Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.37

BES.2021.42

 

ENTSCHEID

 

vom 3. Februar 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                             Privatkläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                     Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                           Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 17. Februar 2021

 

betreffend

1)    Beschlagnahme (BES.2021.37)

2)    Verfahrenseinstellung (BES.2021.42)

 


Sachverhalt

 

Am 13. März 2020 reichte A____, vertreten durch Advokat [...], gegen seine geschiedene Ehefrau B____ Strafanzeige wegen Veruntreuung ein, worin er ihr zusammengefasst vorwarf, in den Jahren 2006 bis 2019 ohne sein Einverständnis diverse Bezüge und Zahlungen zulasten seiner Konten getätigt zu haben. Ausserdem habe sie diverse dem Anzeigesteller gehörende Goldmünzen veruntreut und in zwei Fällen Blankounterschriften von ihm missbraucht, um Zahlungsaufträge zu fälschen. Er konstituierte sich im Verfahren als Straf- und Zivilkläger. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge ein Strafverfahren gegen B____ und leitete Ermittlungen ein. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 kündigte sie den Abschluss der Untersuchung durch eine Einstellungsverfügung an und gewährte den Parteien bis 15. Januar 2021 Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge oder allfälliger Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung. Während B____ am 12. Januar durch ihre Anwältin eine Entschädigungs- und Genugtuungsforderung (Anwaltshonorar, Erwerbsausfall, Genugtuung) stellen liess, liess A____ durch seinen Rechtsvertreter diverse Dokumente einreichen, welche die erhobenen Anschuldigungen beweisen sollten. In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen vor und gab es mehrere Schriftenwechsel mit dem Vertreter des Anzeigestellers, wobei dieser diverse weitere Beweisanträge stellte.

 

Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 an den Ersten Staatsanwalt beantragte der Rechtsvertreter von A____ u.a. «die unverzügliche Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beanzeigten resp. des Deliktsgutes zur Beweissicherung, Restitution und Sicherung der Verfahrenskosten». Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 wies die Staatsanwaltschaft dieses Begehren ab. Am 1. März 2021 erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft mit den Anträgen, diese sei zu verpflichten, im Verfahren VT.[...] Deliktsgut, Surrogat und der Beschlagnahme nach Art. 71 und Art. 73 StGB unterliegende Vermögenswerte festzustellen und diese zu beschlagnahmen. Im Weiteren sei sie zu verpflichten, den Verbleib der veruntreuten Goldmünzen zu ermitteln. Mit Schreiben vom 20. März 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und stellte die Verfahrensanträge auf einen superprovisorischen Entscheid und Akteneinsicht. Dieses Beschwerdeverfahren wird unter der Verfahrensnummer BES.2021.37 geführt.

 

Mit Verfügung vom 3. März 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B____ ein, in Bezug auf die behaupteten Veruntreuungen bis zur Scheidung im Sommer 2017 wegen Fehlens eines gültigen Strafantrags und im Übrigen aus Mangel an Beweisen. Der Beschuldigten wurde zu Lasten des Staates eine Entschädigung für ihre Anwaltskosten von CHF 9'599.20 zugesprochen. Ihr darüber hinausgehendes Entschädigungsbegehren wurde abgewiesen. Gegen die Einstellungsverfügung liess A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. März 2021 ebenfalls Beschwerde erheben, mit welcher er die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft beantragt, Anklage zu erheben, einen Strafbefehl zu erlassen oder die Untersuchung fortzusetzen. Es sei zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer für Akteneinsicht keine Kosten zu tragen habe und bereits erhobene Gebühren zurückzuerstatten seien. Mit Schreiben vom 22. März 2021 korrigierte der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift in mehreren Punkten und reichte Dokumente als Beweise nach. Dieses Beschwerdeverfahren wird unter der Verfahrensnummer BES.2021.42 geführt.

 

Die Staatsanwaltschaft hat sich im Verfahren BES.2021.37 am 26. März 2021 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Verfahrensanträge und auf Zusammenlegung der beiden Beschwerdeverfahren vernehmen lassen. Eventualiter sei das Verfahren BES.2021.37 bis zum Entscheid im Verfahren BES.2021.42 zu sistieren. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 15. April 2021 repliziert und am 11. Mai 2021 ein weiteres Schreiben eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet.

