Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BES.2021.96

 

ENTSCHEID

 

vom 21. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

c/o Gefängnis Bässlergut,                                                          Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Staatsanwaltschaft

vom 13. Juli 2021

 

betreffend Aktenführung und Aktenverzeichnis

 


Sachverhalt

 

Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 wurde A____ die Akteneinsicht in die gegen ihn wegen des Verdachts auf die Begehung eines Mordes von der Staatsanwaltschaft geführten Verfahrensakten gewährt. Gleichzeitig wurde verfügt, dass ein Aktenverzeichnis erstellt werde, die Paginierung der Akten indessen praxisgemäss per Abschluss des Verfahrens erfolgen werde.

 

Gegen diese Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 26. Juli 2021 Beschwerde einreichen lassen. Er lässt beantragen, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, in der betreffenden Strafuntersuchung die Akten gemäss Art. 100 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) fortlaufend zu paginieren sowie fortlaufend in einem Verzeichnis zu erfassen, welches auf die Paginierung der Aktenbestandteile Bezug nehme. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft die Vorschriften von Art. 100 Abs. 2 StPO verletze, indem sie nicht ab Beginn der Strafuntersuchung, sondern erst nachträglich ein Aktenverzeichnis erstelle. Ausserdem sei festzustellen, dass ein nachträglich erstelltes Aktenverzeichnis den gesetzlichen Anforderungen von Art. 100 Abs. 2 StPO nicht genüge. Dies alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung mit dem unterzeichnenden Verteidiger zu gewähren sei.

 

Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, wobei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung nicht zu gewähren sei und ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen seien.

 

Mit Replik vom 8. November 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

 

Mit Eingabe vom 23. November 2021 hält die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen fest und verzichtet unter Verweis auf die Beschwerdeantwort auf das Einreichen einer Duplik.

 

Der vorliegende Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren mittels Zirkularentscheid der Dreierkammer.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde ist grundsätzlich das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetze GOG, SG 154.100), das mit freier Kognition urteilt (Art. 393 Abs. 2 StPO). In Fällen von besonderer Tragweite kann die Verfahrensleitung anordnen, dass das Dreiergericht entscheidet (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 GOG). Ein solcher Fall liegt hier – insbesondere hinsichtlich möglicher Auswirkungen in administrativer Hinsicht für die Staatsanwaltschaft – vor.

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person im Strafverfahren ein Interesse an einer rechtskonformen Führung des ihn betreffenden Aktendossiers. Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO).

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer lässt zusammengefasst monieren, dass sich die Staatsanwaltschaft weigere, die Strafuntersuchungsakten zu paginieren und mit einem Verzeichnis zu versehen, mit welchem auf die Paginierung der Aktenbestandteile Bezug genommen wird. Es sei ihm und der Verteidigung deshalb nicht möglich, gezielt und effizient bestimmte Informationen und Dokumente in den Akten zu finden. Insbesondere müsse bei jeder neuen Akteneinsicht mit grossem zeitlichem Aufwand jeweils zuerst mühsam herausgefunden werden, was neu in die Akten Eingang gefunden habe. Art. 100 Abs. 2 StPO schreibe ausdrücklich die fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis vor, weshalb ein Verzeichnis bereits zu Beginn der Aktenanlage anzulegen und fortlaufend zu ergänzen sei. Die fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis setze notgedrungen eine Nummerierung der Akten voraus. Sodann sei der Anspruch der beschuldigten Person, zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt welches Aktenstück Eingang in die Strafuntersuchungsakten gefunden habe, von grosser Wichtigkeit. Ob etwa ein Beweisverwertungsverbot vorliege könne entscheidend davon abhängen, wann ein bestimmtes Aktenstück zu den Akten gekommen sei. Ohne fortlaufende Paginierung der Akten und ohne deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis, sei nicht feststellbar, zu welchem Zeitpunkt welches Dokument in die Akten gelangt sei. Der beschuldigten Person werde dadurch die Möglichkeit genommen, nachzuweisen, dass Vorhalte falsch bzw. täuschend und deshalb unzulässig gewesen seien. Auch habe die beschuldigte Person einen Anspruch darauf, dass Strafuntersuchungsakten nicht nachträglich geändert und Aktenbestandteile nachträglich aus den Akten entfernt würden. Die fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis diene somit auch der Verhinderung der Aktenunterdrückung und der Kontrolle der Vollständigkeit der Akten. Gerügt werde deshalb auch, dass die Staatsanwaltschaft nicht bereits schon zu Beginn der Strafuntersuchung vor vier Jahren ein Aktenverzeichnis angelegt habe. Aus dem von der Staatsanwaltschaft nachträglich erstellten Aktenverzeichnis gehe entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht hervor, wann welches Aktenstück zu den Akten genommen worden sei. Zwar enthalte das Aktenverzeichnis zu jeder Position ein Datum, dabei handle es sich aber um das Erstellungsdatum des Aktenstücks und nicht um den Zeitpunkt, zu welchem es zu den Akten genommen worden sei.

