Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.58

 

ENTSCHEID

 

vom 4. Juni 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                           Beschwerdegegner

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 31. März 2021

 

betreffend Nichtanhandnahme

 


Sachverhalt

 

Am 29. Dezember 2020 stellte A____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel‑Landschaft Strafanzeige gegen B____ (Beschwerdegegner) wegen Verdachts auf Betrug und üble Nachrede. Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 übermittelte die Staatsanwaltschaft Basel‑Landschaft die Anzeige zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt, welche das Verfahren mit Gerichtsstandsverfügung vom 15. Januar 2021 übernahm. Am 31. März 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien.

 

Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2021 beim Appellationsgericht «Einsprache» erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ein Strafverfahren gegen die beanzeigte Person einzuleiten sei. Das Vorliegen eines Betrugs begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdegegner ihm als Rechtsanwalt im Rahmen einer Beratung vorgetäuscht habe, dass das vorgelegte Arbeitszeugnis nicht zu beanstanden sei. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Verfügung vom 23. April 2021 um Zustellung der Vorakten. Auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Staatsanwaltschaft und beim Beschwerdegegner verzichtete er. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2      Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl. AGE BES.2017.117 vom 15. Januar 2018 E. 1.2.1, BES.2017.95 vom 20. Oktober 2017 E. 1.1, BES.2017.28 vom 12. September 2017 E. 1.1; jeweils mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2017 selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die zur Anzeige gelangten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Verfügungen und ist zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert.

 

1.3

1.3.1   Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung vom 31. März 2021 ist dem Beschwerdeführer am 9. April 2021 zugestellt worden (act. 5). Seine am 16. April 2021 der Post übergebene Beschwerde ist daher fristgemäss erfolgt. Fraglich ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt.

 

1.3.2   Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, welche einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist; zudem ist darzulegen, dass die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Schliesslich hat sich die Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c). In der Beschwerdeschrift ist darüber hinaus genau anzugeben, welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Zwar ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Jurist, so dass die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Jedoch hat sich auch ein Laie die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde kurz anzugeben, was er an der angefochtenen Verfügung für falsch hält (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9e; vgl. zum Ganzen AGE BES.2015.16 vom 6. Mai 2015 E. 1.3).

 

1.3.3   Zunächst lässt sich feststellen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. April 2021 bereits die Anforderungen an die Gliederung und Darstellung einer Beschwerde nur knapp erfüllt. Der Beschwerdeführer bringt darin aber immerhin deutlich zum Ausdruck, dass er mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden ist, da der Beschwerdegegner ihn absichtlich getäuscht habe und dieser somit den Straftatbestand des Betrugs erfüllt habe. Der Beschwerdewille ergibt sich somit aus dem Sinn und Gehalt der Beschwerdeschrift. Da es sich beim Beschwerdeführer um eine Person ohne juristische Fachkenntnisse handelt und daher an seine Eingaben keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden dürfen, genügt seine Begründung auch den inhaltlichen Erfordernissen einer Beschwerde gemäss Art. 385 StPO.

 

1.4      Zusammenfassend ist somit auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243; BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.3 S. 246; BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).

 

2.2

2.2.1   Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmeverfügung zusammenfassend damit, der Anzeigesachverhalt lasse sich unter keinerlei Straftatbestände subsumieren respektive es ergäben sich keinerlei Anhaltpunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten. Soweit der Anzeigesteller die adäquate Beurteilung seines Arbeitszeugnisses moniere, handle es sich um eine rein zivilrechtliche Fragestellung. Gleiches gelte grundsätzlich für die entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Beurteilung des Arbeitszeugnisses (act. 1).

 

2.2.2   Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde im Wesentlichen die bereits in der Strafanzeige vom 29. Dezember 2020 geschilderten Vorwürfe. Danach habe ihn der Beschwerdegegner als Rechtsanwalt im Rahmen einer Beratung vorgetäuscht, das vorgelegte Arbeitszeugnis sei gut und nicht zu beanstanden. Allerdings sei ihm von dritter Seite bescheinigt worden, dass dies nicht der Fall sei und es sich um ein schlechtes Zeugnis handle. Das Honorar habe der Beschwerdegegner von der Rechtsschutzversicherung somit zu Unrecht erhalten. Der Beschwerdegegner habe ihn «mit voller Absicht […] belogen» und «sich bereichert», weshalb Betrug vorliege (act. 2 S. 1). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er werde aufgrund der üblen Nachrede zu keinen Vorstellungsgesprächen mehr eingeladen (act. 2 S. 2).

