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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.105
ENTSCHEID
vom 8. Januar 2024
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. tt.mm.jjjj Beschwerdeführer
[...] Privatkläger
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ Beschwerdegegnerin 2
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 15. Juni 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 11. Mai 2021 erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat B____, Strafanzeige gegen C____ wegen «Veruntreuung, unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten etc.» und konstituierte sich im Verfahren als Straf- und Zivilkläger. Bezugnehmend auf ein ihm gegen seine geschiedene Ehefrau D____ geführtes – und inzwischen rechtskräftig abgeschlossenes – Verfahren (VT.[...]) resp. eine in jenem Verfahren gemachte Aussage seiner geschiedenen Ehefrau warf er C____ vor, von D____ den Betrag von CHF 5'000.– als Teilrückzahlung eines dieser gewährten Darlehens entgegengenommen zu haben, obwohl sie erkannt habe, dass dieses Geld ihr ab dem Konto des Beschwerdeführers überwiesen worden sei. Als er von ihr am 19. Februar 2021 die Rückzahlung dieses Betrags verlangt habe, habe sie diese verweigert. Nach Beizug der Akten des Verfahrens A____ c/a D____ (VT.[...]), trat die Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Juni 2022 nicht auf die Strafanzeige ein, da der fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Die Kosten wurden zu Lasten des Staates verlegt.
Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 4. Juli 2022, mit der der Beschwerdeführer beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung durchzuführen. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis der Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 6F-19/2022 vorliege. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens seien der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung der Verfahrensakten und einer Stellungnahme gesetzt.
Mit Urteil vom 25. Juli 2022 hat das Bundesgericht im Verfahren 6F_19/2022 das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Bundesgerichts 6B_417/2022 vom 22. April 2022 abgewiesen.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2022 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragt. Hierzu hat der Beschwerdeführer innert zweimal erstreckter Frist am 24. Oktober 2022 repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist das Verfahren an die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.1 m.w.H.).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1). Die Ermittlungs- und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZStW 1983, S. 862, 867). Dies bedeutet, dass nicht zuerst ermittelt werden darf, um überhaupt Verdacht schöpfen zu können; vielmehr muss aufgrund bestimmter Tatsachen schon ein Anfangsverdacht feststehen (vgl. Aepli, Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42).
Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N 8; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch AGE BES.2022.158 E. 2.1, BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1).
2.2
2.2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete in ihrer Verfügung vom 15. Juni 2022 (act. 1) die Nichtanhandnahme des Verfahrens damit, dass eine Veruntreuung gemäss Art. 138 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) voraussetze, dass jemand ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzens verwende. Da die Beschuldigte den Betrag indessen als teilweise Rückzahlung eines Darlehens von der Ex-Frau des Beschwerdeführers erhalten habe, sei ihr das Geld nicht anvertraut gewesen. Vielmehr habe sie es für sich selbst eingenommen. Eine Veruntreuung liege damit eindeutig nicht vor.
2.2.2 In der Beschwerde vom 4. Juli 2022 rügt der Beschwerdeführer die Begründung der Staatsanwaltschaft als nicht nachvollziehbar. Er habe nicht behauptet, das Geld sei C____ anvertraut worden. Er habe sie beschuldigt, die Rückzahlung des unrechtmässig erhaltenen Geldbetrags verweigert zu haben (unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten). Es sei daher auch die Erfüllung des Straftatbestands der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB) zu prüfen. Die (rechtliche) Begründung einer Anzeige durch einen Anzeigesteller sei nicht massgebend (act.2 S.4).
2.2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2022 (act. 4) hält die Staatsanwaltschaft fest, der Beschwerdeführer bringe auch in seiner Beschwerde nichts vor, was geeignet wäre, einen Anfangsverdacht für ein Vermögensdelikt der Beschuldigten zu begründen, der die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens rechtfertigen könnte. Wie der Beschwerdeführer selbst schreibe, sei der Beschuldigten der ihr überwiesene Betrag nicht anvertraut worden, womit eine Veruntreuung offensichtlich nicht vorliege. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für ein anderes Delikt der Beschuldigten. Das vom Beschwerdeführer gegen seine Exfrau D____ geführte Verfahren, in dem dieser ihr auch die Überweisung von CHF 5'000.– an C____ vorgeworfen hatte, sei vollumfänglich eingestellt worden. Die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft sei vom Appellationsgericht im Entscheid BES.2021.42 geschützt worden und sei rechtskräftig. Es gebe im Zusammenhang mit der Überweisung an C____ also auch keine Straftat von D____, an der C____ irgendwie beteiligt gewesen sein könnte.