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft macht zusammengefasst geltend, sie habe dem Beschwerdeführer die vollständigen Akten samt einem detaillierten Aktenverzeichnis zugestellt. Das Aktenverzeichnis entspreche der Reihenfolge der Aktenstücke in den Akten, enthalte das Datum der Fertigung sowie eine Beschreibung des jeweiligen Aktenstückes. Es werde eine systematische Ordnung mit Registern befolgt und es sei klar ersichtlich, welches Dokument von wem verfasst worden sei. Sie habe damit ein vollständiges und zusammenhängendes Inhaltsverzeichnis erstellt. Eine fortlaufende Paginierung der Akten sei in der Phase der aktiv laufenden Untersuchung nicht praktikabel, da sich die Akten in Folge neuer Untersuchungshandlungen, Beweis­erhebungen, Ausdehnungen auf neue Straftaten oder neue beschuldigte Personen, Trennung oder Vereinigung von Verfahren gemäss Art. 29 und 30 StPO laufend verändern würden und somit auch eine Paginierung (im Dezimalsystem) geändert werden müsste, was dem geltend gemachten Zweck der Übersicht entgegenstehen würde.

 

2.3

Gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO hat die Verfahrensleitung für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis zu sorgen. Nur in einfachen Fällen darf sie von der Erstellung eines Verzeichnisses absehen. Gemäss Schmutz kann die systematische Ablage der Akten nach Art. 100 Abs. 2 StPO mittels einer chronologischen Einordnung umgesetzt werden, allerdings erscheine dies nur in einfachen Fällen sinnvoll. In umfangreichen und komplizierten, aber bereits auch in mittelgrossen Straffällen seien die Akten benutzerfreundlich nach Themen, Sachverhalten oder anderen Kriterien zu gliedern und in entsprechenden Faszikeln oder Ordnern abzulegen. Die von der Staatsanwaltschaft gewählte Aktenordnung solle es den Verfahrensbeteiligten erlauben, sich mit möglichst geringem Aufwand in den Akten zurechtzufinden. Die mit Art. 100 Abs. 2 StPO vorgeschriebene fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis setze voraus, dass sämtliche Dokumente und andere Bestandteile der Akten nummeriert (paginiert) würden. Dazu seien verschiedene Systeme möglich. In mittleren und umfangreicheren Fällen biete sich die Nummerierung im Dezimalsystem an. Hierbei würde dem jeweiligen Konvolut (Dossier, Ordner oder Faszikel) eine Zahl zugeordnet, die vor der Seitenzahl all jener Dokumente zu stehen komme, die im betreffenden Konvolut eingereiht seien. Dieses flexible System erlaube es auf einfache Weise, sämtliche Dokumente von Anfang zu nummerieren, was die Arbeit mit den Akten erheblich erleichtere (Schmutz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 100 N 25 ff). Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_1095/ 2019 vom 30. Oktober 2019 zu Art. 100 Abs. 2 StPO ausgeführt: «Eine nicht chronologisch aufdatierte systematische Erfassung und Paginierung der Aktenbestände bildet für die Verteidigung und die befassten Behörden eine Erschwernis der Sachbearbeitung, welche die Beurteilung auf zureichender Tatsachenbasis gefährden kann. Es gehört zu den elementaren Grundsätzen des Strafprozessrechtes, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen (objektiv) aktenkundig gemacht werden (BGE 115 Ia 97 E. 4c S. 99). Das heisst zugleich, dass Akten in einer geeigneten Weise zu erstellen sind, dass sich damit befasste Personen ohne weiteres (subjektiv) aktenkundig machen können. Nach der Botschaft (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1085, 1161) soll das Verzeichnis einen raschen Überblick ermöglichen und der unerlässlichen Kontrolle dienen, insbesondere wenn die Akten zur Einsichtnahme ausgehändigt werden. Diese Rechtslage beachtet die Vorinstanz nicht, indem sie den Antrag abweist, die Akten zu paginieren und ein Verzeichnis zu erstellen. Die Dossiers, gerade auch die Vollzugsakten, haben transparent strukturiert und paginiert aufbereitet zu sein, so dass sie unmittelbar erschliessbar sind» (E. 3.3.4). Im Entscheid BES.2021.62/92 vom 15. Dezember 2021 führt das Appellationsgericht sodann aus, der Zweck eines Verfahrensprotokolls nach Art. 77 StPO sei es, in chronologisch geordneter und dauerhafter Form den Verfahrensablauf übersichtlich zu dokumentieren. Hierbei bestehe eine gewisse Überschneidung mit Art. 100 Abs. 2 StPO, der eine systematische Sammlung und Anlage der Akten verlange. Die Führung eines solchen Protokolls sei grundsätzlich in zwei Formen möglich: Einerseits durch die systematische und nummerierte Sammlung der Aktenstücke, auf die einem separaten Aktenverzeichnis verwiesen werde, anderseits in fortlaufend paginierter Heftform. Die Strafprozessordnung erlaube mithin zwei Varianten eines Verfahrensprotokolls. Die Staatsanwaltschaft könne sehr wohl lediglich ein Aktenverzeichnis gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO führen, sei jedoch dazu verpflichtet, die Verfahrensschritte bzw. Aktenstücke entsprechend einem solchen Verzeichnis fortlaufend zu nummerieren bzw. die Aktenstücke zu paginieren (E. 3.1. f.). Im Entscheid des Appellationsgerichts BES.2018.3 vom 15. Oktober 2018 hält das Appellationsgericht fest, durch die in jenem Strafverfahren erfolgte Datierung der einzelnen Aktenstücke in einem Aktenverzeichnis sei leicht erkennbar, wann welche Aktenstücke zu den Akten gelangt bzw. neu hinzugekommen seien. Bei einer allfälligen Entfernung von Aktenstücken aus den Akten durch die Staatsanwaltschaft sei dies in einer entsprechenden Aktennotiz mit Datum der Aktenentnahme ebenfalls ins Aktenverzeichnis aufzunehmen. Diese Art der Aktenführung ermögliche auch eine Kontrolle der Vollständigkeit der Akten (E. 3.4).

