Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.103

 

ENTSCHEID

 

vom 8. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 10. Juni 2022

 

betreffend Kosten des Strafbefehlsverfahrens

 


Sachverhalt

 

Wegen leichter Geschwindigkeitsüberschreitung auf der schweizerischen Autobahn A2 am 20. Mai 2021 wurden A____ an seine Adresse in Deutschland eine Übertretungsanzeige, datiert auf den 22. Juli 2021, und eine Zahlungserinnerung, datiert auf den 2. September 2021, zugestellt. Da A____ die Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 20.– innert der ihm angesetzten Frist nicht bezahlt hat, wurde ein Strafbefehlsverfahren eingeleitet und A____ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit Strafbefehl vom 31. März 2022 der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG, SR 741.01) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 20.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. A____ wurden die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.60, somit insgesamt von CHF 208.60, auferlegt.

 

Gegen diesen Strafbefehl erhob A____ Einsprache (undatiert). Diese ging am 11. April 2022 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein. Noch gleichentags setzte die Staatsanwaltschaft ein Schreiben auf und informierte A____ darüber, dass sie am Strafbefehl festhalte und bat ihn, bis zum 6. Mai 2022 mitzuteilen, ob er an der Einsprache ebenfalls festhalten wolle. Da A____ auf dieses Schreiben nicht reagierte, überwies die Staatsan­waltschaft den Strafbefehl an das Strafgericht. Mit Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Juni 2022 wurde festgestellt, dass sich die undatierte Einsprache von A____ gegen den Strafbefehl vom 31. März 2022 nur auf die Kosten beziehe und der Strafbefehl deshalb im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei. Der Beschwerdeführer trage die Verfahrens­kosten von CHF 208.60, auf die Erhebung von Gerichtskosten werde ausnahms­weise verzichtet. Diese Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde gemäss Zustellnachweis vom Beschwerdeführer am 14. Juni 2021 entgegengenommen.

 

Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist am 21. Juni 2022 bei der Deutschen Post aufgegeben und am 23. Juni 2022 der schweizerischen Post zuhanden der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übergeben worden. Die Staatsanwaltschaft überwies die Beschwerde am 28. Juni 2022 dem Strafgericht Basel-Stadt, welches diese zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht weiterleitete.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Juni 2022 handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12). Zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Der Beschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

 

1.3      Die Beschwerde wurde innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO der schweizerischen Post übergeben. Zwar wurde sie bei der Staatsanwaltschaft anstatt beim zuständigen Appellationsgericht eingereicht, jedoch gilt auch in einem solchen Fall die Frist als gewahrt (Art. 91 Abs. 4 StPO). Auf die damit frist- und formgemäss eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

 

2.

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass er die Rechnung über CHF 20.– bereits bezahlt habe. Dies ist jedoch erst geschehen, nachdem er den Strafbefehl erhalten hat. Aus der Einsprache vor der Vorinstanz wird ausserdem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellen will, er habe von der Übertretungsanzeige vom 22. Juli 2021 und der Zahlungserinnerung vom 2. September 2021 keine Kenntnis erhalten. Diese befinden sich bei den Akten (act. 4, S. 3 ff.) und sind an dieselbe und offenbar korrekte Anschrift des Beschwerdeführers, an die auch der – vom Beschwerdeführer offenbar erhaltene – Strafbefehl zugestellt worden ist, gerichtet. Wenn der Beschwerdeführer die vorliegend angefochtene Verfügung unter derselben Adresse erhalten hat, so ist davon auszugehen, dass auch mindestens eines der beiden Schriftstücke seinen Weg in den Zugangsbereich ihres Adressaten gefunden hat. Gemäss Praxis des Appellationsgerichts kann nämlich bei mehreren, nicht eingeschriebenen Sendungen an die richtige Adresse auch ohne Reaktion des Betroffenen die Zustellung als nachgewiesen erachtet werden, da die Möglichkeit eines Zustellfehlers bei mehreren Sendungen vernachlässigbar klein ist. Dies gilt umso mehr, wenn auch der unbestrittenermassen angekommene Strafbefehl an dieselbe Adresse gesandt worden ist (vgl. auch AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3, BES.2017.115 vom 2. August 2017 E. 2.3 mit weiteren Verweisen). Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8). Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten für den Strafbefehl auferlegt wurden.

 

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Lia Börlin

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.