 

Im Verfahren BES.2021.42 hat die Staatsanwaltschaft am 7. Mai 2021 ihre Stellungnahme mit folgenden Anträgen eingereicht: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Gebühren für die Akteneinsicht schulde, unter o/e Kostenfolge. Beide Parteien haben in der Folge das Gericht mit weiteren Schriftenwechseln zwischen ihnen bedient, welche zu den Akten genommen wurden. Am 31. Mai 2021 hat sich B____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Advokatin [...], ebenfalls mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der o/e Kosten an den Beschwerdeführer vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 16. August 2021 zu den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführerin repliziert. Am 26. «August» (recte wohl: Oktober) 2021 hat er betreffend die Kosten für die Akteneinsicht ein weiteres Schreiben eingereicht. Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft dem Gericht am 3. Januar 2022 ihren weiteren Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer zu Kenntnis gebracht.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte in den beiden Verfahren ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die Beschwerdeverfahren BES.2021.37 und BES.2021.42 vereinigt.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Verfügungen der Staatsanwaltschaft können gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Dies gilt auch für Einstellungsverfügungen (Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

1.2      Der Beschwerdeführer hat am 13. März 2020 Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin gestellt und sich als Privatkläger konstituiert. In dieser Eigenschaft hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügungen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Seine diesbezügliche Beschwerde ist frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden, so dass darauf einzutreten ist.

 

1.3      Im Verfahren BES.2021.37 hat der Beschwerdeführer am 20. März 2021 beantragt, es sei ein superprovisorsicher Entscheid betreffend die beantragte Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin und allfälliger Beweismittel sowie bezüglich der Anweisung an die Staatsanwaltschaft zur Gewährung vollständiger Akteneinsicht an den Beschwerdeführer zu fällen.

 

Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2021 zutreffend ausführte, besteht weder ein Grund noch eine gesetzliche Grundlage dafür, der Staatsanwaltschaft während des hängigen Beschwerdeverfahrens Anweisungen bezüglich weiterer Ermittlungen zu erteilen.

 

Was die Akteneinsicht betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass das Appellationsgericht im Beschwerdeverfahren sämtliche Verfahrensakten beigezogen hat, was dem Beschwerdeführer bekannt war. Es stand ihm frei, direkt beim Gericht Einsicht in sämtliche Akten zu beantragen. Damit besteht kein Raum, die Staatsanwaltschaft (superprovisorisch) anzuweisen, dem Beschwerdeführer in einem grösseren Umfang als bis anhin geschehen Akteneinsicht zu gewähren.

 

Die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers sind daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

 

2.

2.1      Nachfolgend ist zunächst die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu behandeln (BES.2021.42).

 

Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.1).

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin mit der Begründung ein, dass es für die dem Beschwerdeführer vor dem 13. Dezember 2019 bereits bekannten Bezüge bis zur Scheidung (Juni 2017) bereits an einem rechtzeitig gestellten, gültigen Strafantrag fehle und im Übrigen kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige.

 

2.3      Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 138 Ziff. 1 al. 4 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Dasselbe gilt bei den Tatbeständen Betrug (Art. 146 Abs. 3 StGB) und ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 3 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten seit Kenntnis der Tat und des Täters resp. der Täterin (Art. 31 StGB). Bis zur Scheidung im Sommer 2017 war die Beschwerdegegnerin als Ehefrau Angehörige des Beschwerdeführers i.S. des Gesetzes (Art. 110 Abs. 1 StGB), so dass allfällige Delikte nur auf Antrag verfolgbar waren. Der Beschwerdeführer hat am 13. März 2020 gegen die Beschwerdeführerin Strafanzeige erhoben und Strafantrag gestellt. Wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung zutreffend ausführte, ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bis zu der im Jahr 2017 vollzogenen Scheidung und darüber hinaus bis Dezember 2019 nichts von den angeblich unberechtigten Bezügen der Beschwerdegegnerin bemerkt haben soll, trotz der auch unter Beizug von Anwälten geführten Gesprächen über den ehelichen Unterhalt und die Folgen der Scheidung. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer jederzeit allein oder mit Hilfe Dritter (z.B. [...]) Gelegenheit gehabt hätte, sich die nötigen Informationen bei der Bank zu beschaffen, wenn ihm diese von der Beschwerdegegnerin vorenthalten worden wären. Auch in der Steuererklärung und -veranlagung konnte er jeweils genau sehen, wie es um sein Vermögen stand. Es ist daher mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt der Scheidung von den bis dahin erfolgten Bezügen seiner damaligen Ehefrau wusste. Damit war die Antragsfrist für allfällige vor der Scheidung begangene Vermögensdelikte durch die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Anzeige vom 13. März 2020 längst abgelaufen. Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft zu Recht das Verfahren aus formellen Gründen eingestellt.

