Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.109

 

ENTSCHEID

 

vom 29. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                  Gesuchstellerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

B____, Staatsanwältin                                                    Gesuchsgegnerin

C____, Detektiv                                                                  Gesuchsgegner

c/o Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Ausstandsgesuch

 

gegen die fallführende Staatsanwältin

sowie gegen den von der Staatsanwaltschaft mit

Untersuchungshandlungen beauftragten Detektiv der Kriminalpolizei

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Betrugs und Diebstahls. Ausgelöst hatte das Strafverfahren die bei der Staatsanwaltschaft am 21. Juli 2020 eingereichte Anzeige der vormaligen Arbeitgeberin ([...]) von A____. Die vormalige Arbeitgeberin hat sich im Verfahren als Privatklägerin konstituiert.

 

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 hat Rechtsanwalt [...] der Staatsanwaltschaft die Übernahme der Verteidigung von A____ im gegen sie geführten Strafverfahren angezeigt. Nach Erhalt und Durchsicht der Verfahrensakten teilte der Verteidiger der Staatanwaltschaft mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 zusammengefasst mit, das Strafverfahren sei seiner Ansicht nach bislang nicht rechtskonform geführt worden, da es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handle. Mit demselben Schreiben ersuchte er um den Ausstand des im Strafverfahren Untersuchungshandlungen durchführenden Detektivs D____. Aufgrund der geltend gemachten Umstände seien sämtliche «ab dem 21. Juli und allerspätestens ab dem 28. Oktober 2020» erfolgten Beweiserhebungen zu wiederholen und er sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 teilte die Staatsanwaltschaft zusammengefasst mit, es handle sich ihrer Ansicht nach um keinen Fall der notwendigen Verteidigung und Detektiv D____ führe das Strafverfahren nicht mehr, da er in eine andere Fachgruppe gewechselt habe. Gleichzeitig bestritt die Staatsanwaltschaft die gegen diesen erhobenen Vorwurf der Befangenheit in der Fallführung. Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 teilte der Verteidiger der Staatsanwaltschaft zusammengefasst mit, dass er weiterhin davon ausgehe, es liege ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Auch an der Rüge der Befangenheit der Untersuchungsbehörde hielt er fest, wobei er insbesondere deren zu grosse Nähe zur [...] (nachfolgend: Privatklägerin) monierte. Am Beweisverwertungsverbot werde deshalb festgehalten. Sämtliche Verfahrenshandlungen seien zu wiederholen und durch einen nicht befangenen Mitarbeitenden der Kantonspolizei bzw. Staatsanwaltschaft zu erheben. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Kenntnis von der Geltendmachung der Teilnahmerechte durch A____ und sicherte eine Benachrichtigung über teilnahmeberechtigte Beweiserhebungen gemäss gesetzlicher Vorgabe zu. Gleichzeitig verfügte sie den Verbleib sämtlicher bislang erfolgter Beweiserhebungen in den Akten, lehnte den Antrag auf notwendige Verteidigung ab und forderte A____ auf, ihre finanzielle Situation darzulegen, um über einen Antrag auf amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung (StPO, SR. 312.0) befinden zu können. Zudem hielt sie fest, Detektiv D____ habe die Beweiserhebungen als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft getätigt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2022 wurde Rechtsanwalt [...] rückwirkend per 28. Dezember 2021 als amtlicher Verteidiger von A____ eingesetzt. Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 ersuchte der Verteidiger um Zustellung der vollständigen Verfahrensakten samt Aktenverzeichnis. Die Akten wurden dem Verteidiger am 1. Juli 2022 zugestellt.

 

Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 hat A____ Ausstandsgesuche gegen die fallführende Staatsanwältin B____ sowie gegen Detektiv C____ eingereicht. In der Begründung wird zusätzlich beantragt, es seien «sämtliche inoffiziellen, das heisst nicht im Rahmen einer Befragung einer Auskunftsperson vorgenommenen Beweiserhebungen, und unter Missachtung der Teilnehmerechte der Beschuldigten vorgenommenen Beweise aus den Verfahrensakten zu streichen». Für das Ausstandsverfahren sei ihr ausserdem die amtliche Verteidigung zu gewähren, dies alles unter o/e- Kostenfolge. Mit Stellungnahme vom 15. August 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Ausstandsgesuche, unter o/e- Kostenfolge. Mit Replik vom 10. Oktober 2022 hält die Gesuchstellerin an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Duplik vom 15. November 2022 hält die Staatsanwaltschaft an der beantragten Abweisung der Ausstandsgesuche fest.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Über Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Soweit Detektiv C____ als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung gegen die Gesuchstellerin tätig ist, ist die Beschwerdeinstanz auch für das gegen ihn gerichtete Ausstandbegehren zuständig (Keller, in: Donatsch et al., Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 59 N 5).

 

1.2      Ausstandsgesuche sind ohne Verzug ab Kenntnis des Ausstandsgrund einzureichen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Gesuchstellerin leitet ihre beiden Ausstandgesuche aus einer Summe von Vorhalten gegen die fallführende Staatsanwältin und ihren Mitarbeiter ab. Mithin soll sich der Ausstandsgrund der Befangenheit aus verschiedenen Verfahrenshandlungen, welche die Staatsanwältin und der Detektiv vorgenommen oder zu verantworten haben, ergeben. Die Erkenntnis, dass die fallführende Staatsanwältin und ihr Mitarbeiter die Voruntersuchung nicht unvoreingenommen führen würden, sei Resultat der Akteneinsicht. Nachdem die Akten dem Verteidiger am 1. Juli 2022 zugestellt wurden, ist das Ausstandsgesuch mit Postversand am 6. Juli 2022 als rechtzeitig zu beurteilen. Damit ist auf die beiden Ausstandsgesuche grundsätzlich einzutreten. Inwieweit im Rahmen eines Ausstandsgesuch im Falle seiner Gutheissung auch über bereits erhobene Beweise zu befinden wäre (Antrag auf Aktenentfernung), kann vorliegend offenbleiben (s. unten E. 11; vgl. BES.2021.57 vom 15. Juli 2021 E. 6).

