|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
BES.2021.46
ENTSCHEID
vom 27. Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Amt für Justizvollzug Basel-Stadt Beschwerdegegner
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafgerichts
vom 2. März 2021 (SG.2020.291)
betreffend Verlängerung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. Dezember 2015 des mehrfachen Diebstahls, der Irreführung der Rechtspflege, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Drohung, der Nötigung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Gestützt auf ein Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (nachfolgend: UPK Basel) vom 24. August 2015 und die darin enthaltene Diagnose einer paranoiden Schizophrenie wurde der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgeschoben.
Nachdem der Beschwerdeführer am 4. Mai 2015 festgenommen und während des Strafverfahrens ab dem 7. Mai 2015 in Untersuchungshaft versetzt worden war, trat er am 28. September 2015 den vorzeitigen Massnahmenvollzug an, dies zunächst im Untersuchungsgefängnis Waaghof in Basel-Stadt, ab dem 13. Oktober 2015 im Gefängnis Bässlergut und ab dem 11. November 2015 sodann in den UPK Basel. Am 13. August 2018 trat der Beschwerdeführer den offenen Massnahmenvollzug im [...] an. Dort wurde ihm am 7. Januar 2019 das Arbeitsexternat gewährt, in dessen Rahmen er in der Küche der [...] tätig war. Im Sinne einer weiteren Vollzugsöffnung wurde der Beschwerdeführer am 16. Januar 2020 in das Wohnheim [...] in Basel versetzt und seine therapeutische Behandlung nunmehr von der [...] der UPK Basel gesichert. Trotz entsprechender Abmahnungen des Straf- und Massnahmenvollzugs (nachfolgend Vollzugsbehörde) kam es dort zu zahlreichen Konsumhandlungen von Kokain und zur Vernachlässigung seiner über die externe Arbeitsstelle gesicherten Tagesstruktur.
Die Vollzugsbehörde beantragte am 1. Dezember 2020 gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB die Verlängerung der sonst am 16. Dezember 2020 zufolge Ablaufs der fünfjährigen Höchstfrist endenden stationären Massnahme um eineinhalb Jahre. Gleichzeitig beantragte sie die Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft ab dem 17. Dezember 2020 und bis zum Entscheid über den Verlängerungsantrag. Per 3. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des anhaltenden Kokainkonsums in das Untersuchungsgefängnis Waaghof versetzt. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Entscheid vom 10. Dezember 2020 die Sicherheitshaft vorläufig bis zum 4. März 2021 an. Am 25. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer wieder ins Arbeitsexternat in das [...] versetzt. Mit Beschluss vom 2. März 2021 hiess das Strafdreiergericht den Antrag der Vollzugsbehörde auf Verlängerung der stationären Massnahme um eineinhalb Jahre gut.
Gegen diesen Beschluss liess der Beschwerdeführer am 25. März 2021 Beschwerde führen mit dem Antrag, dieser sei vollumfänglich aufzuheben und er sei unverzüglich bedingt, eventualiter endgültig, aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen, dies alles unter o/e-Kostenfolge und Gewährung der amtlichen Verteidigung.
Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 12. April 2021 wurde – auf entsprechendes Vorbringen des Beschwerdeführers hin – die bereits mit ihm befasste Dr. [...], mit der Verlaufsbegutachtung beauftragt. Die mit Eingabe des Verteidigers vom 13. April 2021 geäusserten Bedenken zur erneuten Befassung derselben sachverständigen Person wurden mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 15. April 2021 unter Verweis auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein solches Vorgehen vielmehr sinnvoll erscheine, verworfen. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 15. April 2021 vernehmen, erhob keine Einwände zur Person der Sachverständigen und beantragte im Übrigen die Abweisung der Beschwerde. Am 22. April 2021 bestätigte die Verfahrensleiterin die definitive Auftragserteilung an Dr. [...]. Mit Stellungnahme vom 30. April 2021 beantragte die Vollzugsbehörde die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Am 6. Mai 2021 reichte die Vollzugsbehörde Ergänzungsfragen zuhanden Dr. [...] ein. Mit gleichtägiger Eingabe ersuchte die Staatsanwaltschaft um Dispensation von der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Mit Eingabe vom 2. Juli 2021 liess die Vollzugsbehörde dem Gericht aktualisierte Vollzugsakten zukommen, woraus unter anderem eine Vereinbarung über die Lehrvertragsauflösung zwischen der [...] und dem Beschwerdeführer per 30. Juni 2021 sowie eine interne Arbeitsmöglichkeit in der Gärtnerei des [...] zur Aufrechterhaltung der Tagesstruktur hervorgeht. Am 27. Juli 2021 reichte Dr. [...] das psychiatrische Ergänzungsgutachten ein. Die Vollzugsbehörde reichte am 10. August 2021 die seit dem 1. Juli 2021 ergangenen Vollzugsakten ein und informierte unter anderem über den Entzug des Arbeitsexternats und die Versetzung des Beschwerdeführers in den regulären (offenen) Vollzug des [...]. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 21. September 2021 hin ersuchte die Verfahrensleiterin den Vollzugsverantwortlichen, [...], mit Verfügung vom 22. September 2021 darum, dem Gericht einen aktuellen Vollzugsbericht zukommen zu lassen. Am 15. Oktober 2021 reichte die Vollzugsbehörde die seit dem 10. August 2021 ergangenen Vollzugsakten betreffend die Suche nach einer geeigneten Institution für den Beschwerdeführer ein. Den eingeforderten Vollzugsbericht reichte das [...] am 20. Oktober 2021 ein. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 reichte Advokat [...] seine Honorarnote ein.
