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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.73
ENTSCHEID
vom 7. Juli 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Dr. med. B____ Beschwerdegegner 2
[...]
Dr. med. C____ Beschwerdegegnerin 3
[...]
Dr. med. D____ Beschwerdegegnerin 4
[...]
E____ Beschwerdegegner 5
[...]
F____ Beschwerdegegnerin 6
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 20. Mai 2021 betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 24. April 2020 erstattete A____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen eine zweistellige Zahl namentlich genannter oder anonymer Personen wegen verschiedener Körperverletzungsdelikte sowie «Mobbing», «Spionage», «Bespitzelung» und weiterer zu seinem Nachteil begangener Taten. Bei den namentlich bekannten Beschuldigten handelt es sich um Dr. med. B____, Dr. med. C____, Dr. med. D____, E____ sowie F____. Am 28. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer von der Kriminalpolizei zu seinen Vorwürfen befragt, worauf er mit Schreiben vom 1. Februar 2021 und 18. März 2021 seine ursprüngliche Strafanzeige anpasste bzw. ergänzte.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, da der fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien bzw. weil Verfahrenshindernisse bestehen würden (Ziffer 1). Die Kosten wurden zulasten des Staates verlegt (Ziffer 2).
Gegen diese Nichtanhandnahme hat der Beschwerdeführer am 24. Mai 2021 Beschwerde eingelegt. Darin beantragt er sinngemäss, Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und auf die Strafanzeige sei einzutreten. Der vorliegende Entscheid erging im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet. Die Einzelheiten der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der Beschwerdeführer hat als Anzeigesteller ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Fraglich ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt. Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, welche einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist; zudem ist darzulegen, dass die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Schliesslich hat sich die Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c). In der Beschwerdeschrift ist darüber hinaus genau anzugeben, welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2021.68 vom 23. Juli 2021 E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli 2021 E. 2.1).
Zunächst lässt sich feststellen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers bereits die Anforderungen an die Gliederung und Darstellung einer Beschwerde nur knapp erfüllt. Eine Aufteilung nach Sachverhalt, Rechtsbegehren, Formelles und Materielles ist nicht vorhanden bzw. nur sehr schwer zu erkennen. Immerhin hat der Beschwerdeführer die seiner Ansicht wesentlichen Punkte «thematisch» geordnet und damit die Beschwerde zumindest ein wenig gegliedert. Auch seine Anträge können sinngemäss der Begründung entnommen werden. So wird schon im ersten Satz erkennbar, dass der Beschwerdeführer mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2021 nicht einverstanden ist, da die Straftatbestände und Prozessvoraussetzungen seiner Ansicht nach eindeutig gegeben seien. Weiter bezieht sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf Stichworte der vorinstanzlichen Begründung («Mobbing», «Spionage» und «Bespitzelung» etc.) und versucht, diese Punkte näher zu erläutern. Zudem nimmt er verschiedentlich Bezug auf Ausführungen der Staatsanwaltschaft, so etwa auf deren Bezeichnung seiner Vorwürfe als «bizarr». Diesbezüglich hält er fest, dass an seinem Protokoll «auf weiten Strecken nichts bizarr» sei. Insgesamt setzt sich der Beschwerdeführer also rudimentär mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinander und trägt so eine Begründung vor, die den Anforderungen an die Begründung einer Laieneingabe genügt. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGer 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3, 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen; Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).
2.2
2.2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmeverfügung zusammenfassend damit, dass weder aus der ursprünglichen Anzeige noch aus den eingereichten Ergänzungen und der Befragung Sachverhalte von strafrechtlicher Relevanz erkennbar seien. Vielmehr scheine es sich um ein Geflecht von «bisweilen gar bizarr erscheinenden» Vorwürfen gegen Personen zu handeln, die zum Beschwerdeführer in irgendeiner Beziehung stehen und ihm offenkundig missgünstig erscheinen. Im Übrigen dürften diverse Tatvorwürfe inzwischen verjährt sein (act. 1, S. 2).
