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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.59
ENTSCHEID
vom 24. Juni 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o JVA Wauwilermoos,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 11. April 2021
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben datiert vom 13. Januar 2021 erstattete A____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede gegen mehrere Mitglieder der konkordatlichen Fachkommission (KoFako). Bei den Beschuldigten handelt es sich um [...] (Präsident KoFako), [...] (stv. Leitende Staatsanwältin, Basel-Landschaft), [...] (Klinikdirektor, UPK Basel), [...] (Co-Leiter Bewährungs- und Vollzugsdienste, Bern) und [...] (juristische Sekretärin KoFako).
Mit Verfügung vom 11. April 2021 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei (Ziffer 1). Die Kosten wurden zulasten des Staates verlegt (Ziffer 2).
Gegen diese Nichtanhandnahme hat A____ am 22. April 2021 Beschwerde eingelegt. Er beantragt, Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und auf die Strafanzeige im Punkt der Verleumdung sei einzutreten. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und um Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen, wobei die Akten der Staatsanwaltschaft in elektronischer Form beigezogen worden sind. Die Einzelheiten der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1 Der Strafanzeige richtet sich gegen folgende Einschätzung der KoFako gemäss Beurteilung vom 27. Juli 2020 (Ziff. 6.1; Akten S. 16): «Die von A____ begangenen Anlasstaten zeichnen sich durch eine massive psychische und physische Gewaltanwendung aus (das Anwenden von physischer Gewalt ist nach Ansicht der Fachkommission u.a. im Einführen des Fingers in Vagina und Anus zu sehen).» Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Einschätzung widerspreche der Beurteilung gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. November 2017.
2.2 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung (Ziff. 3 und 4) dazu aus:
«Die KoFako gibt in ihrem Bericht die Schuldsprüche, die angeordnete Massnahme, die Strafe sowie die den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Handlungen korrekt wieder (für die Begründung der Schuldsprüche stehen die Urteile des Bezirksgerichts Lenzburg vom 30. März 2017 sowie des Obergerichts Aargau vom 3. November 2017 im Vordergrund, da sich die übrigen Urteile im Wesentlichen auf die Strafzumessung beziehen). […] Das Obergericht hielt in seinem Urteil [vom 3. November 2017] fest, dass der Anzeigesteller das Opfer ausnutzte und massiv manipulierte, es jedoch zu keinem Zeitpunkt für das Opfer erkennbar unter Druck setzte und das Opfer sich aktiv verhalten habe, wobei es keine Anzeichen gäbe, dass es die gefilmten sexuellen Handlungen nur widerwillig und unter Druck vornahm. Überdies habe das Opfer sich dem Anzeigesteller widersetzen können, da den Aussagen des Opfers nach nichts geschehen sei, wenn es dies nicht gewollt habe. Beispielsweise habe keine Penetration stattgefunden, wenn das Opfer dies abgelehnt habe. […] Das Obergericht ging bezüglich struktureller Gewalt von einem Grenzfall aus (E. 2.4, S. 6). Bezugnehmend auf psychische Gewalt stellte es fest, dass das Opfer im Nachgang unter einer gestörten sexuellen Entwicklung leide und therapiebedürftig sei. Es geht mithin von einer erheblichen und nachhaltigen psychischen Beeinträchtigung aus (E. 5.4.3.2. S. 13). In physischer Hinsicht hielt es dagegen fest, dass der Anzeigesteller keine Gewalt angewendet habe (E. 5.4.3.2, S. 14), weshalb er von den Vorwürfen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung freigesprochen wurde, was von der KoFako auch nicht in Abrede gestellt wurde. Dass die KoFako in ihrer Beurteilung einen anderen Wortlaut wählt, mag für den Anzeigesteller irritierend wirken, doch kommt diesem Passus in Gesamtbetrachtung des Berichts untergeordnete Bedeutung zu. Ausserdem begründet die KoFako ihre Wortwahl damit, dass nach ihrer Ansicht die Gewalt im Einführen des Fingers in Vagina und Anus zu sehen sei, womit ihre Ausführungen dem gerichtlich festgestellten Sachverhalt entsprechen. Dementsprechend fehlt es an der objektiven Tatbestandskomponente der Unwahrheit des vorgeworfenen Verhaltens, weshalb keine strafbare Ehrverletzung nach Art. 174 StGB vorliegt. Dass die KoFako nicht den exakt selben Wortlaut verwendete, den diese im Bericht vom 24. Juli 2019 – notabene in komplett anderer Besetzung – wählte, stellt ebenfalls kein strafbares Verhalten dar.»
2.3 Der Beschwerdeführer hatte bereits wegen einer früheren Beurteilung der KoFako vom 24. Juli 2019 Strafanzeige erstattet. Die Nichtanhandnahme dieser Strafanzeige des Beschwerdeführers wurde mit Beschwerdeentscheid BES.2020.215 vom 22. Dezember 2020 bestätigt. Das Beschwerdegericht legte in diesem Entscheid (E. 3) ausführlich dar, weshalb die damalige Beurteilung durch die KoFako eindeutig keine strafbare Handlung darstellte. Die damals beurteilte Situation ist mit der vorliegenden vergleichbar. Die Erwägungen der Staatsanwaltschaft orientieren sich an den damaligen Ausführungen des Beschwerdegerichts. Sie sind als zutreffend zu bestätigen. Mit der vorgeworfenen Wendung ist klarerweise keine strafbare Handlung erfüllt. Es gehört zu den Aufgaben der KoFako, rechtskräftig festgestellte Handlungen mit Blick auf die Gefährlichkeit des Täters einer Würdigung zu unterziehen. Die angefochtene Nichtanhandnahme erweist sich daher als rechtmässig.
2.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Beurteilung der KoFako kritisiert, weil ihm die Vollzugsbehörde gestützt darauf die bedingte Entlassung verweigere, ist auf das entsprechende Verfahren zu verweisen. Die Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ist durch die Vollzugsbehörde vorzunehmen, welche die Stellungnahme der KoFako zu würdigen hat. Soweit der Beschwerdeführer darauf abzielt, im Beschwerdeverfahren betreffend seine Strafanzeige eine für ihn günstigere Beurteilung seiner Gefährlichkeit zu erlangen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit sind dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.‒ aufzuerlegen. Das Gesuch um amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren kann zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren nicht bewilligt werden (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 29 Abs. 3 BV).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.