 

2.

2.1      Die StPO regelt den Ausstand in den Art. 56 ff.. Die in Art. 56 lit. a – f StPO aufgezählten Ausstandsgründe gelten für alle in einer Strafbehörde tätigen Personen. Auch wenn die StPO in Bezug auf den Gehalt der Garantie nicht zwischen richterlicher und nichtrichterlicher Behörde unterscheidet, tut dies die höchstrichterliche Rechtsprechung mit Verweis auf die unterschiedlichen Verfassungsgrundlagen schon. Eine Differenzierung rechtfertigt sich insbesondere in Bezug auf die Generalklausel von Art. 56 lit. f StPO («aus anderen Gründen»). Bei deren Anwendung sind situationsbedingte, graduelle und funktionsbedingte Unterschiede von nichtrichterlichen gegenüber richterlichen Behörden zu unterscheiden. Bei der Staatsanwaltschaft muss gemäss dem Bundesgericht unterschieden werden, in welchem Verfahrensstadium ein Ausstandsgesuch gestellt wird. Im Stadium des Vorverfahrens und der Untersuchung sind diejenigen Grundsätze anzuwenden, welcher vor der Einführung der (Bundes-)StPO für die Untersuchungsgerichte entwickelt wurden. «Gemäss Art. 61 StPO ist die Staatsanwaltschaft für die Leitung des Verfahrens bis zur Anklageerhebung zuständig. In dieser Eigenschaft muss sie für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens sorgen (Art. 62 ff. StPO). Während der Untersuchung muss sie von Amtes wegen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 StPO); sie muss über Beweisanträge entscheiden und kann Verfügungen über den Verfahrensfortgang erlassen (Einstellung des Verfahrens oder Anklageerhebung), und sogar einen Strafbefehl erlassen, wobei sie in diesem Fall eine richterliche Funktion ausübt (BGE 124 I 76 E. 2 = Pra 87 Nr. 94; BGE 112 Ia 142 E. 2b S. 144 ff. = Pra 75 Nr. 185). In diesem Rahmen ist die Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie sonst, zumindest vorübergehend, gegenüber dem Beschuldigten eine parteilichere Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt in den Ermittlungen ihre Überzeugungen ausführen soll. Auch wenn der Staatsanwalt im Rahmen seiner Untersuchungen einen gewissen Freiraum hat, so hat er eine Verpflichtung, Zurückhaltung zu zeigen. Er hat jegliches illoyales Vorgehen zu unterlassen, er muss sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände untersuchen und keine Partei zum Nachteil der anderen bevorzugen (Urteil 1P.334/2002 vom 3. März 2002 = SJ 2003 I S. 174)» (BGE 142 IV 142 E. 2.2.1 = Pra 101 Nr. 123; vgl. zum Ganzen: Keller, in: Donatsch et al, Kommentar zur StPO, Art. 56 N 6 m.w.H.).

 

Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (AGE BEZ.2019.80/BEZ.2020.4/BEZ.2020.32 vom 10. August 2020 E. 3.2 m.w.H., SB.2021.88 vom 4. April 2022 E. 3).

 

2.2      Die Gesuchstellerin wirft der Staatsanwältin und dem Detektiv zusammengefasst vor, in der Führung des Strafverfahrens regelmässig und immer wieder nicht gesetzeskonform vorzugehen, dies insbesondere im Rahmen der Beweiserhebungen, weshalb «unüberwindbare Zweifel an deren Unabhängigkeit» vorliegen würden. Das Verfahrensrecht sei zu Ungunsten der Gesuchstellerin mehrfach nicht eingehalten worden. Zwar sei es der Detektiv, welcher das Verfahren fehlerhaft führe, dies werde von der Staatsanwältin aber «zumindest in Kauf genommen». Die fehlerhaften Verfahrenshandlungen, welche nicht geendet hätten seit Detektiv D____ die Fallbearbeitung abgegeben habe, seien seitens der Staatsanwaltschaft «erwünscht oder zumindest geduldet». Sinngemäss macht die Gesuchstellerin mit ihrem Verweis auf die behaupteten zahlreichen Verfehlungen der Staatsanwältin bzw. des Detektivs das Vorliegen von Fehlern, die einer schwerer Amtspflichtverletzungen gleichkommen, und damit einen Ausstandsgrund nach der Generalklausel von Art. 56 lit. f StPO geltend. Es ist nachfolgend nach einer kurzen Zusammenfassung des bisherigen Verlaufs der Strafuntersuchung auf die einzelnen Rügen einzugehen.

 

3.

