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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.54
ENTSCHEID
vom 29. November 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldiger
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 10. April 2021 und 12. April 2021
betreffend erkennungsdienstliche Erfassung, nicht-invasive Probenahme und DNA-Analyse
Sachverhalt
Gegen A____ (Beschwerdeführer) war bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Verfahren unter anderem wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Gefährdung des Lebens, Hinderung einer Amtshandlung und Einbruchsdiebstahl hängig. Mittlerweile erging am 2. Juni 2021 die Anklageschrift, wobei A____ mehrfacher Diebstahl, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln (eventualiter Störung des öffentlichen Verkehrs) sowie mehrfaches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall vorgeworfen werden. A____ wurde am 10. April 2021 polizeilich angehalten. Die Kriminalpolizei erliess am 10. April 2021 einen Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme, welcher A____ am 11. April 2021 ausgehändigt wurde. Mit Verfügung vom 12. April 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils an.
Mit Eingabe vom 16. April 2021 hat A____, vertreten durch [...], Advokat, Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben, mit welcher er sich gegen den Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme vom 10. April 2021 wendet. Dabei wird beantragt, es sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. April 2021 betreffend die nicht-invasive Probenahme und DNA-Analyse aufzuheben (Rechtsbegehren 1). Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die aus der mit Verfügung vom 10. April 2021 angeordneten und bereits erfolgten nicht-invasiven Probenahme gewonnenen Erkenntnisse (inkl. DNA-Profil und DNA-Auswertung) zu vernichten (Rechtsbegehren 2). Diese Anträge stellt der Beschwerdeführer unter o-/e-Kostenfolge; eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen (Rechtsbegehren 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es seien die vollständigen Akten des Verfahrens der Vorinstanz VT.[...] beizuziehen und ihm Einsicht in diese zu gewähren. Nach erfolgter Aktenzustellung sei dem Unterzeichneten eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 hat die Staatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde genommen und die Verfahrensakten eingereicht. Sie beantragt die kostenfällige, vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 sind dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft samt Beilagen zur allfälligen Replik zugestellt worden. Am 21. Juni 2021 hat der Beschwerdeführer innert Frist repliziert. Er hält an den Anträgen der Beschwerde fest und beantragt, die Anträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen. Am 26. Juli 2021 hat die Staatsanwaltschaft dupliziert und dabei an den Anträgen in ihrer Stellungnahme festgehalten.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, unter Beizug der Vorakten (VT.[...]) ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Der Befehl der Kriminalpolizei vom 10. April 2021 betreffend erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Einvernahme vom 11. April 2021 persönlich übergeben und eröffnet (act. 2 Rz. 2). Der Beschwerdeführer bestätigte den Empfang des Befehls mit seiner Unterschrift (act. 6/1 PDF S. 106). Dem Beschwerdeführer wurde zum Befehl ein Merkblatt in rumänischer Sprache ausgehändigt, wobei er dessen Empfang ebenfalls mit Unterschrift bestätigte (act. 6/1 PDF S. 112). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft am 12. April 2021 zudem eine Verfügung betreffend DNA-Analyse erliess (act. 6/1 PDF S. 121), mit welcher die Erstellung eines DNA-Profils aus der abgenommenen DNA-Probe angeordnet wird. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm mit Verfügung vom 15. April 2021 durch die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht gewährt worden sei. Die Akten seien ihm jedoch bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 16. April 2021 noch nicht zugestellt worden (act. 2 Rz. 9). Er habe lediglich einmalige Akteneinsicht im Vorfeld der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 13. April 2021 erhalten (act. 2 Rz. 10). Die Verfahrensakten wurden dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst am 22. April 2021 durch die Staatsanwaltschaft zugestellt (act. 7 Rz. 11). Da die Verfügung vom 12. April 2021 lediglich zu den Akten gelegt wurde und keine separate Zustellung bzw. Eröffnung ersichtlich ist, muss folglich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde gegen den Befehl vom 10. April 2021 noch keine Kenntnis der Verfügung betreffend DNA-Analyse vom 12. April 2021 hatte.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Mai 2021 sind dem Beschwerdeführer die Stellungnahme und die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft zugestellt worden. Am 21. Juni 2021 hat der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2021 (act. 4) repliziert. Aus der Replik ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Verfügung betreffend DNA-Analyse vom 12. April 2021 bei der Aktendurchsicht nunmehr zur Kenntnis genommen hat, da er darauf ausdrücklich Bezug nimmt (vgl. act. 7 Rz. 1). In der Sache äussert sich der Beschwerdeführer in der Replik auch vor allem zur Anordnung der DNA-Analyse.
Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer einerseits zwar mit der Beschwerde als Anfechtungsobjekt nur den Befehl vom 10. April 2021 eingereicht hat und im Betreff der Beschwerde lediglich den Befehl vom 10. April 2021 für erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme erwähnt. Andererseits nimmt er in den Rechtsbegehren der Beschwerde auch auf die DNA-Analyse Bezug und macht weitere Ausführungen dazu in der Replik vom 21. Juni 2021 (act. 7). In der Sache wehrt sich der Beschwerdeführer jedoch gegen die erkennungsdienstliche Erfassung, die nicht-invasive Probenahme sowie die DNA-Analyse (act. 2 Rz. 21 ff.), weshalb vorliegend deren Rechtmässigkeit zu prüfen sein wird. Im Übrigen geht auch die Staatsanwaltschaft davon aus, dass sowohl der Befehl vom 10. April 2021 als auch die Verfügung vom 12. April 2021 Anfechtungsobjekte der vorliegenden Beschwerde bilden (vgl. Betreff der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, act. 4).
1.2 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die angeordneten bzw. bereits vorgenommenen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die erkennungsdienstliche Erfassung, der Wangenschleimhautabstrich und die DNA-Analyse zu Recht angeordnet worden sind.
2.
2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass die Begründung im angefochtenen Befehl vom 10. April 2021 lediglich aus drei Zeilen bestehe, die sich mit dem konkreten Fall befassten. Der Befehl sei ihm anlässlich der ersten Einvernahme vom 11. April 2021 ausgehändigt worden (act. 2 Rz. 11).
2.2 Im Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme vom 10. April 2021 führt die Kriminalpolizei im Rahmen einer «Kurzbegründung» an, der Beschwerdeführer werde «eines Deliktes beschuldigt». Als Straftatbestände werden «Taschendiebstahl, begangen am 22. März 2021» und «Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Gefährdung des Lebens, Hinderung einer Amtshandlung, Einbruchdiebstahl, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 10. April 2020» angeführt. Die Massnahmen seien für die Identifizierung des Beschuldigten sowie Sachverhaltsabklärungen bzw. für allfällige spätere Verfahren sachdienlich und notwendig.
2.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme unter Bezugnahme auf die appellationsgerichtliche Rechtsprechung aus, die Voraussetzungen an die Begründung der DNA-Probenahme und -Auswertung ergäben sich – im Gegensatz zur erkennungsdienstlichen Erfassung – nicht aus dem Gesetz, sondern aus der Praxis. Die Begründung müsse auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen und ergebe sich nicht nur aus der Verfügung zur Anordnung der Massnahme selbst, sondern auch aus der übrigen Aufklärung des Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls. Insbesondere könne sie sich aus einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme ergeben. Aus dem Befehl zur nicht-invasiven Probenahme vom 10. April 2021, welcher dem Beschwerdeführer am 11. April 2021 im Anschluss an die Einvernahme persönlich übergeben und eröffnet worden sei, sei klar ersichtlich, welcher Delikte der Beschwerdeführer beschuldigt werde, welche Zwangsmassnahmen durchgeführt werden sollten und weshalb. Ausserdem seien die Vorwürfe anlässlich der Einvernahme und somit vor Aushändigung des Befehls eingehend erläutert worden. Aus diesen Gründen sei die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügungen nicht zu beanstanden (act. 4 S. 3 f.).
