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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.28
ENTSCHEID
vom 30. Juni 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____ Beschwerdegegnerin 2
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 29. Januar 2021
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 3. April 2018 erstattete A____ Strafanzeige gegen B____ und C____ wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland, ZH. Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Übernahme der Strafuntersuchung gegen B____. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erklärte sich mit Gerichtsstandverfügung vom 17. Februar 2020 zuständig für das Strafverfahren gegen B____. Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B____ ein.
Gegen diese Einstellungsverfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 11. Februar 2021 Beschwerde eingereicht. Sie lässt die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung des Strafverfahrens beantragen.
Mit Eingabe vom 10. März 2021 hat B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet.
Mit Stellungnahme vom 15. März 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde.
Der Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 105 N 18). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die Einstellung des Verfahrens selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die von ihr beanzeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Dementsprechend ist die von ihr eingereichte Anzeige sinngemäss als Stellung eines Strafantrages betreffend die beanzeigten Delikte zu werten (Art. 30 Strafgesetzbuch [StGB. SR 311.0]). Damit hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2018.76 vom 20. Mai 2019 E. 1.2). Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft stellt ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. a – e StPO). Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2018.71 vom 2. Juli 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die vorliegende Verfahrenseinstellung mit der endgültigen Nichterfüllung von Prozessvoraussetzungen (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) und dem Nichterfüllen eines Straftatbestandes (Art. 319 Abs. 1 lit. a). Betreffend die beanzeigten Vorfälle Anzeigebeilage 5, 7 und 9 sei zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung die dreimonatige Frist zur Stellung eines Strafantrages (Art. 31 StGB) bereits abgelaufen und betreffend die Vorfälle Anzeigebeilage 8,10, 11 und 12 liege kein Ehrverletzungsdelikt vor, da damit «allenfalls der gesellschaftliche Ruf» der Beschwerdeführerin tangiert, nicht aber ihre sittliche Ehre angegriffen oder beeinträchtigt worden sei. Strafrechtlich geschützt sei indessen nur Letzteres. Dies habe auch für die Vorfälle der Anzeigebeilagen 13 und 14 zu gelten, wobei offen gelassen werden müsse, ob der Verfasserin (C____) dieser auf der Website der Beschwerdegegnerin veröffentlichen Texte angesichts der konkreten Sachlage nicht der Gutglaubens- und Entlastungsbeweis gelungen wäre. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde weist die Staatsanwaltschaft sodann darauf hin, dass auch betreffend die Vorfälle Anzeigebeilage 5, 7 und 9 die Voraussetzungen für die Erfüllung eines Ehrverletzungstatbestandes nicht gegeben seien.
2.3 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin zusammengefasst monieren, sie habe mit der Anzeigestellung am 3. April 2018 für sämtliche beanzeigten Delikte die Strafantragsfrist gewahrt und die beanzeigten Vorfälle würden sie sehr wohl in ihrer sittlichen Ehre tangieren. Die Vorwürfe des Mobbings, der Falschaussage, des täuschenden Verhaltens und der Lüge beträfen sie nämlich nicht nur in ihrer Eigenschaft als (vormaliges) Mitglied des Vorstandes der [...]genossenschaft [...] (nachfolgend: D____), sondern in ihrem Ruf und der Wertschätzung als ehrbarer Mensch. Deshalb sei das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin nicht einzustellen, sondern weiterzuführen.
2.4 Sämtlichen strafbaren Handlungen gegen die Ehre gemeinsam ist die strafrechtliche Definition des Ehrbegriffs bzw. die Definition von dessen Schutzbereich. Geschützt ist die sogenannte sittliche Ehre, und damit der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Nicht geschützt ist gemäss langer und kontanter Rechtsprechung der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung einer Person. Relativiert hat dies das Bundesgericht einzig insofern, als es bei Vorhalten, die das berufliche Verhalten berühren, die Möglichkeit der Mitbeeinträchtigung der sittlichen Ehre anerkennt. Wichtige Voraussetzung für die Strafbarkeit ist demnach das Vorliegen eines relevanten Ehreingriffs. Wegen der Beschränkung des Rechtsschutzes auf die sittliche Ehre ist dies insbesondere der Fall, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird, wenn behauptet wird, jemand habe vorsätzliche eine strafbare Handlung begangen, wenn jemand eines gesellschaftlich verpönten Verhaltens im Sexualbereich bezichtigt wird oder jemanden eine allgemein verpönte Gesinnung unterstellt wird. Auch der Missbrauch psychiatrischer Ausdrücke für geistige Erkrankungen kann je nach Kontext ein Ehrverletzungsdelikt begründen (vgl. zum Ganzen: Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Vor Art. 173 N 16 ff.). Entscheidend ist, ob eine Äusserung für den unbefangenen Leser oder Hörer eindeutig über die Kritik an den beruflichen Fähigkeiten und Leistungen hinausgeht, um als Angriff auf die persönliche Ehre angesehen zu werden. Einzig diesfalls lässt sich sagen, es werde zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch getroffen (Urteil 6B_51/2008 vom 2. Mai 2008 E. 3.2).
