Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.93

 

ENTSCHEID

 

vom 22. Oktober 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Strafgerichtspräsident Basel-Stadt                          Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 7. Juli 2021

 

betreffend amtliche Verteidigung

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 27. August 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A____ wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AlG, begangen am 28. April 2019, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 258.–. Der Strafbefehl wurde A____ per Einschreiben an seinen Wohnsitz in Deutschland versendet und ihm am 12. September 2019 übergeben. Die darin angeordnete Freiheitsstrafe wurde mit Vollzugsauftrag vom 20. November 2019 vollzogen.

 

Mit Eingabe vom 26. Dezember 2019 erhob A____ Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt daran fest und überwies das Verfahren am 30. Dezember 2019 zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Sowohl das Einzelgericht in Strafsachen als auch – auf Beschwerde hin – das Appellationsgericht erachteten die Einsprache als verspätet. Die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht jedoch wegen mangelhafter Zustellung des Strafbefehls gut, worauf das Appellationsgericht das Einzelgericht in Strafsachen mit Entscheid vom 31. Mai 2021 schliesslich anwies, die Eingabe vom 26. Dezember 2019 als Einsprache zu behandeln. Darauf gelangte Advokat [...] mit Eingabe vom 30. Juni 2021 an das Strafgericht und beantragte die Gewährung der amtlichen Verteidigung für A____. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 wies der Strafgerichtspräsident den Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im Einspracheverfahren ab.

 

Gegen diese ihm am 12. Juli 2021 zugestellte Verfügung hat A____ am 13. Juli 2021 Beschwerde erhoben. Er beantragt darin, das Strafgericht sei – in Aufhebung der angefochtenen Verfügung – anzuweisen, ihm für das hängige Einspracheverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren, unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Der Strafgerichtspräsident verzichtete auf eine Stellungnahme. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entscheide betreffend die Ablehnung der amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12-13). Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2      Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Für das Beschwerdeverfahren werden die Verfahrensakten ES.2021.324 des Strafgerichts beigezogen.

 

2.

Über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung («namentlich») ergibt, ist nicht ausgeschlossen, dass die Gewährung der amtlichen Verteidigung auch aus anderen als den genannten Gründen geboten sein kann. Nach Art. 132 Abs. 3 StPO liegt ein Bagatellfall jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (BGE 143 I 164 E. 3.4 S. 173 f.).

 

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der Strafdrohung drei Fallgruppen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Dies trifft namentlich dann zu, wenn dem Angeschuldigten eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausschliesst. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt angenommen (BGer 1P.627/2002 vom 4. März 2003 E. 3.2, in: Pra 2004 Nr. 1 S. 1). Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (BGE 143 I 164 E. 3.5 S. 174 mit weiteren Hinweisen).

 

Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht»), folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Worts «namentlich» zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nichtgewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6 S. 174 f.; BGer 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2 mit weiteren Hinweisen)

 

3.

3.1      Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer zwar nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, um einen Verteidiger zu bezahlen, der Fall aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereite, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre, was er mit seinen eigenhändig verfassten Eingaben auch unter Beweis gestellt habe. Er bringe darin seine Sicht der Dinge differenziert zum Ausdruck. Überdies habe er durch seinen Anwalt den Antrag auf eine Haftentschädigung geltend gemacht.

 

3.2      Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es stellten sich schwierige rechtliche Fragen bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer für die 45 Tage bereits ausgestandene Haft eine Entschädigung zustehe. Der vorliegende Fall sei mit dem am Appellationsgericht bereits hängigen Berufungsverfahren SB.2020.39 vergleichbar. Auch dort gehe es um die Frage der Haftentschädigung. Hier wie dort sei die Haft bereits vollzogen worden, obwohl der Strafbefehl nicht gehörig zugestellt worden sei und damit kein gültiger Hafttitel vorgelegen habe. Solange diese Frage nicht abschliessend geklärt sei, sei eine amtliche Verteidigung geboten. Im Parallelfall jedenfalls sei die amtliche Verteidigung bewilligt worden. Im Übrigen sei die amtliche Verteidigung zumindest zur Einreichung der Haftentschädigung zu bewilligen. Schliesslich stellten sich auch bezüglich der geeigneten Sanktion schwierige rechtliche Fragen. Aufgrund der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers käme auch eine Geld- statt einer Freiheitsstrafe in Betracht.

