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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.38
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin
[...]
Kantonspolizei Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Verfahrenshandlung der Kantonspolizei vom 18. Februar 2021
Sachverhalt
Am 18. Februar 2021 meldete B____ der Polizei, er sei in seiner Wohnliegenschaft von «A____» mehrmals ins Gesicht geschlagen worden. Der Requirierende wurde blutüberströmt in seiner Wohnung an der [...] angetroffen und der Beschuldigte A____ im Anschluss in dessen Wohnung an der [...] festgenommen. Er wurde zunächst auf die Polizeiwache [...], dann zur Abnahme von Blut- und Urinproben auf die Notfallstation des USB und schliesslich wieder auf die Polizeiwache gebracht.
Mit Beschwerde vom 1. März 2021 beantragt der Beschuldigte, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen festzustellen, es sei unverhältnismässig gewesen, dass ihm bei dieser Festnahme Handschellen angelegt worden seien und es ihm verweigert worden sei, sich vor dem Transport auf die Polizeiwache anzukleiden. Mit Stellungnahme vom 12. Mai 2021 beantragt die Kantonspolizei, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Handlungen der Kantonspolizei Basel-Stadt im Rahmen der vorläufigen Festnahme vom 18. Februar 2021 verhältnismässig gewesen seien. Der Beschwerdeführer hat am 30. Juli 2021 replicando beantragt, in Gutheissung seiner Beschwerde seien die Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin abzuweisen.
Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 9. September 2021 wurden die elektronischen Verfahrensakten beigezogen. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist als Betroffener der polizeilichen Massnahmen zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt bezüglich des polizeilichen Vorgehens anlässlich seiner Festnahme, es sei ihm verweigert worden, sich anzukleiden. Auch seine Bitte, Schuhe anziehen zu dürfen, sei abschlägig beantwortet worden, worauf er nur mit Boxershorts bekleidet und barfuss vom vierten Stock der Liegenschaft nach draussen geführt worden sei und bei ca. null Grad Celsius einige Minuten habe warten müssen, ehe er in das Polizeifahrzeug habe einsteigen können. Auf dem Polizeiposten sei es ihm für die Dauer der Identitätsfeststellung und weiterer Abklärungen weiterhin verweigert worden, Kleider und Schuhe anzuziehen. Erst nach über einer Stunde habe er in der Zelle des Polizeipostens seine Kleidung erhalten. Im Weiteren seien die Voraussetzungen für eine Fesselung nicht gegeben gewesen, und diese sei somit rechtswidrig erfolgt. Dass dem Beschwerdeführer über eine Stunde lang Kleider und Schuhe vorenthalten worden seien, habe eine erniedrigende Behandlung dargestellt, was gemäss EMRK verboten sei. Dieses Vorgehen sei weder für die Festnahme noch für die Überführung auf den Polizeiposten notwendig und somit unverhältnismässig und rechtswidrig gewesen.
2.2 Die Kantonspolizei verweist in ihrer Stellungnahme darauf, dass die involvierten Polizisten angesichts des Zustands des blutüberströmten Requirierenden und des Wissens, dass der Beschuldigte Kampfsport betreibe und bezüglich Körperverletzung und Drohung im Rapportierungssystem verzeichnet sei, davon hätten ausgehen müssen, dass er eine Gefahr für sie darstelle. Aufgrund dessen sei grösster Wert auf den Eigenschutz gelegt und dem Beschuldigten Handschellen angelegt worden. Hätte er sich in der Folge ankleiden dürfen, hätten diese wieder entfernt werden müssen, was als zu gefährlich eingestuft und ihm erst in der Zelle der Polizeiwache gestattet worden sei. Bestritten wird, dass bis dahin über eine Stunde vergangen sein soll ‒ es seien lediglich 20 Minuten gewesen. Ebenfalls bestritten wird, dass der Beschuldigte barfuss gewesen sei. Er habe noch in seiner Wohnung Schuhe erhalten.
2.3
2.3.1 Hinsichtlich der Frage, ob sich der Beschwerdeführer barfuss zum Polizeifahrzeug begeben musste, steht es Aussage gegen Aussage. Für die Darstellung der Polizei spricht indes, dass der Beschwerdeführer auf der Fotodokumentation vom 18. Februar 2021 noch in Boxershorts aber bereits in Schuhen und Socken zu sehen ist, was keinen Sinn ergäbe, wenn er Kleider und Schuhe gleichzeitig zurückerhalten hätte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschuldigten nicht gestattet worden sein sollte, in seine Schuhe zu schlüpfen, denn hierfür mussten die Handschellen nicht geöffnet werden und es entstand kein Sicherheitsrisiko.