Anlässlich der am 29. Oktober 2021 durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurden der Beschwerdeführer, [...] als Fallverantwortlicher des [...] und Dr. [...] als Sachverständige befragt. Danach gelangten der Verteidiger und der Vertreter der Vollzugsbehörde zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a und lit. e des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptstandpunkt seine unverzügliche bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug. Er sei – so die Ausführungen des Verteidigers im Parteivortrag anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung – mit den entsprechenden notwendigen Auflagen und flankierenden Massnahmen sowie unter Ansetzung einer angemessenen dreijährigen (bei Bedarf verlängerbaren) Probezeit bedingt aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen (Protokoll S. 15 ff.).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch ausschliesslich die mit Beschluss des Strafdreiergerichts vom 2. März 2021 angeordnete Verlängerung der stationären Massnahme. Das Gericht prüft dabei zwar vorfrageweise, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gegeben sind oder nicht (siehe unten, E. 3.3): Ersterenfalls muss es das Gesuch um Verlängerung der Massnahme von vornherein abweisen; zweiterenfalls kann es – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 4 StGB – die Verlängerung anordnen. Ob der Täter aber aus dem stationären Massnahmenvollzug gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB bedingt zu entlassen ist bzw. bedingt entlassen werden kann, stellt einen – allenfalls späteren – administrativen Entscheid der Vollzugsbehörde dar, gegen welchen lediglich der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Dass eine bedingte Entlassung grundsätzlich während des stationären Massnahmenvollzugs auszusprechen ist und eine solche im Falle einer gerichtlichen Ablehnung des Verlängerungsantrags meist zufolge des zwischenzeitlichen Ablaufs der gesetzlichen Höchstdauer der stationären Massnahme nicht mehr in Frage kommt, vermag daran nichts zu ändern und ist von der Vollzugsbehörde bei der Einleitung eines Verlängerungsverfahrens entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Heer, Nachverfahren bei strafrechtlichen Massnahmen, in: Heer et al. [Hrsg.], Wege und Irrwege stationärer Massnahmen nach Rechtskraft des Strafurteils, Forum Justiz & Psychiatrie, Band 3, S. 47, 55 und 58; Biro, Notwendige Verteidigung im Straf- und Massnahmenvollzug, Diss. Zürich 2019, S. 46 ff.).
Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers bildet daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den Hauptantrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann.
1.4 Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im Übrigen einzutreten. Angesichts der einschneidenden Tragweite der mit dem angefochtenen Beschluss angeordneten Massnahme für den Beschwerdeführer, fand in Anwendung von Art. 390 Abs. 5 i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO eine mündliche Verhandlung – unter Zulassung akkreditierter Presse – statt (vgl. auch BGE 143 IV 151 E. 2.4). Anlässlich dieser wurde dem Beschwerdeführer der Entscheid des Appellationsgerichts bereits mündlich eröffnet und kurz begründet. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.
2.
2.1 Es erscheint angezeigt, vorab auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, dass die Vorinstanz die Verlängerung der stationären Massnahme nicht ohne Einholung eines neuen Gutachtens hätte anordnen dürfen.
2.2 Die Vorinstanz hielt dazu fest, den einschlägigen Normen könne nicht entnommen werden, dass das Gericht für den Verlängerungsentscheid zwingend auf ein aktuelles psychiatrisches Gutachten abstellen müsse. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sei deshalb für eine Massnahmenverlängerung nicht zwingend ein neues Gutachten erforderlich, wenn auf ein früheres Gutachten in Verbindung mit Therapieverlaufsberichten abgestellt werden könne. Die Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens habe sich im vorliegenden Fall nicht aufgedrängt, weil ein aktueller Abschlussbericht der UPK vom 28. Januar 2020 vorliege. Ausserdem sei der bisherige Verlauf der stationären Massnahme mit vielen, teilweise sehr ausführlichen Verlaufsberichten gut dokumentiert. Zudem habe die Vollzugsbehörde einen Antrag auf eine Massnahmenverlängerung von bloss eineinhalb Jahren gestellt. Das Gericht sei demnach genügend dokumentiert und habe sich über den Beurteilten und den bisherigen Massnahmenverlauf ein vollständiges Bild machen können. Zudem habe es in der Hauptverhandlung die behandelnde Psychotherapeutin [...] befragt, weshalb auf eine neuerliche psychiatrische Begutachtung des Beurteilten zu verzichten sei.
