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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.100
ENTSCHEID
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 3. Juni 2022
betreffend Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 9. Juli 2021. In diesem Zusammenhang stellte sie ihm mit Schreiben vom 26. August 2021 eine Übertretungsanzeige zu, auf welche er jedoch nicht reagierte. Nachdem auch die Zahlungserinnerung vom 7. Oktober 2021 unbeachtet blieb, leitete die Staatsanwaltschaft das ordentliche Strafverfahren ein und stellte dem Beschwerdeführer einen Strafbefehl, datierend vom 22. April 2022, zu. Darin auferlegte sie ihm eine Busse in der Höhe von CHF 40.– sowie Gebühren und Auslagen von CHF 208.60, gesamthaft also CHF 248.60.
Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer Einsprache und machte geltend, er habe das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits verkauft gehabt und sei nicht der Fahrer gewesen. Ausserdem lieferte er die Personalien des Käufers. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2022 ein und auferlegte ihm unter Verweis auf Art. 426 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Verfahrenskosten von CHF 225.80. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 setzt sich der Beschwerdeführer gegen die aus seiner Sicht zu Unrecht erhobene «Forderung» zur Wehr.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 lit. a StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und erfolgte mithin rechtzeitig.
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Angefochten ist vorliegend nicht die Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2022 selbst, sondern die damit verbundene Auferlegung der Verfahrenskosten. Durch die Kostenauflage gemäss Ziff. 2 der Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer beschwert und hat insoweit ein rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an der Abänderung der Einstellungsverfügung dahingehend, dass die Kostenauflage aufgehoben wird.
1.3
1.3.1 Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).
1.3.2 Der nicht vertretene Beschwerdeführer nimmt in seiner Eingabe vom 8. Juni 2022 insofern auf die Kostenauflage gemäss Einstellungsverfügung Bezug, als er ausführt, er erhebe Einspruch gegen die «Forderung», denn er habe den Sachverhalt beschrieben und auch die Adresse des neuen Eigentümers des Fahrzeugs mitgeteilt. Trotz der Bezeichnung «Einspruch» kann vorliegend von einer Beschwerde gegen die Kostenauflage gemäss Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2022 an das Appellationsgericht ausgegangen werden. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen an eine Laienbeschwerde.
1.4 Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Nachdem der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, dass er das zur Diskussion stehende Auto zur Tatzeit nicht gefahren habe, verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens. Wird ein Verfahren eingestellt, so können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Diese Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2; Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 II 1326).
2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) werden Ordnungsbussen dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt, wenn nicht bekannt ist, wer die Widerhandlung begangen hat. Der Halter kann sich diesem Verfahren gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung nur entziehen, wenn er Name und Adresse des Fahrzeugführers nennt, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat. Bezahlt er die Busse nicht innerhalb der 30-tägigen Frist und entzieht er sich auch nicht der Halterhaftung gemäss Abs. 4, so wird gemäss Abs. 3 ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt.
2.3 Aufgrund der Akten muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Strafbefehl vom 22. April 2022 mit Einsprache vom 26. April 2022 zum ersten Mal in diesem Verfahren reagiert und auch erstmals geltend gemacht hat, es sei jemand anders mit diesem Fahrzeug gefahren. Zum Zeitpunkt der Übertretung war er der verantwortliche Halter. Belegt wird dies durch die von ihm eingereichte Abmeldebescheinigung im Original, die dokumentiert, dass die Abmeldung erst am 14. Juli 2021 und damit fast eine Woche nach dem ihm vorgeworfenen Vorfall erfolgte. Er hätte also entweder auf die Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung reagieren müssen, zumal er nicht geltend macht, dass er diese Schreiben nicht bekommen habe (gemäss seinem Schreiben vom 26. April 2022 hat er eine vor einigen Wochen bei ihm eingegangene Anzeige bezüglich des Parkvergehens an den verantwortlichen Lenker weitergeleitet). Damit wurde das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet. In der Übertretungsanzeige vom 26. August 2021 und der Zahlungserinnerung vom 7. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Bestimmung über die Halterhaftung gemäss Art. 7 OBG genügend und verständlich erläutert. Die Folgen seiner ausbleibenden Reaktion waren ihm also bekannt. Es ist deshalb von einem prozessualen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zurecht auferlegt wurden. Im Übrigen wurde gegen die von ihm bezeichnete Person nunmehr ein Ordnungsbussenverfahren eingeleitet.
3.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.– zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Lia Börlin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.