2.4 Die erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt, welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden (vgl. AGE BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019 E. 3; Weber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 199 StPO N 6). Nach der Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung oder DNA-Analyse auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3, BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3). Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für den Betroffenen insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihm vorgeworfen wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (vgl. AGE BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).
2.5 Vorliegend geht die im Befehl vom 10. April 2021 angeführte Kurzbegründung nicht auf die konkrete Situation ein. Es wird nicht erklärt, inwiefern die Zwangsmassnahmen für die Aufklärung der vorgeworfenen Straftaten erforderlich wären und um welche «allfälligen späteren Verfahren» es sich handeln könnte. Auch anlässlich der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich weiter über die Gründe der Zwangsmassnahme aufgeklärt. Das Appellationsgericht hat in der Vergangenheit bereits mehrmals feststellen müssen, dass derartige Textbausteine als Kurzbegründung das rechtliche Gehör der betroffenen Personen verletzen und deshalb grundsätzlich unzureichend sind, es sei denn, die Begründung sei anlässlich der unmittelbar vorangehenden Einvernahme erfolgt (vgl. AGE BES.2021.17 vom 1. Juli 2021 E. 4.2.1, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, mit weiteren Hinweisen). Der Befehl, mit dem die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme angeordnet wurde, wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Einvernahme vom 11. April 2021 persönlich übergeben und eröffnet (act. 2 Rz. 2). Aus den Akten ist ersichtlich, dass im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung am 11. April 2021 Fotos des Beschwerdeführers erstellt wurden (act. 6/1 PDF S. 183). Weitere erkennungsdienstliche Massnahmen, wie beispielsweise die Abnahme von Fingerabdrücken, sind nicht ersichtlich. Nicht ersichtlich ist aus den Akten, ob die Fotos vor oder nach der Einvernahme des Beschwerdeführers erstellt worden sind. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Angaben der Staatsanwaltschaft, wonach die Vorwürfe anlässlich der Einvernahme und somit vor Aushändigung des Befehls eingehend erläutert worden seien (vgl. E. 2.3 hiervor), korrekt sind, und der Beschwerdeführer unmittelbar vor Aushändigung des Befehls wegen der mutmasslich begangenen Delikte, für welche die Zwangsmassnahmen angeordnet wurden, anlässlich der Einvernahme vom 11. April 2021 befragt wurde, so wäre es doch wünschenswert, wenn sich im Protokoll der Einvernahme ein Hinweis auf die anschliessende Aushändigung des Befehls finden würde. In der Einvernahme des Beschwerdeführers wurde dies schliesslich so auch mit den Durchsuchungs- und Untersuchungsbefehlen gehandhabt (vgl. act. 6/1 PDF S. 147 und 163). Es wäre – analog dem standardmässigen Vorgehen der Jugendanwaltschaft – künftig wünschenswert, wenn im Sinne eines Protokolls das Datum und die exakte Zeit des Vollzugs der Zwangsmassnahme sowie der Name der dafür verantwortlichen Person eindeutig ersichtlich wären (vgl. Art. 199 StPO). Damit könnten Unklarheiten bezüglich der entscheidenden Frage des Datums der Eröffnung der Verfügung und des Vollzugs der Zwangsmassnahme vermieden werden (vgl. AGE BES.2020.221 vom 29. März 2021 E. 4.2), schliesslich obliegt der Behörde, die aus einer Verfügung Rechtswirkungen ableiten will, der Beweis der ordnungsgemässen Eröffnung sowie deren Datums (BGE 145 IV 252 E. 1.3.1 S. 252, 144 IV 57 E. 2.3 S. 61; BGer 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Trotz dieser grundsätzlichen Ausführungen ist vorliegend aber davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Vorhalte in der Einvernahme, bei welcher er auch mit diversen Fotos konfrontiert worden ist, klar war, welche Delikte zur Diskussion stehen und was ihm vorgeworfen wird. Unter diesem Aspekt darf die Begründung der Massnahmen kürzer ausfallen und wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör hinsichtlich der Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und der nicht-invasiven Probenahme nicht verletzt.
