Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.72

 

ENTSCHEID

 

vom 3. September 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. Mai 2021

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

Die Kantonspolizei Basel-Stadt hat A____ als Halter eines Personenwagens [...] mit dem französischen Kennzeichen [...] eine vom 28. Mai 2021 datierende Übertretungsanzeige mit einem Bussenbetrag von insgesamt CHF 160.– gesandt wegen Nichtbenützens des rechten Fahrstreifens und Unterlassens der Richtungsanzeige, begangen am 12. März 2020, 02.50 Uhr. Mit Datum vom 9. Juli 2020 ist A____ auch eine Zahlungserinnerung gesandt worden. Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung sind in französischer Sprache an die Halteradresse: «[...]» in X____ geschickt worden, u.a. mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung der Ordnungsbusse innert 30 Tagen ab Zustellung der Übertretungsanzeige respektive innert 10 Tagen ab Zustellung der Zahlungserinnerung das Verfahren der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Beurteilung überwiesen werde (vgl. act. 4/9 ff.). Nachdem die Busse innert Frist nicht bezahlt worden ist, hat die Staatsanwaltschaft auf Überweisung der Kantonspolizei hin am 3. Dezember 2020 einen Strafbefehl ausgestellt, in welchem A____ der Verletzung von Verkehrsregeln und der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 160.– verurteilt worden ist; ausserdem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.60 auferlegt. Auch dieser Strafbefehl wurde an die erwähnte Adresse in X____ gesendet. A____ hat mit Eingabe vom 21. April 2021, Postaufgabe am 3. Mai 2021, sinngemäss Einsprache gegen diesen Strafbefehl erhoben (act. 4/6 f.). Der Einzelrichter in Strafsachen Basel-Stadt ist mit Verfügung vom 11. Mai 2021 nicht auf die Einsprache eingetreten und hat ausserdem festgehalten, dass zu Recht das ordentliche Verfahren (Strafbefehl mit Kosten) eingeleitet worden sei (act. 1).

 

Gegen diese Verfügung hat A____ am 21. Mai 2021, Postaufgabe 24. Mai 2021, Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben (act. 2). Er beantragt sinngemäss, dass seine Einsprache behandelt und gutgeheissen werde, namentlich, dass er lediglich die Ordnungsbusse zu bezahlen habe. Der Einzelrichter in Strafsachen hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet (act. 5).

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen (vgl. act. 4). Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

 

1.3      Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 385 N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

 

Vorliegend hat die Vorinstanz am 11. Mai 2021 Nichteintreten verfügt; die Verfügung ist dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2021 zugegangen (act. 4/22). Die auf den 21. Mai 2021 datierte und am 24. Mai 2021 bei der Schweizerischen Post aufgegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig erhoben worden. Sie ist auch ausreichend begründet.

 

1.4      Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nur wenn dies nicht der Fall wäre, könnte unter Umständen auf die materiellen Argumente des Beschwerdeführers eingegangen werden.

 

2.

2.1

2.1.1   Der Einzelrichter in Strafsachen hat zusammengefasst erwogen, der Strafbefehl sei am 9. Dezember 2020 zugestellt worden, die Einsprachefrist sei am 21. Dezember 2020 abgelaufen und die Einsprache am 3. Mai 2021 somit verspätet eingereicht worden. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er seit einigen Monaten in Y____ wohne, vermöge ihn nicht zu entlasten. Gemäss Anfrage beim zuständigen Einwohneramt sei der Beschwerdeführer erst per 1. Februar 2021 von X____ nach Y____ gezogen. Der Strafbefehl sei ihm im Dezember 2020 an die damals gültige Adresse zugestellt und damit die Einsprachefrist ausgelöst worden. Im Übrigen sei das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet worden, nachdem der Beschwerdeführer weder auf die Übertretungsanzeige noch auf die Zahlungserinnerung reagiert habe.