2.2.4 Der Beschwerdeführer macht replicando geltend, die Schlussforderungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügungen beruhten auf blossen Vermutungen. Wie und warum es zur Überweisung an C____ gekommen sei und welche Rolle diese dabei gespielt habe, sei von der Staatsanwaltschaft nicht abgeklärt worden. Ein Anfangsverdacht bestehe aber klarerweise, zumal C____ bereichert worden sei und darauf Massnahmen getroffen habe, um einer Rückerstattung zu entgehen. Zudem gehe aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen D____ nicht hervor, dass das Verfahren betreffend die hier angezeigte Überweisung von CHF 5'000.– eingestellt worden sei. Vielmehr sei diese Überweisung in der Einstellungsverfügung im Verfahren VT.[...] gar nicht erwähnt worden. Die Begründung der Einstellungsverfügung habe sich ausschliesslich auf die angezeigten Veruntreuungen während der Ehe und nicht auf die spätere Überweisung an C____ bezogen. Damit liege betreffend diese Überweisung keine Einstellungsverfügung vor. Das Appellationsgericht habe in seinem Entscheid BES.2021.42 in E. 2.5 den Handlungen nach der Ehe dennoch einen eigenen Abschnitt gewidmet, ohne aber konkrete Handlungen benannt und Untersuchungsresultate erörtert zu haben. Es habe aus der Einstellungsverfügung nur eine verallgemeinernde Aussage zitiert, wonach die Transaktionen und Bezüge zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgt seien. Diese Begründung habe offensichtlich nicht die Überweisung an C____ gemeint, sei diese doch gerade nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgt. Der Entscheid des Appellationsgerichts habe sich daher nicht auf diese Überweisung bezogen. Mit der Argumentation, eine Teilnahmehandlung von C____ an einer Straftat von D____ scheide aus, zumal keine Straftat vorliege, an der sie beteiligt gewesen sein könnte, treffe die Staatsanwaltschaft Annahmen, ohne den Tatbeitrag von C____ abgeklärt zu haben. Diese könne als Mittäterin oder mittelbare Täterin gehandelt haben, indem sie beispielsweise Druck auf D____ ausgeübt und diese so zu ihrem willenlosen Werkzeug gemacht habe. Auch der Tatbestand der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten und allenfalls weitere Vermögensstraftatbestände seien zu prüfen. Wer wie C____ den Berechtigten mit einer massiven Drohung von einer Rückforderung abzuhalten versuche, bekunde klar den Willen, einen Rückforderungsanspruch dauernd zu vereiteln und die (grundlose) Bereicherung behalten zu wollen. Damit sei ein Verdacht in Bezug auf Art. 141bis StGB gegeben.
3.
3.1 Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers führt nicht bereits der Umstand, dass C____ bereichert wurde und die Aushändigung des Betrags an den Beschwerdeführer verweigerte, zu einem Anfangsverdacht auf ein Vermögensdelikt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn konkrete Umstände dafür vorlägen, dass die Bereicherung unrechtmässig war. Wenn sich solche Umstände nicht bereits aus den in der Strafanzeige dargelegten Tatsachen ergeben, ist die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, Ermittlungen vorzunehmen, um nach ihnen zu forschen (vgl. oben E. 2.1).
3.2 Eine Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB setzt voraus, dass jemand ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Beim Betrag von CHF 5'000.–, den D____ C____ im Oktober 2017 zukommen liess, handelte es sich nach Aussagen von D____ um die Teilrückzahlung eines privaten Darlehens an sie (Einvernahme vom 9.12.2020 im Verfahren VT.[...], S. 6). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und er macht auch gemäss eigenem Bekunden nicht geltend, dass dieses Geld C____ anvertraut worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. 9). Es ist daher mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass C____ der entgegengenommene Betrag rechtmässig zustand, so dass sie dessen vom Beschwerdeführer verlangte Aushändigung an ihn zu Recht verweigerte. Eine Veruntreuung liegt demnach eindeutig nicht vor.
