Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.39

 

ENTSCHEID

 

vom 31. August 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 15. Februar 2021

 

betreffend Parteientschädigung bei Verfahrenseinstellung

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg ermittelte in einem Strafverfahren infolge eines Vorfalls aus dem Jahre 2018 wegen Raufhandels gegen zahlreiche Personen. A____ wurde als Auskunftsperson einvernommen und nahm an einer Tatrekonstruktion teil. Da er auch selbst angegriffen worden war, reichte er Strafanzeige gegen Unbekannt ein. Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 wurde seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mitgeteilt, dass das Verfahren gegen die Hauptbeschuldigten nun in Basel weitergeführt werde und allfällige Entschädigungsforderungen hier geltend zu machen seien. Darauf hat A____ verzichtet, da zum damaligen Zeitpunkt alles abgerechnet gewesen sei.

 

Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 kündigte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Abschluss des Verfahrens gegen A____ an und verlangte die Einreichung der Kostennote. Der Verteidiger reichte daraufhin am 4. Februar 2021 eine Honorarnote in Höhe von CHF 5'022.60 ein. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 erfolgte die Einstellung des Verfahrens gegen A____ mangels Beweises der Täterschaft. Es wurde ihm eine gekürzte Parteientschädigung von gesamthaft CHF 522.45 zugesprochen.

 

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter am 1. März 2021 Beschwerde erheben lassen. Er verlangt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'562.70 unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 25. Mai 2021 repliziert, die Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2      Vorliegend ist nicht die Einstellung der Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer angefochten. Vielmehr handelt es sich um eine Beschwerde betreffend die in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Kürzung der Parteientschädigung. Aktivlegitimiert ist in solchen Fällen gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO diejenige Person, gegen die das eingestellte Verfahren geführt worden ist. Die Beschwerde wurde daher richtigerweise namens des Beschwerdeführers erhoben. Da diese im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 396 StPO), ist darauf einzutreten. Es kommt das schriftliche Verfahren zur Anwendung (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

2.

2.1      Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat ursprünglich bei der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 4. Februar 2021 für den Zeitraum vom 2. September 2019 bis 4. Februar 2021 ein Honorar von CHF 4'437.50 sowie Barauslagen von CHF 226.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 359.10, und damit gesamthaft CHF 5'022.60 als Entschädigung für Verteidigungskosten in Rechnung gestellt (Honorarnote vom 4. Februar 2021). In ihrer Einstellungsverfügung vom 15. Februar 2021 hat die Staatsanwaltschaft die Entschädigung für die Verteidigungskosten auf CHF 462.50, zuzüglich 10 % der geltend gemachten Barauslagen von CHF 22.60 und damit auf gesamthaft CHF 522.45 (inkl. MWST) gekürzt.

 

2.2      Als Begründung für die Kürzung des Anwaltshonorars führte die Staatsanwaltschaft an, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei erst am 25. Januar 2021 formell eröffnet worden. Da vor dem 18. August 2020 «keine eigentlichen Verfahrenshandlungen» gegen ihn vorgenommen worden seien, sehe sich die Staatsanwaltschaft «im Grundsatz nicht verpflichtet», vor diesem Zeitpunkt entstandene Aufwendungen des Verteidigers zu entschädigen. Nicht zuletzt habe dieser zugleich als privat mandatierter Privatklägervertreter geamtet. «Um jedoch eine mögliche Ungleichbehandlung zu vermeiden», würden dem Verteidiger – analog zum Verfahren in Sachen B____, gegen welchen das Strafverfahren am 28. Oktober 2019 eingeleitet worden sei – die Aufwendungen bereits ab Oktober 2019 vergütet. Entsprechend würden folgende Posten der Kostennote berücksichtigt: 10. Dezember 2019, 3. April 2020, 23. Juli 2020, 27. Januar 2021. Die restlichen Posten würden gestrichen. Dies ergebe ein Total von 1,85 Stunden und entsprechend ein Honorar in Höhe von CHF 462.50. Anteilmässig würden die geltend gemachten Barauslagen im Umfang von 10 % und damit von CHF 22.60 vergütet. Gesamthaft sei dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 522.45 (inkl. 7,7 % MWST) auszurichten (Einstellungsverfügung Ziff. 4).