 

3.3     

3.3.1   Ausser Frage steht die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Weiter ergibt sich aus dem Strafbefehl und der Höhe der unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen, dass unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegend nicht mehr von einem offensichtlichen Bagatellfall ausgegangen werden kann, für welchen grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht (Art. 132 Abs. 2 StPO). Vorbehaltlich einer allfälligen reformatio in peius aufgrund der Einsprache droht dem Beschwerdeführer aber eine den Schwellenwert von Art. 132 Abs. 3 StPO unterschreitende Strafe, die jedenfalls an der Grenze zum Bagatellfall liegt. Entsprechend sind für die Annahme von tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre, erhöhte Anforderungen zu stellen.

 

3.3.2   Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass das vorliegende Verfahren von einer erheblichen tatsächlichen Komplexität geprägt wäre. Er bringt vor, dass bezüglich der Frage der Haftentschädigung und der Wahl der Sanktionsart Schwierigkeiten rechtlicher Natur gegeben seien, denen er ohne anwaltliche Vertretung nicht gewachsen wäre.

 

Zur Beurteilung, ob der Straffall in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, ist den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Wesentlich sind die Fähigkeiten des konkreten Beschuldigten. Entsprechende Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa dann anzunehmen, wenn es um komplexe Tatbestände geht, die rechtliche Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (BGer 1B_185/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.2 und 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die im Strafverfahren vorzunehmende Rechtsanwendung und Beweiswürdigung von Amtes wegen vermögen dabei die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht a priori auszuschliessen (BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 45; BGer 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2).

 

Der blosse Verweis auf den ähnlich gelagerten Parallelfall ES.2019.398 (SB.2020. 39), in welchem dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung gewährt wurde, reicht zur Begründung einer hinreichenden rechtlichen Komplexität im vorliegenden Verfahren auch dann nicht aus, wenn sich dort ähnliche Rechtsfragen gestellt hätten. Zum einen ist hierfür jeweils eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig; zum anderen waren im dortigen Einspracheverfahren eine höhere Freiheitsstrafe von 75 Tagen zu beurteilen und somit geringere Ansprüche an die zu prüfenden rechtlichen Schwierigkeiten zu stellen. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Einwand, wonach ihm der Vorderrichter konsequenterweise die amtliche Verteidigung zumindest zur Einreichung der Haftentschädigung hätte bewilligen müssen. Allein aus der Feststellung, dass der Antrag auf Haftentschädigung schon gestellt wurde, kann nicht gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer dies nicht alleine hätte tun können. Im Übrigen wäre die entsprechende Entschädigung auch ohne entsprechenden Antrag von Amtes wegen zu prüfen gewesen (siehe Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 431 StPO N 3b, und Wehrenberg/Bernhard, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 429 StPO N 31).

 

Ungeachtet dessen wurde in der vorliegenden Konstellation eine Freiheitsstrafe von 45 Tagen gestützt auf einen Strafbefehl vollzogen, welcher mangels rechtsgültiger Eröffnung keine Wirkung entfalten konnte. Eine rechtsgültige Grundlage für die bereits vollzogene Freiheitsstrafe kann überhaupt erst im Hauptverfahren geschaffen werden. Die damit einhergehenden Fragen, nämlich ob dem Beschwerdeführer für die bereits vollzogene Haft – selbst bei Bestätigung des Schuldspruchs und der Sanktion im Hauptverfahren – ein Entschädigungsanspruch zusteht und worauf sich dieser Anspruch stützen liesse – etwa auf Art. 431 Abs. 1 StPO (so das Vorbringen des Beschwerdeführers) oder auf Art. 431 Abs. 2 StPO (so etwa die Auffassung im angefochtenen Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Februar 2020 im Verfahren ES.2019.398) –, sind soweit ersichtlich höchstrichterlich bisher nicht geklärt. Hinzu kommt die bezüglich der Sanktion umstrittene Frage, ob vorliegend die erschwerten Voraussetzungen des Art. 41 StGB für eine kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten erfüllt sind. Letztlich spricht auch die Sprachbarriere des fremdsprachigen Beschwerdeführers, der im Übrigen ein juristischer Laie ist, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung (siehe BGer 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2). Es liegen somit bei einer Gesamtbetrachtung rechtliche Schwierigkeiten vor, welchen der Beschwerdeführer – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Insoweit erweisen sich seine Rügen als begründet.

 

3.4 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO vorliegend erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 7. Juli 2021 folglich aufzuheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung, das heisst ab dem 30. Juni 2021, für das Strafverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen.

 

4.

Ausgangsgemäss sind keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Die eingereichte Honorarnote der Verteidigung vom 9. August 2021 ist in der ausgewiesenen Höhe von CHF 1'280.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) angemessen und zu entschädigen. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 7. Juli 2021 wird Advokat [...] per 30. Juni 2021 als amtlicher Verteidiger von A____ eingesetzt.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1'188.85 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 91.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       A____

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Noémi Biro

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.