3.
3.1 Die erkennungsdienstliche Erfassung und die nicht-invasive Probenahme stellen Zwangsmassnahmen dar. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267, 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff sowohl in die körperliche Integrität als auch in die informationelle Selbstbestimmung aus (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267, 144 IV 127 E. 2.1 S. 133, 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f., je mit Hinweisen; vgl. aber die Kritik dazu in BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 2.3 f.).
3.2 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) klarer hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 145 IV 263 E. 3.3 S. 265 ff., mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267, 141 IV 87 E. 1.4.2 S. 91 f., je mit Hinweisen; BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 2.1, 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2, 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4).
3.3 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit diese Massnahmen nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dienen, sind sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267, 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.2, 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2, 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4). Dabei ist unter anderem auch zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung bzw. nicht-invasive Probenahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 je vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2, 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5). Umgekehrt bedeutet selbst das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch, dass die Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist stattdessen – wie bereits erwähnt – als eines von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen und entsprechend zu gewichten (BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.3.2). Sowohl die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO als auch die nicht-invasive Probenahme gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO dürfen nicht routinemässig erfolgen (BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3 S. 90 f. und BGer 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 2.5).
4.
4.1 Aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft ergeben sich folgende Sachverhalte:
4.1.1 Der Beschwerdeführer wird einerseits verdächtigt, am 22. März 2021 nachmittags in der Coop-Filiale [...] in Basel zusammen mit einer Mitbeschuldigten einen Taschendiebstahl begangen zu haben (Polizeirapport vom 23. März 2021, act. 6/1 PDF S. 191 ff.). Ihm wird vorgeworfen, einem älteren Herrn im Lift das Portemonnaie aus der Jackentasche gestohlen zu haben (act. 6/1 PDF S. 194). Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vom 11. April 2021 dazu an, dies könne schon möglich sein, er könne sich aber nicht mehr erinnern bzw. habe er das Portemonnaie nicht im Lift gestohlen, sondern es sei auf dem Boden gelegen und er habe es zu sich genommen. Er habe es nicht zurückgegeben, da er kein Geld gehabt habe, um sich etwas zu essen zu kaufen (act. 6/1 PDF S. 200 und 203).
4.1.2 Andererseits wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich am 10. April 2021 einer Fahrzeugkontrolle mittels Fahrerflucht entzogen zu haben, wobei er diverse Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen, ein parkiertes Auto gestreift und eine Velofahrerin touchiert haben soll, so dass diese zu Boden gestürzt sei. Der Beschwerdeführer soll einen Selbstunfall verursacht haben, wobei das Fahrzeug danach nicht mehr fahrbar gewesen sei. Er habe das Fahrzeug daraufhin fluchtartig verlassen und sei weggerannt. Ein Polizist habe zu Fuss die Verfolgung aufgenommen und den Beschwerdeführer in einem Gebüsch aufgegriffen, wobei er sich bei der Festnahme vehement gewehrt habe. Im Auto hätten sich noch zwei weitere Personen aufgehalten. Ein auf dem Polizeiposten vorgenommener Drogenschnelltest habe positiv auf Kokain reagiert. Im Auto sei schliesslich mutmassliches Deliktsgut und Einbruchswerkzeug gefunden worden (Polizeirapport vom 10. April 2021, act. 6/1 PDF S. 206 ff.).