Wie dargelegt wurde das Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin durch eine Strafanzeige der Privatklägerin, vertreten durch ihren Mitarbeiter E____, ausgelöst. Bei E____ handelt es sich um einen «Fraud Analyst», tätig in der Abteilung «Loss Prevention & Investigation, Strategy, Development & Operations» der Privatklägerin (s. Visitenkarte). E____ beanzeigte am 21. Juli 2020 einen (möglichen) Betrug und/oder Diebstahl bei der Kantonspolizei. Er gab an, durch eine Systemanalyse habe die Privatklägerin am 1. Juli 2020 Kenntnis vom Umstand erhalten, dass 181 Geräte (Mobiltelefone, Smartwatches, Notes) im Gesamtwert von CHF 112'107.– fehlen würden. Es habe festgestellt werden können, dass alle diese Geräte durch die Gesuchstellerin als «Verkäufe ohne Verkaufsvertrag verbucht worden seien» (gemeint ist damit, dass je ein Verkauf der Geräte mit einer Kassenquittung erfolgte, aber kein schriftlicher Kaufvertrag erstellt und vom Kaufenden unterschrieben wurde, was gemäss Angaben der Privatklägerin zur Folge habe, dass bei gleichzeitiger Eingabe des Zahlungsmodus «Ratenzahlung» keine [nachträgliche] Rechnungsstellung erfolge; s. dazu Aktennotiz vom 3. März 2021). Diese fingierten Käufe hätten bis zum 15. Januar 2019 zurückverfolgt werden können. Im Polizeirapport vom 21. Juli 2020 werden die Angaben von E____ bei der Anzeigestellung wie folgt festgehalten: «[...] Kunden können seit Ende 2018 via Ratenzahlung Geräte beziehen. Hierzu wird im URSA (Unified Retail Sales Application) eine Transaktion ausgelöst, dessen Verlauf mit einem Vertragsabschluss verbunden ist. Nach dem Vertragsabschluss wird eine Transaktion im Kassensystem (Wincash) übernommen und das Gerät wird zu den gewünschten Verkaufsparametern verkauft und erhält aufgrund dessen im Logistik System den Status "Verkauft". Im Mai 2018 wurde aufgrund von Transaktionsproblemen, deren Menge und die damit verbundene Belastung der IT-Supporter, das manuelle Zahlungsmittel "Geräte Ratenzahlung" implementiert. Dieses sollte dem Shop ermöglichen, solche Versäumnisse autonom zu korrigieren. Gleichzeitig ermöglicht es jedoch kriminellen Elementen, Geräte mit diesem Zahlungsmittel als "verkauft" zu deklarieren, ohne dass ein Vertrag unterschrieben wurde. Dies wurde offensichtlich von der Beschuldigten so betrieben […]» (Polizeirapport S. 20 f.). Diese technischen Ausführungen zum (angeblichen) Tatvorgehen entstammen wortwörtlich einem E-Mail-Schreiben vom 21. Juli 2020, welches von E____ versandt wurde. Gemäss Aktennotiz informierte E____ die Polizei zudem am 28. Juli 2020 über die am 25. Juli 2020 erfolgte fristlose Entlassung der Gesuchstellerin aus ihrem Arbeitsverhältnis mit der Privatklägerin, welche mit den (angeblichen) Vorfällen begründet worden sei. Die (mutmassliche) Deliktssumme wurde gleichentags auf CHF 143'000.– korrigiert (spätere Korrektur auf CHF 143'759.–, s. Aktennotiz vom 17. Februar 2021). Die Staatsanwaltschaft eröffnete das Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2020. Ebenfalls am 28. Oktober 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft die Edition sämtlicher Ermittlungsakten sowie allenfalls vorhandener Videodateien, Kundendaten und Kassenbelege der Privatklägerin in der Angelegenheit sowie Daten von Kunden, welche bei der Privatklägerin mit (mutmasslich) «gestohlenen Mobiltelefonen/Smartwatches» registriert seien. Die Privatklägerin übergab daraufhin der Staatsanwaltschaft ihre internen Ermittlungsakten (s. dazu den internen, 76 Seiten umfassenden «Ermittlungs-Report» der Privatklägerin vom 1. Juli 2020), Kassenbelege sowie eine Videodatei. Betreffend die eingeforderten Kundendaten wies sie die Staatsanwaltschaft daraufhin, dass es sich diesbezüglich um Informationen handle, welche gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, SR 780.11) beim Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF, s. Art. 1 Abs. 2 lit. g VÜPF) angefordert werden müssen (s. Schreiben der Privatklägerin vom 3. November 2020). Mit Editionsverfügung vom 19. März 2021 wurde die Privatklägerin aufgefordert, den Arbeitsvertrag der Privatklägerin mit der Gesuchstellerin herauszugeben. Weiter führte die Staatsanwaltschaft in der Verfügung aus, «um einen statistischen Abgleich bzw. eine Quote der betrügerischen Transaktionen, welche jeweils mit der Zahlungskondition Ratenzahlung durchgeführt wurden, zu eruieren, benötigen wir die Anzahl der prozessgerechten bzw. legitimen, auf Ratenzahlung verbuchten Transaktionen die durch Frau A____ in der Zeitspanne vom 1. November 2018 – 15. Juli 2020 durchgeführt wurden». In der Folge kam es zu weiterer Kommunikation zwischen der Staatsanwaltschaft und E____, in welcher es vorwiegend um Verständnisfragen betreffend von der Privatklägerin geltend gemachter technischer Vorgänge sowie den Erhalt von weiteren Beweisunterlagen ging (z.B. Nachweis, dass die Gesuchstellerin die fingierten Verkäufe gebucht habe [E-Mail vom 10. August 2020]). Am 10., 15. und 18. Februar 2021 fanden im Rahmen des Verfahrens gegen die Gesuchstellerin Einvernahmen von Auskunftspersonen statt, welche möglichweise nicht rechtmässig bei der Privatklägerin verbuchte und abgerechnete Geräte von der Gesuchstellerin erhalten haben sollen (Einvernahmen [...], [...] und [...]). Am 2. März 2021 wurde die Gesuchstellerin erstmals einvernommen. Alle diese Einvernahmen erfolgten mit der einleitenden Erklärung, es handle sich um polizeiliche Einvernahmen. Am 18. März 2021 wurde der ehemalige Vorgesetzte der Gesuchstellerin, F____, und am 25. Mai 2021 wurde E____, beide je als Auskunftsperson, einvernommen. Am 26. Mai 2021 wurde erstmals eine polizeiinterne Strafanzeige gegen eine der Personen erstellt, welche mutmasslich deliktisch erworbene Geräte von der Gesuchstellerin erhalten haben soll und gegen diese Person eine separate Strafuntersuchung wegen Hehlerei eingeleitet. Es folgten Strafuntersuchungen gegen 38 weitere Personen, gegen welche am 26. oder 28. Oktober 2021 je polizeiintern Strafanzeige wegen Hehlerei erstattet wurde (zwischenzeitlich sind es 40 weitere Strafuntersuchungen: s. Duplik der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2022 S. 3). Am 1. Juni 2022 wurde die Gesuchstellerin, nun in Anwesenheit ihres amtlichen Verteidigers, ein zweites Mal zur Sache einvernommen. An dieser Einvernahme wurden ihr unter anderem Aussagen von den der Hehlerei beschuldigten Personen aus den separat geführten Strafuntersuchungen vorgehalten. Dieses Vorgehen war dem Verteidiger vor der zweiten Einvernahme im April 2022 angekündigt worden (s. Aktennotiz vom 6. April 2022). Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 verlangte die Verteidigung Einsicht in die Verfahrensakten betreffend das Verfahren gegen die Gesuchstellerin, führte im Schreiben allerdings aus, die Gesuchstellerin sei an der Einvernahme vom 1. Juni 2022 mit «verfahrensfremden Aussagen konfrontiert» worden. Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 wies die Staatsanwaltschaft den Verteidiger darauf hin, ihm sei bekannt, dass «nebst dem vorliegenden Strafverfahren 38 weitere, separate Verfahren gegen die Abnehmerinnen der mutmasslich von Ihrer Mandantin gestohlenen Gegenstände» geführt würden. Dabei handle es sich um separate Verfahren wegen Hehlerei, weshalb kein Teilnahmerecht der Gesuchstellerin in diesen Verfahren bestehe. Da die Gesuchstellerin am 1. Juni 2022 mit Ermittlungsergebnissen aus diesen Verfahren konfrontiert worden sei, würden die «entsprechenden Anzeigen gegen die HehlerInnen in geeigneter Weise» in die Akten im Verfahren gegen die Gesuchstellerin integriert, damit die beantragte Akteneinsicht gewährt werden könne. Die Staatsanwaltschaft stellte der Verteidigung die Verfahrensakten betreffend die Gesuchstellerin sowie die in deren Akten als Separatbeilage integrierten Akten aus den separat geführten Verfahren am 29. Juni 2022 zu.

