Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.41

 

ENTSCHEID

 

vom 8. April 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                               Beschwerdeführer

[...],                                                                                          Beschuldigter

FR-[...]

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                       Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 5. Februar 2021

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

Am 9. Juli 2017 um 20:56 Uhr wurde der Personenwagen mit dem Kontrollschild [...] auf der Autobahn A2 in Basel bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 9 km/h (nach Abzug der vom Bundesamt für Strassen [ASTRA] festgelegten Geräte- und Messunsicherheit auf Autobahnen von 3 km/h) gemessen (erlaubte Höchstgeschwindigkeit: 80 km/h). Als Halter des entsprechenden Fahrzeugs wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit einer Busse von CHF 60.– belegt. Da er die Ordnungsbusse nicht bezahlte, brachte die Kantonspolizei Basel-Stadt die Sache am 17. Januar 2018 bei der Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Anzeige.

 

Am 7. Februar 2018 erliess dieselbe einen Strafbefehl. Der Beschwerdeführer wurde der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 60.– verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 8.60 sowie die minimale Abschlussgebühr von CHF 200.– gem. § 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980) auferlegt. Am 20. Februar 2018 bezahlte der Beschwerdeführer die Busse von CHF 60.–, nicht aber die Verfahrenskosten und Auslagen.

 

Am 21. Januar 2021 ging bei der Staatsanwaltschaft eine nicht unterzeichnete Mitteilung des Beschwerdeführers in englischer Sprache ein (Postaufgabe 19. Januar 2021), dass er bereits bezahlt habe. Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer durch die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft auf Deutsch eine Frist bis zum 12. Februar 2021 gesetzt, um mitzuteilen, ob er an der «Einsprache» festhalten wolle. Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 erklärte der Beschwerdeführer auf Englisch, dass er den Brief erhalten habe, aber kein Deutsch spreche und ihn daher nicht verstehe. Weiter bekundete er darin, dass er das Problem nicht verstehe und die Busse bereits bezahlt habe. Am 3. Februar 2021 überwies die Staatsanwaltschaft darauf den Strafbefehl an das Strafgericht Basel‑Stadt mit der Mitteilung, dass am 19. Januar 2021 Einsprache erhoben worden sei.

 

Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 5. Februar 2021 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein. Der Entscheid und die Rechtsmittelbelehrung wurden auf Französisch übersetzt und dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 10. März 2021 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er die Busse bezahlt habe und es aber so scheine, dass die Zahlung aufgrund administrativer Probleme nicht rechtzeitig in der Schweiz eingegangen sei. Er habe die Zahlung in Frankreich pünktlich eingeleitet. Dieses Schreiben ist dem Appellationsgericht am 12. März 2021 zuständigkeitshalber weitergeleitet worden.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Februar 2021 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung der angefochtenen Verfügung und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Eingaben müssen bis spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

 

Die vom Beschwerdeführer angefochtene Verfügung wurde ihm gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 9. Februar 2021 zugestellt (act. 5 S. 38), womit die zehntägige Beschwerdefrist am 19. Februar 2021 abgelaufen ist. Das Schreiben des Beschwerdeführers wurde am 10. März 2021 bei der französischen Post aufgegeben (act. 3). Die Beschwerde erfolgte somit eindeutig zu spät, weshalb nicht auf das Rechtsmittel eingetreten wird.

 

2.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerde auch materiell hinsichtlich des Nichteintretens der Vorinstanz unbegründet wäre. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Zur Fristberechnung gilt das unter E 1.2 Gesagte.

 

Der vom 7. Februar 2018 datierte Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 12. Februar 2018 zugestellt (act. 5 S. 5). Die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl endete dementsprechend am 22. Februar 2018. Die sinngemässe Einsprache des Beschwerdeführers wurde jedoch erst knapp drei Jahre später am 19. Januar 2021 bei der französischen Post aufgegeben (act. 5 S. 7). Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit zu Recht auf die klar verspätete und wohl auch formungültige Einsprache nicht eingetreten.

 

Ausserdem wurde das Strafbefehlsverfahren zu Recht eingeleitet, nachdem die Busse nach zugestellter Übertretungsanzeige vom 20. Juli 2017 (act. 5 S. 10) und Zahlungserinnerung vom 21. September 2017 (act. 5 S. 12) vom Beschwerdeführer nicht innert der gesetzten Frist bezahlt worden war.

 

3.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend, hätte der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird infolge Verspätung nicht eingetreten.

 

Auf die Erhebung der Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.