4.2 Betreffend die erkennungsdienstliche Erfassung bringt der Beschwerdeführer – neben der formellen Rüge der ungenügenden Begründung (siehe oben E. 2) – in materieller Hinsicht in der Beschwerdeschrift (act. 2) keine konkreten Rügen vor, die darlegen würden, die erkennungsdienstliche Erfassung wäre unrechtmässig erfolgt. Er beschränkt sich auf relativ pauschale, nicht weiter substantiierte Ausführungen. Zu beachten ist zwar, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch keine ausführliche Akteneinsicht erhalten hat (vgl. E. 1.1 hiervor). Jedoch bringt er auch in der Replik – nach erfolgter Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren – keine substantiierten Rügen betreffend die erkennungsdienstliche Erfassung vor, sondern macht in allgemeiner Weise geltend, die erkennungsdienstliche Erfassung sei zur Sachverhaltsabklärung nicht dienlich bzw. nicht notwendig gewesen (act. 7 Rz. 3, 9). Was die nicht-invasive Probenahme und die DNA-Analyse angeht, so macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die ihm vorgeworfenen Taten grösstenteils gestanden, weshalb offensichtlich sei, dass die Erstellung eines DNA-Profils für die Aufklärung der vorgeworfenen Taten und für die Ermittlung der Täterschaft des Beschwerdeführers nicht notwendig sei. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer Einbruchdiebstähle begangen hätte, bestünden nicht und würden von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Die angeordneten Zwangsmassnahmen seien deshalb für die Aufklärung des laufenden Verfahrens nicht erforderlich (act. 2 Rz. 26). Dass der Beschwerdeführer in Zukunft schwere Straftaten begehen könnte, für deren Aufklärung die Erstellung eines DNA-Profils notwendig wäre, lasse sich aus der einen Vorstrafe des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2016 nicht ableiten (act. 2 Rz. 28). Replicando lässt der Beschwerdeführer ausführen, dass die Staatsanwaltschaft am 2. Juni 2021 Anklage erhoben habe und sich insbesondere die anfänglich erhobenen Vorwürfe der Gefährdung des Lebens sowie der Einbruchdiebstähle nicht erhärtet hätten und deshalb fallen gelassen worden seien. Aus der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchungen abgeschlossen und Anklage erhoben habe, folge, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Massnahme und des Wangenschleimhautabstrichs nicht zur Aufklärung der vorgeworfenen Taten notwendig und deshalb unverhältnismässig gewesen sei (act. 7 Rz. 1 und 3). Die Fluchtfahrt sei vom Beschwerdeführer eingestanden worden, weshalb nicht ersichtlich sei, wozu die Erstellung eines DNA-Profils dienen solle (act. 7 Rz. 4). Aus der Fluchtfahrt lasse sich ebenfalls nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer in künftige schwere Delikte verwickelt sein könnte (act. 7 Rz. 5).
4.3 Zu prüfen ist zunächst, ob die Anordnung der Zwangsmassnahmen zur Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Anlasstaten rechtmässig war.
4.3.1 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, die Formulierung der Verfügung vom 12. April 2021 betreffend DNA-Analyse müsse dahingehend verstanden werden, dass es sich bei deren Begründung mit «Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens» und «weil vom Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko für die Begehung weiterer Delikte ausgehe» um zwei kumulative Voraussetzungen handle, welche die Entnahme eines Wangenschleimhautabstriches rechtfertigen würden (act. 7 Rz. 7).
Die Kurzbegründung der Verfügung vom 12. April 2021 lautet wie folgt: «Aufklärung der Anlasstat [DNA-Spuren vorhanden]. Es wird die Erstellung eines DNA-Profils aus der abgenommenen DNA-Probe angeordnet, weil es um die Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens geht und bei der einschlägig vorbestraften beschuldigten Person gegenüber der Allgemeinbevölkerung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie weitere Delikte ausserhalb des Bagatellbereichs begehen könnte oder bereits begangen hat.»
Die obige Argumentation des Beschwerdeführers läuft somit ins Leere. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2 und 3.3) handelt es sich bei der Anordnung der Zwangsmassnahmen zwecks Aufklärung von Straftaten des laufenden Strafverfahrens oder zwecks Identifikation eines Täters von – vergangenen oder zukünftigen – Delikten, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind, um alternative und nicht kumulative Voraussetzungen. Etwas Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der Begründung der Verfügung vom 12. April 2021 ableiten.