 

4.

4.1      Die Gesuchstellerin lässt sinngemäss geltend machen, die Staatsanwaltschaft respektiere die bis zu einer Verurteilung geltende Unschuldsvermutung nicht. Dies zeige sich unter anderem in den Schreiben, welche Detektiv C____ am 3. Dezember 2021 an Personen verschickt habe, gegen welche ein Verfahren wegen Hehlerei eingeleitet worden sei, weil sie als Abnehmende von durch die Gesuchstellerin mutmasslich unredlich erworbenen Geräten identifiziert worden seien. Die betroffenen Personen seien grossmehrheitlich dazu aufgefordert worden, in einem ersten Verfahrensschritt einer schriftlichen Befragung Folge zu leisten. Die Formulierungen in den Schreiben würden belegen, dass der Detektiv bereits heute von einer erstellten Täterschaft der Gesuchstellerin ausgehe.

 

4.2      Wenn die Gesuchstellerin moniert, die Fragen auf den versandten Fragebögen würden den Eindruck erwecken, ihre Täterschaft sei bereits erstellt, ist sie darauf hinzuweisen, dass sämtliche Fragebögen mit einem dazugehörenden Schreiben versandt wurden. Dieses Schreiben beginnt folgendermassen: «Die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____. Sie wird beschuldigt, im Zeitraum vom Dienstag, 15. Januar 2019, bis Mittwoch, 15. Juli 2020, aus der [...] Filiale in [...] Basel, [...], total 181 Geräte (Smartphones und Smartwatches) im Wert von insgesamt CHF 143'759.– gestohlen zu haben». Damit wurde unmissverständlich der Stand des Strafverfahrens gegen die Gesuchstellerin deklariert. Dass die Staatsanwaltschaft bei der Einleitung von Strafverfahren gegen andere Personen wegen Hehlerei von der Arbeitshypothese ausgehen muss, dass der Strafvorwurf gegen die Gesuchstellerin gerechtfertigt ist, liegt dabei in der Natur der Sache. Inwieweit es für einen juristischen Laien einen Unterschied gemacht hätte, wenn in sämtlichen Fragen danach jeweils noch «mutmasslich» vor die These des unrechtmässigen Erwerbs der Geräte durch die Gesuchstellerin gesetzt worden wäre, ist fraglich. Von einem schweren Verfahrensfehler, der an der Objektivität der Staatsanwaltschaft zweifeln lässt, kann jedenfalls keine Rede sein.

 

4.3      Moniert wird in diesem Zusammenhang auch, dass in den von Detektiv C____ verfassten Strafanzeigen gegen Personen, welche mutmasslich unrechtmässig erworbene Geräte von der Gesuchstellerin erhalten haben sollen, unter dem Punkt «Tatvorgehen» stehe: «Die beschuldigte Person liess sich die unter Deliktsgut aufgeführten Geräte schenken, welche vorgängig der [...] gestohlen worden waren». Weiter stört sich die Gesuchstellerin an der Formulierung des Punktes «Sachverhalt» auf einigen Strafanzeigen, der wie folgt lautet: « […] dass die beschuldigte Person von der [...] Mitarbeiterin A____ die unter Deliktsgut aufgeführten Geräte geschenkt erhielt, welche diese vorgängig unter Manipulation des Verkaufssystems, ohne zu bezahlen, aus der [...] Filiale entwendet hatte». Es sei aufgrund dieser Formulierungen (und ähnlicher) offensichtlich, dass Detektiv C____ der festen Überzeugung sei, die Gesuchstellerin habe die Taten begangen.

