|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
BES.2021.9
ENTSCHEID
vom 29. März 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____ Beschwerdegegner 2
[...] Beschuldigter
vertreten durch
[...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 4. Januar 2021
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Zwischen den Geschwistern B____ (Beschwerdegegner), C____ und D____, der gemeinsamen Mutter E____ sowie dem damaligen Lebensgefährten und heutigem Ehemann von E____, A____ (Beschwerdeführer), kam es im Jahr 2017 zu erb- und erwachsenenschutzrechtlichen Streitigkeiten. Diese führten zu insgesamt sechs Strafanzeigen gegen den Beschwerdegegner wegen diverser Ehrverletzungsdelikte, wobei vier durch den Bruder D____ (Verfahren VT.[...]) und zwei durch den Beschwerdeführer erhoben wurden (Verfahren VT.[...]). Letzterer warf dem Beschwerdegegner mit Strafanzeigen vom 17. April 2019 und vom 21. August 2019 vor, er sei vom Beschwerdegegner vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental (KESB) und vor der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft des unehrenhaften Verhaltens beschuldigt worden.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die unter der Verfahrensnummer VT.[...] vereinigten Strafverfahren ein, verwies die Zivilklagen auf den Zivilweg und sprach dem Beschwerdegegner eine Entschädigung in der Höhe von CHF 12'048.90 zu.
Gegen diese Einstellungsverfügung richtet sich die Beschwerde vom 18. Januar 2021. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begehrt darin unter o/e-Kostenfolge, es sei die ihn betreffende Verfahrenseinstellung wegen falscher Anschuldigung, übler Nachrede und Verleumdung aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, das diesbezügliche Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner fortzuführen. Der weitere Anzeigensteller D____ erhob gegen die Einstellungsverfügung vom 4. Januar 2021 hingegen keine Beschwerde.
Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner äusserte sich mit Eingabe vom 12. Juli 2021 und begehrte ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 8. November 2021 an seinen Rechtsbegehren fest. Seitens der Staatsanwaltschaft ging innert Frist keine Duplik ein, der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 19. November 2021 auf eine erneute Stellungnahme.
Der vorliegende Entscheid erging aufgrund der Akten. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigensteller durch die Einstellung des Verfahrens selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die von ihm beanzeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Er hat sich mit Strafanzeige vom 17. April 2019 als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert. Damit hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der zur Diskussion stehenden Verfügung (vgl. auch AGE BES.2021.28 vom 30. Juni 20121 E. 1.2 und BES.2021.31 vom 29. Juli 2021 E. 1.2, je mit weiteren Hinweisen). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2).
2.2 Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erhob zunächst am 17. April 2019 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner (elektronische Vorakten S. 664 ff). Darin legte er dar, der Beschwerdegegner habe sich in zwei an die KESB adressierten Schreiben, namentlich vom 23. Januar 2019 und vom 5. März 2019 (elektronische Vorakten S. 672–685), wahrheitswidrig und ehrenrührig ihm gegenüber geäussert. So habe der Beschwerdegegner die Behauptung aufgestellt, dass der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich als Beurkundungszeuge bei einer notariell erstellten falschen Urkunde mitgewirkt habe (vgl. Strafanzeige, elektronische Vorakten S. 665). Damit sei der Tatbestand der Verleumdung erfüllt. Diese Behauptungen seien zudem geeignet, den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen und damit bestehe der dringende Verdacht, dass sich der Beschwerdegegner der üblen Nachrede schuldig gemacht habe. Der Beschwerdegegner habe wissen müssen, dass der Beschwerdeführer keine strafbare Handlung begangen habe. Der Beschwerdegegner habe vielmehr eine falsche Behauptung aufgestellt, um dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen und eine Strafverfolgung herbeizuführen. Dies erhärte den Verdacht der falschen Anschuldigung (vgl. Strafanzeige, elektronische Vorakten S. 669, 670).
Mit Strafanzeige vom 21. August 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner habe ihn in einem an die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft gerichteten Schreiben vom 16. Juli 20219 als «gekauften Zeugen» bezeichnet. Auch diese Behauptung erfülle die Tatbestände der üblen Nachrede, der Verleumdung und der falschen Anschuldigung (vgl. Strafanzeige, elektronische Vorakten S. 486–487).