4.3.2 Als Anlasstaten werden dem Beschwerdeführer für die Anordnung der Zwangsmassnahmen im Befehl vom 10. April 2021 und der Verfügung vom 12. April 2021 folgende Delikte zur Last gelegt: Taschendiebstahl, begangen am 22. März 2021 in Basel sowie Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Gefährdung des Lebens, Hinderung einer Amtshandlung, Einbruchdiebstahl, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, alle begangen am 10. April 2021.
4.3.2.1 Was den Taschendiebstahl, mutmasslich begangen am 22. März 2021, betrifft, ergibt sich der für die Zwangsmassnahmen notwendige hinreichende Tatverdacht aus dem sich in den Akten befindlichen Polizeirapport (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Der Beschwerdeführer streitet ab, das Portemonnaie gestohlen zu haben, jedoch nicht, dass er zum Tatzeitpunkt am Tatort gewesen ist. Er gibt auch zu, das Portemonnaie an sich genommen zu haben. Schliesslich existieren Videoaufnahmen, auf welchen der Diebstahl zwar nicht ersichtlich ist (act. 6/1 PDF S. 194), die aber belegen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Begleitung mutmasslich zu jenem Zeitpunkt im Einkaufsladen befanden (act. 6/1 PDF S. 201 f.). Inwiefern die Anordnung der Zwangsmassnahmen bei der Frage helfen könnten, ob das Portemonnaie nun gestohlen oder gefunden wurde, ist nicht ersichtlich. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer die geschädigte Person bereits beobachtet hat, als sie auf der Bank Geld abgehoben hat, wären die Videoüberwachungen der Bankfiliale einzuholen (act. 6/1 PDF S. 195).
Zu den Delikten, welche dem Beschwerdeführer betreffend die Ereignisse vom 10. April 2021 vorgeworfen werden, lässt sich Folgendes ausführen: Die angestrebten Ziele der Zwangsmassnahmen, das heisst die Identifikation und die Sachverhaltsabklärung, können in Bezug auf die mutmasslich durch den Beschwerdeführer begangenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, die Gefährdung des Lebens sowie die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne des Subsidiaritätsgrundsatzes gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO vorliegend zweifelsohne durch mildere Mittel erreicht werden. So wurde die gesamte Fluchtfahrt von der Polizei beobachtet und verfolgt. Die Polizeibeamten wurden zu jenen Ereignissen bereits befragt (vgl. act. 6/2 PDF S. 56 ff. und 60 ff.). Zudem gab es auch weitere Personen, die Teile der Fluchtfahrt beobachtet haben (vgl. act. 6/2 PDF S. 12, 54 f., 66) und ist davon auszugehen, dass auch die geschädigten Personen (Fahrradlenkerin und Halter des beschädigten Autos) Angaben zum Tatverlauf machen können (act. 6/2 PDF S. 8 f.). Der verursachte Selbstunfall ist mittels Fotos festgehalten worden (act. 6/2 PDF S. 34 ff.). Was die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angeht, so ergab ein im Nachgang zur Festnahme durchgeführter Drogenschnelltest ein positives Ergebnis für Kokainkonsum (act. 6/1 PDF S. 75, act. 6/2 PDF S. 112). Dementsprechend wurde am 11. April 2021 auch ein Durchsuchungs- und Untersuchungsbefehl erlassen zwecks Blut- und Urinprobe (act. 6/1 PDF S. 113). Die vorliegend angefochtenen Zwangsmassnahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung, der nicht-invasiven Probenahme und der DNA-Analyse erscheinen diesbezüglich als untaugliches Mittel zur Sachverhaltsabklärung.
Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass sich die angeordneten Zwangsmassnahmen zur Identifizierung sowie zur Aufklärung der Täterschaft bzw. Teilnahme des Beschwerdeführers an dem zur Diskussion stehenden Vorfall vom 22. März 2021 sowie der Tatbestände der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, die Gefährdung des Lebens, die Hinderung einer Amtshandlung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mutmasslich begangen am 10. April 2021, nicht als erforderlich erweist, beziehungsweise dass hierzu mildere oder geeignetere Massnahmen zur Verfügung stehen.
