Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.66

 

ENTSCHEID

 

vom 11. Oktober 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2021

 

betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Untersuchungsverfahren unter anderem wegen Mordes, eventuell vorsätzlicher Tötung, gegen A____, welcher sich aufgrund dieses Verdachts seit Februar 2021 in Untersuchungshaft befindet. Am 26. April 2021 stellte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Gesuch vom 28. April 2021 (nachfolgend Haftverlängerungsgesuch) beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Verlängerung der bestehenden Untersuchungshaft um weitere sechs Monate. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 3. Mai 2021 führte der Staatsanwalt bezüglich des Tatverdachts aus, dass das Opfer vor dem Sturz aus grosser Höhe mehrere Minuten lang gewürgt worden sei. Er bezog sich dabei auf das Abschlussgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 28. April 2021 (nachfolgend Abschlussgutachten IRM). Dieses wurde dem Zwangsmassnahmengericht und der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers zu Beginn der Verhandlung durch den Staatsanwalt in Kopie ausgehändigt. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Mai 2021 ab und verlängerte die Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 29. Juli 2021.

 

Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht. In seinem Schreiben führt er im Wesentlichen aus, es sei widersprüchlich, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsgesuch die Todesursache des Opfers mit denselben medizinischen Fachbegriffen und Formulierungen wie denjenigen im Abschlussgutachten IRM beschreibe. Dieses Gutachten habe die Staatsanwaltschaft jedoch erst am 3. Mai 2021 zugänglich gemacht, und es sei somit manipuliert worden. Zudem habe die Staatsanwaltschaft seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie das Gutachten erst am Verhandlungstag herausgegeben habe.

 

Die Staatsanwaltschaft liess sich am 10. Juni 2021 mit Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Replik vom 19. Juni 2021 und macht darin geltend, das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft stütze sich auf einen vorläufigen Bericht des IRM vom 18. Februar 2021. Dieser Bericht sei weder ihm noch seinem Verteidiger zugestellt worden, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Zudem würden die Ausführungen in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Mai 2021 zur Todesursache nicht denjenigen im Abschlussgutachten IRM entsprechen. Die vom Gericht gewählten Formulierungen seien irreführend.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs.1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist in beiden Fällen das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2      Der im Beschwerdeverfahren persönlich auftretende Beschwerdeführer richtet sich mit seinen Eingaben nicht gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft, sondern er erhebt sinngemäss Beschwerde gegen diverse Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 3. Mai 2021. Mit seiner Replik moniert er zudem, die Formulierungen des Zwangsmassnahmengerichts in der Verfügung vom 3. Mai 2021 bezüglich der Todesursache des Opfers würden nicht den Formulierungen im Abschlussgutachten IRM entsprechen und seien irreführend (act. 6 S. 2). Die Erhebung von Rechtsmitteln setzt eine Beschwer, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des Entscheids, nicht aus dessen Begründung. Eine für den Beschwerdeführer seiner Ansicht nach nachteilige Motivierung (z.B. in Form einer ihm nicht passenden Formulierung einer Erwägung), die im Dispositiv keinen Niederschlag findet, begründet demgemäss keine Beschwer im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 246; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, N 975). Auf die Rüge, die Formulierungen des Zwangsmassnahmengerichts seien irreführend, ist somit aus formellen Gründen nicht einzutreten.

 

1.3      Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in seiner Replik Rechtsverletzungen oder Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit der erwähnten Ausnahme – einzutreten. Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde zunächst, das Abschlussgutachten IRM sei manipuliert worden. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Haftverlängerungsgesuch «in den Beweisen und Indizien für die Täterschaft bezüglich der Todesursache ganz spezifisch und detailliert, mit gleicher Wortwahl, medizinische Fachbegriffe und Formulierungen aufgeführt, welche erst öffentlich am Tag der mündlichen Anhörung beim Zwangsmassnahmengericht gemacht seien». Es sei ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt des Haftverlängerungsgesuchs inhaltlich vom Abschlussgutachten Kenntnis hätte haben können. Es «erhebe sich der Vorwurf der Manipulation […] dieses Dokuments» (act. 2 S. 3–5).