2.5 Hintergrund der erfolgten Strafanzeige ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin im Zeitraum, in welchen die beanzeigten Vorfälle fallen, beide Vorstandsmitglieder der D____ waren, wobei die Beschwerdegegnerin den Vorstand (soweit bekannt) nach wie vor präsidiert, die Beschwerdeführerin hingegen zu Beginn des Jahres 2018 von ihrem Amt zurückgetreten ist. In ihrer Funktion als Vorstandsmitglieder kam es zu Differenzen zwischen den beiden Frauen. Die Beschwerdegegnerin hatte in der Vergangenheit ihrerseits im Oktober 2017 Anzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Drohungen und Ehrverletzungen erstattet. Diesbezüglich erging am 22. Februar 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin werfen sich letztlich gegenseitig vor, sich im Rahmen ihrer Tätigkeiten im Vorstand der D____ nicht korrekt verhalten zu haben. Die Beschwerdeführerin führte in der Strafanzeige vom 3. April 2018 dementsprechend zusammengefasst aus, die Beschwerdegegnerin habe als Präsidentin der D____ nach dem Rücktritt zweier Vorstandmitglieder (eines davon war namentlich C____) eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Dies sei von der Beschwerdeführerin sowie weiteren Vorstandsmitgliedern als unnötig erachtet worden; diese hätten die Nachfolge der beiden ausgeschiedenen Vorstandmitglieder an der nächsten ordentlichen Versammlung regeln wollen. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb die Durchführung einer ausserordentlichen Generalversammlung auf dem gerichtlichen Weg durchgesetzt. Die Beschwerdeführerin habe sodann ihren Rücktritt aus dem Vorstand der D____ vor Stattfinden der ausserordentlichen Generalversammlung erklärt. Konkret soll es gemäss der Beschwerdeführerin darum gehen, dass die Beschwerdegegnerin in diversen schriftlichen Stellungnahmen zu den Konflikten rund um die D____ dreien (heute vormaligen) Vorstandsmitgliedern der D____, zu welchen auch die Beschwerdeführerin gehört, vorwerfe, diese würden sie systematisch boykottieren, ihr Informationen vorenthalten, Vorstandssitzungen in ihrer Abwesenheit durchführen und ähnliches. Diese unter dem Titel «Wortmeldungen aus der D____» auf der öffentlich einsehbaren homepage der Beschwerdegegnerin ([...]) veröffentlichten (teils von der Beschwerdegegnerin [Anzeigebeilagen Nr. 5 bis 10] und teils von C____ [Anzeigebeilagen Nr. 13 und 14] verfassten) schriftlichen Stellungnahmen und Meinungsäusserungen sowie ein Schreiben an die Mitglieder der D____ (Anzeigebeilage 11) und ein Traktandenantrag betreffend die Generalversammlung der D____ vom 24. Februar 2018 (Anzeigebeilage 12) sollen die Beschwerdeführerin in ihrer Ehre verletzt haben.