 

2.4      Gegen den Beschwerdeführer wird ein Verfahren wegen Verdachts der Begehung eines Mordes geführt. Es handelt sich damit offensichtlich nicht um einen «einfachen Fall», für den ein Abweichen von den Voraussetzungen der Aktenführung nach Art. 100 Abs. 2 StPO in Frage kommen würde.

 

Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur gewährleisteten Aktenführung zeigen auf, dass die Akten zwar nicht chronologisch aber nach einer Systematik abgelegt werden (Einordnung nach Registern: Zwangsmassnahmen, Korrespondenzen etc.) und dass ein Akten- bzw. Inhaltsverzeichnis geführt wird. Nicht erfasst wird indessen der zeitliche Eingang einer Akte ins Strafdossier, mithin fehlt es an einem Verfahrensverzeichnis. Ebenso wenig wird vor Abschluss des Vorverfahrens fortlaufend paginiert. Damit genügt die Aktenführung der Staatsanwaltschaft den Vorgaben zur Erfüllung einer korrekten Aktenführung unter Beachtung von Art. 100 Abs. 2 und Art. 77 StPO nicht. Dem Beschwerdeführer ist mithin Recht zu geben, wenn er ausführen lässt, dass es ihm nicht möglich ist, rasch und effizient einen Überblick über die Aktenstücke zu gewinnen und insbesondere den Zeitpunkt des Eingangs eines Aktenstücks in das Dossier nachzuvollziehen. Auch ein Entfernen von Akten aus dem Falldossier ist unter dem aktuellen Aktenführungssystem der Staatsanwaltschaft wohl nicht (immer) nachvollziehbar, insbesondere wenn die Akteneinsicht nicht gleich zu Beginn des Strafverfahrens verlangt oder gewährt wird. Bereits aus Gründen der Übersichtlichkeit ist deshalb eine Paginierung der Aktenstücke sowie das Erstellen eines Akten- bzw. Inhaltsverzeichnisses gleich zu Beginn der Erstellung des Aktendossiers notwendig, wie dies die dargelegte Rechtsprechung in Anwendung von Art. 100 Abs. 2 StPO verlangt. Sodann ist festzuhalten, dass allein das Führen eines Akten- bzw. Inhaltsverzeichnisses sowie eine Paginierung der Aktenstücke zwar Auskunft über die Reihenfolge des Eingangs der Aktenstücke gibt, nicht aber zwingend auch über das Datum des Eingangs der Aktenstücke. Es empfiehlt sich deshalb, zusätzlich zur Führung eines Akten- bzw. Inhaltsverzeichnisses und der Paginierung der Aktenstücke ab Beginn der Strafuntersuchung die Führung eines Verfahrensprotokolls, das über das Datum des Eingangs eines Aktenstückes Auskunft gibt (s. Art. 77 lit. a und g StPO). Denkbar ist auch die Erfassung des Datums des Eingangs eines Aktenstückes auf dem Aktenstück selbst oder im Akten- bzw. Inhaltsverzeichnis. Sodann ist im Falle eine Entfernung von Aktenstücken eine Aktennotiz zu erstellen mit entsprechendem Datum, die ebenfalls ins Akten- bzw. Inhalts- oder Verfahrensverzeichnis aufzunehmen ist. Damit wird auch eine Kontrolle der Vollständigkeit der Akten möglich.