4.3.2.2 Es bleibt folglich noch zu prüfen, ob betreffend den Vorwurf des Einbruchdiebstahls ein hinreichender Tatverdacht vorhanden ist und ob die angeordneten Zwangsmassnahmen zur Identifikation und Sachverhaltsabklärung erforderlich sind. Der Beschwerdeführer lässt hierzu geltend machen, dass der Vorwurf des Einbruchdiebstahls in der Anklage vom 2. Juni 2021 fallen gelassen worden ist, woraus geschlossen werden müsse, dass die angeordneten Zwangsmassnahmen zu Aufklärung dieser Taten nicht notwendig und daher unverhältnismässig gewesen seien (act. 7 Rz. 1). Mit der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 10) ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beurteilung der Voraussetzungen der Zwangsmassnahmen nicht ex post, sondern ex ante zu beurteilen sind. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das Zwangsmassnahmengericht den Anfangsverdacht auf eine Beteiligung an weiteren Vermögensdelikten als «knapp» bezeichnet und allein deshalb «eine Anordnung von Untersuchungshaft nicht gerechtfertigt» gewesen wäre (Entscheid ZMG vom 13. April 2021, act. 6/1 PDF S. 96 ff., 97 f.). Allerdings stellt die Untersuchungshaft einen stärkeren Eingriff in die Persönlichkeit der betroffenen Person als die vorliegend angefochtenen Zwangsmassnahmen dar, weshalb diese Argumentation nicht ohne weiteres übertragen werden kann. Der Beschwerdeführer, welcher in der Einvernahme abgestritten hat, an derartigen Delikten beteiligt gewesen zu sein, wurde diesbezüglich zwar von einer weiteren betroffenen Person entlastet (vgl. bspw. act. 6/2 PDF S. 254). Daraus kann jedoch bei der Prüfung von Zwangsmassnahmen nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Die Situation, wie sie sich der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahmen präsentiert hat – längere Flucht mit dem Auto vor der Polizei, dabei diverse Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz, nach dem Selbstunfall eine weitere Flucht zu Fuss, Fahrt mit zwei wegen Vermögensdelikten vorbestraften Mitfahrern (vgl. dazu act. 5), Auffinden von Einbruchswerkzeug und mutmasslichem Diebesgut im Auto –, ist für einen hinreichenden Tatverdacht ausreichend. Die weiteren Voraussetzungen für die DNA‑Analyse im Besonderen sind ebenfalls erfüllt, weshalb sich die angefochtenen Zwangsmassnahmen hinsichtlich des Einbruchdiebstahls als rechtmässig erweisen.
4.4 Im Folgenden ist weiter zu prüfen, ob angeordneten Zwangsmassnahmen für die Aufklärung noch unbekannter bzw. zukünftiger Delinquenz zulässig sind.
4.4.1 Die erkennungsdienstlichen Massnahmen und die Erstellung eines DNA‑Profils, welche wie vorliegend nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten des laufenden Strafverfahrens dienen, sind nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der bzw. die Beschuldigte in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. E. 3.3 hiervor). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt an noch auf die abstrakte Strafdrohung. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht sind (BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.3.1, 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4). Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden (BGer 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3).
4.4.2 An der geforderten gewissen Schwere fehlt es bei den meisten hier zur Debatte stehenden Delikten. So wiegt insbesondere das Delikt der Hinderung einer Amtshandlung mit einer abstrakten Strafdrohung von einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen nicht schwer. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände kann folglich nicht die Rede davon sein, dass vorliegend durch dieses mutmasslich begangene Delikt von einer schwerwiegenden Rechtsgutsverletzung bzw. einer ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden kann.