2.3 Dieser Auffassung kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich aus den Vollzugsakten kein einheitliches Bild hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ergab. Die ursprüngliche stationäre psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers war aufgrund einer im Gutachten der UPK Basel vom 24. August 2015 diagnostizierten paranoiden Schizophrenie angeordnet worden, die in Zusammenhang mit den ihm damals vorgeworfenen Straftaten stand. Bereits im Austrittsbericht der UPK Basel vom 27. September 2018 wurde jedoch eine Abgrenzungsschwierigkeit zu einer möglichen dissozialen Persönlichkeitsstörung thematisiert, wonach unklar sei, ob die dysfunktionalen Persönlichkeitsanteile bereits prämorbid bestanden hätten und somit als eigenständige Störung zu diagnostizieren wären, oder aber als Persönlichkeitszüge bzw. -veränderung im Rahmen der schizophrenen Erkrankung zu sehen seien (Vollzugsakten S. 253). Im Vollzugsbericht des [...] vom 3. Dezember 2019 wurde sodann von einer gegenwärtig unter neuroleptischer Medikation vollständig remittierten paranoiden Schizophrenie ausgegangen und unter anderem eine unreife Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (Vollzugsakten S. 375 und 381). Im Verlaufsbericht der [...] UPK Basel vom 11. Juni 2020 wurde explizit von der Diagnose einer unreifen Persönlichkeitsstörung Abstand genommen und vom Vorliegen einer unvollständig remittierten paranoiden Schizophrenie ausgegangen. Die durchaus unreifen Züge seien als hebephrene Anteile der schizophrenen Erkrankung zu interpretieren (Vollzugsakten S. 425). Angesichts der widersprüchlichen Einschätzungen in Bezug auf das Remissionsstadium der – hier relevanten – paranoiden Schizophrenie hätte die Vorinstanz zwingend ein Ergänzungsgutachten einholen müssen. Dies, zumal eine Verlängerung der Massnahme bei Vorliegen einer schweren psychiatrischen Störung nur dann in Frage kommt, wenn diese in einem hinreichenden Deliktskonnex zu den ursprünglichen Anlasstaten steht, was bei einer unvollständig remittierten paranoiden Schizophrenie zu bejahen, bei einer zwischenzeitlich diagnostizierten eigenständigen Persönlichkeitsstörung jedoch zu verneinen gewesen wäre.
Im Übrigen wäre wohl auch angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers – so sein berechtigtes Vorbringen in der Beschwerde –, welches nach einem fünfjährigen stationären Massnahmenvollzug bedeutende Entwicklungen vermuten liess und folglich auch veränderte Verhältnisse als bei der Erstbegutachtung nahelegte, auf die Notwendigkeit eines Ergänzungsgutachtens zu schliessen gewesen. Dies, zumal sich das Gericht beim Entscheid über die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls auf eine hinreichend aktuelle Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB zu stützen hat (BGer 6B_229/2020 vom 29. April 2020 E. 1.3).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den Beschwerdeführer erneut begutachten zu lassen. Insoweit erweisen sich seine Rügen als begründet.
2.4 Art. 389 Abs. 3 StPO sieht indes die Möglichkeit der Erhebung der erforderlichen zusätzlichen Beweise durch die Rechtsmittelinstanz vor. Diese Bestimmung ist zwar primär auf das Berufungsverfahren zugeschnitten, doch findet sich im Bereich der Beschwerde gemäss Art. 383 ff. StPO gerade im Zusammenhang mit der Anfechtung selbstständiger nachträglicher Entscheide nach Art. 363 ff. StPO ein mögliches Anwendungsgebiet (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 397 StPO N 2a). Unter Wahrung des rechtlichen Gehörs kann eine nachträgliche Beweiserhebung durch die Beschwerdeinstanz insbesondere auch im Lichte des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 2 StPO) geboten sein (vgl. für das Haftanordnungsverfahren Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 389 N 8 mit Verweis auf BGer 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 22. April 2021 eine entsprechende Verlaufsbegutachtung nachträglich eingeholt und von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen. Dies, zumal eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und – angesichts der vorliegend umstrittenen Verlängerungsdauer von «nur» eineinhalb Jahren – zu unnötigen Verzögerungen geführt hätte, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren gewesen wären. Der unvollständigen Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz ist jedoch bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen.
3.
3.1 Der mit einer stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt nach gesetzlicher Vorschrift «in der Regel höchstens fünf Jahre» (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Für den Fristenlauf ist auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen, wenn die Massnahme – wie im vorliegenden Fall – nicht aus der Freiheit heraus angetreten wird (BGE 145 IV 65 E. 2.7.1). Nach Ablauf der Höchstdauer kann nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB die Verlängerung der stationären psychiatrischen Massnahme angeordnet werden, wenn – wie bereits ausgeführt – die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 62 StGB nicht gegeben sind, dem Täter also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann. Weiter wird die Erwartung vorausgesetzt, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lässt. Ferner muss die Verlängerung der Massnahme im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB auch verhältnismässig sein, wozu das Gericht auch eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen kann (BGE 145 IV 65 E. 2.2, 135 IV 139 E. 2).