3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die diesbezügliche Verfahrenseinstellung einerseits damit, dass der Beschwerdegegner in dem genannten Schreiben vom 5. März 2019 lediglich erwähne, dass seine Schwester C____ unter dem Druck des Bruders und ihres damaligen Lebenspartners, vorliegend dem Beschwerdeführer, stehe, und dass dieser als Zeuge bei einem Landkauf durch die urteilsunfähige Mutter aufgetreten sei. In dieser Äusserung sei kein unehrenhaftes Verhalten zu erkennen, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei. In den beiden weiteren Schreiben vom 23. Januar 2019 an die KESB und vom 16. Juli 2019 an die Sicherheitsdirektion sei es dem Beschwerdegegner darum gegangen, Akteneinsicht in die Verfahrensakten der KESB zu erhalten. Diese Eingaben und Verfahrensakten seien an den verfahrensfremden Beschwerdeführer gelangt. Der Beschwerdegegner habe zu jenem Zeitpunkt nicht gewusst, ob seine Mutter E____ tatsächlich noch urteilsfähig gewesen sei. Seine Eingaben seien nie darauf ausgerichtet gewesen, ein Strafverfahren in Gang zu setzen, sondern darauf, dem Beschwerdegegner einen anderen Status im Verfahren zu verleihen und Akteneinsicht zu erhalten. Die Aussagen des Beschwerdegegners bezüglich des Beschwerdeführers seien daher nicht wider besseres Wissen erfolgt, überdies seien sie lediglich auf die Eingaben bezogen, verhältnismässig und daher gerechtfertigt, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO einzustellen sei (angefochtene Verfügung [act. 1] S. 5, 6).
3.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde (act. 2) im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner habe ihn eines ehrenrührigen Verhaltens bezichtigt, indem er behaupte, der Beschwerdeführer habe bei einer Beurkundung ein wahrheitswidriges Zeugnis abgelegt (act. 2 Ziff. 11). Der Beschwerdegegner stelle zudem unzutreffende und willkürliche Behauptungen betreffend den Gesundheitszustand der Mutter auf, da die Beurkundung gemäss dem Entscheid der Notariatsaufsichtskommission vom 21. Mai 2019 nicht zu beanstanden gewesen sei. Der Beschwerdegegner habe zudem keine Beweise dafür erbracht, dass er nur aufgrund eigener Annahmen zum Gesundheitszustand der Mutter von einer strafbaren Mitwirkung des Beschwerdeführers als Zeuge ausgegangen sei. Die Einstellung wegen übler Nachrede erscheine daher geradezu willkürlich (act. 2 Ziff. 12–15).
3.4 Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2021 (act. 10) äussert sich die Staatsanwaltschaft ergänzend, dass sich sämtliche Beschwerdepunkte bezüglich der üblen Nachrede, Verleumdung und der falschen Anschuldigung auf Äusserungen des Beschwerdegegners beziehen würden, die dieser in seinen Eingaben an die KESB im Rahmen des Verfahrens zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemacht habe. Prozessuale Darlegungs- und Begründungspflichten könnten es mit sich bringen, dass dabei Äusserungen gemacht würden, die als ehrverletzend qualifiziert werden könnten. Solange diese aber sachbezogen und verhältnismässig seien, nicht wider besseres Wissen erfolgten und als Vermutungen erkennbar seine, so seien sie erlaubt.
3.5 Der Beschwerdegegner verweist in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2021 (act. 11) auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft bzw. auf die angefochtene Einstellungsverfügung. Er habe ernsthafte und konkrete Gründe gehabt, an die vermutete Urteilsunfähigkeit der Mutter zu glauben. Er habe lediglich erreichen wollen, dass eine neutrale Person das Vermögen seiner Mutter verwalte und seine Mutter vertrete, da er selbst keinen Kontakt zu ihr habe aufnehmen können. Er habe befürchtet, dass die Situation von seinen Geschwistern ausgenützt werde. Da die KESB ihm die Akteneinsicht verweigert habe, habe er entsprechende Eingaben machen müssen.
3.6 In seiner Replik vom 8. November 2021 (act. 14) hält der Beschwerdeführer an seinen zuvor dargelegten Ansichten fest. Er führt im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, dass die ehrverletzenden Äusserungen des Beschwerdegegners erforderlich gewesen seien, und es habe sich auch nicht lediglich um Vermutungen gehandelt.
4.