2.2.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde im Wesentlichen die bereits in der Strafanzeige vom 24. April 2020 geschilderten Vorwürfe. Danach sollen die beanzeigten Personen Teil einer «Mafia-Sekte» sein und zu seinem Nachteil verschiedene Straftatbestände erfüllt haben. Im Einzelnen aufgeführt werden «Mobbing», diverse Körperverletzungsdelikte, der Einsatz «neuer, öffentlich kaum bekannter Technologie (Taser, elektromagn. Strahlung, Hypnose, Abhörung)» sowie Tätigkeiten der «Mafiasekte (Prostitution, Zuhälterei, Hehlerei, Unterwanderung der kompletten Verwaltung)» (act. 2, S. 1).
2.3
2.3.1 In seiner Anzeige vom 24. April 2020 listet der Beschwerdeführer verschiedene Schlagworte auf, aus denen allerdings kein Zusammenhang zu einem bestimmten Verhalten bestimmter Personen hergeleitet werden kann. In der Einvernahme vom 28. Januar 2021 wurde ihm deshalb empfohlen, seine Vorwürfe bezüglich Personen, Tatzeiten, Geschädigten, Orten etc. zu konkretisieren. Zur Erläuterung und Hilfe wurde ihm ein Blatt mit der 7-W-Regel (wer, wann, was, wo, wie, womit und warum) ausgehändigt. In der darauffolgenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2021 bzw. vom 18. März 2021 konkretisierte er die Vorwürfe immerhin dahingehend, dass bspw. das anhaltende Mobbing gegen ihn in der «Gehirnzerstörung» durch eine gezielte «elektromagnetische Strahlung» bestehe, die mittels spezieller «Taser» erzeugt werde. Zur Urheberschaft dieser völlig unrealistischen Ereignisse äussert er sich jedoch nicht. An anderer Stelle versucht er ein Beispiel des Mobbings zu beschreiben, aber auch dort bleiben seine diesbezüglichen Ausführungen vage und unklar.
2.3.2 Hinsichtlich der behaupteten Körperverletzungsdelikte ist zunächst festzuhalten, dass die Frist für allfällige Antragsdelikte längst abgelaufen ist bzw. die Delikte teilweise schon verjährt sind. In materieller Hinsicht sind die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle völlig unrealistisch und entbehren jeglicher Grundlage. Bezüglich Dr. med. B____ beschreibt der Beschwerdeführer etwa eine normale Untersuchung durch einen Ohrenarzt, die zu einer Verletzung geführt haben soll, die er aber nicht näher beschreiben oder gar belegen kann. Ebenfalls völlig unrealistisch erscheint die behauptete Vergiftung durch diesen Arzt. Ein solch ungewöhnlicher Vorgang wäre vom Beschwerdeführer realistischerweise zeitnah zur Verletzung angezeigt worden und nicht erst knapp zehn Jahre später. Dasselbe muss für die Vorwürfe gegen Dr. med. C____, Dr. med. D____, den Polizisten E____ und F____ gelten. Auch hier macht der Beschwerdeführer teilweise bizarre Handlungen geltend, die allesamt jeglicher Grundlage entbehren (z.B. die durch einen Laserpointer abgerissene Netzhaut des Auges). Schliesslich vermag auch die pauschale Behauptung eines angeblichen «Basler Mafia-Filzes» in keiner Weise irgendwelche strafbaren Handlungen zu belegen.
2.3.3 Insgesamt müssen die vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben sowie in seiner Beschwerde gemachten Vorwürfe, die eher inneren Vorgängen und Vorstellungen als realen Ereignissen und tatsächlich Erlebtem zu entspringen scheinen, in materieller Hinsicht als unrealistisch qualifiziert werden.
2.4 Zusammenfassend erfüllen die vom Beschwerdeführer angezeigten Sachverhalte, soweit sich solche seinen Angaben überhaupt entnehmen lassen, ganz offensichtlich die geltend gemachten Tatbestände nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht nicht anhand genommen.
3.
Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 500.– als angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner/innen 2–6
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.