3.2 In Bezug auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, welche – wie oben erwähnt – unabdingbare Voraussetzung für die Verlängerung der Massnahme darstellt, kann nunmehr auf die Einschätzung von Dr. [...] abgestellt werden. Hiernach konnte im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung unter anderem das Vorliegen einer unvollständig remittierten paranoiden Schizophrenie (F20.04 ICD-10) bestätigt werden. Die deliktrelevante psychotische Symptomatik sei unter Medikation zwar gut remittiert, es bestünden aber weiterhin psychopathologische Auffälligkeiten, die auf das Fortbestehen von Restsymptomen hinwiesen und den weiteren Behandlungs- und Betreuungsbedarf massgeblich bestimmten (Ergänzungsgutachten vom 26. Juli 2021 S. 61). Die Gutachterin konnte die Abweichung von früheren Diagnosen der stationären Behandler der UPK Basel und des [...], welche die Schizophrenie unter Medikation als vollständig remittiert erachtet hatten und von einer neu vorliegenden Persönlichkeitsstörung ausgegangen waren, sowohl im Gutachten als auch anlässlich ihrer Befragung an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung schlüssig und leicht nachvollziehbar begründen. Zusammengefasst sei es ein bekanntes Phänomen, dass es schizophrene Straftäter gebe, die dissoziale Verhaltensmuster aufwiesen, weswegen eine zusätzliche Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gerechtfertigt sei (Ergänzungsgutachten S. 49). Bei den Eingangskriterien hinsichtlich des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung sähen die diagnostischen Leitfäden ICD-10 und DSM-IV als Ausschlusskriterium explizit vor, dass die Symptome durch eine andere psychische Störung, insbesondere eine schizophrene Störung, erklärt werden könnten. Zudem sei die Diagnose der unreifen Persönlichkeitsstörung im ICD-10 nicht operationalisiert, daher seien keine diagnostischen Kriterien aufgeführt, wie dies bei anderen Subtypen von Persönlichkeitsstörung der Fall sei. Die Diagnose der Schizophrenie sei insgesamt ausreichend (zweitinstanzliches Protokoll S. 11). Dieser Einschätzung schliesst sich das Gericht an. Einerseits kommt einem eingeholten externen Gutachten im Vergleich zu einem internen Vollzugsbericht naturgemäss eine grössere Beweiskraft zu (Heer, a.a.O., S. 88). Andererseits spricht für die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung vor allem auch die positive Auswirkung des im Gutachten vorgeschlagenen und bereits umgesetzten Ausbaus der neuroleptischen Medikation (Ergänzungsgutachten S. 59). So wurde die von der Gutachterin angeregte Steigerung des Aripiprazols von 5 mg auf einen therapeutisch wirksamen Spiegel von 15 mg berücksichtigt (Vollzugsbericht vom 23. Oktober 2021, S. 6). Seither fühle sich der Beschwerdeführer «fitter» (zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Gemäss dem Vollzugsverantwortlichen [...] sei auch seine Arbeitsleistung seit 1 ½ Monaten viel besser, er sei pünktlich und komme besser aus dem Bett, sei viel präsenter bei der Arbeit und zuverlässiger am Morgen (zweitinstanzliches Protokoll S. 7). Auch gemäss Vollzugsbericht des [...] vom 23. Oktober 2021 (S. 4) habe sich die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers «[z]eitgleich mit der Medikamentenanpassung» zum Positiven verändert.
Die im Hauptgutachten als deliktsrelevant beurteilte Schizophrenie besteht daher immer noch, womit von einer anhaltenden schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB auszugehen ist.
3.3 Zu prüfen ist weiter, ob nach Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer der stationären Massnahme die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben waren (hierzu vgl. oben E. 1.3).
3.3.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm die Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Für die bedingte Entlassung ist somit eine günstige Rückfallprognose erforderlich. Entsprechend setzt die Verlängerung der Massnahme das Fehlen einer derartigen Prognose voraus. Mithin muss eine Gefährdung weiterhin bestehen, so dass dem Täter prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1). Bei der Prognosestellung ist ausschlaggebend, wie sich der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der stationären Massnahme in Freiheit bewähren wird. Die Anforderungen an die Prognose sind hier nicht allzu streng. Dem Betroffenen soll Gelegenheit zur Bewährung gegeben werden können (Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 62 StGB N 25).
