Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.54

 

ENTSCHEID

 

vom 11. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

Beteiligte

 

A____, [...]                                                                             Gesuchsteller

c/o JVA Lenzburg,

[...], 5600 Lenzburg   

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Entscheid des Appellationsgerichts vom 29. November 2021)

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 wies die Einzelrichterin des Appellationsgerichts eine Beschwerde von A____ (Gesuchsteller) gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 10. und 12. April 2021 betreffend erkennungsdienstliche Erfassung, nicht-invasive Probenahme und DNA-Analyse ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.–. Mit Schreiben datiert vom 17. Dezember 2021 ersucht A____ um Erlass dieser Kosten.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die Strafbehörde» (vgl. Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1; Art. 12 f. StPO). Da der Kanton Basel‑Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE HB.2019.52 vom 27. Dezember 2019 E. 1). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Erlassgesuchs diejenige Einzelrichterin zuständig, welche den zur Diskussion stehenden Beschwerdeentscheid erlassen hat.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).

 

2.2      Der Gesuchsteller befindet sich nach eigenen Angaben seit dem 31. August 2021 in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Nach der bedingten Entlassung werde er aus der Schweiz weggewiesen. Während der vergangenen Monate konnte er folglich kein reguläres Einkommen erzielen und er macht geltend, er verfüge über kein Vermögen. Zurzeit verfügt er lediglich über ein bescheidenes Pekulium (Art. 83 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) in der Höhe von ungefähr CHF 300.– pro Monat. Von diesem Betrag erhält der Gesuchsteller offenbar 40 % als Barauszahlung, welche dazu diene, persönliche Gegenstände des täglichen Bedarfs zu kaufen. Ein zweiter Teil werde auf sein Freikonto einbezahlt und könne er diesen für Familienunterstützung, Kleider, TV‑Miete, Telefon-Gesprächstaxen etc. verwenden. Der Rest des Pekuliums werde auf sein Sperrkonto einbezahlt; dieses Geld stehe ihm erst am Tag seiner Entlassung als kleine Rücklage und Starthilfe zur Verfügung. Auf dem Sperrkonto verfüge er nach etwas mehr als acht Monaten Freiheitsentzug über CHF 741.–. Der Sozialdienst der JVA Lenzburg bestätigt die Angaben zum Pekulium auf dem Schreiben des Gesuchstellers datiert vom 17. Dezember 2021.

 

2.3      Unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere jenem, dass der Gesuchsteller neben seinem Sperrkonto über kein anderes Vermögen verfügt, muss er als mittellos bezeichnet werden und erscheint eine Auflage der Kosten des Beschwerdeverfahrens im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Auch wenn der ausstehende Betrag von CHF 800.– nicht hoch ist, kann dem Gesuchsteller unter den gegebenen Umständen auch eine Ratenzahlung nicht zugemutet werden. Das Sperrkonto des Gesuchstellers, von dem, wie der Sozialdienst der JVA Lenzburg ergänzend ausführt, eine unantastbare Rücklage von mindestens CHF 600.– pro Vollzugsjahr für Austrittsvorbereitungen und für die Zeit nach der Entlassung zu bilden ist (vgl. Ziff. 5.2 der Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz für das Arbeitsentgelt [Pekulium] vom 5. Mai 2006), dient als die von Art. 83 Abs. 2 StGB verlangte Rücklage für die Zeit nach der Entlassung (vgl. Noll, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 83 StGB N 16). Da das Sperrkonto bezweckt, dass dem Gefangenen im Zeitpunkt der Entlassung ein möglichst hohes Startkapital zur Verfügung stehen soll (vgl. BGer 6B_631/2016 vom 16. September 2016 E. 3.2), bzw. dass er für die unmittelbare Zeit nach der Entlassung über die nötigen Mittel verfügt (Noll, a.a.O., Art. 83 StGB N 7), kommt vorliegend auch eine Stundung der Verfahrenskosten bis zur Entlassung des Gesuchstellers aus dem Strafvollzug nicht in Betracht. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Gesuchsteller die mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 29. November 2021 auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.– zu erlassen.

 

3.

3.1      Nach dem Gesagten ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

 

3.2      Der Gesuchsteller hat das vorliegende Gesuch selbständig bzw. mit Hilfe des Sozialdienstes der JVA Lenzburg, jedoch ohne Inanspruchnahme seines amtlichen Verteidigers [...] verfasst und eingereicht. Der vorliegende Entscheid ist deshalb auch dem Gesuchsteller persönlich zu eröffnen. Sollte es seinem Wunsch entsprechen, dass [...] Kenntnis davon erhält, hat der Gesuchsteller für die Weiterleitung des Entscheids selbst besorgt zu sein.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 29. November 2021 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 800.– erlassen.

 

Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Patrizia Schmid                                                  MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.