). Die zeitliche Begrenzung stellt sicher, dass ein Gericht regelmässig überprüft, ob die Massnahme und damit letztlich der mit ihr verbundene Freiheitsentzug noch verhältnismässig ist (BGE 142 IV 105 S. 114 E. 5.6).

 

Die Massnahme des Beschwerdeführers wurde im Jahr 1999 durch eine Flucht und einen Rückfall unterbrochen, wobei dieser Rückfall die schwerste bisher begangene Straftat darstellt (sog. Progredienz, vgl. Gutachten 2018 S. 12, 169). Die Massnahme dauerte vor der Flucht acht Monate und wird mit dem vorinstanzlichen Entscheid bis zum 31. Januar 2023, das heisst im Ergebnis (gerechnet ab Überstellung des Beschwerdeführers in der Schweiz per 5. September 2011) auf eine Gesamtdauer von elf Jahren und rund fünf Monaten verlängert. Die langjährige Dauer stellt eine empfindliche Freiheitsbeschränkung dar.

 

Dieser Freiheitsbeschränkung steht ein eminentes öffentliches Interesse an der Verhütung schwerer Rückfälle gegenüber, besteht doch weiterhin ein – verglichen mit anderen Sexualstraftätern – deutlich überdurchschnittliches Rückfallrisiko für erneute ähnliche Sexualdelikte, d.h. gewalttätige Übergriffe auf fremde oder nur flüchtig bekannte erwachsene Frauen, auch unter Anwendung von Bedrohungen mit einer Waffe, inklusiver oraler und vaginaler Penetration. Aufgrund der kürzlich erfolgten Verlegung kann nicht nur die empfohlene Psychotherapie und eine allfällige Medikation weitergeführt werden, sondern es können Lockerungsversuche durchgeführt werden, die zu einer günstigen Entwicklung beitragen. Nach überzeugender Ansicht des Gutachters kann dies innerhalb der nächsten fünf Jahre noch zu einer wesentlichen Verbesserung der Legalprognose führen. Die Behandlung ist daher im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Spezialprävention fortzusetzen.

 

Die Massnahmendauer ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die Störung des Beschwerdeführers nicht leicht zu behandeln ist (vgl. Gutachten 2018 S. 192 f.; Gutachten 2020 S. 40) und die Behandlung zahlreiche Entwicklungsschritte voraussetzt, die dem Beschwerdeführer nicht immer leichtfallen (vgl. hiervor E. 3.3). Es ist zutreffend, dass die Bearbeitung des Versetzungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 15. April 2019 mehr als ein Jahr in Anspruch nahm, da die Vollzugsbehörde das Gesuch zunächst ablehnte und dessen Bewilligung erst im Rechtsmittelverfahren durch das Verwaltungsgericht ausgesprochen wurde (VGE VD.2020.44 vom 15. Juli 2020). Nach Gutheissung des Rekurses hat die Vollzugsbehörde zwar reagiert; aber vorher hat sie mit der Versetzung zu lange gewartet. Insgesamt dürfen die Auswirkungen des Versetzungsverfahrens auf die Gesamtdauer der Massnahme aber nicht überschätzt werden. Angesichts der anspruchsvollen Ausgangslage und der nicht leicht zu behandelnden Störung erweist sich die Dauer der Massnahme weiterhin als verhältnismässig.

 

Die relativ kurze Dauer der Kontrollfrist – zwei Jahre mit Blick auf eine mögliche Versetzung in ein Wohn- und Arbeitsexternat – erweist sich als sachgerecht und verhältnismässig. Auch insoweit ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

 

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, womit der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig würde. Angesichts der langjährigen Dauer des Freiheitsentzugs und der anspruchsvollen Ausgangslage bei der Umsetzung der therapeutisch empfohlenen (kontrollierten) Vollzugsöffnungen konnte sich der Beschwerdeführer aber zur Beschwerdeerhebung veranlasst sehen. Umständehalber wird daher auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Die amtliche Verteidigung hat einen Aufwand von 22 Stunden und 35 Minuten geltend gemacht, der sich als angemessen erweist. Dieser Aufwand ist, nach Hinzurechnung von 4 Stunden für die Gerichtsverhandlung, zum Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 5'316.65 und ein Auslagenersatz von CHF 32.55, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 411.90, somit total CHF 5'761.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Gutachter, PD Dr. med. D____

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).