3.3.2 Die Vorinstanz erwog, der grundsätzlich positive Massnahmenvollzug habe nach der Versetzung des Beschwerdeführers ins betreute Wohnen in die [...] einen unglücklichen Verlauf genommen. Nach der coronabedingten Freistellung vom Arbeitstraining sei der Wiedereinstieg in einen klar strukturierten Alltag für den Beschwerdeführer sehr schwierig gewesen. Die Probleme hätten sich mit dem forcierten Hochfahren des geforderten Arbeitspensums auf 100 % mit Beginn seiner Lehre ab August 2020 akzentuiert, was zusammen mit weiteren Faktoren zu einer klaren Negativspirale geführt habe. Seit seinem Eintritt in die [...] habe der Beschwerdeführer möglichst oft rausgehen und Kollegen treffen wollen. Auch habe er viel Zeit, teilweise bis tief in die Nacht, am PC mit Spielen verbracht. Der damit einhergehende Schlafmangel habe in viele Verspätungen an seinem Arbeitsplatz gemündet. Der im zweiten Halbjahr 2020 akut gewordene Kokainkonsum des Beschwerdeführers sei auf sein selbst gewähltes Freizeitverhalten in einem ungünstigen Kollegenkreis zurückzuführen. Ferner seien die Umstände, dass sein Studio im Zuge der Räumung durch die [...] in einem chaotischen und unordentlichen Zustand vorgefunden worden sei, und dass dabei nicht eingenommene Medikamente sowie ein «Faustmesser» vorgefunden worden sei, als weitere Faktoren zu werten, welche die sich seit Sommer 2020 drehende Negativspirale zum Ausdruck bringe. Dem Beschwerdeführer sei es offensichtlich nicht gelungen, selber Verantwortung zu übernehmen. Insgesamt bestünden für die Vorinstanz grosse Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund in der Freiheit bewähren würde. Auch die UPK stelle ihm in ihrem Abschlussbericht vom 28. Januar 2021 keine günstige Legalprognose und empfehle eine Verlängerung der Massnahme.
3.3.3 Diese Einschätzung wird zunächst von Dr. [...] im Ergänzungsgutachten gestützt. Hiernach habe sich die Legalprognose in Bezug auf Gewaltdelikte durch die Behandlung der Schizophrenie zwar erheblich verbessert, die soziale Kompetenz beziehungsweise der soziale Empfangsraum blieben aber ungünstige prognostische Faktoren. Die Rückfallquote für Gewaltdelikte liege knapp über der Basisrate, die generellen Rückfallquoten jedoch deutlich höher. Durch die Entwicklung der Kokainabhängigkeit sei ein neuer Risikofaktor hinzugetreten, der – soweit vorliegend relevant – zu erneuten psychotischen Symptomen führen könne, im Rahmen derer wiederum das Risiko für fremdaggressives Verhalten steige. Daneben bestünden unbehandelte psychopathologische Symptome, insbesondere Impulsivität, die mit einem erhöhten Risiko für verbale Aggressionen einhergingen. In Kombination mit anderen Risikofaktoren (Kokain, Alkohol, erneute akute psychotische Episode) trage diese Impulsivität auch zu einem erhöhten Risiko für physische Aggressionen bei (Ergänzungsgutachten S. 58 f.).
3.3.4 Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden, wonach erstens offen sei, wie oft und insbesondere, ob er nach dem 16. November 2020 weiterhin Kokain konsumiert habe, und zweitens die Gefahr, dass ein allfälliger zukünftiger sporadischer Kokainkonsum eine konkrete Gefahr zur Begehung weiterer relativ schwerwiegender Delikte berge, rein theoretischer und abstrakter Natur und durch nichts konkretisiert worden sei.
Gemäss Austrittsbericht der [...] vom 29. Dezember 2020 war der Beschwerdeführer in den zurückliegenden Wochen und Monaten wiederholt positiv auf Kokain getestet worden (Austrittsbericht, Vollzugsakten S. 562). Wie die Vollzugsbehörde zu Recht vorbringt, liess die Haaranalyse des Beschwerdeführers gemäss forensisch-toxikologischen Gutachten vom 7. Januar 2021 eine Kokainkonzentration «in einem mittleren bis hohen Bereich» erkennen (Vollzugsakten S. 570). Zudem geht aus dem Abschlussbericht der [...] UPK Basel vom 28. Januar 2021 hervor, dass der Beschwerdeführer jedenfalls noch am 25. November und am 2. Dezember 2020 «hoch positive Urinproben auf Kokain» abgegeben hatte. Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschwerdeführer an, (erst) seit 7 Monate «clean» zu sein (Protokoll S. 4), was auf einen Drogenkonsum bis März 2021 schliessen lässt. Der damit erwiesene Kokainkonsum des Beschwerdeführers verschlechtere gemäss Einschätzung von Dr. [...] die Prognose der schizophrenen Erkrankung, da Kokain akute psychotische Symptome beziehungsweise Episoden auslösen könne. Ein zunehmendes Abgleiten in die Abhängigkeit und die daraus folgende Vernachlässigung anderer Inhalte könnten zudem dazu führen, dass die für die Stabilität der Schizophrenie erforderlichen Strukturen und Massnahmen nicht mehr zuverlässig eingehalten werden könnten (Ergänzungsgutachten S. 56). In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wies Dr. [...] bei weiterem Kokainkonsum auf das Risiko einer psychotischen Dekompensation der Schizophrenie – mit den entsprechenden Risiken für fremdgefährdendes Verhaltens – hin und führte ergänzend aus, dass eine symptomatische Psychose trotz des vom Beschwerdeführer beschriebenen beruhigenden Effekts von Kokain bei einer Überdosierung ausgelöst werden könne (Protokoll S. 12 f.).
Dieser Einschätzung folgend konnte dem Beschwerdeführer bei Ablauf der Höchstdauer der stationären Massnahme schon angesichts seines unstrittigen Kokainkonsums keine günstige Prognose gestellt werden.