Wie erwähnt kann sich jedoch eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung bei Einbruchdiebstählen als verhältnismässig erweisen (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Dies ist auch vorliegend der Fall. Konkrete Anhaltspunkte bieten dafür diverse Vorstrafen wegen vermögensrechtlichen Delikten. In Belgien wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahl und versuchtem Diebstahl verurteilt (act. 6/1 PDF S. 19 f.). In Finnland hat er eine Vorstrafe wegen Raub und versuchtem Raub (act. 6/1 PDF S. 26; act. 11). In Deutschland weist der Beschwerdeführer zwei Verurteilungen aus dem Jahre 2020 auf, einmal wegen gemeinschaftlichem Diebstahl und einmal wegen Diebstahl (act. 6/1 PDF S. 29 ff.). Dass vorliegend in der Folge wegen Einbruchdiebstählen keine Anklage erhoben wurde, ist nicht relevant, sind doch von der Staatsanwaltschaft im Nachgang zur DNA-Analyse sowohl belastende als auch entlastende Untersuchungen zu tätigen.
Bei dem vorgeworfenen Tatbestand der Gefährdung des Lebens steht zwar die besonders schützenswerte körperliche Integrität von Personen zur Diskussion. Es fehlt jedoch vorliegend an konkreten Hinweisen dafür, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte dieser Art begehen wird. So liegen insbesondere keine einschlägigen Vorstrafen vor. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, erscheint es aufgrund der Aktenlage, dass es sich bei der Fluchtfahrt um eine Ausnahmesituation handelte, bei welcher der Beschwerdeführer aus Angst handelte und von seinem Mitfahrer zur Flucht angetrieben wurde (act. 6/1 PDF S. 138). Lediglich aufgrund des Fluchtverhaltens des Beschwerdeführers kann somit nicht auf die Gefahr der Begehung weiterer ähnlicher Delikte einer gewissen Schwere geschlossen werden.
4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die angeordneten Massnahmen zumindest für die Aufklärung mutmasslich durch den Beschwerdeführer begangener Einbruchdiebstähle (vgl. E. 4.3.2.2 hiervor) sowie für die Aufklärung noch unbekannter bzw. zukünftiger Delinquenz dieser Art (vgl. E. 4.4 hiervor) als rechtmässig erweisen.
5.
5.1 Die Beschwerde erweist sich damit im Ergebnis als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
5.2 Der Beschwerdeführer beantragt (eventualiter) die amtliche Verteidigung mit [...] als amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren (Rechtsbegehren 3). Das Gesuch um amtliche Verteidigung ist für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, da der Fall entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (act. 4 S. 4) nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist. Dem amtlichen Verteidiger ist somit ein Honorar aus der Gerichtskasse auszuweisen. [...] macht einen Aufwand von 7,3333 Stunden à CHF 250.– sowie Auslagen von CHF 72.– für Kopien und CHF 16.60 für Porto geltend (act. 9). Der Aufwand von 7,3333 Stunden erscheint angemessen, ist jedoch zum praxisgemässen Ansatz von CHF 200.– für amtliche Mandate zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen, zumal der Beschwerdeführer ohnehin unterliegt (wobei der Stundenansatz von CHF 200.– im Übrigen auch bei Obsiegen gelten würde; vgl. BGE 139 IV 261 E. 2 S. 262 ff.; AGE BES.2020.207 vom 5. März 2021 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).
Auslagen macht der amtliche Verteidiger in der Höhe von CHF 88.60 geltend (Porto CHF 16.60, 72 Kopien zu CHF 1.– [= CHF 72.–]). Kopien sind indessen zum praxisgemässen Ansatz von CHF 0.25 pro Kopie zu entschädigen, weshalb die Auslagen diesbezüglich zu reduzieren sind. Die Auslagen werden folglich mit CHF 34.60 (Porto CHF 16.60, 72 Kopien zu CHF 0.25 [= CHF 18.–]) zuzüglich Mehrwertsteuer entschädigt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'466.70 und Auslagen von CHF 34.60, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 115.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).