 

4.4      Auch hier zeigt sich wieder die Arbeitshypothese der Staatsanwaltschaft bei der Ausweitung ihrer Untersuchungen auf mögliche Folgedelikte des möglicherweise unrechtmässigen Bezugs der Geräte durch die Gesuchstellerin. Hehlerei kann nur begehen, wer eine Sache erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder zu veräussern hilft, von der die betreffende Person weiss oder annehmen muss, dass sie von einer anderen Person durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt wurde (Art. 160 Ziff. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Mit Sicherheit von dieser Tatsache ausgehen kann die Staatsanwaltschaft selbstredend nur, wenn sie mit der Strafverfolgung der Abnehmer und Abnehmerinnen der mutmasslich unrechtmässig erworbenen Geräte zuwarten würde, bis (möglicherweise zukünftig) ein rechtkräftiges Strafurteil gegen die Gesuchstellerin vorliegt. Dies kann – zumindest im Falle einer Ausschöpfung des Instanzenzuges – erfahrungsgemäss mehrere Jahre dauern. Allerdings ist notorisch, dass durch Zeitablauf Beweismaterial verloren gehen und die Erinnerung zu befragender Personen stark nachlassen kann. Es ist der Staatsanwaltschaft mit anderen Worten nicht vorzuwerfen, wenn sie nicht wartet, sondern mit einer Arbeitshypothese arbeitet. In Strafanzeigen werden – vergleichbar mit Polizeirapporten – regelmässig (mögliche) Sachverhalte und (mögliche) Tatvorgehen festgehalten, ohne sprachliche Rücksicht darauf, dass diese nicht als bereits mit Sicherheit und in Anwendung der strafprozessualen Vorgaben als erstellt und spruchreif gelten können. Vielmehr stehen Strafanzeigen und Polizeirapporte ganz am Anfang von Strafuntersuchungen, lösen diese mithin aus, was allen mit der Sache befassten Fachpersonen selbstredend bewusst ist. Es erscheint realitätsfern und äusserst gesucht, aus fehlenden Konjunktiven und fehlenden Worten wie «mutmasslich» oder «möglicherweise» dem Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft fehlende Objektivität in der Sache unterstellen zu wollen. Ein schwerwiegender Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. Vergleichbare Formulierungen dürften sich in einer Vielzahl von Strafakten finden.

 

5.

5.1      Die Gesuchstellerin kritisiert sodann aufs Schärfste, dass die Staatsanwältin die wegen Hehlerei eingeleiteten Untersuchungen in je separaten Verfahren führen lasse und nicht sämtliche weiteren Strafuntersuchungen (gegen andere Personen) in dem Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin vereint habe. Es sei davon auszugehen, dass die Verfahren wegen Hehlerei einzig und allein aus dem Grund je separat geführt würden, um die Teilnahmerechte der Gesuchstellerin einzuschränken. Auf entlastende Aussagen habe die Gesuchstellerin so keinen Zugriff. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob entlastende Aussagen ihren Weg in die Strafakten der Gesuchstellerin finden würden. Dies allein deshalb, weil der Gesuchstellerin nicht bekannt sei, wie viele solcher separaten Strafverfahren überhaupt eröffnet worden seien.

 

5.2      Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit, wonach im Falle Vorliegens von Mittäterschaft und Teilnahme die Straftat(en) gemeinsam zu verfolgen und beurteilen sind. Die Bestimmung bezweckt vorab die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie (Schlegel, in: Donatsch et. al., Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 29 N 1; BGE 138 IV 29 E. 3.2).

 

Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht darlegt, handelt es sich beim Hehler oder der Hehlerin nicht um Mittäter oder Gehilfen der Täterschaft des der Hehlerei vorausgehenden Vermögensdelikts. Es handelt sich beim Diebstahl vielmehr um die sogenannte Vortat und bei der Hehlerei um die sogenannte Nachtat. Die Verfahren sind demnach grundsätzlich getrennt zu führen (vgl. Schlegel, a.a.O., Art. 30 N 11; BGE 98 IV 147 E. 1).

 

5.3      Der Staatsanwaltschaft kann dem Gesagten nach kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich entschieden hat, die Verfahren gegen die Gesuchstellerin und diejenigen gegen die mutmasslichen Hehler und Hehlerinnen entsprechend der Grundregel je getrennt zu führen. Auch wenn zwischen den Vorwürfen des Diebstahls/Betrugs und der Hehlerei offensichtlich ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, der für eine (ausnahmeweise) Zusammenlegung sprechen könnte (s. Art. 30 StPO), würde das Führen eines gemeinsamen Verfahrens gegen (möglicherweise bis zu) rund 40 Personen organisatorisch zu massiven und kaum zu bewältigenden Problemen führen. Allein die Verfahrensverzögerung wegen notwendiger Terminabsprachen für Einvernahmen dürfte erheblich sein und das Stattfinden einer (allfälligen) Hauptverhandlung dürfte aufgrund von Schwierigkeiten bei der Terminfindung in weite Ferne rücken. Das Beschleunigungsgebot spricht damit als sachlicher Grund klar gegen eine Verfahrensvereinigung. Zudem erscheint als wahrscheinlich, dass einige der Strafverfahren wegen Hehlerei in einem Strafbefehlsverfahren erledigt werden können, zumal die dortigen Deliktsbeträge deutlich unter dem der Gesuchstellerin vorgehaltenen Deliktsbetrag liegen dürften.