3.3.5 Auch mit seinen übrigen Einwänden dringt der Beschwerdeführer nicht durch:
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der Abbruch der Lehre bei der [...] per 30. Juni 2021 sowie der anschliessende Entzug des Arbeitsexternats lassen zunächst die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf seine vorhandene Arbeitsmotivation und -leistung als obsolet erscheinen. Dies kann ihm zwar nicht direkt vorgeworfen werden, zumal sich die an ihn gestellten Anforderungen angesichts der noch bestehenden krankheitsbedingten Einschränkungen schlicht als zu hoch erwiesen und in eine Überforderung mündeten (Ergänzungsgutachten S. 52). So hätte bei richtiger Einschätzung der psychopathologischen Symptome und der noch immer bestehenden schizophrenen Erkrankung wohl keine praktische Ausbildung in der Küche – angesichts der dort drohenden Reizüberflutung – gewählt werden dürfen und eine geschützte Beschäftigungsstruktur auf den zweiten Arbeitsmarkt gesucht werden müssen (vgl. Ergänzungsgutachten S. 60). Dennoch stellt die berufliche Reintegration – und die damit erzielte Tagesstruktur – ein legalprognostisch relevanter Faktor dar, der bei Ablauf der Höchstdauer der stationären Massnahme im Dezember 2020 als negativ zu bewerten war.
Auch hinsichtlich des aufgefundenen Messers ist der vorinstanzlichen Einschätzung sowie den Vorbringen der Vollzugsbehörde zu folgen. Dass der Beschwerdeführer dieses Messer nur als Brieföffner benützt haben will, wurde bereits im [...] als blosse Schutzbehauptung gewertet («Er bagatellisierte es zunächst als ‘Brieföffner’. Nach der Konfrontation mit seiner Lüge […], entschuldigte er sich», Vollzugsbericht des [...] vom 23. Oktober 2021, S. 12). Obgleich keine Zwischenfälle mit diesem Messer bekannt sind, so das berechtigte Vorbringen des Beschwerdeführers, zeugt dies von einem mangelnden Problembewusstsein im Umgang mit Waffen (a.a.O., S. 12). Auch nach Ansicht von Dr. [...] werfe dieser Fund ein kritisches Licht auf den eigenverantwortlichen Umgang des Beschwerdeführers mit Risikofaktoren. Selbst wenn er das Messer einem Kollegen aus Sicherheitsgründen abgenommen hätte, so seine Erklärung, spreche die Aufbewahrung in seinem Zimmer – mindestens – für eine grosse Unbedarftheit im Umgang mit den eigenen Risikoeigenschaften. Sofern er dieses jedoch aufgrund einer subjektiven Verteidigungsnotwendigkeit erworben oder aufbewahrt hätte, sei von einer zeitweise vorliegenden, unmittelbar deliktsrelevanten psychotischen Symptomatik auszugehen, wobei die Versetzung in Sicherheitshaft und die dadurch erreichte Kokainabstinenz mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine erneute «floride psychotische Episode» verhindert habe (Ergänzungsgutachten S. 53). Im Übrigen wurde das besagte Messer bei der Räumung seines WG-Zimmers – und nicht etwa in der gemeinschaftlichen Küche des Wohnheims – gefunden, weshalb sich dessen Gefährlichkeit – entgegen dem dahingehenden Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht mit jener eines gewöhnlich aufbewahrten Rüstmessers vergleichen lässt. Dies gilt erst recht, da der Beschwerdeführer, wie die Vollzugsbehörde mit Recht vorbringt, ursprünglich auch wegen einer einfachen Körperverletzung mit einem vergleichbaren Messer verurteilt worden war.
3.3.6 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bei Ablauf der Höchstdauer der stationären Massnahme angesichts der damaligen Entwicklungen, insbesondere seiner Kokainabhängigkeit und fehlenden Arbeitsmotivation sowie der damit vernachlässigten Tagesstruktur, keine günstige Prognose gestellt werden konnte, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung mithin nicht gegeben waren und die Vorinstanz somit zu Recht eine Massnahmenverlängerung geprüft hat.
3.4 Die weitere Voraussetzung, wonach sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen begegnen lässt, wird seitens des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich bestritten.
Die zwischenzeitlichen Entwicklungen lassen gemäss Vollzugsbericht vom 23. Oktober 2021 und den Schilderungen des Vollzugsverantwortlichen [...] – trotz des Widerrufs des Arbeitsexternats und der Rückversetzung in den offenen Massnahmenvollzug – einen positiven Massnahmenverlauf erkennen. Der Beschwerdeführer sei pünktlicher, zuverlässiger und treibe wieder Sport. Zudem habe er markante Fähigkeiten im sozialen Umgang erworben und auch seine Wohnkompetenz sowie sein Suchtverhalten hätten sich deutlich verbessert (zweitinstanzlichen Protokoll S. 6 f. und 10; Vollzugsbericht des [...] vom 23. Oktober 2021, S. 15 f.). So deuten gerade auch die im Parteivortrag des Verteidigers anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachten Umstände, namentlich, dass der zweite (aktuelle) Aufenthalt im [...] als erfreulicher beschrieben werde und es einzelne deutliche Verbesserungen gerade auch im Sozialverhalten gegeben habe (Protokoll S. 15 ff.), darauf hin, dass es tatsächlich einer Massnahmenverlängerung bedurfte, um den Beschwerdeführer (wieder) in die richtige Bahn zu bringen. Mithin ist das Erfordernis der präventiven Wirkung der Massnahme zweifellos erfüllt.
