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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BES.2021.62
BES.2021.92
ERLÄUTERUNGSENTSCHEID
vom 16. Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchstellerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____ Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt und Notar,
[...]
Gegenstand
Erläuterungsgesuch
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 wurde die Beschwerde von A____ in den zusammengeführten Verfahren BES.2021.62 und BES.2021.92 teilweise gutgeheissen und es wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft im gegen ihn geführten Strafverfahren [...] in mehrfacher Hinsicht Rechtsverweigerung begangen hat. Des Weiteren wurde die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und diese einerseits angewiesen, die Verfahrensakten – soweit noch nicht erfolgt – laufend zu paginieren, das Inhaltsverzeichnis entsprechend zu aktualisieren und dem damaligen Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Andererseits wurde die Staatsanwaltschaft angewiesen, – soweit noch nicht erfolgt – sämtliche verfahrensleitenden Anordnungen in der dafür vorgesehenen gesetzlichen Form zu erlassen und dem damaligen Beschwerdeführer nach den gesetzlichen Vorschriften zu eröffnen.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 hat die Staatsanwaltschaft beim Appellationsgericht ein Gesuch um Erläuterung zum zweiten Teil des Dispositivs des betreffenden Entscheids eingereicht. Dieses Gesuch hat der Instruktionsrichter dem Beschuldigten mit Verfügung vom 12. Januar 2022 zur Stellungnahme zukommen lassen. Innert Frist hat sich der Beschuldigte zum Gesuch nicht vernehmen lassen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 321.0]). Erläuterung und Berichtigung sind keine Rechtsmittel, sondern sog. Rechtsbehelfe. Sie sind nicht fristgebunden und bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung bzw. die Korrektur offensichtlicher Versehen (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 83 N 1 ff.; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 83 N 1 ff.; Stohner, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 83 StPO N 1 ff.). Das Ersuchen ist schriftlich einzureichen und die beanstandeten Stellen beziehungsweise die gewünschten Änderungen sind anzugeben (Art. 83 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Erläuterung und Berichtigung ist die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat. Der Rechtsbehelf wirkt mithin nicht devolutiv. Vom Gesetzgeber wird nicht zwingend vorgeschrieben, dass die nämlichen Richter beim Erläuterungs- oder Berichtigungsentscheid mitwirken. Da es jedoch um die authentische Interpretation ihres Willens geht, ist der Entscheid – wenn möglich – im Rahmen der identischen Gerichtsbesetzung vorzunehmen. Wo der zu erläuternde oder berichtigende Entscheid von einer Kollegialbehörde ergangen ist, ist auch eine Kollegialbehörde für die Erläuterung respektive Berichtigung zuständig (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, a.a.O., Art. 83 N 5; Stohner, a.a.O., Art. 83 StPO N 11).
1.2 Zuständige Beschwerdeinstanz für den Entscheid vom 15. Dezember 2021 war nach 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Entsprechend ist auch dieses für den Entscheid über das Gesuch um Erläuterung des Entscheids zuständig.
1.3 Die Gesuchstellerin ersucht vorliegend um eine Erläuterung zum zweiten Teil des Dispositivs des Entscheids vom 15. Dezember 2021, da daraus nicht hervorgehe, welche verfahrensleitenden Anordnungen nicht in der dafür vorgesehenen gesetzlichen Form erlassen bzw. dem Beschuldigten (und dortigen Beschwerdeführer) nicht nach den gesetzlichen Vorschriften eröffnet worden seien.
Trotz des vergleichsweise knappen Umfangs der Eingabe hat die Gesuchstellerin damit ihr Gesuch schriftlich und begründet eingereicht und die anbegehrte Änderung bzw. Berichtigung angegeben. Auf den formgerecht eingereichten Rechtsbehelf ist daher einzutreten.
2.
2.1 Ein unklarer, unvollständiger oder widersprüchlicher Entscheid oder ein offensichtliches Versehen liegen vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat (vgl. BGer 6B_727/2012 vom 11. März 2013 E. 4.2.1; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, a.a.O., Art. 83 N 1 ff.; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz GVG, Zürich 2002, § 166 N 1; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 83 N 1 ff.; Stohner, a.a.O., Art. 83 StPO N 1 ff.). Beim offenkundigen Versehen muss es sich mithin um eine Unklarheit oder Widersprüchlichkeit im Ausdruck und nicht um einen Fehler der Willensbildung handeln (Stohner, a.a.O., Art. 83 StPO N 3).