4.1 Sämtlichen strafbaren Handlungen gegen die Ehre gemeinsam ist die strafrechtliche Definition des Ehrbegriffs bzw. die Definition von dessen Schutzbereich. Geschützt ist die sogenannte sittliche Ehre, und damit der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Nicht geschützt ist gemäss langer und konstanter Rechtsprechung der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung einer Person. Relativiert hat dies das Bundesgericht einzig insofern, als es bei Vorhalten, die das berufliche Verhalten berühren, die Möglichkeit der Mitbeeinträchtigung der sittlichen Ehre anerkennt. Wichtige Voraussetzung für die Strafbarkeit ist demnach das Vorliegen eines relevanten Ehreingriffs. Wegen der Beschränkung des Rechtsschutzes auf die sittliche Ehre ist dies insbesondere der Fall, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird, wenn behauptet wird, jemand habe vorsätzliche eine strafbare Handlung begangen, wenn jemand eines gesellschaftlich verpönten Verhaltens im Sexualbereich bezichtigt wird oder jemanden eine allgemein verpönte Gesinnung unterstellt wird. Auch der Missbrauch psychiatrischer Ausdrücke für geistige Erkrankungen kann je nach Kontext ein Ehrverletzungsdelikt begründen (vgl. zum Ganzen: Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Vor Art. 173 StGB N 16 ff.). Entscheidend ist, ob eine Äusserung für den unbefangenen Leser oder Hörer eindeutig über die Kritik an den beruflichen Fähigkeiten und Leistungen hinausgeht, um als Angriff auf die persönliche Ehre angesehen zu werden. Einzig diesfalls lässt sich sagen, es werde zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch getroffen (BGer 6B_51/2008 vom 2. Mai 2008 E. 3.2). Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich ehrverletzend (vgl. BGE 132 IV 112 E. 2.2).
4.2 Unter dem strafrechtlich geschützten Begriff der Ehre wird ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1, 128 IV 53 E. 1.a). Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, in welchem sie der unbefangene durchschnittliche Dritte den konkreten Umständen nach versteht (BGE 145 IV 23 E. 3.2, 133 IV 308 E. 8.5.1). Es gelten also nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern die allgemeine Anschauung des Personenkreises, der die Äusserung zur Kenntnis nimmt (Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 28). Ehrenrührige Tatsachenbehauptungen und gemischte Werturteile fallen, soweit die ihr Fundament bildenden Fakten zur Diskussion stehen, entweder unter die üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB oder die Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB (Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 48).
4.3 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Nicht strafbar ist die beschuldigte Person, die beweist, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu befinden (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2, 131 IV 23 E. 2.1, 117 IV 27 E. 2.c, je mit Hinweis; Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 30).
4.4 Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1), oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Abs. 2). Neben dem Vorsatz muss der Täter «wider besseres Wissen» handeln. Die ehrenrührige Aussage muss demnach nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er etwas Unwahres behauptet (Riklin, a.a.O., Art. 174 StGB N 6). Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (BGer 6B_1100/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 4.1 mit Hinweis; Riklin, a.a.O., Art. 174 StGB N 4). Die Unwahrheit muss zur Überzeugung des Gerichts nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung (Art. 10 StPO) festgestellt werden. Gelingt der Nachweis nicht, kommt gegebenenfalls Art. 173 StGB in Betracht (BGer 6B_69/2019 vom 4. November 2019 E. 1.1).
4.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden Darlegungsrechte und -pflichten beziehungsweise durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 135 IV 177 E. 4, 131 IV 154 E. 1.3.1, 118 IV 153 E. 4b, 116 IV 211 E. 4, je mit Hinweisen). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB geht den Entlastungsbeweisen gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB vor (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
4.6 Schliesslich macht sich der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt oder in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Bezichtigung muss sich nicht auf die Nennung eines bestimmten Straftatbestands beziehen. Indessen muss sie unmissverständlich den Vorwurf enthalten, der Beschuldigte werde eines Delikts für schuldig erachtet. Bezieht sich die Bezichtigung nicht auf einen Straftatbestand, wird zum Beispiel ein Disziplinarfehler behauptet oder allgemein unethisches Verhalten vorgeworfen, ohne gleichzeitig geltend zu machen, dieses sei strafrechtlich relevant, so kann keine falsche Anschuldigung vorliegen. Der Begriff «wider besseres Wissen» hat dabei die gleiche Bedeutung wie bei der Verleumdung nach Art. 174 StGB (zum Ganzen Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 303 StGB N 16).