2.6 Wie dargelegt, haben sämtliche beanzeigten «Wortmeldungen» der Beschwerdegegnerin – und auch die von ihr auf ihrer homepage zugänglich gemachten Äusserungen zur Sache von C____ – damit ihren Ursprung im Konflikt der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin rund um ihre Funktionen als Vorstandsmitglieder der D____ und ihre Arbeit für die D____. Gegenstand der Anzeige gegen die Beschwerdeführerin sind folglich Äusserungen, die grundsätzlich ihre Funktion als (vormaliges) Mitglied des Vorstands der D____ betreffen, mithin ihre Person in eine als berufliche Funktion einzuordnende Tätigkeit betreffen, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht bestreitet. Soweit sie gleichwohl geltend macht, die über sie als Vorstandsmitglied getätigten Äusserungen wirkten sich gleichzeitig auf ihren Ruf als Privatperson aus, ist festzustellen, dass dies auf den grössten Teil der beanzeigten Äusserungen von Vornherein offensichtlich nicht zutrifft. Wenn die Beschwerdegegnerin etwa festhält, der «Rest-Vorstand» (gemeint die Beschwerdeführerin und zwei weitere vormalige Vorstandsmitglieder) habe sich «verselbständigt» und sie (die Beschwerdegegnerin) werde systematisch vom «D____-Tagesgeschehen ferngehalten» und es würden Vorstandssitzungen dann einberufen, wenn sie im Ausland weile (act. 176), so liegt darin zwar klar der Vorwurf von (aus Sicht der Beschwerdegegnerin) vorwerfbaren Verhaltens, welcher sich aber einzig und ausschliesslich auf das Agieren der drei angesprochenen Vorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit für die D____ beschränkt. Dasselbe gilt für Aussagen wie, die drei Vorstandsmitglieder würden gegen die D____-Statuten handeln (act. 176), die Beschwerdegegnerin in ihrer Arbeit für die D____ nicht unterstützen (act. 176), der Beschwerdegegnerin nicht die notwendige Einsicht in Unterlagen gewähren (act. 176), die Beschwerdegegnerin systematisch boykottieren, so dass sie ihre Pflichten als D____-Präsidentin nicht wahrnehmen könne (act. 177), sich weigern, dem Begehren von 30 % der D____-Mitglieder nach Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung nachzukommen (act. 178), und Ähnliches. Die Ehrverletzungstatbestände dienen nicht dazu, einer Person zu verbieten, ihren Standpunkt im Rahmen eines in beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeit bestehenden Konflikts in einem einigermassen sachlichen Ton darzulegen und folglich auch zu veröffentlichen. Aber auch in den auf der Website der Beschwerdegegnerin veröffentlichten Textinhalten, welche in einer etwas gröberen Tonalität verfasst sind, beschränken sich sämtliche Äusserungen betreffend die drei Vorstandsmitglieder (und damit auch betreffend die Beschwerdeführerin) ausschliesslich auf die Kritik und Wertung von deren Vorgehen in Ausübung ihrer Funktion als Vorstandsmitglied. Damit wirft auch ein Satz wie «Jedes Mitglied soll selber rechnen und sich die Frage stellen, ob dies nicht eine "berechnende Verarschung der Mitglieder" ist» (act. 193; Satz erfolgt nach Aufrechnung des geschätzten Zeitaufwands für die aufeinanderfolgende Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung am selben Nachmittag und Abend), nicht einen «persönlichen Schatten auf die Geltung als ehrbarer Mensch» (vgl. BGE 119 IV 44) auf die von der kundgetanen Meinung der Verfasserin (namentlich C____) betroffenen Person. Das Ausgeführte gilt auch für die von der Verteidigung im Beschwerdeverfahren besonders hervorgehobenen Textpassagen aus der Anzeigebeilage 14 (act. 194 ff.). Sämtliche in diesem Text vorhandenen Vorhalte (Mobbing, Falschaussage, Lüge) betreffend drei Vorstandsmitglieder (gemeint auch die Beschwerdeführerin) beziehen sich ausschliesslich auf konkrete Konfliktfelder und Amtshandlungen innerhalb der D____ und werden gegenüber keiner der drei Vorstandsmitglieder in verallgemeinernder Art und Weise zum Ausdruck gebracht (etwas indem gesagt würde, die Vorstandsmitglieder seien Lügner). Die Texte beinhalten nebst den genannten Äusserungen auch zahlreiche konkrete Informationen über die Vorfälle im Vorstand der D____, welche zu dieser Wertung des Vorgehens der gerügten Vorstandmitglieder durch die Beschwerdegegnerin bzw. durch C____ geführt haben. Im Übrigen wird der Vorwurf des Mobbings zusätzlich in Anführungszeichen gesetzt. Damit ist noch nicht einmal klar, ob die Verfasserin tatsächlich Mobbing in seinem eigentlichen Wortsinn meint. Jedenfalls geht die Verteidigung in ihrer Interpretation dieser Äusserung zu weit, wenn sie daraus schliesst, der Vorhalt beinhalte sämtliche für die Arbeitswelt definierte mögliche Inhalte von Mobbing. Letztlich ist gerade diese Äusserung völlig unspezifisch und gemäss dem Text auch keiner einzelnen Person (der drei Vorstandsmitglieder) eindeutig zuzuordnen (wie dies im Übrigen auch die anderen gerügten Vorgehensweisen nicht sind). Damit kann die Beschwerdeführerin auch deshalb nicht in ihrer sittlichen Ehre getroffen worden sein. Sodann sind bei der Bewertung der als ehrverletzend beanzeigten Texte auch die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Sie stehen für jeden Leser und jede Leserin unmissverständlich vor dem Hintergrund der internen Probleme der D____. Dem interessierten Leser und der interessierten Leserin ist deshalb durchaus zuzumuten, dass er oder sie die dargelegten Umstände als Standpunkt der jeweiligen Verfasserin einordnen kann, mithin weiss, dass es in einem Konflikt per se immer mindestens zwei divergierende Ansichten zu einer Sache gibt. Letztlich erwecken die Texte vor allem anderen den Eindruck, dass es um die Genossenschaft im Argen steht. Damit durfte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin mangels Vorliegen eines Ehrverletzungsstraftatbestandes einstellen.
