Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.107

 

ENTSCHEID

 

vom 26. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Anzeigesteller

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 24. Juni 2022

 

betreffend Behördenausstand, Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 reichte A____ bei der Staatsanwaltschaft «Strafanzeige wegen "übler Nachrede" bis "falschen Anschuldigungen" oder Verleumdung, wahrscheinlich Amtsmissbrauch (Offizialdelikt)» gegen B____ und zwei Polizeibeamte der Basler Kantonspolizei ein. Mit der eingereichten Strafanzeige beantragte er, der beanzeigte Fall sei «durch einen ausserordentlichen, ausserkantonalen Staatsanwalt samt ausserkantonalen Ermittlern der Polizei» zu betreuen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafanzeige erfasst und zur Bearbeitung an die Allgemeine Abteilung der Staatsanwaltschaft zugeteilt werde. Der Antrag auf Bearbeitung des Verfahrens durch einen ausserordentlichen Staatsanwalt werde abgewiesen.

 

Gegen die Ablehnung der Einsetzung von ausserkantonalen Ermittlern sowie einer ausserordentlichen/ausserkantonalen Staatsanwaltschaft hat A____ mit Eingabe vom 6. Juli 2022 Beschwerde einreichen lassen. Er lässt die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2022 beantragen, wobei die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, den beanzeigten Sachverhalt durch eine ausserkantonale Strafverfolgungsbehörde untersuchen zu lassen respektive hierfür eine ausserordentliche Staatsanwaltschaft einzusetzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter o/e- Kostenfolge.

 

Mit Stellungnahme vom 29. Juli 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter o/e- Kostenfolge.

 

Mit Replik vom 1. September 2022 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.

 

Der vorliegende Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Die Vorakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

 

Gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie ihre Zuständigkeit erklärt, ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Guidon, in: Niggli/Herr/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 11). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG).

 

1.2      Die Staatsanwaltschaft hat das gegen sie gerichtete Behördenausstandsgesuch, welches bereits in der Strafanzeige vom 31. Mai 2022 enthalten war, nicht an das grundsätzlich zuständige Appellationsgericht weitergeleitet, sondern in der Sache selber entschieden, indem sie ihre Ablehnung des Behördenausstandsgesuch dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 2022 mitteilte. Allerdings ist ihr dies gestattet, wenn der Ausstandsantrag offensichtlich unbegründet ist (vgl. SB.2018.123 vom 30. April 2021 E. 1 mit Verweis auf BGer 1B_486/2019 vom 7. November 2019 E. 1, 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017; Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 59 N 6), wovon vorliegend durchaus ausgegangen werden kann (s. unten E. 2). Gerügt wurde das Vorgehen der Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht.

 

1.3      Damit hat das Appellationsgericht über das Ausstandsgesuch gegen die (gesamte) Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens (Art. 393 StPO ff.) zu entscheiden. Dies ändert allerdings nichts an der Zuständigkeit (s. oben E. 1.1). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 396 Abs. 1 StPO) und der Beschwerdeführer ist als potentiell geschädigte Person in dem von ihm mit der Anzeige angestrebten Strafverfahren zur Beschwerde berechtigt (Art. 105 Abs. 1 lit a i.V. m. 105 Abs. 2 StPO). Es kommt das schriftliche Verfahren zur Anwendung (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Begründung ausschliesslich auf seine gegen B____ gerichtete Strafanzeige. Er lässt zusammengefasst ausführen, B____ sei eine Nachbarin aus dem Wohnblock, in welchem er eine Wohnung bewohne, und arbeite seines Wissens als Mitarbeiterin bei der Kriminalpolizei Basel-Stadt. Die Praxis des Bundesgerichts zum Behördenausstand sei gestützt auf Art. 56 StPO, «wonach grundsätzlich nur einzelne, individuell bestimmbare, in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Personen gemeint wären, sehr restriktiv». Es reiche grundsätzlich nicht aus, pauschale Ausstandsgründe gegen eine Behörde als Ganzes zu machen, um einen Behördenausstand durchzusetzen. Dieser Praxis folgend wäre auf sein Gesuch nicht einzutreten. Diese Praxis des Bundesgerichts halte allerdings vor den das Strafverfahren prägenden Grundsätzen nicht stand. Die Strafuntersuchung diene nämlich der Ermittlung der materiellen Wahrheit. Von diesem Grundsatz entferne man sich, «wenn eine Behörde in eigener Angelegenheit Strafuntersuchungen aufnimmt, ohne dass eine entsprechende Unabhängigkeit gemäss Art. 4 StPO gegeben wäre. Hier muss von einer Verletzung des Grundsatzes des fair trials gemäss Art. 6 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention, SR 0.101) und Art. 3 StPO ausgegangen werden. Im Hinblick auf eine entsprechend unabhängige Strafverfolgungsbehörde wäre denkbar, dass die Kantone hierfür unabhängig eigenständige Strafverfolgungsbehörden gegen Mitglieder der Polizei und der Staatsanwaltschaft einsetzen würden. Eine entsprechende Organisation gibt es im Kanton Basel-Stadt nicht. Die Strafverfolgung gegen ein Mitglied der Strafverfolgungsbehörde obliegt im Kanton Basel-Stadt wiederum derselben Strafverfolgungsbehörde. Dadurch wird offensichtlich der Grundsatz der Unabhängigkeit des Art. 4 StPO, der Ausfluss des Grundsatzes des fairen Verfahrens ist, und somit auch dieser Grundsatz verletzt» (Beschwerde S. 5).