4.7
4.7.1 Auslöser der diversen Strafanzeigen war im vorliegenden Fall ein langjähriger Streit unter den drei Geschwistern C____, D____ und dem Beschwerdegegner sowie der gemeinsamen Mutter E____. Soweit den Akten zu entnehmen ist, übertrug E____ ihren drei Kindern im Jahre 2001 je einen Anteil an einem Grundstück in Schweden. Nach dem Tod des Vaters bzw. Ehemanns F____ im Januar 2014 entwickelte sich über diese Grundstücksübertragung eine erbrechtliche Streitigkeit, bei welcher sich die Mutter durch den Notar G____ vertreten liess. E____ erlitt im Jahr 2015 einen Schlaganfall in Folge einer zuvor erfolgten Krebsoperation (elektronische Vorakten S. 148). Der Schlaganfall führte zu einer schweren Sprachstörung, weshalb wohl die Beurteilung der Urteilsfähigkeit schwierig schien (vgl. dazu den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaf [KGE] 810 17 228 vom 10. Januar 2018 E. 6.2, in den Akten). Der Notar G____ beurkundete im Juli 2017 die Rückübertragung der Grundstücksanteile der beiden Kinder C____ und D____ an die Mutter, und beurteilte E____ dabei als beschränkt handlungsfähig (dazu Sachverhaltsdarstellung im Entscheid der Notariatsaufsichtskommission vom 21. Mai 2019, elektronische Vorakten der KESB). Der Kontakt des Beschwerdegegners zu seiner Mutter schien nach deren Schlaganfall durch seine Geschwister unterbunden worden zu sein (vgl. Einvernahme vom 21. Januar 2020, elektronische Vorakten S. 524 ff mit Verweis auf Beilagen). Der Beschwerdegegner wandte sich im Jahr 2017 mit einer Gefährdungsmeldung an die KESB und begehrte um Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für seine Mutter sowie um Akteneinsicht (vgl. zum Ganzen die Sachverhaltsdarstellung in KGE 810 17 228 vom 10. Januar 2018). Die Akteneinsicht wurde ihm schliesslich mit Entscheid der KESB vom 22. August 2019 beschränkt gewährt (elektronische Vorakten der KESB).
4.7.2 Dem inkriminierten Schreiben des Beschwerdegegners an die KESB vom 5. März 2019 ist wie beanzeigt im Wortlaut zu entnehmen, dass «sie [E____] sagte, auch unter dem Druck von ihrem Partner A____ zu stehen, welcher zuvor als Zeuge im Landkauf der urteilsunfähigen Mutter auftrat» (elektronische Vorakten S. 683). Dazu ist festzustellen, dass die Befürchtung des Beschwerdegegners, dass seine Mutter urteilsunfähig sein könnte, objektiv nicht unberechtigt war. Dies, da die Mutter wie geschildert im Jahr 2015 einen Hirnschlag erlitt und sie sich seitdem offenbar nicht mehr deutlich sprachlich artikulieren konnte. Aus der geäusserten Befürchtung lässt sich denn auch einzig ableiten, dass der Beschwerdegegner die Handlungsfähigkeit seiner Mutter anzweifelte (vgl. auch Eingaben des früheren Anwalts des Beschwerdegegners, H____, an die Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2020, elektronische Vorakten S. 31). Zudem entspricht es den unbestrittenen Tatsachen, dass der Beschwerdeführer als Zeuge bei der genannten Beurkundung persönlich anwesend war. Im Übrigen dürfte auch der Umstand, dass die Geschwister den Kontakt des Beschwerdegegners zu seiner Mutter verhinderten, das Verhalten der KESB allgemein (Akteneinsichtsverweigerung wegen fehlenden Nahestehens) sowie die Vorgeschichte mit seinem Vater durchaus eine gewichtige Rolle bei diesen Äusserungen gespielt haben. Dass der Beschwerdegegner grundsätzlich die Rechtmässigkeit der notariellen Beurkundung anzweifelte, ist im Übrigen nachvollziehbar, scheinen doch auch bereits vor dem Tod des Vaters enorme Geldflüsse von den Konten des Vaters auf jene des Bruders D____ transferiert worden zu sein (vgl. dazu elektronische Vorakten S. 246 ff. und Eingabe von H____ an die Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2020, elektronische Vorakten S. 43 ff.). Zusammen mit der Staatsanwaltschaft lässt sich aus der beanzeigten Äusserung weder der Vorwurf eines ehrrührigen Verhaltens noch einer falschen Anschuldigung ableiten. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer keines strafbaren Verhaltens bezichtigt, sondern lediglich dargestellt, dass dieser als Zeuge bei der Beurkundung zugegen war. Die Verfahrenseinstellung war daher mangels erfülltem Straftatbestand nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO angezeigt.