 

5.4      Soweit die Gesuchstellerin fürchtet, aufgrund dieses Vorgehens könnten seitens der Staatsanwaltschaft für sie entlastende Akten unterdrückt werden, handelt es sich um eine Behauptung, die jeglicher objektiven Grundlage entbehrt. Die Gesuchstellerin bringt nichts Konkretes vor, was auf einen Mangel im Umfang der gewährten Akteneinsicht bzw. in der Ergänzung der Akten im Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin mit Akten aus anderen Strafverfahren hinweist. Die dem Gericht im Rahmen des Beizugs der Vorakten vorliegenden Unterlagen aus den separat geführten Verfahren lassen nicht den Rückschluss zu, dass sie in Bezug auf die für Gesuchstellerin relevanten Beweiserhebungen in irgendeiner Art und Weise unvollständig sind. Soweit der Gesuchstellerin Aussagen anderer Personen aus den separaten Strafuntersuchungen wegen Hehlerei in Einvernahmen vorgehalten wurden, haben die Quellen der Vorhalte Eingang in die Akten gefunden. Wenn die Gesuchstellerin darlegt, sie wisse nicht, gegen wie viele Personen Verfahren mit einem Zusammenhang zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen geführt würden, ist ihr entgegenzuhalten, dass den sie betreffenden Strafakten sehr wohl entnommen werden kann, welche Personen von ihr Geräte erhalten haben sollen (s. «Ermittlungs-Report» der Privatklägerin S. 11 ff.). Mit diesen Informationen bzw. Namensangaben kann sie problemlos abgleichen, ob alle aufgelisteten Personen in den ihr zugänglich gemachten Akten aus den separat geführten Verfahren fungieren. Soweit für die Gesuchstellerin belastende Aussagen aus anderen Strafverfahren verwendet werden sollen, wird dem von der Verteidigung bereits geltend gemachten Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen sein (BGE 140 IV 172 E. 1.3, s. auch unten E. 7.3). Es liegt kein und erst Recht kein schwerer Verfahrensfehler seitens der Staatsanwaltschaft vor.

 

6.

6.1      Die Gesuchstellerin lässt die Aktenführung auch insgesamt als mangelhaft rügen. Die Aktenführung entspreche nicht den Vorgaben von Art. 100 StPO. Im Zusammenhang mit der Rüge, es fehle ein Verfahrensprotokoll und die Akten seien nicht paginiert, lässt sie auf «BES.2019.62/BES.2019.92 E. 3.2» verweisen. Betreffend die Paginierung auf «BES.2019.211, E. 2.2.2». Insbesondere stört sie sich replicando daran, dass ihr im Rahmen der Aktenzustellung zwei Aktenverzeichnisse zugestellt worden seien, eines vom 28. Juli 2022 und eines vom 11. August 2022, welche inhaltlich nicht identisch seien.

 

6.2      Vorab sei ausgeführt, dass die Zitierung der ersten beiden Entscheide des Appellationsgerichts («BES.2019.62/BES.2019.92 E. 3.2») nichts zu Sache beiträgt, da sich beide Entscheide nicht mit der Aktenführung nach StPO befassen. Eine Erwägung 3.2 gibt es im zweiten zitierten Entscheid nicht. Der dritte zitierte Entscheid («BES.2019.211, E. 2.2.2») befasst sich mit der Paginierung von Strafakten, wobei darin festgehalten wird, «spätestens mit der Ankündigung des Verfahrensabschlusses sollte die definitive Paginierung der Akten nicht mehr aufwändig sein» (AGE BES.2019.211 vom 17. Dezember 2019 E. 2.2.3). Damit bestünde gar kein Grund für die diesbezügliche Beanstandung der Gesuchstellerin, da der Verfahrensabschluss im der sie betreffenden Strafuntersuchung gar noch nicht angekündigt worden ist. Allerdings ist der zitierte Entscheid zwischenzeitlich überholt und hat das Appellationsgericht die Anforderungen an die staatsanwaltschaftliche Aktenführung mit bislang zwei neueren Entscheiden erhöht (AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022, BES.2021.62/92 [auf diesen bezieht sich der Verteidiger mutmasslich mit den ersten beiden wohl falsch zitierten Entscheiden]). Im Entscheid BES.2021.96 vom 21. März 2022 wird die Staatsanwaltschaft im Dispositiv für den betreffenden Fall angehalten, ein Verfahrensprotokoll nach Art. 77 StPO zu führen, oder, soweit ausschliesslich ein Akten- bzw. Inhaltsverzeichnis nach Art. 100 Abs. 2 StPO geführt werde, die Aktenstücke fortlaufend zu paginieren sowie das Datum ihres Eingangs auf dem Aktenstück selbst oder im Akten- bzw. Inhaltsverzeichnis zu erfassen. Wie dargelegt handelt es sich dabei um eine Verschärfung der Anforderungen an die Aktenführung in hängigen Verfahren bei der Staatsanwaltschaft und ist gleichzeitig nichts darüber gesagt, inwieweit (sämtliche) vor Verschärfung der Anforderungen eröffneten Strafverfahren an diese «neuen» Anforderungen bzw. die strengere Auslegung der einschlägigen Artikel der StPO anzupassen sind, was offensichtlich mit grossem Aufwand verbunden ist.

 

6.3      Im vorliegenden Fall wurde das Strafverfahren vor Ergehen der zitierten Entscheide eröffnet, weshalb nachvollziehbar ist, wenn die Akten noch nicht vollumfänglich den Vorgaben entsprechen bzw. die Staatsanwaltschaft sich im Prozess der Entscheidfindung betreffend eine praktikable Umsetzung der Vorgaben befindet. Konkret moniert wird sodann ohnehin einzig, das Aktenverzeichnis sei am 11. August 2022 ergänzt worden und ein Akteneintrag sei im Verzeichnis nicht mehr enthalten. Eine konkrete Aktenunterdrückung mit nachteiligen Folgen für ihre Beweislage oder ähnliches macht die Gesuchstellerin nicht geltend. Weshalb aus kleinen und nachträglich korrigierten Fehlern in der Führung des Aktenverzeichnisses auf eine Voreingenommenheit der Staatsanwaltschaft geschlossen werden soll, ist den Ausführungen der Gesuchstellerin nicht zu entnehmen. Wie schnell sich im Arbeitsalltag Versehen einschleichen, belegt gleichzeitig die fehlerhafte und nicht aktuelle Zitierung der appellationsgerichtlichen Rechtsprechung durch die Verteidigung selbst. Vollständig fehlerfreies Arbeiten kann nicht ernsthaft verlangt werden und Korrekturen müssen zulässig sein. Auch die monierte fehlende Paginierung wird nicht mit einem konkreten Nachteil für die Gesuchstellerin begründet. Ein schwerer Verfahrensfehler liegt auch in Bezug auf die Aktenführung offensichtlich nicht vor.