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft bestätigt, dass B____ als Detektivin bei der Kriminalpolizei Basel-Stadt arbeitet. Allerdings handle es sich bei dem beanzeigten Vorfall «nicht um eine Strafuntersuchung in eigener Angelegenheit, da die Beschuldigte nicht in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiterin der Kriminalpolizei, sondern als Privatperson aktiv war». Sodann seien die Kriminalpolizei und die Allgemeine Abteilung der Staatsanwaltschaft zwei voneinander unabhängige und gleichwertige Abteilungen ohne gegenseitige Weisungsbefugnisse. Es liege deshalb keine institutionelle Befangenheit oder Vorbefasstheit vor. Auch seien keine Gründe ersichtlich, welche den Anschein der Befangenheit zu begründen vermöchten.

 

2.3      Im vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheid 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 hatte das Bundesgericht ein Ausstandsbegehren gegen die untersuchende Staatsanwältin sowie gegen sämtliche Angehörige der Zürcher Staatsanwaltschaft zu beurteilen, in einem Fall, in welchem der Anzeigesteller und möglicherweise Geschädigte Strafanzeige gegen drei Beamte der Staatpolizei Zürich wegen Amtsmissbrauch, Gefährdung des Lebens sowie Körperverletzung erstattet hatte. Auch jener Verfahrensbeteiligte beantragte die Einsetzung einer ausserordentlichen Staatsanwaltschaft, welcher «nicht mit dem Polizeikorps verbandelt ist». Mithin wurde in jenem – gleich wie im vorliegend zu beurteilenden Behördenausstandsgesuch – nicht geltend gemacht, gegen eine konkrete Person der Staatsanwaltschaft liege ein Ausstandsgrund vor, sondern störte sich der dortige Anzeigesteller und potentiell Geschädigte an der grundsätzlichen organisationsbedingten Nähe zwischen Mitgliedern des Polizeicorps und der Staatsanwaltschaft. Die Ausführungen des Bundesgerichts treffen damit auch auf den vorliegenden Fall zu.

 

Dieses stellte im Entscheid 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 fest, dass die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden dürften. «Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ausstandsbegehren gegen Justizpersonen nicht leichthin gutzuheissen, zumal eine Bewilligung der Begehren zur Komplizierung und Verzögerung des Verfahrens führen kann. Zu beachten sind auch die unterschiedlichen gesetzlichen Funktionen der Gerichte einerseits und der Strafverfolgungsbehörden (insbesondere als Leiterinnen des Vorverfahrens) anderseits. Von Letzteren sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen sollen, ob der beschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen sei. Auch haben sie den entlastenden Indizien und Beweismitteln ebenso Rechnung zu tragen wie den belastenden (BGE 138 IV 142 E. 2.2.1 S. 145; 127 I 196 E. 2d S. 199 f.; 124 I 274 E. 3e S. 282; Urteile 1B_69/2013 E. 4.1; 1B_403/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.2). Nach Abschluss des Vorverfahrens (bzw. im Haupt- und Rechtsmittelverfahren) hat die Staatsanwaltschaft hingegen Parteistellung (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO), weshalb in diesem Verfahrensstadium andere Gesichtspunkte gelten (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2 S. 145 f. mit Hinweisen). Strafverfolgungsorgane können grundsätzlich abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198, E. 2d-e S. 200-202; 112 Ia 142 E. 2d S. 148; Urteile 1B_69/2013 E. 4.2; 1B_403/2010 E. 2.2). Diesbezüglich sind in erster Linie die anwendbaren Vorschriften der StPO massgeblich. In der Regel vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der verfügenden Justizperson zu begründen. Soweit konkrete Verfahrensfehler eines Angehörigen der Staatsanwaltschaft (oder polizeilichen Ermittlers) beanstandet werden, kommen als Ablehnungsgrund jedenfalls nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Frage (BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; 125 I 119 E. 3e S. 124; 115 Ia 400 E. 3b S. 404). Diesbezüglich sind auch die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Untersuchungsmassnahmen auszuschöpfen (vgl. BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f.)» (E. 4.3 f.)». Sodann schützte das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz, wonach diese ein sich gegen sämtliche Angehörige der Zürcher Staatsanwaltschaft gerichtetes Ausstandsbegehren als ungenügend substantiiert einstufte, da die höchstrichterliche Rechtsprechung pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich als unzulässig erachtet (E. 6.2).