 

2.4      In Bezug auf die nach der Scheidung erfolgten Transaktionen hat die Beschwerdegegnerin geltend gemacht, diese seien – wie auch die früheren Transaktionen und Bezüge – immer im Wissen und mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers sowie zu seinen Gunsten (Bezahlung seiner Rechnungen etc.) erfolgt. Die Staatsanwaltschaft führt aus, dies lasse sich aufgrund der Akten nicht widerlegen. Es stehe Aussage gegen Aussage, für die vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe an die Beschwerdegegnerin gebe es keinerlei objektiven Beweise. Der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft habe unbesehen den Aussagen der Beschwerdegegnerin geglaubt, und führt in seiner Beschwerde diverse «Indizien» für deliktische Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin an, welche die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt habe. Diese «Indizien» bestehen allerdings ihrerseits mehrheitlich aus reinen, unbewiesenen Behauptungen des Beschwerdeführers (z. B. dass die Beschwerdegegnerin lüge und manipuliere und mehrfach seine Unterschrift gefälscht habe). Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass im Strafverfahren eine Beschuldigte nicht ihre Unschuld beweisen muss, sondern dass ihr die ihr vorgeworfenen Delikte nachgewiesen werden müssen. Wenn ein Untersuchungsverfahren zum Ergebnis führt, dass die Aussagen einer Beschuldigten schlicht nicht widerlegt werden können, dann ist mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen und würde eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen. In einem solchen Fall hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustellen. Im vorliegenden Fall vertritt die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort die Ansicht, dass keine realistischen Aussichten bestünden, der Beschwerdegegnerin eine Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung oder Urkundenfälschung zum Nachteil des Beschwerdeführers nachzuweisen. Daran vermöchten auch weitere Ermittlungen nichts zu ändern. Dem ist zuzustimmen. Wenn der Beschwerdeführer, der sich jahrelang überhaupt nicht um seine finanziellen Angelegenheiten gekümmert, diese – auch noch nach der Scheidung – vollumfänglich seiner (Ex-)Frau überlassen und die ihm vorgelegten Dokumente jeweils (nach seiner Darstellung ohne genaue Prüfung) unterzeichnet hat, nun plötzlich verlangt, dass die Staatsanwaltschaft die Hintergründe aller Bezüge und Belastungen seines Kontos durch die Beschwerdegegnerin bis zurück ins Jahr 2009 abklärt, so verlangt er Unmögliches. Es ist davon auszugehen, dass für viele der erfolgten Transaktionen keine Belege mehr vorhanden sind. Selbst wenn der Verwendungszweck einzelner Bezüge und Belastungen noch eruiert werden könnte, liesse sich dadurch nicht ermitteln, ob diese Transaktionen mit der Zustimmung des Beschwerdeführers erfolgt sind oder nicht. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers vermögen dafür angesichts des Umstands, dass er ein direktes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und – wie aus seinen Eingaben klar hervorgeht – offenbar heute einen tiefen Groll gegen die Beschwerdeführerin hegt, keinen Beweis zu erbringen.

 

Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft auch in Bezug auf die nach der Scheidung erfolgten Transaktionen das Verfahren zu Recht eingestellt.

 

3.

