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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.5
ENTSCHEID
vom 1. Juli 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 2. Januar 2021
betreffend DNA-Analyse
Sachverhalt und Erwägungen
Am 2. Januar 2021 wurde A____ aufgrund eines Ausschreibens der Staatsanwaltschaft Luzern am Flughafen Basel-Mulhouse festgenommen. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 an das «Beschwerdegericht Basel-Stadt (Staatsanwaltschaft)» erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde, mit der er geltend machte, es sei ihm ohne seine Zustimmung und ohne richterlichen Beschluss ein DNA-Test aufgezwungen worden. Er verlange, dass dieser DNA-Test für nichtig erklärt werde.
Auf Aufforderung des Appellationsgerichts, dem Gericht die angefochtene Verfügung betreffend DNA-Entnahme zukommen zu lassen, teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit E-Mail vom 18. Januar 2021 mit, der Beschwerdeführer sei am 2. Januar 2021 via Haftleitstelle BS mit Bestimmungsort Staatsanwaltschaft Luzern weitergeführt worden. Es sei lediglich eine «Dakty Abnahme erfolgt ohne DNA-Abnahme». Diese Information der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt, worauf dieser dem Gericht mit Datum vom 8. Februar 2021 eine wörtlich gleiche Eingabe wie seine Beschwerde vom 4. Januar 2021 einreichte, welche er mit dem Hinweis ergänzte, er wisse bis heute nicht, aus welchem Grund man ihn festgenommen habe. Mit Stellungnahme vom 3. März 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, dass gegen den Beschwerdeführer in Basel ein Strafverfahren wegen Diebstahls geführt worden und am 11. Februar 2019 an die Staatsanwaltschaft Luzern abgetreten worden sei. In deren Auftrag sei der Beschwerdeführer am 2. Januar 2021 in Basel festgenommen, erkennungsdienstlich behandelt und der ausschreibenden Behörde zugeführt worden. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei infolge der erfolgten Abtretung des Verfahrens nicht mehr im Besitz der Verfahrensakten VT.2018.[...].
Mit Verfügung vom 27. April 2021 wies die Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer darauf hin, dass gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft keine DNA-Entnahme, sondern lediglich eine DAKTY-Abnahme (erkennungsdienstliche Erfassung) ohne DNA-Entnahme durchgeführt worden sei. Da sich die Beschwerde ausdrücklich gegen die Entnahme einer DNA-Probe richte, werde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten, seine Beschwerde innert Frist bis 1. Juni 2021 (einmal erstreckbar) zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf diese Verfügung.
Es ist nach dem Gesagten festzustellen, dass – jedenfalls seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt – beim Beschwerdeführer keine DNA-Probe entnommen worden ist, sondern dass dieser nach seiner im Auftrag der Staatsanwaltschaft Luzern erfolgten Festnahme und erkennungsdienstlichen Behandlung (ohne DNA-Abnahme) direkt nach Luzern überführt worden ist. Damit ist für die vorliegende Beschwerde, welche sich ausdrücklich gegen eine DNA-Entnahme richtet, kein taugliches Anfechtungsobjekt vorhanden. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
Von der Auferlegung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber abgesehen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Luzern (z.K., Ref. VT.2018.[...])
- Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (z.K., Ref. VT.2021.[...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.