Als unklar erweist sich etwa ein Entscheiddispositiv, wenn es aus objektiver Sicht verschieden verstanden werden kann. Ein Widerspruch liegt dann vor, wenn entweder einzelne Punkte des Dispositivs zueinander in Widerspruch stehen oder sich der Inhalt des Dispositivs nicht mit der Entscheidbegründung in Einklang bringen lässt (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, a.a.O., Art. 83 N 3 ff.; Stohner, a.a.O., Art. 83 StPO N 7 ff.).
2.2 Die Gesuchstellerin beantragt wie bereits dargelegt, dass der zweite Teil des Dispositivs des Entscheids vom 15. Dezember 2021 zu erläutern sei, da daraus nicht hervorgehe, welche verfahrensleitenden Anordnungen nicht in der dafür vorgesehenen gesetzlichen Form erlassen bzw. dem Beschuldigten (und dortigen Beschwerdeführer) nicht nach den gesetzlichen Vorschriften eröffnet worden seien.
2.3 Das Appellationsgericht hielt im Entscheid vom 15. Dezember 2021 fest, dass die Aufhebung der Grundbuchsperre – als Aufhebung einer Zwangsmassnahme – vorliegend dem damaligen Beschwerdeführer in Form einer Verfügung hätte mitgeteilt werden müssen, insbesondere auch angesichts des vor der Zwangsverwertung noch bestehenden schweren Eingriffs in die Eigentumsgarantie. Insoweit sei durch die Nichteröffnung das rechtliche Gehör des damaligen Beschwerdeführers verletzt worden. Es sei im Übrigen ebenfalls nicht nachvollziehbar, warum die Staatsanwaltschaft den damaligen Beschwerdeführer nicht nur als beschuldigte Person, sondern auch als zumindest dannzumaligen Liegenschaftseigentümer nicht über die im Zusammenhang mit der bevorstehenden Zwangsverwertung stehende Aufhebung der Grundbuchsperre in Kenntnis gesetzt habe. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach die Grundbuchsperre nicht dem Schutz der beschuldigten Person vor zivilrechtlich berechtigtem Zugriff Dritter diene und deshalb das rechtliche Gehör nicht gewährt werden müsse, gehe diesbezüglich an der Sache vorbei. Inwiefern zudem das Verhalten des damaligen Beschwerdeführers dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche, werde von der Staatsanwaltschaft nicht dargelegt und sei mithin auch nicht nachvollziehbar (dortige E. 4.3).
Im entsprechenden Dispositiv wurde dies wie folgt festgehalten: «Andererseits wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, – soweit noch nicht erfolgt – sämtliche verfahrensleitenden Anordnungen in der dafür vorgesehenen gesetzlichen Form zu erlassen und dem Beschwerdeführer nach den gesetzlichen Vorschriften zu eröffnen.»
2.4 Vorliegend ergibt sich aus E. 4.3 des appellationsgerichtlichen Entscheids vom 15. Dezember 2021 klar, dass die Gesuchstellerin die Aufhebung der Grundbuchsperre – als Aufhebung einer Zwangsmassnahme – dem damaligen Beschwerdeführer in Form einer Verfügung hätte mitteilen müssen. Auf diese verfahrensleitende Anordnung nimmt in der Folge das Dispositiv Bezug, wenn es die Gesuchstellerin anweist, solche Anordnungen in der dafür vorgesehenen gesetzlichen Form zu erlassen und dem Beschwerdeführer nach den gesetzlichen Vorschriften zu eröffnen. Aus der Erwägung ergibt sich somit, dass diesbezüglich insbesondere die Aufhebung der Grundbuchsperre gemeint ist, jedoch die Gesuchstellerin ebenso angewiesen wird, allfällige andere verfahrensleitende Anordnungen – soweit noch nicht erfolgt – korrekt zu erlassen und dem Beschuldigten entsprechend zu eröffnen. Der Inhalt des Dispositivs des Entscheids ist somit weder unklar, noch enthält er einen inneren Widerspruch oder lässt sich nicht mit der Entscheidbegründung in E. 4.3 in Einklang bringen.
Das Erläuterungsgesuch der Gesuchstellerin ist somit abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem Beschuldigten ist aufgrund fehlender Aufwendungen keine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.
Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).