 

7.

7.1      Die Gesuchstellerin rügt sodann, dass einige Einvernahmen nach Eröffnung des sie betreffenden Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft mit der Rechtsbelehrung begleitet worden seien, es handle sich um eine polizeiliche Einvernahme nach Art. 159 StGB. Mit diesem Vorgehen der Staatsanwaltschaft seien ihre Teilnahmerechte verletzt worden.

 

Die Staatsanwaltschaft bestätigt diesen Irrtum betreffend die Einvernahmen der als Auskunftspersonen befragten [...], [...] und [...] im Februar 2021 sowie betreffend die erste Einvernahme der Gesuchstellerin am 2. März 2021. Sie fügt allerdings hinzu, der Gesuchstellerin sei dadurch kein Nachteil entstanden.

 

7.2      «Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt» (BGer 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2; Bieri, Präzisierung des Teilnahmerechts, in: ius.focus, 2022 Heft 1 Nr. 22). Führt die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung durch die Staatanwaltschaft Beweiserhebungen gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft durch, gelten die gleichen Regelungen wie für die Beweiserhebungen, welche die Staatanwaltschaft selbst durchführt (Wohlers, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 147 N 2). Allerdings hat das Bundesgericht in einem «obiter dictum» ausgeführt, bei der Auslegung der StPO sei eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen der Akteneinsicht und der Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben. Soweit der Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO den Zielkonflikten der prozessualen Wahrheitsfindung einerseits und den Parteirechten andererseits keine Rechnung trage, habe eine sachgerechte und wertungskohärente Lückenfüllung der Norm zu erfolgen. Demnach könne die Staatsanwaltschaft – ähnlich der Einschränkung der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO – im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für die vorläufige Beschränkung der Akteneinsicht bestünden (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1; s. auch BGE 141 IV 220 E. 4.4). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben wurden, nicht zulasten derjenigen Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.

 

7.3      Die dargelegte Gesetzeslage und Rechtsprechung zeigt auf, dass der Staatsanwaltschaft ein gewisser Spielraum in der Beurteilung zusteht, wie sie die Teilnahmerechte ausgestaltet bzw. ab welchem Zeitpunkt sie diese gewährt. Gleichzeitig zeigt Art. 147 Abs. 4 die Konsequenzen auf, welche bei einer Verletzung der Teilnahmerechte greifen. Die Staatsanwaltschaft riskiert mit anderen Worten, eine mögliche Nichtberücksichtigung eines Beweises, wenn ein allfällig später urteilendes Gericht zum Schluss kommt, ein Beweis sei nicht rechtskonform erhoben worden. Ebenso riskiert sie, wenn sie bspw. bei der Einvernahme einer Auskunftsperson oder eines Zeugen die beschuldigte Person nicht teilnehmen lässt, dass die befragte Person in einer späteren Einvernahme, bei welcher sie die beschuldigte Person teilnehmen lässt, belastende Aussagen nicht wiederholt. Deshalb ist kein schwerwiegender Verfahrensfehler erkennbar, wenn die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin, die genannten Einvernahmen fälschlicherweise als polizeiliche Einvernahmen durchgeführt hat. Es steht ihr im Fall der erwünschten Verwendung von belastenden Aussagen nämlich nach wie vor offen, die Beweiserhebung unter Gewährung der Teilnahme (und Konfrontation) nochmals durchzuführen. Ebenso kann das Gericht eine notwendige Teilnahme (und Konfrontation) erstmals durchführen und einen (allfälligen) Mangel damit heilen.

 

Dem Gesagten ist gleichzeitig die Richtigkeit der Ausführungen der Staatsanwaltschaft inhärent, wonach ihre Vorgehensweise, in Anwendung von Art. 145 StPO in den separat geführten Strafuntersuchungen in einem ersten Schritt schriftliche Stellungnahmen zu den Strafvorwürfen einzufordern (s. dazu E. 4), nicht zwingend zum Nachteil der Gesuchstellerin gereichen müsse. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält, ist nicht ersichtlich, «inwiefern die Nichtgewährung des Konfrontationsanspruchs in einem laufenden Verfahren die Befangenheit der Verfahrensleitung zu begründen vermag» (Duplik s. 3). Vor Abschluss des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist nämlich nicht bekannt, welche Beweise sie zu verwenden und welche Beweiserhebungen sie noch zu tätigen gedenkt.

 

8.

8.1      Die Gesuchstellerin rügt weiter, die Art und Weise der Beweiserhebung lasse Zweifel an der Unabhängigkeit der Staatsanwältin und ihrem Mitarbeiter aufkommen. So habe Detektiv C____ bei der Privatklägerin bzw. deren Vertreter, E____, Informationen per Telefon oder E-Mail-Schreiben eingeholt. Solche Auskünfte seien in einer förmlichen Einvernahme des Vertreters der Privatklägerin einzuholen, damit die Teilnahmerechte der Gesuchstellerin gewahrt würden.