 

2.2      Aus diesen Formulierungen in der Laienbeschwerde lässt sich im weitesten Sinne ableiten, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO vorzuwerfen versucht, vorliegend durch Manipulation des Abschlussgutachtens IRM. Darin kann ihm jedoch nicht gefolgt werden. Die Formulierungen der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsgesuch (act. 11 S. 2) bezüglich der Todesursache («ihm [dem Opfer] wurde […] mehrfach das Zungenbein und der Kehlkopf gebrochen und es hatte massive Stauungsblutungen») entsprechen nicht exakt den diesbezüglichen Ausführungen im Abschlussgutachten IRM (act. 8 S. 2–3: «massives Stauungssyndrom des Kopfes», «mehrfacher Bruch des Zungenbeins mit lackroter Unterblutung der Bruchstellen», «Bruch des Kehlkopfskeletts an der linken Kehlkopfseite»). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft die Verfasser des Abschlussgutachtens, mithin Experten des IRM, in irgendeiner Form bezüglich der Formulierung beeinflusst haben soll. Zudem widerspricht sich der Beschwerdeführer selbst, legt er in seiner Replik doch dar, die Staatsanwaltschaft habe sich in ihrem Haftverlängerungsgesuch auf den früheren Bericht des IRM vom 18. Februar 2021 über die Legalinspektion des Opfers abgestützt (act. 6 S. 2), und damit gerade nicht auf das Abschlussgutachten IRM. Diese Rüge erweist sich daher als haltlos.

 

3.

3.1      Der Beschwerdeführer moniert, das Abschlussgutachten IRM sei ihm erst am 3. Mai 2021 im Rahmen der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zugänglich gemacht worden. Auch seine Verteidigung habe keine Zeit gehabt, das Dokument zu prüfen. Dadurch sei er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (act. 2 S. 7–8).

 

3.2      Der Staatsanwalt legte zu Beginn der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 3. Mai 2021 mündlich dar, die Tat habe sich in zwei Phasen abgespielt. Zunächst sei ein massiver Angriff auf den Hals des Opfers erfolgt, und zwar in Form von heftigem Würgen während mehrerer Minuten. Dies habe massive Stauungsblutungen und ein Hirnödem zur Folge gehabt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das Opfer mindestens 3–5 Minuten gewürgt worden sei. All dies ergebe sich aus dem Abschlussgutachten IRM, welches die Staatsanwaltschaft kürzlich zugestellt bekommen habe. Dieses Dokument habe er zur Verhandlung mitgebracht, auch in Kopie für die Verteidigung. Auf die Reaktion des amtlichen Verteidigers, dass dies seltsam sei, führte der Staatsanwalt aus, er selbst habe das Abschlussgutachten IRM erst am Morgen des 3. Mai 2021 erhalten (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 3. Mai 2021 [act. 10] S. 2). Gemäss dem weiteren Verlauf der Verhandlung reichte die Staatsanwaltschaft dieses Abschlussgutachten IRM sowie ein weiteres forensisch-toxikologisches Gutachten dem Gericht ein und händigte auch dem amtlichen Verteidiger jeweils ein Exemplar in Kopie aus. Der Beschwerdeführer und sein amtlicher Verteidiger sagten daraufhin, es sei «etwas komisch» bzw. «sehr seltsam», dass sie das Gutachten erst jetzt bekommen würden. Die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts stellte den Eingang des Abschlussgutachtens IRM bei der Staatanwaltschaft am 29. April 2021 fest (act. 10 S. 3). Der Beschuldigte äusserte sich anschliessend zum Tatvorwurf und gab an, es sei alles «sehr mysteriös», dieses «minutenlange Würgen sei totaler Quatsch», und dass «dieses Gutachten gerade heute wiederauftauchen würde» spreche «für die sehr fragwürdige Arbeit der Staatsanwaltschaft» (act. 10 S. 5). Der amtliche Verteidiger führte aus, er könne nicht fundiert auf das Gutachten eingehen. Die Haftverlängerung um sechs Monate sei «völlig übertrieben» und rein der Tatsache geschuldet, dass «die Staatsanwaltschaft es nicht zustande bringe, die notwendigen Gutachten fristgerecht erhältlich zu machen» (act. 10 S. 7). Die Staatsanwaltschaft replizierte, das Gutachten sei erst am 29. April 2021 «bei der Kripo» eingetroffen, am 30. April 2021 sei die Staatsanwaltschaft geschlossen gewesen, und es sei erst «heute Morgen (Anm.: am 3. Mai 2021) mit der internen Post an die allgemeine Abteilung geschickt worden». Er als stellvertretender Verfahrensleiter habe es erst am Mittag erhalten, und daher habe er das Abschlussgutachten IRM am Nachmittag in die Verhandlung gebracht. Er habe keine Chance gehabt, es vorher zuzustellen (act. 10 S. 7). Der amtliche Verteidiger duplizierte, es sei ihm «nicht möglich das Gutachten anzuschauen und durchzuarbeiten, wenn er es erst heute in die Hand gedrückt erhalte». Das sei alles was er dazu sagen könne (act. 10 S. 7). Das Zwangsmassnahmengericht stellte in seiner Verfügung vom 3. Mai 2021 fest, dass «in der Aushändigung des Gutachtens anlässlich der Verhandlung keine rechtswidrige Verzögerung vorliege, sondern die genannte Verzögerung aus betrieblichen Gründen (Feiertag und Wochenende) eingetreten sei» (act. 3 S. 2).