 

2.4      Der Beschwerdeführer führt nichts aus, was die dargelegte Rechtsprechung als unrichtig erscheinen lässt. Vielmehr gibt er selber an, dass sein Ausstandsbegehren angesichts derselben als ungenügend substantiiert erscheint. Allerdings argumentiert er, die genannte Rechtsprechung greife zu kurz, da die Verflochtenheit von Staatsanwaltschaft und Polizei mit der Auswahl von Sachverständigen in straf-, zivil- und verwaltungsrechtlichen, insbesondere sozialversicherungsrechtlichen, Verfahren zu vergleichen sei. Dort sei eine Institution, welche sich vorgängig bereits therapeutisch mit der zu begutachtenden Person beschäftigt habe, gemäss der Rechtsprechung für die Erstellung eines Gutachtens nicht zugelassen, unabhängig davon, wer aus dieser Institution tatsächlich Betreuungs- und Therapiefunktion übernommen habe und wer das Gutachten erstelle. Für den Ausschluss genüge einzig und allein die Zugehörigkeit zur entsprechenden Institution. Es genüge mithin der Anschein der Befangenheit für jede Person der entsprechenden Institution, allein aufgrund der faktischen Nähe zu dieser. Solches habe auch im vorliegenden Fall des verlangten Behördenausstands zu gelten.

 

2.5      Nicht richtig ist zum einen, dass das Bundesgericht im sozialversicherungsrechtlichen Bereich derart umfassend den Ausstand aller Personen einer Institution verlangt, in welcher jemand bereits mit der zu begutachtenden Person befasst war. Vielmehr sind auch in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Ausstandsbegehren gegen begutachtende Personen im Sinne von Ausstandsbegehren gegen eine ganze Organisationseinheit zum Vorherein unzulässig (BGer 9C_773/2018 vom 3. April 2019 E. 4.4). Zum anderen übersieht der Beschwerdeführer, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für medizinische Sachverständige grundsätzlich dieselben Ausstands- und Ablehnungsgründe gelten, wie für Richter und Richterinnen (BGE 132 V 93 E. 7.1.), wobei sich auch hier komplexe Rechtsfragen stellen und eine totale Vergleichbarkeit der Unabhängigkeit dieser verschiedenen Funktionen wohl kaum vorliegt (vgl. dazu: Donatsch, Zur Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Sachverständigen, abrufbar unter www.ius.uzh.ch). Dies entspricht gerade nicht der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Staatsanwaltschaft. Ohnehin erschliesst sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, weshalb er eine Vorbefasstheit im Sinne der gutachterlichen Vorbefasstheit mit der behaupteten organisatorischen Verflechtung gleichgesetzt haben will. Eine Abweichung von der ständigen und langjährigen Rechtsprechung drängt sich gestützt auf seine Argumentation jedenfalls nicht auf. Dies umso weniger, als es sich bei seinem beanzeigten Strafvorwurf gegen B____ um einen Sachverhalt handelt, der sich in deren Privatleben verwirklicht haben soll. Er wirft ihr mit anderen Worten kein Handeln im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Polizei vor. Warum gerade in einem solchen Fall ein strengerer Massstab gelten soll, als er gemäss ständiger Rechtsprechung für Untersuchungen gegen Polizeiangehörige betreffend Vorfälle im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gilt, vermag er nicht darzutun. Wie der Beschwerdeführer sodann selbst anerkennt, findet sich kein konkreter Grund, welcher für den Anschein der Befangenheit der Mitarbeitenden der Allgemeinen Abteilung der Staatsanwaltschaft bzw. der konkret berufenen Staatsanwältin und des konkret berufenen Untersuchungsbeamten oder der konkret berufenen Untersuchungsbeamtin spricht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.

 

3.

Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat dessen Kosten zu tragen. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Ausstandsgesuch bzw. die Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2022 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.