2.7 Nicht ganz so eindeutig präsentiert sich die Sachlage auf den ersten Blick in Bezug auf die Anzeigebeilage 11. Hierbei handelt es sich um ein kurzes Schreiben der Beschwerdegegnerin an die D____-Mitglieder. Sie bezieht sich darin auf ein Schreiben des «Rest-Vorstands» (gemeint wohl auch die Beschwerdeführerin) vom 5. Februar 2018, mittels welchem eine Falschorientierung der Genossenschafter erfolgt sein soll. Die «Falschmeldungen» sollen gemäss dem Schreiben «persönlichkeitsverletzend» und «wohl auch strafrechtlich relevant» sein und eine «unzulässige Manipulation des Wählerverhaltens vor einer wichtigen Abstimmung» darstellen und damit «in klarer Weise auch gegen gesellschaftliche Grundsätze verstossen». Das Schreiben vom 5. Februar 2018, auf welches Bezug genommen wird, findet sich nicht in den Akten. Da mit diesem Schreiben dem «Rest-Vorstand» eventuell strafbares, in jedem Fall aber persönlichkeitsverletzendes und gegen gesellschaftliche Grundsätze verstossendes Verhalten vorgeworfen wird, kann die Tangierung des sittlichen Ehrbegriffs nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Anders als in den anderen Texten wird im Brief an die Genossenschafter auch nicht konkret erläutert, welche Informationen des «Rest-Vorstands» diese Wertung rechtfertigen sollen. Zudem kann aus den Akten (mangels Vorhandenseins des Schreibens vom 5. Februar 2018) nicht nachvollzogen werden, ob der Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis (s. dazu Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 173 N 13 ff.) der Beschwerdegegnerin mit so grosser Wahrscheinlichkeit gelingen würde, dass sich die Einstellung des Verfahrens deswegen rechtfertigt. Allerdings muss bei diesem Schreiben berücksichtigt werden, dass es nicht auf der homepage der Beschwerdegegnerin veröffentlicht, sondern ausschliesslich den Genossenschaftsmitgliedern zugestellt wurde. Diesen war zu diesem Zeitpunkt der zwischen den Vorstandsmitgliedern herrschende Konflikt wohl ohnehin hinlänglich bekannt und sie hatten das Schreiben der Gegenseite vom 5. Februar 2018 erhalten. Damit ist davon auszugehen, dass sie den Inhalt dieses Schreibens in den Kontext einzubetten wussten. Vor diesem Hintergrund erscheinen der potentielle Schaden und das mögliche Verschulden der Beschwerdegegnerin äusserst gering. Dass die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund des offensichtlich massiven Konflikts innerhalb der D____ einmalig die Grenzen des Zulässigen etwas ausreizt, ist menschlich und strafrechtlich kaum relevant. Die bereits über den Streit umfassend ins Bild gesetzten Genossenschaftsmitglieder hatten sich zu diesem Zeitpunkt wohl, sofern sie der Konflikt interessierte, ohnehin bereits ihre Meinung zu Sache gebildet und wurden durch die Äusserung kaum umgestimmt. Sofern nicht ohnehin eine im Rahmen der Ehrverletzungsdelikte irrelevante Äusserung vorliegt oder der Entlastungsbeweis gelingen würde, könnte das Verfahren in Bezug auf Anzeigebeilage 11 deshalb auch gemäss Art. 52 StGB und damit gestützt auf das Opportunitätsprinzip eingestellt werden (vgl. Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019 Art. 52 StGB N 13a ff.). Damit erweist sich der Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft in Bezug auf alle beanzeigten Umstände als richtig und die Beschwerde ist abzuweisen.
2.8 Damit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob zu einzelnen beanzeigten Schriftstücken möglichweise die Frist für die Stellung eines Strafantrages (Art. 31 StGB) zum Zeitpunkt der Anzeigestellung bereits abgelaufen war.
3.
Damit unterliegt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, weshalb sie dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für die Höhe der Urteilsgebühr wird auf das Dispositiv verwiesen. Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichten lassen und ihre Verteidigerin hat keine Honorarnote eingereicht. Der Verteidigerin ist unter diesen Umständen für die Kenntnisnahme der Beschwerde der Aufwand von einer Arbeitsstunde (inkl. Auslagen und zzgl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 900.–.
Der Verteidigerin der Beschwerdegegnerin, [...], wird eine Parteientschädigung von CHF 250.–, inkl. Auslagen und zzgl. 7,7 % MWST von CHF 19.25, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).