Dieser unbestritten positiven Entwicklung wird im Rahmen des Massnahmenvollzugs und der dort möglichen Progressionsstufen Rechnung zu tragen sein, wobei die konkrete Ausgestaltung des Vollzugs Sache der Vollzugsbehörde bleibt. Die vom Verteidiger in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung geäusserten Bedenken, wonach die betreute Wohnform die meisten Probleme bereite und der Beschwerdeführer bei künftiger Gewährung dieser nächsten Lockerungsstufe immer wieder ein Schritt zurück müsste, weil es gerade die sozialen Kontakte in diesen Wohnheimen – und nicht das selbständige Wohnen – wären, die ihn überforderten (Protokoll S. 15), sind grundsätzlich nachvollziehbar. Verständlich erscheint auch der Wunsch des Beschwerdeführers, das Wohnexternat in einer eigenen Wohnung absolvieren zu können, in welcher er auch längerfristig verbleiben könnte (zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Mit einer engmaschigen Betreuung, etwa einer ambulanten Wohnbegleitung, regelmässigen Urinproben, einer kontrollierten Medikamentenabgabe und einer ambulanten Weiterbetreuung durch die [...] UPK Basel, erklärte sich der Beschwerdeführer in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch ausdrücklich einverstanden (Protokoll S. 4 und 6). Zwar ist einzusehen, dass es gemäss Vollzugsbericht des [...] und sowohl nach Einschätzung des Vollzugsverantwortlichen [...] wie auch jener von Dr. [...] zunächst einer Versetzung in ein Wohnheim bedürfe, ehe der Beschwerdeführer in eine eigene Wohnung gehen könne, ansonsten der Schritt aus dem sehr strukturierten Vollzugszentrum in eine mehr oder weniger selbständige Wohnform sehr gross sei und mit dem Risiko der Dekompensation einhergehe. Gemäss Vollzugsbericht des [...] sowie nach Einschätzung von Dr. [...] müsse gar eine 24-stündige Präsenz des Behandlungsteams – selbst nach einer bedingten Entlassung – gewährleistet sein (Vollzugsbericht vom 23. Oktober 2021, S. 15 f.; Ergänzungsgutachten, S. 60). Der Vollzugsverantwortliche [...] und Dr. [...] erklärten aber auch, dass der Beschwerdeführer in einem selbständigen Wohnsetting deutlich motivierter wäre, den restlichen Massnahmenvollzug mitzutragen (zweitinstanzliches Protokoll S. 8 und 13). Es ist denn auch eine gerichtsnotorische Tatsache, dass an Schizophrenie erkrankte Personen mit ständigem Sozialkontakt, wie dies in einem Wohnheim gelebt wird, überfordert sind. Somit scheint fraglich, ob die – auch vom Vollzugsverantwortlichen [...] beschriebenen – gemeinschaftlichen Aktivitäten in Wohnheimen, etwa gemeinsames Essen, gemeinsame Freiheitzeitaktivitäten und Ausflüge, etc. für den Beschwerdeführer förderlich sein könnten (zweitinstanzliches Protokoll S. 5 und 9). Obgleich Dr. [...] eine Verknüpfung der sozialen Überforderung mit einer Wohninstitution ablehnte, da eine solche Überforderung auch ausserhalb der Institution im normalen Alltagsleben passieren könne (zweitinstanzliches Protokoll S. 13), erscheint die Versetzung des Beschwerdeführers – bei Gewährung der entsprechenden Vollzugslockerung – in eine eigene Wohnung statt in einem Wohnheim, unter Aufrechterhaltung einer möglichst engmaschigen Begleitung durchaus zielführender und wünschenswert. Die konkrete Abwägung bleibt indes durch die Vollzugsbehörde vorzunehmen. Gegen die Versetzung in ein ungeeignetes Wohnsetting kann der Beschwerdeführer gegebenenfalls in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren vorgehen. Zum jetzigen Zeitpunkt vermögen die entsprechend vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers jedenfalls an der präventiven Wirkung der Massnahme keine Zweifel zu erwecken.
3.5
3.5.1 Letztlich muss die Verlängerung der Massnahme einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten. Wie bei der Anordnung einer Massnahme setzt Art. 56 Abs. 2 StGB auch für die Verlängerung voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zudem bei der Dauer einer Therapiemassnahme Beachtung zu schenken, vor allem wenn eine länger andauernde stationäre Behandlung zeitlich in die Nähe einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe rückt oder diese gar übersteigt. Je länger eine freiheitsentziehende Massnahme dauert, desto höher ist ihre Eingriffsintensität und desto mehr muss demzufolge ihre Verhältnismässigkeit im Auge behalten werden. Besonders sorgfältig zu prüfen ist die Verhältnismässigkeit beim Entscheid über die Verlängerung einer stationären Therapiemassnahme, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt (BGE 136 IV 156 E. 3.2, 135 IV 139 E. 2.1).