 

2.3      Mit seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Forderung von CHF 5'022.60 insofern korrigiert, als er unter Abzug der Aufwendungen, welche als Privatkläger für das Verfahren vor dem Strafgericht getätigt worden seien (Positionen vom 13. Mai 2020: 0.30h, 14. Mai 2020: 0.60h und 27. Juli 2020: 0.80h), eine um den Betrag von CHF 425.– reduzierte Parteientschädigung von nunmehr CHF 4'012.50 geltend macht (Beschwerde Ziff. 7). Zur Begründung seiner Entschädigungsforderung macht der Beschwerdeführer geltend, die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene analoge Behandlung betreffend den Zeitpunkt der Entschädigung zu einem am 28. Oktober 2019 eröffneten Verfahren in Sachen B____ sei nicht nachvollziehbar, sei doch jenes Verfahren weder am gleichen Tag eröffnet noch am gleichen Tag eingestellt worden (Beschwerde Ziff. 6). Er stellt sich auf den Standpunkt, das Strafverfahren gegen ihn sei gemäss mündlicher Zusicherung der Staatsanwaltschaft bereits Anfang September 2019 eingeleitet worden, weshalb ihm sämtliche Aufwendungen seit diesem Zeitpunkt zu entschädigen seien. Zwar befinde sich keine schriftlich dokumentierte Verfahrenseröffnung in den Akten; aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2021 mit dem Betreff «Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung» ergebe sich jedoch, dass das Verfahren jedenfalls nicht gleichentags, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingeleitet worden sei (Replik Ziff. 14). Der Nachweis des genauen Zeitpunkts der Verfahrenseröffnung obliege nicht dem Beschwerdeführer, sondern der Staatsanwaltschaft, welche die Herrschaft über das Verfahren ausübe (Replik Ziff. 13). Die in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Kürzungen seien ungerechtfertigt und entbehrten einer gesetzlichen Grundlage (Beschwerde Ziff. 5). Insbesondere in Bezug auf die Position vom 16. September 2019 (Aktenstudium) sei festzuhalten, dass diese im Rahmen der Vorbereitung auf die Einvernahme von C____ am 18. September 2019 im Verfahren des Kantons Basel-Stadt und nicht, wie von der Staatsanwaltschaft behauptet, für das Verfahren im Kanton Aargau als Privatkläger angefallen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei noch unklar gewesen, ob C____ den Beschwerdeführer belasten würde, weshalb der Rechtsvertreter nicht als Vertreter des Beschwerdeführers als Privatkläger, sondern als sein Verteidiger tätig gewesen sei (Replik Ziff. 17). Unter Abzug der Auslagen für das Verfahren vor Strafgericht als Privatkläger (Positionen vom 13. Mai 2020, 14. Mai 2020 und 27. Juli 2020) resultiere ein Entschädigungsanspruch in Höhe von CHF 4'012.50 (Beschwerde Ziff. 6 f., Replik Ziff. 16). Weiter seien ihm die Barauslagen – unter Abzug von CHF 2.– für jeweils zwei Fotokopien für zwei Schreiben an das Strafgericht vom 14. Mai 2021 und vom 27. Juli 2020 – in Höhe von CHF 224.00 zu entgelten (Beschwerde Ziff. 8). Daraus resultiere eine Parteientschädigung (inkl. MWST) von insgesamt CHF 4'562.70 (Beschwerde Ziff. 9).

 

3.

3.1      Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die dabei zu ersetzenden Aufwendungen sind in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Die Höhe der Entschädigung des Wahlverteidigers richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen sowie nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Grundsätzlich ist die Parteientschädigung ungekürzt zu gewähren (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 429 N 9; Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 12 ff.; BGE 137 IV 357). Allfällige Kürzungen sind zu begründen (BGer 6B_752/2008 vom 28. November 2008 E. 1.5.2). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen sich sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203; vgl. dazu Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 13 f.). Ebenfalls zu entschädigen sind wesentliche Nebenkosten (notwendige Auslagen) der Verteidigung wie die vom Anwalt verrechnete Kleinspesenpauschale für Fotokopien, Telefongespräche, Fahrspesen, Verpflegung, Unterkunft, etc. sowie die Mehrwertsteuer (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 17). Eine Herabsetzung der Entschädigung ist unter den in Art. 430 StPO vorgesehenen Fällen möglich.