3.1      Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer im Verfahren BES.2021.42, es sei festzustellen, dass er für Akteneinsicht keine Kosten zu tragen habe und ihm bereits erhobene Gebühren zurückzuerstatten seien. Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Gebühren für Akteneinsicht schulde. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer auf dessen Gesuch hin dreimal eine Akten-CD zugestellt. Der Beschwerdeführer weigert sich unter Hinweis auf AGE BES.2020.78, die Gebühren für die zweite und dritte Akten-CD zu bezahlen, da die Staatsanwaltschaft die «zögerliche Beweismittelbeschaffung und damit zusätzliche Akteneinsichtsgesuche zu vertreten» haben.

 

3.2      Die Strafprozessordnung enthält unter dem Randtitel «Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht» eine gesetzliche Grundlage für die Überwälzung von Kosten, die im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht entstehen. So können laut Art. 102 Abs. 3 StPO Berechtigte gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien verlangen. Darunter fallen auch Kopien, die in elektronischer Form auf einem Datenträger gespeichert werden. Die Regelung wird durch die kantonale Ausführungsgesetzgebung konkretisiert. Der Kanton Basel-Stadt verlangt eine Pauschalgebühr, welche die Abgeltung der Auslagen mitumfasst (Art. 424 Abs. 2 StPO). Gemäss § 10 Abs. 3 und 4 der basel-städtischen Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980) können Anwältinnen und Anwälten der Parteien die Verfahrensakten in elektronischer Form zugestellt werden. Für die elektronische Bereitstellung der Verfahrensakten und den Versand der Datenträger (inkl. Bearbeitung) haben sie eine Gebühr von CHF 35.– pro Datenträger zu entrichten. Zusätzlich wird für die elektronische Erfassung eine Gebühr von CHF 30.– pro Ordner erhoben.

 

3.3      In dem vom Beschwerdeführer angeführten Entscheid BES.2020.78 vom 5. Mai 2020 hat das Appellationsgericht erkannt, dass es sich bei den Kosten, die beim Erstellen einer Daten-CD anfallen, um Gebühren und Auslagen i.S.v. Art. 422 StPO handelt und nicht um private Aufwendung der Partei für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wie dies etwa der Beizug einer Rechtsvertretung darstellt. Unter Hinweis auf BGE 144 IV 207 E. 1.3 hat es festgehalten, dass die Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid festlege (vgl. Art. 421 Abs. 1, Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO). Das ergebe sich auch daraus, dass die Kostenverlegung grundsätzlich dem Prozessausgang folge. Die staatsanwaltschaftlichen Verfügungen über die Kostenauflage betreffend Akteneisicht stünden unter dem Vorbehalt eines anderslautenden Endentscheids (a.a.O., E. 2.2.3, 2.3.1). Dies ist zu bestätigen. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer jedoch weder aus dem AGE BES.2021.78 noch aus dem BGE 144 IV 207 etwas für sich ableiten, da diese Entscheide sich ausschliesslich mit den Kostenfolgen für die beschuldigte Person, nicht mit jenen für die Privatklägerschaft befassen.

 

Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer als Privatkläger die Gebühren für die Akteneinsicht entsprechend den Vorschriften der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden in Rechnung gestellt. Dass diese Kostenauferlegung zu Unrecht erfolgt wäre, lässt sich aus der Einstellungsverfügung (dem Endentscheid) nicht ableiten. Wenn dort in Ziff. 3 festgehalten wird, die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates, so ist damit offensichtlich nur gemeint, dass der Beschuldigten keine Kosten auferlegt werden. Über die dem Privatkläger bereits auferlegten Kosten für die Akteneinsicht wurde nicht neu entschieden, womit der bisherige Entscheid darüber stillschweigend bestätigt wurde.