 

2.3

2.3.1   Nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

 

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich der arbeitsrechtlichen Beratungstätigkeit des Beschwerdegegners klarerweise keine betrügerische Handlung entnehmen. So erscheint bereits zweifelhaft, ob die Beurteilung der Qualität beziehungsweise der Angemessenheit eines bestimmten Arbeitszeugnisses überhaupt eine Vorspiegelung von Tatsachen darstellen kann. Es handelt sich dabei nämlich primär um eine Meinung des Beurteilenden und nicht um eine Tatsache. Die blosse Vortäuschung einer Meinung ist jedoch in der Regel keine Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Ackermann/Vogler/Baumann/Egli, Strafrecht Individualinteressen, Bern 2019, S. 176; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2018, Art. 146 N 6). Ganz offensichtlich würde es der vorgeworfenen Handlung sodann an der vorausgesetzten Arglist fehlen. Da im vorliegenden Fall weder die Errichtung eines Lügengebäudes noch der Einsatz besonderer Machenschaften ersichtlich sind, könnte es sich höchstens um eine einfache Lüge handeln. Vor dem Hintergrund, dass einerseits noch die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers involviert war und diese die eingereichte Honorarnote hätte überprüfen können und andererseits der Beschwerdeführer die angebliche Täuschung des Beschwerdegegners auch selbst von einer Drittpartei hat überprüfen lassen, wäre eine solche Lüge aber ohnehin nicht als arglistig zu qualifizieren (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2 S. 154 ff., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; vgl. auch Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 61 ff.).

 

Da es vorliegend offensichtlich bereits an einer arglistigen Täuschung mangelt, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen. Die Staatsanwaltschaft geht nach dem Gesagten zu Recht davon aus, dass es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handelt und keine Anhaltspunkte für ein betrügerisches Verhalten ersichtlich sind. Der Tatbestand von Art. 146 StGB ist klarerweise nicht erfüllt und ein Verfahren erschiene in diesem Punkt somit aussichtslos.

 

2.3.2   Gleiches gilt für den Vorwurf der üblen Nachrede. Gemäss dem Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Abs. 1 StGB) wird auf Antrag bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. AGE BES.2015.39 vom 14. Oktober 2015 E. 3.2.1, BES.2014.115 vom 9. März 2015 E. 3.2.2; mit weiteren Hinweisen). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend (vgl. BGE 116 IV 205 E. 2 S. 206).

 

Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar und es ist auch nicht ersichtlich, wie der Beschwerdegegner ihn auf welche Weise eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt haben soll. Soweit er sich damit auf das Arbeitszeugnis seines ehemaligen Arbeitgebers bezieht, kann ihm nicht gefolgt werden. Einerseits betreffen diese Vorwürfe nicht den Beschwerdegegner, welcher den Inhalt des Arbeitszeugnisses weder verfasste noch weiterverbreitete, sondern seinen ehemaligen Arbeitgeber. Andererseits würde der Beschwerdeführer mit einer allfälligen Kritik dieser Art ohnehin nur in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer und nicht als ehrbarer Mensch tangiert.

 

Es liegen somit keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigte. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit auch in diesem Punkt zu Recht nicht anhand genommen.

 

2.4      Zusammenfassend handelt es sich bei den beanzeigten Handlungen des Beschwerdegegners um Verhaltensweisen, welche ganz offensichtlich strafrechtlich nicht relevant sind und allenfalls zivilrechtliche Konsequenzen haben könnten, die im entsprechenden Verfahren geltend zu machen wären. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet.

 

 

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, womit dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.‒ aufzuerlegen sind.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-    Beschwerdeführer

-    Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-    Beschwerdegegner

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.