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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.81
ENTSCHEID
vom 1. Juli 2021
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Ela Smajic
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. Juni 2021
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2020 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und Widerhandlung gegen das baselstädtische Übertretungsstrafgesetz (ÜStG BS, SG 253.100) für schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse in der Höhe von CHF 800.–, bei schuldhaften Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von acht Tagen, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurden zudem Auslagen in der Höhe von CHF 55.30 und eine Abschlussgebühr von CHF 250.– auferlegt. Der Strafbefehl wurde mittels eingeschriebener Postsendung an die offizielle Adresse des Beschwerdeführers versandt, innert der Abholfrist bis zum 14. Dezember 2020 aber nicht abgeholt.
Nach Zustellung einer zweiten Mahnung erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben, welches am 4. Mai 2021 bei der Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements eingegangen ist, «Einspruch», wobei er sich gegen die Mahngebühren und gegen die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden wandte.
Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten am 4. Juni 2021 mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte respektive die Einsprache aus ihrer Sicht verspätet erhoben worden sei, zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Auf diese Einsprache trat das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 9. Juni 2021 nicht ein, wobei es von einer Kostenauflage absah.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er macht insbesondere geltend, er sei bestohlen worden und habe bei der Kantonspolizei am Tattag keine Anzeige stellen können. Zudem sei er aufgrund seiner aktuellen finanziellen Situation nicht in der Lage, die auferlegte Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.– zu tragen. Infolgedessen wähle er die Ersatzfreiheitsstrafe. Zur Frage der Verspätung seiner Einsprache äussert er sich nicht.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
2.
2.1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).
Vorliegend hat die Vorinstanz am 9. Juni 2021 Nichteintreten verfügt. Die auf den 14. Juni 2021 datierte und am 15. Juni 2021 bei der Schweizerischen Post aufgegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig erhoben worden.
2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist. Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Einsprache vom 4. Juni 2021 gegen den Strafbefehl vom 3. Dezember 2020 klar verspätet sei.
Es kann somit nur geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nur wenn dies nicht der Fall wäre, könnte auf die materiellen Argumente des Beschwerdeführers eingegangen werden.
2.3 Der Beschwerde ist indes nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Feststellung der Vorinstanz, dass die Einsprachefrist nicht eingehalten worden sei, fehlerhaft sein sollte. So setzt sich der Beschwerdeführer mit den Verhinderungsgründen und dem Fristversäumnis erst gar nicht auseinander, sondern führt lediglich seine persönlichen Lebensumstände an. Er macht insbesondere geltend, er sei aufgrund seiner aktuellen finanziellen Situation nicht in der Lage, die auferlegte Geldstrafe zu tragen. Daher wähle er die Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner führt er aus, der Beamtenbegriff sei seit 2012 aufgehoben worden.
Damit ist zweifelhaft, ob die vorstehenden formellen Anforderungen an eine von einem juristischen Laien verfasste Begründung erfüllt sind. Diese Frage kann indessen offenbleiben, da die Beschwerde auch materiell hinsichtlich des Nichteintretens der Vorinstanz unbegründet wäre, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innerhalb einer Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei die Frist mit dem Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu laufen beginnt. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung eines Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung und ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann eine Postsendung nach Art. 85 Abs. 3 StPO einem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen nicht zugestellt werden, wird der Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post abzuholen.
Der am 3. Dezember 2020 datierte Strafbefehl ist am 4. Dezember 2020 zum Versand per Einschreiben bei der Poststelle aufgegeben. Danach lag der Strafbefehl bis zum 14. Dezember 2020 bei der örtlichen Poststelle zur Abholung bereit, wurde aber innert Frist nicht abgeholt (Akten S. 29).
3.2 Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Bei dieser sog. Zustellfiktion handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung. Es steht der Partei offen, den Gegenbeweis zu führen (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 85 N 8; Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 11).
Mit einer Zustellung muss gerechnet werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akten der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017 E. 1.2, BES.2017.7 vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt während eines hängigen Verfahrens so lange, als mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 mit weiteren Hinweisen). Die Aufmerksamkeitsdauer ist aufgrund der konkreten Umstände zu ermitteln.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 3. September 2020 aufgrund des Vorwurfs mehrfacher Beschimpfungen, Hinderung einer Amtshandlung und seines ungebührlichen Verhaltens gegenüber Beamten um 03:10 Uhr in Polizeigewahrsam genommen und gleichentags um 09:37 Uhr wieder entlassen wurde (Akten S. 15, S. 19).
Die Vorinstanz erwog, dem Beschwerdeführer habe es angesichts der Festnahme durch die Polizei bewusst sein müssen, dass ein Strafverfahren durchgeführt wurde und er mit weiterer Korrespondenz habe rechnen müssen. Folglich sei die Einsprache vom 4. Juni 2021 gegen den Strafbefehl vom 3. Dezember 2020 klar verspätet.
Der Zeitraum zwischen der Festnahme und der Zustellung des Strafbefehls von drei Monaten liegt innerhalb der zulässigen Aufmerksamkeitsspanne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, die sich – je nachdem – zwischen sechs und neun Monaten bewegt. Diesbezüglich besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer mit weiterer Korrespondenz in dieser Angelegenheit rechnen musste. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines nächtlichen Konflikts mit der Polizei angehalten und musste die Nacht auf der Polizeiwache verbringen. Im Anschluss an diese Vorgänge musste er mit Konsequenzen wie der Zustellung eines Strafbefehls rechnen. Unter diesen Voraussetzungen war von ihm nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten, dass er seine Post regelmässig kontrolliert und eingeschriebene Briefsendungen abholt.
Dies hat zur Folge, dass die fehlende Abholung einer eingeschriebenen Postsendung den Beginn der Einsprachefrist nicht zu hemmen vermag. Daher ist vorliegend die zehntägige Einsprachefrist unbenutzt verstrichen.
3.3 Die Einsprache vom 4. Juni 2020 gegen den Strafbefehl vom 3. Dezember 2020 ist demzufolge verspätet erhoben worden, so dass die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist.
4.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, der Beamtenstatus sei abgeschafft worden, ist festzuhalten, dass Beamte und Angestellte einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben, als Beamte gelten (Art. 110 Abs. 3 StGB). Polizisten fallen somit zweifelsohne unter den strafrechtlich relevanten Beamtenbegriff (vgl. § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt [PolG, SG 510.100]).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Kostenauferlegung wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Ela Smajic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.