 

3.2      Die Staatsanwaltschaft bestreitet weder die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers noch die Angemessenheit des durch diesen betriebenen Aufwands. Sie stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei erst am 25. Januar 2021 eröffnet worden, daher sei der Beschwerdeführer erst ab diesem Zeitpunkt Beschuldigter gewesen. Die vor diesem Zeitpunkt erfolgten Aufwendungen seines Rechtsvertreters seien demnach nicht nach Art. 429 StPO zu entschädigen.

 

3.3

3.3.1   Zu beurteilen ist somit, ob bzw. ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer beschuldigte Person war. Zutreffend hat er darauf hingewiesen, dass mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2021 bereits der Abschluss der Untersuchungen angekündigt worden sei, weshalb es unlogisch erscheine, dass die Untersuchung am gleichen Tag eröffnet worden sein soll. Zwar behaupte die Staatsanwaltschaft, er sei zuvor lediglich als Auskunftsperson befragt worden. Dessen ungeachtet sei er faktisch aber schon lange «im Fokus der Strafbehörden» gestanden. Obwohl ein entsprechendes Dokument in den Akten fehle, sei gemäss mündlicher Zusicherung des Staatsanwaltes bereits ab Anfang September 2019 ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten eingeleitet worden.

 

3.3.2   Dass der Zeitpunkt der formellen Verfahrenseröffnung nicht (allein) massgeblich ist, erhellt auch aus Art. 111 Abs. 1 StPO, der von einem materiellen Beschuldigtenbegriff ausgeht. Als beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung haben gemäss Art. 111 Abs. 1 StPO Personen, die einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt werden (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 8). Entscheidend ist, ob aus objektiver Sicht konkrete Verdachtsgründe, die auf die Begehung (oder Teilnahme an) einer Straftat hindeuten, vorliegen. Das Vorverfahren wird durch die Ermittlungstätigkeit der Polizei oder die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet (Art. 300 Abs. 1 StPO). Somit wird spätestens mit der formellen Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person bezeichnet (Art. 309 Abs. 1 StPO). Doch schon die Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens setzt das Bestehen eines Anfangsverdachts voraus. Sofern ein solcher Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Person besteht, hat sie den Status der beschuldigten Person (Engler, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 111 N 2a). Voraussetzung ist somit nicht, dass jemand formell als beschuldigte Person geführt bzw. dass eine Eröffnungsverfügung ergangen ist. Es fallen vielmehr bereits Aufwendungen darunter, wenn jemand bloss einer Straftat verdächtig ist.

 