3.5.2 Die Vorinstanz erwog einerseits, dass die Anlasstaten Delikte gegen Leib und Leben betroffen hätten und dass das Rückfallrisiko bei einer abrupten Beendigung der Massnahme als nicht unerheblich einzustufen sei. Insofern bestehe ein Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, welches nicht zu vernachlässigen sei. Andererseits befinde sich der Beschwerdeführer bereits seit fünf Jahren im Massnahmenvollzug; mit der Verlängerung würde diese 6 ½ Jahre dauern. Diese Freiheitsbeschränkung stehe aber noch in keinem Missverhältnis zu dem ihm ursprünglich auferlegten Freiheitsentzug von 15 Monaten Freiheitsstrafe und zum Gewicht der verübten und weiterhin drohenden Straftaten, habe das Gericht im Urteil vom 17. Dezember 2015 doch eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen und das Strafmass entsprechend reduziert. Hinzu komme, dass die Massnahme ab August 2018 in der wenig belastenden Form des Arbeitsexternates im [...] vollzogen worden sei. Aktuell befinde er sich zwar wieder im [...], es sei jedoch absehbar, dass relativ bald wieder ein Schritt in Richtung eines betreuten Wohnsettings erfolgen müsse, damit die weiteren Progressionsstufen wieder durchlaufen werden könnten. Das Interesse an der Verhinderung künftiger Straftaten und einer adäquaten Behandlung des Beschwerdeführers überwiege gegenüber dessen Interesse am Unterbleiben eines Eingriffs in seine Freiheitsrechte. Insofern sei eine letztmalige Verlängerung der Massnahme um eineinhalb Jahre noch verhältnismässig.
3.5.3 Diesen zutreffenden Ausführungen kann auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklungen gefolgt werden, wird seitens der die Vollzugsbehörde aktuell doch eine langfristige Unterbringung aufgegleist und werden dabei in Frage kommende Institutionen besichtigt (vgl. Eingabe der Vollzugsbehörde vom 15. Oktober 2021). Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte die Vollzugsbehörde, dass die Etablierung der zukünftigen Unterbringung des Beschwerdeführers und die Erprobung des neuen Settings eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würden, weshalb für die Durchführung der Progressionsschritte eineinhalb Jahre – gerechnet ab Dezember 2020 bis zur aktuellen Höchstdauer am 15. Juni 2022 – notwendig seien. Da sich die psychische Instabilität des Beschwerdeführers bei der letztmaligen Versetzung in ein offeneres Vollzugssetting erst nach einigen Monaten abgezeichnet habe, sei für die sorgfältige Erprobung genügend Zeit vorzusehen. Nach erfolgreicher Erprobungsphase beabsichtige die Vollzugsbehörde, die bedingte Entlassung zu gewähren (Protokoll, eingereichte Plädoyernotizen der Vollzugsbehörde, S. 5).
Die Verhältnismässigkeit der Massnahmenverlängerung um eineinhalb Jahren wird auch von Dr. [...] bejaht. Mit Blick auf die damit per Mitte Juni 2022 auslaufende stationäre Massnahme könne in der verbleibenden Massnahmendauer von rund einem halben Jahr versucht werden, einen Behandlungsrahmen aufzugleisen, der nach der Entlassung weiterbestehe und weitere Fortschritte ermögliche (zweitinstanzliches Protokoll S. 12 sowie bereits Ergänzungsgutachten S. 60). Auch der Verteidiger des Beschwerdeführers sah anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ein, dass es aktuell noch eine gewisse Zeit bräuchte, um eine entsprechende Wohnung samt der nötigen Betreuung aufzugleisen (Protokoll S. 16).
3.5.4 Mit Blick auf das Ausgeführte und unabhängig davon, ob die anstehenden Vollzugsöffnungen in ein Wohnheim oder – trotz der dahingehend seitens der Fachpersonen geäusserten Bedenken – aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers und zur Aufrechterhaltung seiner Motivation in ein selbständiges Wohnsetting unter Beibehaltung einer engmaschigen Betreuung erfolgen, erscheint die Verlängerung der Massnahme um eineinhalb Jahre als noch verhältnismässig.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, womit der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig würde. Angesichts der langjährigen Dauer des Freiheitsentzugs und der mangels eines aktuellen Gutachtens unvollständigen Aktenlage (siehe oben, E. 2.4) konnte sich der Beschwerdeführer aber zur Beschwerdeerhebung veranlasst sehen. Umständehalber wird daher auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Die amtliche Verteidigung hat einen Aufwand von 9 Stunden und 15 Minuten geltend gemacht, der sich als angemessen erweist. Dieser Aufwand ist, nach Hinzurechnung von 4 ½ Stunden für die Gerichtsverhandlung, zum Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'750.– und ein Auslagenersatz von CHF 106.35, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 219.95, somit total CHF 3'076.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Gutachterin, Dr. [...]
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).