Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.33

 

ENTSCHEID

 

vom 26. Januar 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

B____                                                                     Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                           Beschuldigte

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 10. Februar 2021

 

betreffend Verfahrenseinstellung /

Kostenentscheid nach Rückzug der Beschwerde

 


Sachverhalt

 

Am 28. Juli 2019 buchte B____ (Beschuldigte) über die Airbnb-App auf ihrem Mobiltelefon drei Übernachtungen auf einem Segelboot in Frankreich. Bei der Buchung wurde der Betrag von CHF 275.05 der bereits vorgängig in der App hinterlegten Kreditkarte von A____ (Beschwerdeführer), dem ehemaligen Lebenspartner der Beschuldigten, belastet. Der Buchungsbetrag von CHF 275.05 wurde dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2020 von der Beschuldigten zurücküberwiesen. Mit Schreiben vom 6. Januar 2020, welches am 13. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einging, erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen unbefugter Verwendung seiner Kreditkarte. Er stellte mit genanntem Schreiben überdies Strafantrag und teilte mit, dass er sich als Privatkläger am Verfahren beteilige. Das in der Folge eröffnete Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Februar 2021 ein. Sie verlegte die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf erneute Befragung der Beschuldigten ab.

 

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht. Er beantragt, es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Ermittlungstätigkeit fortzusetzen, wobei namentlich die beantragten Beweise abzunehmen seien, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei ihm im Falle einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft das Replikrecht zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 22. April 2021 mit dem Antrag auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen. Mit Replik vom 30. August 2021 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich mit Duplik vom 9. September 2021 zur Replik des Beschwerdeführers. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 stellte die Verfahrensleiterin den Parteien zwei vom Gericht erstellte Screenshots der Airbnb-App zur Stellungnahme zu. Während die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. Januar 2022 auf eine Stellungnahme verzichtete, ersuchte der Beschwerdeführer am 10. Januar 2022 um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. Am 20. Januar 2022 zog er innert der erstreckten Frist seine Beschwerde zurück.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, unter Beizug der Vorakten [...]). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist zudem bei seinem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO).

 

1.2      Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; AGE BES.2020.132 vom 30. März 2021 E. 1.2; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Der Beschwerdeführer sieht sich vorliegend in seinen Rechten unmittelbar verletzt und hat sich mit Schreiben vom 6. Januar 2020 als Privatkläger konstituiert. Er ist demnach zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht erhoben worden (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).

 

1.3      Da der Beschwerdeführer das Rechtsmittel zurückgezogen hat, ist das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (BGE 137 I 123 E. 1.3 S. 24 f.).

 

2.

2.1      Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird wie im vorliegenden Fall ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (vgl. AGE BES.2020.179 vom 18 März 2021 E. 2.1; BGer 6B.109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14; jeweils mit weiteren Hinweisen).

 

2.2      Eine Verfahrenseinstellung ist gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGer 6B_342/2017 vom 4. August 2017 E. 2.3; AGE BES.2020.208 vom 19. April 2021 E. 2.1).

 

2.3      Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen die Beschuldigte mit der Begründung ein, die Beschuldigte habe die Kreditkarte des Beschwerdeführers nicht in der Absicht benutzt, sich unrechtmässig zu bereichern. Anlässlich ihrer Einvernahme habe sie zwar zugegeben, die Buchung unbefugt mit der Kreditkarte ihres Ex-Partners getätigt zu haben. Allerdings habe sie glaubhaft versichert, dass es sich dabei um ein Versehen gehandelt habe. Die Beschuldigte habe denn auch dem Beschwerdeführer sogleich nach der Meldung, dass sie die falsche Kreditkarte verwendet habe, den Betrag zurückerstattet. Mangels Bereicherungsabsicht könne der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage demnach nicht erfüllt sein.

 

2.4      Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft sei die Rückerstattung des Betrags nicht aufgrund einer blossen Meldung, sondern wegen der von ihm am 6. Januar 2020 eingereichten Strafanzeige erfolgt. Die in der Einstellungsverfügung vertretene Annahme, die Strafanzeige sei zeitlich nach der Rücküberweisung erfolgt, sei nachweislich falsch (Beschwerde Ziff. 4 ff.). Überdies sei es technisch nicht möglich, versehentlich die in der App hinterlegte Kreditkarte zu benutzen, da der auf der Rückseite der Kreditkarte verzeichnete Card Validation Code (CVC) stets manuell eingegeben werden müsse. Bei der Eingabe des CVC hätte der Beschuldigten klar werden müssen, dass sie die Kreditkarte des Beschwerdeführers benutze (Beschwerde Ziff. 8 f.).

 

2.5      Der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) setzt in subjektiver Hinsicht sowohl einen Vorsatz als auch eine Bereicherungsabsicht der Täterin voraus (statt vieler Fiolka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 147 StGB N 40). Zum einen muss die Täterin demnach mit Wissen und Willen durch die unbefugte Verwendung von Daten auf einen elektronischen Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirken und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführen (vgl. Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 147 Abs. 1 StGB). Zum andern muss sie dies in der Absicht tun, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern (vgl. Art. 147 Abs. 1 StGB).

 

Zur Ermittlung des mutmasslichen Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit zu prüfen, ob es der Beschuldigten während der Airbnb-Buchung vom 28. Juli 2019 bewusst war, dass sie die Kreditkarte des Beschwerdeführers benutzte. Hiergegen sprechen mehrere Gründe.