Auch hinsichtlich der geschilderten Zeitdauer liegen unterschiedliche Angaben der Beteiligten vor, wobei die Zeitangaben der Polizei sich mit den Angaben im Rapport decken. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Replik, die von der Polizei angegebene Zeitdauer von 20 Minuten sei nicht realistisch, da er zunächst in seiner Wohnung gefesselt worden sei. Dann sei die Wohnung kontrolliert und seine Freundin befragt worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer vom vierten Stock der Liegenschaft nach draussen geführt worden, wo er einige Minuten auf die zwei in der Wohnung gebliebenen Polizisten habe warten müssen. Nachdem in der Polizeiwache die Identität des Beschwerdeführers überprüft worden sei, sei er in die Zelle verbracht worden, wobei ihm seine Kleidung nicht sofort übergeben worden sei. Die Weigerung, dem Beschwerdeführer Kleidung und die Schuhe zu übergeben, habe daher mindestens eine Stunde gedauert.
Aus dem geschilderten Verlauf lässt sich dies jedoch nicht ableiten: Die Fahrt vom Wohnort des Beschuldigten ([...]) zur Polizeiwache [...] dauert nur kurz (gemäss Routenplaner von Google Maps 2 Minuten), und weder das Anlegen der Handfesseln noch das Umschauen in der Wohnung und die kurze Befragung der Freundin des Beschuldigten dürften mehr als ein paar Minuten in Anspruch genommen haben. Es ist somit weder davon auszugehen, dass der Beschuldigte barfuss auf die Polizeiwache gebracht wurde, noch dass es übermässig lange dauerte, bis er in der Zelle der Wache [...] seine Kleider zurückerhielt.
2.3.2 Unbestritten ist hingegen, dass der Beschuldigte nur mit Boxershorts bekleidet in seiner Wohnung angetroffen wurde, ihm sogleich Handschellen angelegt wurden und er in dieser Bekleidung zum Polizeifahrzeug gebracht und auf die Wache transportiert wurde.
§ 47 Abs. 1 des kantonalen Polizeigesetzes (PolG; SG 510.100) sieht vor: «Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf mit Fesseln gesichert werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie Menschen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird.» Dass es aus Sicht der beteiligten Polizisten im Einklang mit dieser Bestimmung einer Fesselung bedurfte, ist nachvollziehbar. Aus den Bildern des blutüberströmten B____ und den Blutspuren im Treppenhaus und in der Wohnung des Geschädigten geht klar hervor, dass die requirierten Polizisten von massiver Gewaltanwendung durch den bezeichneten Täter ausgehen und sie daraus auf eine fortbestehende Gefahr für sich selbst schliessen mussten. Hinzu kam das Wissen darum, dass der Beschuldigte ein Karatestudio betreibt und wegen Körperverletzung und Drohung bereits im Rapportierungssystem der Kantonspolizei Basel-Stadt verzeichnet war. Dass die Polizisten aufgrund dieser Elemente von einer erhöhten Gefährlichkeit ausgegangen sind, zeigt sich bereits darin, dass sie eine zweite Patrouille zur Unterstützung beigezogen und den Wohnort des Beschuldigten zu fünft aufgesucht haben. Auch wenn der Beschuldigte gegenüber den Polizisten zu keinem Zeitpunkt aggressiv aufgefallen ist und sich kooperativ verhalten hat, ist nicht zu beanstanden, dass die angelegten Handschellen erst wieder abgenommen wurden, als sich der Beschuldigte in der Zelle der Polizeiwache befand. Eine anfängliche Kooperation ist nicht mit der dauerhaften Bannung einer anzunehmenden Gefahr gleichzusetzen. Auch dass das Ankleiden des Beschuldigten der kurzzeitigen Entfernung der Handfesseln bedurft hätte und die dadurch gebannte Gefahr wieder aufgelebt hätte, weshalb dies nicht gestattet worden sei, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
Das Vorgehen der Polizei erweist sich nach dem Gesagten sowohl hinsichtlich der Fesselung als auch des Transports in unveränderter Bekleidung als begründet. Idealerweise wäre dem Beschuldigten aber für den Transport ein Mantel oder eine Decke umgelegt worden – sowohl wegen der herrschenden Temperaturen als auch wegen des zweifellos erniedrigenden Aspekts, in Unterwäsche abgeführt zu werden – auch wenn ein Polizist ihn beim Einsteigen in das Fahrzeug vor neugierigen Blicken abgeschirmt haben soll.
Obschon das Vorgehen der Polizisten nach dem Gesagten grundsätzlich angezeigt war, erweist sich die Verhältnismässigkeit als nur noch knapp gegeben, und diesem Umstand ist im Rahmen der Kostenauflage Rechnung zu tragen. Obschon die Beschwerde abzuweisen ist und der Beschwerdeführer somit die Kosten des Verfahrens trägt, gehen sowohl die ordentlichen Kosten (Urteilsgebühr: CHF 600.–; Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) als auch die Kosten der Rechtsvertretung zu einem Viertel zu Lasten des Staates. Der Aufwand der Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird auf acht Stunden geschätzt, wovon zwei Stunden zu einem Stundensatz von CHF 250.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 38.50 als Parteientschädigung dem Beschwerdeführer auszurichten sind.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit einer reduzierten Entscheidgebühr von CHF 450.–. Es wird ihm aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 538.50 ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Kantonspolizei Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.