 

3.4      Materiell ist die Auferlegung der Gebühren für die Akten-CDs ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich aus Art. 102 Abs. 3 StPO und § 10 Abs. 3 und 4 der basel-städtischen Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden und steht im Einklang mit der grundsätzlichen Konzeption der Kostenregelung in der Strafprozessordnung. Demnach richtet sich die Verlegung der Kosten nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGer 6B_93/2012 vom 26. September 2012 E. 4.4.1). Aus der Regelung von Art. 427 StPO ergibt sich, dass Kosten, die durch Verfahrenshandlungen verursacht wurden, die ausschliesslich im Interesse der Privatklägerschaft und nicht im Interesse des Strafanspruchs des Staates erfolgten, der Privatklägerschaft auferlegt werden können (vgl. dazu Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1327 Ziff. 2.10.2 zu Art. 434 E-StPO). Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm von der Staatsanwaltschaft auferlegten Gebühren für die Akteneinsicht zu bezahlen hat. Ebenso ist zu bestätigen, dass bei mehreren Akteneinsichtsgesuchen im Laufe des Verfahrens die Kosten für die Bereitstellung von Akten-CDs bei jeder CD erneut entstehen und zu begleichen sind.

 

4.

Im Verfahren BES.2021.37 hat der Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2021 angefochten, mit welcher diese die von ihm beantragte unverzügliche Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin abgewiesen hat. Diesen Antrag hatte der Beschwerdeführer gestellt, nachdem die Staatsanwaltschaft bereits die Einstellung des Verfahrens angekündigt hatte. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 17. Februar 2021 zutreffend feststellte, enthielt der Antrag des Beschwerdeführers weder nähere Angaben zu den zu beschlagnahmenden Vermögenswerten noch zum angeblichen Deliktsgut. Die Staatsanwaltschaft befand, «aufgrund der aktuellen Beweislage» wäre eine derartige Zwangsmassnahme gegen die Beschwerdegegnerin unverhältnismässig. Wie vorstehend (E. 2) dargelegt wurde, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin zu Recht eingestellt, da im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch der Beschwerdegegnerin zu erwarten wäre. Damit war auch ihre Einschätzung richtig, dass die geforderte Beschlagnahme irgendwelcher Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin unverhältnismässig wäre. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer geforderte Hausdurchsuchung bei der Beschwerdegegnerin, um die angeblich von ihr veruntreuten Goldmünzen zu suchen. Dafür, dass diese Münzen bei der Beschwerdegegnerin sein sollen, gibt es ausser den reinen Behauptungen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise.

 

5.

5.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die beiden Beschwerden abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen, welche auf je CHF 800.– pro Beschwerde festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

 

5.2      Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin zu schätzen. Für die Lektüre der Beschwerde und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie die Verfassung der kurzen eigenen Stellungnahme erscheint ein Aufwand von 3 Stunden angemessen, welcher mit einem Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen ist. Insgesamt ist der Beschwerdegegnerin somit eine Parteientschädigung von CHF 750.– zuzusprechen.

 

Art. 432 Abs. 2 StPO sieht vor, dass bei Obsiegen der beschuldigten Person im Schuldpunkt bei Antragsdelikten die Privatklägerschaft verpflichtet werden kann, der beschuldigten Person die Aufwendung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. Bei den vom Beschwerdeführer beanzeigten Delikten handelt es sich zu einem grossen Teil (bis zur Scheidung im Jahr 2017) um Antragsdelikte. Es rechtfertigt sich daher, die Hälfte der Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufzuerlegen resp. ihn zu verpflichten, dem Gericht die Hälfte der von diesem auszurichtenden Parteientschädigung zu erstatten.

 

5.3      Der Beschwerdeführer hat in den beiden Verfahren Kostenvorschüsse von insgesamt CHF 1'900.– geleistet. Dieser Betrag ist mit den dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten und dem ihm auferlegten Teil der Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin zu verrechnen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers werden abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

 

Die Beschwerden werden abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag von insgesamt CHF 1'600.– (einschliesslich Kanzleiauslagen).

 

Der Beschwerdegegnerin B____ ist eine Parteientschädigung von CHF 750.– aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht die Hälfte dieses Betrags, somit CHF 375.–, zu erstatten.

 

Der Kostenvorschuss des Beschwerdeführers im Betrag von insgesamt CHF 1'900.– wird mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten und mit dem von ihm dem Gericht zu erstattenden Anteil der Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin verrechnet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegnerin B____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Patrizia Schmid                                                  lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.