3.3 Auch eine unrechtmässige Aneignung nach Art. 137 StGB scheidet eindeutig aus, da sich dieser Straftatbestand nur auf bewegliche Sachen und nicht auf Vermögenswerte bezieht.
Ebensowenig ist eine unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten nach Art. 141bis StGB gegeben. Nach dieser Bestimmung ist strafbar, wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Der Betrag von CHF 5'000.– ist C____ jedoch nicht ohne ihren Willen zugekommen, sondern durchaus mit ihrem Willen, als Rückzahlung eines von ihr gewährten Darlehens.
Aus der Anzeige und den dort dargestellten Tatsachen ergeben sich auch keine Hinweise auf allfällige sonstige Vermögensdelikte durch C____.
3.4 Da der Beschwerdeführer seiner Ex-Frau D____ vorwirft, den Betrag von CHF 5'000.– zu Unrecht von seinem Konto an C____ überwiesen zu haben, käme bei C____ höchstens eine Beteiligung an einem durch D____ begangenen Delikt in Frage. Die Prüfung der Teilnahme einer Person an einem durch eine andere Person begangenen Delikt setzt das Bestehen resp. den Nachweis eines derartigen Delikts voraus. Dafür, dass D____ ein Delikt begangen habe, indem sie ihre Darlehensschuld vom Konto des Beschwerdeführer bezahlt hat, fehlen hingegen ebenfalls konkrete Hinweise. Der Beschwerdeführer hat in seiner Strafanzeige vom 11. Mai 2021 auch keine solchen geltend gemacht, sondern er hat die Anzeige ausdrücklich (einzig) gegen C____ gerichtet. Die Staatsanwaltschaft musste nicht aufgrund einer gegen C____ gerichteten Strafanzeige nach allfälligen Delikten von D____ forschen. Wie sie zudem in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführte, hatten ihre Ermittlungen in dem im Jahr 2020 vom Beschwerdeführer gegen D____ angestrengten Strafverfahren kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten durch diese ergeben. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2021 wurde vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 3. Februar 2022 bestätigt (AGE BES.2021.42). Das Bundesgericht trat auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts mit Urteil vom 22. April 2022 (6B_417/2022) aus formellen Gründen nicht ein und wies mit Urteil vom 25. Juli 2022 (6F_19/2022) ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil ab. Es trifft zwar zu, dass die fragliche Überweisung an C____ weder in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2021 noch im Entscheid des Appellationsgericht vom 3. Februar 2022 ausdrücklich erwähnt wurde. Das Appellationsgericht hat in jenem Entscheid jedoch in allgemeiner Bezugnahme auf sämtliche D____ vorgeworfenen Transaktionen festgestellt und begründet, dass und warum diesbezüglich eine ungenügende, eine Verfahrenseinstellung rechtfertigenden Beweislage vorgelegen hatte (BES.2021.42 E. 2.5). Es liegen damit keine konkreten Hinweise auf ein Vermögensdelikt von D____ vor, an dem sich C____ beteiligt haben könnte.
3.5 Völlig aus der Luft gegriffen erscheint schliesslich die vom Beschwerdeführer in der Replik erhobene Behauptung, C____ könnte als mittelbare Täterin gehandelt haben, indem sie z.B. Druck auf D____ ausgeübt und diese so zu ihrem willenlosen Werkzeug gemacht habe. Hierfür gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte. Wenn der Beschwerdeführer zudem von «massiven Drohungen» durch C____ spricht, verkehrt er die Tatsachen ins Gegenteil. Wie sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben ergibt, hatte er selbst resp. sein Anwalt C____ damit gedroht, ihre Weigerung, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 5'000.– zurückzuerstatten, könne sich für sie «nachteilig auswirken» (act. 3, Beilage 4). Daraufhin hatte sich C____ an die Rechtsanwältin von D____ gewandt, da sich von diesem Schreiben bedroht und in Angst versetzt fühlte. Die Anwältin bat daraufhin die Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdeführer klar zu machen, dass solchen Handlungen inskünftig zu unterlassen seien, andernfalls eine mögliche Anzeige wegen Nötigung oder Drohung zu erfolgen habe (act. 3 Beilage 3).
4.
4.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen C____ eingetreten ist. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist daher abzuweisen.
4.2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’000.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.‒ (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.