3.3.3   Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni 2019 von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, das Verfahren gegen die «Hauptbeschuldigten» werde durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, allfällige Forderungen einzureichen. Bereits aus dieser Formulierung erhellt, dass es allenfalls neben den Haupt- noch weitere Beschuldigte geben könnte, wie es gerade beim Tatbestand des Raufhandels typisch ist. Andernfalls wäre in der genannten Verfügung einzig von «Beschuldigten» die Rede gewesen, womit klargestellt gewesen wäre, dass die anderen Adressaten der Verfügung nicht Beschuldigte, sondern allenfalls Zeugen oder Privatkläger waren. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass an einem Raufhandel typischerweise mehrere Personen involviert sind, welche allesamt als mögliche Beschuldigte in Frage kommen; deren Status im Ermittlungsverfahren ist nicht vergleichbar mit einem Delikt, wo unbeteiligte Personen als Auskunftspersonen befragt werden, um nähere Angaben zum Tathergang zu erhalten. Deshalb durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass Verfahrenshandlungen, welche im Zusammenhang mit dem fraglichen Raufhandel vorgenommen wurden – selbst wenn andere Personen als Hauptbeschuldigte genannt wurden – auch ihn als Beschuldigten betreffen könnten. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer Aufstellung zur Tatrekonstruktion beteiligt war. Insofern ist durchaus nachvollziehbar, dass im Vorfeld der Einvernahme des Hauptbeschuldigten C____ für die Verteidigung des Beschwerdeführers nicht klar war, ob dieser den Beschwerdeführer belasten würde, und dass der Beschwerdeführer entsprechend der Einvernahme des Hauptbeschuldigten beiwohnen wollte sowie dazu vorgängig von der Verteidigung Aktenstudium betrieben wurde. Bis zur Einstellungsverfügung war somit unklar, ob er Beschuldigter war oder es noch werden konnte. Immerhin wurde der Beschwerdeführer im Polizeirapport vom 2. September 2019 nicht nur als Opfer (p. 8), sondern auch als Beschuldigter (p. 4) aufgeführt, was in zeitlicher Hinsicht zum Argument des Beschwerdeführers passt, dass gemäss mündlicher Zusicherung der Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn Anfang September 2019 eingeleitet worden sei, wenn auch eine formelle Verfahrenseröffnung in den Akten fehlt. Dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Beweispflicht auferlegt, geht jedoch nicht an. Zu Recht wendet der Beschwerdeführer ein, dass es nicht in seiner Hand liege, ob und wann die Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft ergehe, da diese die Verfahrensherrschaft ausübe.

 

3.3.4   Dass der Beschwerdeführer bereits weit vor Januar 2021 Beschuldigter, respektive Verdächtiger war, wird auch daraus klar, dass das Verfahren gegen ihn letztlich mangels Beweises der Täterschaft eingestellt wurde (vgl. Einstellungsverfügung Ziff. 1). Fraglich ist jedoch, ab wann er faktisch Beschuldigter war. Der Beschwerdeführer wurde wie erwähnt (vgl. oben E. 3.3.3) in dem den Vorfall vom 13./14. Oktober 2018 betreffenden Anzeigerapport der Kantonspolizei Aargau nicht nur als Opfer, sondern auch als Beschuldigter aufgeführt (vgl. dazu Polizeirapport vom 2. September 2019 p. 4, 10). Daraus folgt, dass er jedenfalls ab September 2019 faktisch als beschuldigte Person gelten musste, wenngleich er jeweils als Auskunftsperson einvernommen worden war (Einvernahmen vom 15. Oktober 2018 und Einvernahme vom 15. Januar 2019). Unerheblich ist der Umstand, dass sich die Staatsanwaltschaft auf die formelle Verfahrenseröffnung am 25. Januar 2021 beruft, setzt doch wie erwogen schon die Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens das Bestehen eines Anfangsverdachts voraus und begründet damit den Status des Beschwerdeführers als beschuldige Person (vgl. oben E. 3.3.2). Die formelle Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer am 25. Januar 2021 kann aufgrund des Gesagten somit nicht massgeblich sein für seine tatsächliche Stellung als Beschuldigter, zumal sie mit der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung zusammenfällt, was der Beschwerdeführer zu Recht als unlogisch moniert. Würde man den Ausführungen der Staatsanwaltschaft folgen, wonach die Eröffnung und die Ankündigung des Abschlusses des Verfahrens zeitlich zusammenfallen, könnten kaum je überhaupt Aufwendungen der Verteidigung geltend gemacht werden. Dass dies auch der Staatsanwaltschaft klar war, zeigt sich darin, dass sie in der angefochtenen Verfügung von sich aus anbietet, als massgebliches Datum für die Entstehung eines Entschädigungsanspruches aus Art. 429 Abs. 1 StPO den 28. Oktober 2019 anzunehmen, sei doch an diesem Tag das Strafverfahren gegen eine andere Person eingeleitet worden (vgl. Einstellungsverfügung Ziff. 4: «Um jedoch eine möglicherweise entstehende Ungleichbehandlung zu vermeiden, wird – analog zum Strafverfahren VT.2019.25527 i.S. B____, in welchem das Strafverfahren wegen Raufhandels per 28. Oktober eingeleitet wurde – vorliegend der seit selbigem Datum angefallene Aufwand entschädigt»). Es leuchtet jedoch in der Tat nicht ein bzw. erscheint beliebig, weshalb die Staatsanwaltschaft gerade eine Analogie zu jenem anderen Strafverfahren herstellen will, zumal dieses auch nicht am selben Tag eingestellt wurde. Immerhin zeigt dieses «Entgegenkommen» der Staatsanwaltschaft, dass sie selbst eigentlich auch nicht bestreitet, dass der Beschwerdeführer bereits vor Januar 2021 jedenfalls materiell Beschuldigter oder zumindest Verdächtiger und eben nicht bloss Auskunftsperson in diesem Verfahren war und entsprechend auch Aufwendungen angefallen sind, die gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO entschädigt werden müssen. Nichts Anderes gilt für die Formulierung in der angefochtenen Verfügung, es hätten «keine eigentlichen Verfahrenshandlungen» stattgefunden (vgl. Einstellungsverfügung Ziff. 4). Aus der Abrechnung des Verteidigers geht hervor, dass dies sehr wohl der Fall war und zwar auch zwischen Anfang September 2019 und 28. Oktober 2019. Gemäss der detaillierten Aufstellung in der Honorarnote vom 4. Februar 2021 wandte der Verteidiger am 4. September 2019 insgesamt 40 Minuten für «Rücksprache mit Klient, E-Mail an die Staatsanwaltschaft» sowie für «Sichtung und Versand Verfügung» auf. Eine weitere Position vom 16. September 2019 betrifft sechs Stunden Aktenstudium. Hierzu hat der Beschwerdeführer zu Recht ausgeführt, er habe mit Blick auf die bevorstehende Einvernahme vom C____ davon ausgehen müssen, dass jener ihn unter Umständen belasten werde, weshalb sowohl das Aktenstudium, die Besprechung mit seinem Verteidiger, als auch dessen Teilnahme an der Einvernahme am 18. September 2019 in Basel sowie die anschliessende Sichtung der Einvernahme und die Weiterleitung an den Klienten (totaler Aufwand von 7,40 Stunden) gerechtfertigt gewesen seien. Daraus folgt, dass der Aufwand des Verteidigers im Zusammenhang mit der Einvernahme des Hauptbeschuldigten C____ vom 18. September 2019 vollumfänglich zu vergüten ist.

