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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.59
ENTSCHEID
vom 13. August 2021
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Ela Smajic
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Schreiben an die Kantonspolizei vom 17. Oktober 2019 erstattete A____ (Gesuchsteller) Strafanzeige wegen Verleumdung, Amtsmissbrauch und eventuell falsches Zeugnis gegen mehrere Mitglieder der konkordatlichen Fachkommission (KoFako), welche sich anlässlich der Sitzung in Basel mit Beurteilung vom 24. Juli 2019 gegen die Gewährung von Vollzugslockerung ausgesprochen hatte. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt trat mit Verfügung vom 9. November 2020 auf die Strafanzeige des Gesuchstellers nicht ein, da die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Die Kosten wurden zulasten des Staates verlegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt wurde mit Entscheid vom 22. Dezember 2020 abgewiesen, wobei von einer Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber verzichtet wurde.
Mit Schreiben datiert vom 13. Januar 2021 erstattete der Gesuchsteller erneut Strafanzeige wegen Verleumdung und eventuell übler Nachrede gegen weitere Mitglieder der KoFako, welche anlässlich ihrer Sitzung vom 27. Juli 2020 zum Schluss kam, Vollzugslockerungen seien möglich, sofern der Gesuchsteller sich weiterhin bewähre, absprachefähig zeige, sämtliche Vollzugsöffnungen strukturiert seien und vor- und nachbesprochen würden sowie die Einzel- und Gruppentherapien fortgeführt würden. Hingegen sprach sie sich gegen die Gewährung einer bedingten Entlassung aus. Mit Verfügung vom 11. April 2021 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Die Kosten wurden zulasten des Staates verlegt. Gegen diese Nichtanhandnahme hat der Gesuchsteller am 22. April 2021 Beschwerde eingelegt. Mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. Juni 2021 wurde die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung abgewiesen. Es wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 1'000.– auferlegt, die am 9. Juli 2020 in Rechnung gestellt wurden. Bezüglich dieser Verfahrenskosten stellt der Gesuchsteller mit Schreiben 7. August 2021 ein Erlassgesuch. Darin macht er insbesondere geltend, er befinde sich zurzeit im Strafvollzug und verfüge infolgedessen weder über ein Vermögen noch über ein das Existenzminimum übersteigendes Einkommen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen (vgl. Art. 422 StPO). Zuständig für diesen Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde (vgl. Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1; Art. 12 f. StPO). Mangels anderweitiger Kompetenzvorschriften sind im Kanton Basel-Stadt Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz über die Tragung der Verfahrenskosten befunden hat (AGE SB.2019.22 vom 5. Januar 2021 E. 1). Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht. Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
2.
2.1 Art. 425 StPO nennt die Möglichkeit, Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Damit Art. 425 StPO unter diesem Gesichtspunkt zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4 f.; AGE SB.2019.15 vom 21. April 2021 E. 2.1).
2.2 Die Bestimmung von Art. 425 StPO schafft keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten; selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt. Dies gilt dem Grundsatz nach auch für Stundungen und insbesondere den Erlass von Verfahrenskosten. Es ist nicht zu verkennen, dass sich die Kostentragung als hart erweisen kann. Das ist eine der gesetzlichen Folgen der Straftat. Weil das Gesetz die mögliche Privilegierung im Sinne von Art. 425 StPO ausdrücklich vorsieht, ist die Bestimmung aber in einer Weise auszulegen und anzuwenden, dass sie nicht toter Buchstabe bleibt (zum Ganzen BGer 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3, mit Hinweis).
2.3 Der Gesuchsteller begründet sein Erlassgesuch im Wesentlichen damit, dass er sich seit dem 16. Dezember 2016 im Strafvollzug befinde und er infolgedessen kein wesentliches Einkommen generieren könne. Ferner erscheine eine Rückzahlung höchst unwahrscheinlich, zumal er neben den Verfahrenskosten – deren Erlass er vorliegend geltend macht – auch noch eine Opferentschädigung sowie Verfahrenskosten des Obergerichts des Kantons Aargau und des Bundesgerichts in Höhe von knapp CHF 130'000.– zu tilgen habe.
2.4 Zu beurteilen sind vorliegend die Kosten von CHF 1'000.– für das Beschwerdeverfahren im Anschluss an die zweite Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. April 2021. Für diese Verfügung wurden keine Kosten erhoben. Auch die beiden vorangehenden Entscheide (Nichtanhandnahme vom 9. November 2020, Beschwerdeentscheid vom 22. Dezember 2020) waren kostenlos. Als der Gesuchsteller das zweite, hier einschlägige Beschwerdeverfahren anhob, war ihm die Rechtslage schon zweimal durch die Staatsanwaltschaft und einmal durch das Beschwerdegericht erläutert worden.
Es ist zwar nachvollziehbar, dass die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers angespannt sind und er – solange er sich im Strafvollzug befindet – nicht in der Lage ist, die gesamten Verfahrenskosten vollständig zu begleichen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Nichtanhandnahme der ersten Strafanzeige des Gesuchstellers mit Beschwerdeentscheid BES.2020.215 vom 22. Dezember 2020 bestätigt wurde. Das Beschwerdegericht legte in diesem Entscheid (E. 3) ausführlich dar, weshalb die damalige Beurteilung durch die KoFako eindeutig keine strafbare Handlung darstellte. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der zweiten Strafanzeige ist mit der damals beurteilten Situation vergleichbar. Wie das Beschwerdegericht im Verfahren BES.2021.59 zutreffend ausgeführt hat, orientieren sich selbst «[d]ie Erwägungen der Staatsanwaltschaft […] an den damaligen Ausführungen des Beschwerdegerichts» (E. 2.3). Bei vernünftiger Überlegung hätte sich der Gesuchsteller daher bewusst sein müssen, dass das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos war. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände kann dem Gesuchsteller daher vorgeworfen werden, dass er die Beschwerde wider besseres Wissen über die kaum bestehenden Gewinnchancen erhoben hat. Bei dieser Situation kann es nicht angehen, dass die Verfahrenskosten von der Gerichtskasse zu tragen sind.
2.5 Um dem Gesuchsteller Zeit zu geben, seinen Strafvollzug zu beenden und sich anschliessend zu resozialisieren, wird die entsprechende Forderung jedoch für ein Jahr gestundet. Nach dessen Ablauf wird der Gesuchsteller die Forderung begleichen oder ein erneutes begründetes Gesuch um Erlass dieser Kosten stellen müssen. Ein Erlass der Verfahrenskosten ist daher nicht angezeigt.
3.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Erlassgesuch abzuweisen ist. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von CHF 1'000.– wird abgewiesen. Die Forderung wird indessen für ein Jahr nach Rechtskraft dieses Entscheids gestundet.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Zentrales Rechnungswesen Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Ela Smajic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.