4.7.3 Bezüglich der beanzeigten Äusserungen des Beschwerdeführers im Schreiben an die KESB vom 23. Januar 2019 («Zudem wurden als Zeugen der Lebenspartner von E____, A____, und ein Jugendfreund des Bruders aufgeboten, welche ohne Zweifel eingeweiht waren», vgl. Strafanzeige, elektronische Vorakten S. 666 und 677) sowie im Schreiben an die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft vom 16. Juli 2019 («Dies bei gekauften Zeugen [Lebenspartner der Schwester und Jugendfreund des Bruders]», vgl. elektronische Vorakten S. 493) ist zwar festzuhalten, dass damit allenfalls ehrverletzende Bemerkungen im Sinne von Art. 173 oder 174 StGB gefallen sein könnten. Jedoch ist weder hinsichtlich der Verleumdung nach Art. 174 StGB noch der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB der subjektive Tatbestand erfüllt, denn die Äusserungen des Beschwerdegegners erfolgten klarerweise nicht wider besseres Wissen, durfte dieser die Urteilsfähigkeit seiner Mutter nach dem erlittenen Hirnschlag zu Recht doch mindestens als fraglich betrachten. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob diese allenfalls ehrrührigen Bemerkungen nach Art. 14 StGB gerechtfertigt erscheinen (vgl. dazu oben E. 4.5). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, erfolgten diese Äusserungen einzig im Rahmen derjenigen Eingaben, die der Beschwerdegegner bei verschiedenen Behörden vornahm, um das ihm zustehende Akteneinsichtsrecht mit Blick auf die fragliche Urteilsunfähigkeit der Mutter zu begründen. Damit stand auch notwendigerweise der Vorwurf im Raum, dass der Beschwerdeführer als Zeuge der Beurkundung beim Notar beiwohnte, dies trotz der möglichen Urteilsunfähigkeit der Mutter. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdegegner nicht über das zur Begründung seines Begehrens Notwendige hinausgegangen ist, und dass diese Äusserungen sachbezogen und damit verhältnismässig waren. Des Weiteren gilt als notorisch, dass bei prozessualen Eingaben von Anwälten relativ grosszügig mit allenfalls scharfen Formulierungen umgegangen wird – umso mehr muss dies für Laieneingaben wie im vorliegenden Fall gelten (vgl. dazu analog die Ausführungen zu ehrverletzenden Äusserungen bei politischen Auseinandersetzungen: Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 33). In Anwendung von Art. 14 StGB erscheinen die vom Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfe somit als zulässig. Die Prüfung eines Entlastungsbeweises bezüglich der üblen Nachrede nach Art. 173 Abs. 2 StGB erübrigt sich bei diesem Ergebnis. Die diesbezügliche Verfahrenseinstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese ist mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
5.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, was in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO auch auf die beschuldigte Beschwerdegegnerschaft im Beschwerdeverfahren zutrifft (vgl. statt vieler AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016 E. 4.2). In BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 (vgl. auch BGE 141 IV 476 sowie 139 IV 45) hat sich das Bundesgericht eingehend damit auseinandergesetzt, ob eine solche Parteientschädigung zu Lasten der Anträge stellenden Privatklägerschaft oder des Staates geht. Demnach hängt es für die Verlegung der Entschädigung für die Verteidigungskosten der obsiegenden beschuldigten Person in Rechtsmittelverfahren, die allein von der Privatklägerschaft angehoben worden sind, einerseits davon ab, ob es sich beim angefochtenen Akt um einen Entscheid handelt, der auf einem «vollständigen gerichtlichen Verfahren» beruht, oder um eine Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung. Im ersteren Fall ist die Privatklägerschaft Kostenträgerin, im zweiten Fall der Staat. Die Kostenverlegung zu Lasten des Staates gilt jedoch andererseits nur, sofern es sich um ein Offizialdelikt handelt, die Privatklägerschaft hat mithin im Falle eines Antragsdelikts die Kosten zu tragen (BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.3 ff. mit weiteren Hinweisen).
5.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen die Verfahrenseinstellung erhoben. Bei den dem Beschwerdegegner als beschuldigte Personen vorgeworfenen Ehrverletzungsdelikten handelt es sich um Antragsdelikte. Gestützt auf die obigen Ausführungen (e contrario zu BGer 6B_582/2020 E. 4.2.3) hat demnach der als Privatkläger unterliegende Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Mit Honorarnote vom 20. Januar 2022 (act. 21) weist der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners einen Aufwand von 10 Stunden zu je CHF 300.– aus. Die Auslagen betragen insgesamt CHF 59.20. Demgemäss hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3’059.20, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 235.55.–, somit total CHF 3'294.75, zu entrichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner B____ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'059.20, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 235.55, zu entrichten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.