 

2.5.1   Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wird auf der Airbnb-App auch der CVC zur entsprechenden Kreditkarte gespeichert und muss nicht bei jeder Buchung manuell eingegeben werden. Die einschlägigen «Nutzungsbedingungen für Zahlungsdienste für europäische Nutzer» von Airbnb (verfügbar unter https://www.airbnb.de/help/article/2909/zahlungsbedingungen#EU2) sehen in Ziff. 2.1 Folgendes vor: «Wenn Sie Ihrem Airbnb-Nutzerkonto eine Zahlungsart hinzufügen, werden Sie aufgefordert, Airbnb Payments oder einem bzw. mehreren externen Zahlungsdienstleister(n) übliche Abrechnungsdaten wie den Namen, die Rechnungsanschrift und Angaben zu Finanzinstrumenten zu übermitteln. Sie ermächtigen Airbnb Payments und seine Zahlungsdienstleister, Ihre Informationen über die Zahlungsart zu erheben und zu speichern». Zu den «Angaben zum Finanzinstrument», welche bei einer Kreditkarte gespeichert werden, gehört neben dem Namen des Inhabers, der Kartennummer und dem Ablaufdatum auch der CVC. Nach der erstmaligen Speicherung des CVC muss dieser bei der Buchung nicht erneut eigegeben werden. Dies ergibt sich einerseits aus den Abklärungen des Gerichts auf der Airbnb-App für iOS (vgl. Verfügung vom 24. Dezember 2021). Andererseits deutet hierauf auch der Umstand hin, dass die Beschuldigte gemäss eigener, glaubhafter Aussage im Buchungszeitpunkt nicht im Besitz der physischen Kreditkarte des Beschwerdeführers war (Einvernahme der Beschuldigten vom 21. Oktober 2020 S. 4). Wenn mit dem Beschwerdeführer angenommen würde, dass die Beschuldigte bei der Buchung den CVC erneut hätte eingeben müssen, so hätte sie die Buchung nur abschliessen können, wenn sie vorgängig, beispielsweise noch während der Beziehung mit dem Beschwerdeführer, den CVC für dessen Kreditkarte notiert oder anderweitig erhältlich gemacht hätte. Hierfür bestehen allerdings keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte den CVC bei der Buchung nicht erneut eingeben musste. Demnach kann der Beschuldigten nicht durch die manuelle Eingabe des CVC bewusst geworden sein, dass sie die Kreditkarte des Beschwerdeführers benutzte. Auf der Airbnb-App werden vor dem Buchungsabschluss unter dem Titel «Zahle mit» bloss das Kreditkartenunternehmen (vorliegend MasterCard) und die letzten vier Ziffern der 16-stelligen Kreditkartennummer angezeigt (vgl. auch Einvernahme der Beschuldigten vom 21. Oktober 2020, Printscreen Airbnb Nr. 2). Aus dem Umstand, dass allein diese nicht allzu aussagekräftigen Angaben für die Beschuldigte ersichtlich waren, kann nicht auf ihr Wissen hinsichtlich der Benutzung einer fremden Kreditkarte geschlossen werden. Naheliegend ist vielmehr, dass die Kreditkarte des Beschwerdeführers im Buchungszeitpunkt bereits seit längerer Zeit auf der Airbnb-App der Beschuldigten hinterlegt gewesen (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 21. Oktober 2020 S. 3) und die Belastung derselben nach der Trennung ein Versehen war.

 

2.5.2   Dass es sich bei der fraglichen Buchung um ein Versehen handelte, ergibt sich auch aus der aktenmässig belegten Rückzahlung des Buchungsbetrags am 6. Januar 2020 (Einvernahme der Beschuldigten vom 21. Oktober 2020, Printscreen Kontoauszug). Der Beschwerdeführer, die Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft gehen allesamt davon aus, dass die Rückzahlung erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer die Beschuldigte über die Belastung seiner Kreditkarte durch ihre Buchung informiert hatte (vgl. Beschwerde Ziff. 5; Duplik Ziff. 1; Einvernahme der Beschuldigten vom 21. Oktober 2020 S. 2; Einstellungsverfügung S. 2). Uneinig sind sich die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer hingegen hinsichtlich der Frage, ob die Einreichung der Strafanzeige vom 6. Januar 2020 am selben Tag wie die Rückzahlung oder aber zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte. Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Wesentlich ist, dass die Beschuldigte den Betrag umgehend zurücküberwies, nachdem sie vom Beschwerdeführer von der Belastung der fremden Kreditkarte durch ihre Airbnb-Buchung erfahren hatte, und gemäss ihrer Aussagen in der Einvernahme vom 21. Oktober 2020 (S. 3) die Kreditkarteninformationen des Beschwerdeführer auf ihrer Airbnb-App gelöscht hat. Dieses Verhalten zeugt davon, dass die Belastung der Kreditkarte des Beschwerdeführers versehentlich und ohne Bereicherungsabsicht erfolgte.

 

2.6      Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt hat.

 

Die Beschwerde wäre daher im Fall ihrer materiellen Beurteilung abzuweisen gewesen, weshalb der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Angesichts des Umfangs der Rechtsschriften und des späten Zeitpunkts des Rückzugs ist dem Beschwerdeführer eine Abstandsgebühr von CHF 800.– aufzuerlegen (vgl. § 21 Abs. 2 und 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.– verrechnet. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind keine Aufwände entstanden, sodass ihr keine Entschädigung auszurichten ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:     Das Verfahren BES.2021.33 wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.– verrechnet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigte

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Patrizia Schmid                                                  lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.