 

3.4      Aus dem Gesagten folgt schliesslich, dass auch die anteilmässige Kürzung der geltend gemachten Barauslagen von CHF 224.– (vgl. dazu oben E. 2.3, Beschwerde Ziff. 8) um 90 % nicht gerechtfertigt ist. Sind dem Verteidiger die gemäss Honorarnote vom 4. Februar 2021 geltend gemachten Aufwendungen (mit Ausnahme der Positionen vom 13. Mai 2020, 14. Mai 2020 und 27. Juli 2020) in vollem Umfang zu vergüten, gibt es keinen Grund für eine Kürzung der ordnungsgemäss ausgewiesenen Barauslagen. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer in Gutheissung der Beschwerde eine Parteientschädigung im Umfang des geltend gemachten Honorars in Höhe von CHF 4'012.50 sowie der Barauslagen von CHF 224.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zu entrichten ist.

 

3.5      Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann das Beschwerdegericht einen neuen Entscheid in der Sache fällen oder den Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Vorliegend ist die Sache liquide, so dass ein reformatorischer Entscheid ergeht. Entsprechend wird die Beschwerde gutgeheissen, Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'562.70 zu Lasten der Staatsanwaltschaft zugesprochen.

 

4.

Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist für seine anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat im Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht, der angefallene Aufwand ist somit zu schätzen. Für den doppelten Schriftenwechsel rechtfertigt sich die Abgeltung von sechs Stunden Aufwand zum Stundenansatz von CHF 250.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer. Daraus errechnet sich eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'615.50, welche aus der Gerichtskasse auszurichten ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2021 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 4'562.70 zu Lasten der Staatsanwaltschaft zugesprochen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1'615.50 (inkl. Spesen und 7,7 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Patrizia Schmid                                                  lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.