 

3.3      Gestützt auf diese Ausführungen lässt sich zweifellos feststellen, dass die Eingabe des Abschlussgutachtens IRM an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht mit den betrieblichen Abläufen der Staatsanwaltschaft zu erklären ist und ihr somit kein taktisches Verhalten vorgeworfen werden kann. Das Abschlussgutachten IRM wurde dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger ausserdem nicht vorenthalten, sondern letzterem wurde eine Kopie davon ausgehändigt. Das Gutachten umfasst lediglich elf Seiten. Hätte die amtliche Verteidigung es wirklich als notwendig erachtet, sich vor ihrem Parteivortrag und Antrag eingehend mit dem Abschlussgutachten IRM zu befassen, so hätte sie ohne Weiteres einen Unterbruch der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zwecks Studium beantragen können. Dies hat sie nachweislich nicht getan. Der Beschwerdeführer dringt daher mit seiner Rüge, er sei durch diese Handlung der Staatsanwaltschaft in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden, nicht durch.

 

4.

4.1      Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vor, das Haftverlängerungsgesuch stütze sich bezüglich der Angaben zur Todesursache des Opfers «auf die Legalinspektion respektive den Lokalaugenschein des IRM vom 18. Februar 2021». Die Staatsanwaltschaft habe weder ihn noch seinen amtlichen Verteidiger darüber in Kenntnis gesetzt oder ihnen diese Dokumente zugänglich gemacht. Er sei «in seinen Rechten nach Art. 107 und Art. 146 StPO verletzt worden» (act. 6 S. 1– 2). Sinngemäss macht er damit erneut eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

 

4.2      Grundsätzlich steht das Akteneinsichtsrecht den Parteien nach Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person zu. Massgebend sind im vorliegenden Fall jedoch die Art. 225 ff. StPO über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft. Demnach gibt das Zwangsmassnahmengericht der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung im Rahmen des Haftverlängerungsgesuchs Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert drei Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen (Art. 227 Abs. 3 StPO). Dabei übermittelt die Staatsanwaltschaft der beschuldigten Person bzw. ihrer Verteidigung aus Gründen des Beschleunigungsgebots und der Verteidigungsrechte die Kopien des Haftverlängerungsantrages und die beigelegten Haftakten (Forster, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 227 StPO N 4 und Fn 22; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 227 N 8; Beeler, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechtes nach Schweizerischem Strafprozessordnung, in: Abhandlungen zum Schweizerischen Recht [ASR] 2016, S. 119, 128).

 

4.3      Die Staatsanwaltschaft führte im Haftverlängerungsgesuch aus, dass das Opfer gemäss «dem vorläufigen Bericht des IRM vom 19. Februar 2021 (siehe Ordner «IRM/KTA») an den Folgen einer offenen Schädel-Hirn-Verletzung infolge des Sturzes aus grosser Höhe» starb (act. 8 S. 2). Dem Gesuch wurden «wesentliche Verfahrensakten (13 Ordner)» beigelegt (act. 8 S. 5). Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass im Abschlussgutachten IRM diverse Grundlagenberichte aufgeführt sind: namentlich das «Auftragsscheiben» vom 8. Februar 2021, die «Ergänzungsfragen» vom 12. März 2021, der «Bericht über Lokalaugenschein/Legalinspektion» vom 18. Februar 2021, das «Sektionsprotokoll» vom 19. Februar 2021 und das «forensisch-toxikologisches Gutachten» vom 28. April 2021 (vgl. act. 8 S. 1). Da die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 selbst darlegt, das Haftverlängerungsgesuch stütze sich auf den «Bericht über die Legalinspektion resp. den Lokalaugenschein des IRM vom 18. Februar 2021» (act. 5 S. 1), dürfte es sich bei dem im Haftentlassungsgesuch erwähnten «vorläufigen Bericht des IRM vom 19. Februar 2021» um eben diesen Bericht des IRM vom 18. Februar 2021 handeln. Es ist davon auszugehen, dass dem damaligen amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], vom Zwangsmassnahmengericht die Gelegenheit zur Einsicht und Stellungnahme in die Haftverlängerungsakten gemäss Art. 227 Abs. 3 StPO eingeräumt worden ist und er Kenntnis von den insgesamt 13 Ordnern hatte, die dem Haftverlängerungsgesuch beigefügt waren. Entsprechend musste er auch in diesen Bericht des IRM vom 18. Februar 2021 Einsicht erhalten haben. Andernfalls hätten der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger nach Erhalt des Haftverlängerungsgesuchs ohne Weiteres geltend machen können, die dem Haftrichter vorliegenden Akten einsehen zu wollen. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, ob er oder sein Verteidiger von diesem Recht Gebrauch gemacht haben. Insofern erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet.

 

5.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO und hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF 500.– zu bemessen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Anja Fankhauser

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).