 

2.1.2   Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, dass sein Umzug nach Y____ zwar erst am 1. Februar 2021 registriert worden sei, als er dort endlich eine Adresse auf seinen Namen hatte, dass er sich aber bereits seit Ende April 2020 in der Schweiz aufgehalten und zunächst vergeblich versucht habe, im Raume [...], zunächst in [...] und dann in [...], eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu erhalten. Er habe dann die Wohnung in Y____ an der aktuellen Adresse ([...]) gefunden. Er legt seiner Beschwerde auch sachdienliche Unterlagen bei, welche seine Angaben glaubhaft machen (act. 3, insbesondere Unterlagen des Betreibungsamts [...] vom 5. November 2020 in Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren, einen Nachweis betreffend ein Gesuch um Strafregisterauszug vom 29. Oktober 2020, Quittungen der Bevölkerungsdienste [...] vom 23. Oktober 2020 und vom 11. November 2020 in Zusammenhang mit einem Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung, ein Temporär-Arbeitsvertrag mit der [...] in [...] vom 15./16. Oktober 2020; eine Arbeitsbestätigung der [...], vom 1. Oktober 2020; ein Infoblatt der Gemeinde [...] und eine Bestätigung eines Vermieters für eine Wohnung in [...] vom 9. März 2020).

 

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er, bereits bevor er in die Schweiz gekommen sei, keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern gehabt habe und auch nicht mehr dort gewesen sei. Er habe einfach die Adresse (in X____) behalten, für geschäftliche Angelegenheiten, für die Papiere und für Anmeldungen, wenn er eine Adresse angeben musste. Er habe keine Post in Zusammenhang mit der Busse erhalten, sonst hätte er diese gleich bezahlt.

 

2.2

2.2.1   Die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl beträgt gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO zehn Tage ab dessen Zustellung. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen und wird nach Kalendertagen berechnet. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO; RIEDO, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 N 13).

 

2.2.2   Gemäss Art. 85 Abs. 1 StPO bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Die Zustellung erfolgt nach Abs. 2 der Bestimmung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen (Art. 85 Abs. 3 StPO).

 

Art. 87 Abs. 1 StPO bestimmt, dass Mitteilungen den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen sind. Anwendbar sind die zivilrechtlichen Regeln (BGer 6B_1239/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO).

 

2.2.3   Die Möglichkeit der direkten Zustellung per Einschreiben nach Frankreich (anstelle des für Gerichtsakte üblichen Rechtshilfewegs) ergibt sich aus Art. X Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92). Im Verhältnis zwischen der Schweiz und Frankreich bestehen zudem weitere staatsvertragliche Bestimmungen, die die Behörden dazu ermächtigen, gerichtliche Urkunden in Strafsachen direkt per Post ins Ausland zuzustellen (vgl. Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe vom 8. November 2001 [SR 0.351.12], dem sowohl die Schweiz als auch Frankreich angehören; Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62] und Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Art. 52 Abs. 1 SDÜ, abrufbar unter www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechtsgrundlagen/multilateral/sdue/mitteilungen.html; vgl. BGer 1C_ 432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.4). Die Zustellung des Strafbefehls per eingeschriebener Post (statt per Rechtshilfe) erweist sich gestützt auf diese Bestimmungen als zulässig (vgl. BES.2021.45 vom 2. Juni 2021 E. 3.2).

 

2.3

2.3.1   Der Beschwerdeführer bestreitet an sich nicht, dass die Übertretungsanzeige mit Busse, die Zahlungserinnerung und der Strafbefehl in Frankreich an der Adresse «[...]» in X____, die Adresse seiner Eltern, wo er im Zeitpunkt der Zustellungen auch angemeldet war, zugestellt worden sind. Davon ist im Übrigen auch auszugehen. Der Nachweis der Eröffnung obliegt der Behörde. Bei einer getrennten Zustellung von Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung an dieselbe Adresse hat das Appellationsgericht festgehalten, dass zwar im Falle einer einmaligen Zustellung mit gewöhnlicher Post nicht auszuschliessen sei, dass die Sendung nicht ankomme, etwa weil sie verloren gegangen oder nicht korrekt adressiert worden sei; die Möglichkeit, dass zwei Zustellungsfehler aufgetreten seien, müsse jedoch als vernachlässigbar klein bezeichnet werden (vgl. BES.2018.113 vom 19. Juli 2018 E. 2, bestätigt in BGer 6B_855/2018 E. 1.8). Die Zustellung des Strafbefehls am 9. Dezember 2020 an die Adresse «[...]» in X____ ist zudem belegt (vgl. Sendungsverfolgung, act. 4/5). Der Beschwerdeführer macht wie erwähnt auch gar nicht geltend, die entsprechenden Schreiben seien nicht an diese Adresse zugestellt worden. Er weist vielmehr selbst darauf hin, dass er seine Post (mehrfach) lediglich deshalb nicht erhalten habe, weil er keinen Kontakt und kein gutes Verhältnis zu seinen Eltern gepflegt habe.