 

2.5      Unbehelflich ist vor diesem Hintergrund der Einwand der Staatsanwaltschaft, die Orientierung der Parteien in den Akten sei bei elektronischer Zustellung von Akten hinreichend erleichtert. Gerade die elektronische Suche nach Stichworten erlaube ein sehr rasches und effizientes Suchen von Aktenstellen, das weit schneller und gezielter sei, als die Durchforstung von Papierakten. Diese Ausführungen zielen auf die digitalen Akten ab, die letztlich nicht Gegenstand der Ausführungen sind. Nach wie vor gelten im Strafverfahren die Papierakten, mithin die physischen Akten, als Hauptakten. Wohl vermögen digital versendete Akten wegen der Möglichkeit der Suche von Aktenstücken nach Stichworten gewisse Vorteile bergen, an der dargelegten Problematik und den darauf fliessenden Vorgaben für eine korrekte Aktenführung ändert dies aber nichts.

 

2.6      Die Beschwerde ist demnach insofern gutzuheissen, als dass die Staatsanwaltschaft entweder (zusätzlich) ein Verfahrensprotokoll nach Art. 77 StPO zu führen hat oder – soweit ausschliesslich ein Akten- bzw. Inhaltsverzeichnis nach Art. 100 Abs. 2 StPO geführt wird – die Aktenstücke entsprechend einem solchen Verzeichnis fortlaufend zu paginieren sowie das Datum ihres Eingangs auf dem Aktenstück selbst oder im Aktenverzeichnis zu erfassen hat. Ebenso ist die Entfernung von Aktenstücken sowie der Zeitpunkt der Entfernung zu protokollieren.

 

3.

3.1      Der Beschwerdeführer verlangt weiter, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft die Vorschrift von Art. 100 Abs. 2 StPO verletzte, indem sie nicht ab Beginn der Strafuntersuchung, sondern erst nachträglich ein Aktenverzeichnis erstelle und es sei festzustellen, dass ein nachträgliches Aktenverzeichnis den gesetzlichen Anforderungen von Art. 100 Abs. 2 StPO nicht genüge.

 

3.2      Der Beschwerdeführer zeigt nicht eindeutig auf, gestützt auf welches Rechtsschutzinteresse er die genannten Feststellungen verlangt. Sofern er geltend machen will, dass es für seine Verteidigung möglicherweise relevant sein könnte, zu welchem Zeitpunkt die Staatsanwaltschaft Kenntnis von einem Aktenstück bzw. von dessen Inhalt erlangte, ist er darauf zu verweisen, dass es sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung handelt. Sollte sich im konkreten Straffall beispielsweise ergeben, dass der zeitliche Eingang eines Aktenstückes ausschlaggebend für dessen Verwertbarkeit als Beweis oder Indiz oder für die Verwertbarkeit eines anderen Aktenstückes ist, so hat der Beschwerdeführer dies dem Sachgericht zu unterbreiten, welches darüber im Rahmen der Beweiswürdigung zu befinden hat. Die Feststellungsklagen sind deshalb abzuweisen soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.

 

4.

Damit obsiegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit seinem Hauptanliegen einer (zukünftigen) Korrektur in der Aktenführung durch die Staatsanwaltschaft. Auf die Auferlegung einer Gerichtsgebühr wird deshalb verzichtet. Sodann ist ihm die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren zu gewähren und der Verteidiger ist für seinen Aufwand angemessen zu entschädigen. Die Verteidigung hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb ihr angemessener Aufwand zu schätzen ist. Es wird ein Aufwand von 5 Arbeitsstunden, inklusive der Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST aus der Gerichtskasse vergütet. Es besteht kein Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als dass die Staatsanwaltschaft entweder (zusätzlich) ein Verfahrensprotokoll nach Art. 77 StPO zu führen hat oder, soweit ausschliesslich ein Akten- bzw. Inhaltsverzeichnis nach Art. 100 Abs. 2 StPO geführt wird, die Aktenstücke fortlaufend zu paginieren sowie das Datum ihres Eingangs auf dem Aktenstück selbst oder im Akten- bzw. Inhaltsverzeichnis zu erfassen hat. Ebenso ist die Entfernung von Aktenstücken sowie der Zeitpunkt der Entfernung zu protokollieren.

 

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

 

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], wird ein Honorar von CHF 1'000.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.–, aus der Gerichtskasse entrichtet. Es besteht kein Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdef.rer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).