 

2.3.2   Der Strafbefehl ist dem Beschwerdeführer somit gültig am 9. Dezember 2020 an seine damals gültige Adresse zugestellt worden. Daran ändert nichts, dass er geltend macht, er habe sich im Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr an der angegebenen Adresse aufgehalten. Die Abklärungen der Vorinstanz haben ergeben, dass der Beschwerdeführer sich erst per 1. Februar 2021 von X____ her in Y____ angemeldet hat. Im Zeitpunkt der Zustellung von Übertretungsanzeige, Zahlungserinnerung und insbesondere Strafbefehl war er also noch an der Adresse in X____ angemeldet. Er mag sich zwar bereits im Raume von Y____ aufgehalten haben, um dort Fuss zu fassen, angemeldet war er dort indes noch nicht. Er hält ausserdem selbst fest, dass er die Adresse in X____ behalten habe und zwar explizit «pour les documents pros, les papiers, les inscriptions lorsqu’on me demander une adresse. J’étais dans l’obligation d’en fournir une» - also gerade in Zusammenhang mit der Zustellung wichtiger und auch behördlicher Post. Somit war er dafür verantwortlich und musste auch damit rechnen, dass die entsprechende Post an die von ihm bezeichnete Adresse gesendet würde. Er musste unter diesen Umständen selbst dafür sorgen, dass er von seinen Eltern die ihn betreffende Post auch tatsächlich erhielt respektive jedenfalls darüber informiert würde. Der Strafbefehl ist unter diesen Umständen am 9. Dezember 2020 gültig zugestellt worden.

 

Die Einsprache ist mit Postaufgabe am 3. Mai 2021 offensichtlich verspätet erfolgt. Der Einzelrichter in Strafsachen ist somit zu Recht nicht darauf eingetreten.

 

2.3.4   Es ist nach dem Gesagten auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über die Busse in Kenntnis gesetzt worden ist und diese nicht innert Frist beglichen hat, weshalb nach Art. 6 Abs. 3 des Ordnungsbussengesetzes anstelle des kostenlosen Ordnungsbussenverfahrens das ordentliche Strafverfahren einzuleiten war, welches mit Strafbefehl abgeschlossen wurde. Da der Beschwerdeführer die Busse erst nach deren Festlegung im Strafbefehlsverfahren bezahlt, hat er gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr von CHF 200.– entspricht dem gesetzlichen Minimum für den Erlass eines Strafbefehls (§ 7 Abs. 1 lit. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]).

 

3.

3.1      Aus diesen Ausführungen folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht wegen Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

 

3.2      Zu ergänzen ist, dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt, dass es ihm mit seinen Eingaben vor allem darum geht, dass er die Verfahrenskosten von CHF 208.60 (CHF 200.– Abschlussgebühr, CHF 8.60 Auslagen) nicht tragen muss. Er weist in diesem Zusammenhang auch auf seine angespannten finanziellen Verhältnisse hin. Diese ergeben sich ohne Weiteres auch aus dem Umstand, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen auf Tätigkeiten im Niedrigstlohnsektor mit unsicheren Anstellungsbedingungen hinweisen (Pizzeria, Lieferdienst). Unter diesen Umständen könnte seine Eingabe auch als Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von CHF 208.60 entgegengenommen werden.

 

Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019). Vorliegend hat indes die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren als letzte Instanz über die Tragung der Verfahrenskosten entschieden und wäre damit auch zur Behandlung des Erlass-gesuches zuständig.

 

Vorliegend hätte der Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch, unter Einreichung sachdienlicher Unterlagen über sein Einkommen (Lohnausweis) und seine Lebenshaltungskosten (insbesondere Mietvertrag, Krankenkassenprämien), bei der Staatsanwaltschaft einzureichen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Dispositiv, Rechtsmittelbelehrung und Auszüge aus E. 2.3.2 und aus E. 3.2 auch in französischer Übersetzung)

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.