 

8.2      Wie dargelegt, steht den Parteien eines Strafverfahrens ein Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO zu (s. oben E. 7.2). Allerdings eignen sich nicht alle Beweiserhebungen für die Gewährung von Teilnahmerechten. Die Beweisabnahme im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO macht nur Sinn, wenn die Form der Beweiserhebung das Beweisergebnis beeinflussen kann und wenn die Parteien, die an der Erhebung teilnehmen, durch ihre Teilnahme auf das Ergebnis und den schlussendlich in die Akten einfliessenden Inhalt einwirken können. Dies gilt in jedem Fall für Einvernahmen, Augenscheine und Tatrekonstruktionen. Hingegen kann etwa bei der Einholung von beispielsweise Urkunden eine Teilnahme der Parteien bei diesem Beizug nichts am Beweisergebnis ändern. Es handelt sich dabei gar nicht um eine Beweisabnahme, sondern um eine Beweissicherung. Hier gibt das darauffolgende Akteneinsichtsrecht und die Möglichkeit, Beweisanträge zu den gesicherten und eingesehenen Beweisen zu stellen, der beschuldigten Person die Möglichkeit, einzugreifen und die Aktenlage zu verändern (Sulzer, Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO und deren Einschränkung, MAS Forensics 2011, veröffentlicht auf der homepage der Hochschule Luzern: www.unilu.ch).

 

8.3      Wie ausgeführt (s. oben E. 3), gingen der Strafanzeige gegen die Gesuchstellerin durch die Privatklägerin betriebsinterne Ermittlungen der Privatklägerin voraus. Die Privatklägerin verfügt über eine eigens für solche Ermittlungen zuständige Abteilung. Vorgebracht wurde mit der Strafanzeige deshalb nicht einzig ein (vager) Verdacht, sondern das Ergebnis eines längeren Prozesses. In diesem wurde betriebsintern analysiert, wer (möglicherweise) für den Verlust von 141 Geräten verantwortlich zeichnen könnte. Zudem wurde ermittelt, wie es dieser Person möglich gewesen sein soll, Geräte mit dazugehöriger Zahlungsquittung an Personen herauszugeben, ohne dass ein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen wurde, was gemäss Ausführungen der Privatklägerin notwendig sei, um die Rechnungsstellung auszulösen. Mit der Anzeige überreichte die Privatklägerin einen internen Ermittlungsbericht, welcher diese Fragen beantworten soll. Selbstredend ist es die Aufgabe der Staatsanwaltschaft diese Behauptungen einlässlich zu untersuchen. Dafür ist es unter anderen notwendig, dass sie die technischen Vorgänge, welche gemäss Privatklägerin eine unrechtmässige Entwendung und Aneignung oder ein betrügerisches Erlangen der Geräte ermöglicht haben sollen, zu verstehen versucht und die Richtigkeit dieser Angaben überprüft und verifiziert.

 

8.4      Die von der Gesuchstellerin gerügten telefonischen und schriftlichen Informationserhebungen (Aktennotiz vom 23. Mai 2022, E-Mail Schreiben vom 31. Mai 2022) betreffen einerseits von der Privatklägerin geltend gemachte technische Abläufe des beanzeigten Delikts. Andererseits betreffen sie eine Nachfrage nach einem im Betrieb der Privatklägerin intern benutzten Begriff bzw. Umstand, nämlich das Sammeln von sogenannten «Promo-Punkten» durch Mitarbeitende der Privatklägerin (s. dazu Aktennotiz vom 10. Februar 2021). Die Privatklägerin hatte dieses firmeneigene Bonussystem nämlich als mögliches Motiv für das der Gesuchstellerin unterstellte Handeln angegeben. Wenn nun in der Abklärung der Untersuchungsbehörde festgehalten wird, der durchschnittliche (technische Transaktions-) Prozess beim Kauf eines Mobiltelefons oder einer Smart Watch dauere ca. 8 bis 10 Minuten, so handelt es sich dabei nicht um eine Erinnerung oder Meinungsäusserung des Vertreters der Privatklägerin, sondern um eine objektiv überprüfbare Tatsache. Ebenso handelt es sich bei der Auskunft von E____, dass in den Jahren 2018 und 2019 zwischen den Filialen der Privatklägerin ein Wettbewerb stattgefunden habe, um eine objektiv überprüfbare Angabe und nicht eine Meinungsäusserung oder Beobachtung von E____. Es ist mit anderen Worten nicht zu beanstanden, wenn die Abklärung von technischen Details und betrieblichen Vorgängen nicht mittels Einvernahme des Vertreters der Privatklägerin erhoben wurden.

 

8.5      Soweit die Gesuchstellerin die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Informationen für nicht richtig und gleichzeitig relevant erachtet, steht es ihr selbstredend zu, weitere Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO), wie etwa das in ihrer Replik vorgeschlagene Edieren weiterer Unterlagen durch die Privatklägerin sowie eine (nachfolgende) Auswertung erhaltener oder noch zu edierender Unterlagen der Privatklägerin durch den forensischen Dienst oder gar die Erstellung eines Gutachtens betreffend die geltend gemachten technischen Vorgänge durch eine unabhängige Fachperson. Sollte sie dies zukünftig tun, wird dannzumal zu prüfen sein, ob entsprechenden Beweisanträgen Folge zu leisten ist, oder sie unter den Voraussetzungen von Art. 139 Abs. 2 StPO abgelehnt werden können (Lieber, in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 107 N. 9). Soweit Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft abgelehnt werden, können sie vor Gericht wiederholt werden (Vest/Hober, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 107 N 35). Jedenfalls kann die Staatsanwaltschaft in diesem Stadium der Untersuchung nicht Voreingenommenheit vorgeworfen werden, wenn sie – ohne Kenntnis möglicher Begründungen für die Geltendmachung einer allfälligen Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen – (vorerst) in Bezug das Verständnis technischer Einzelheiten des Kassen- und Rechnungssystem der Privatklägerin sowie betreffend betriebsinterner Usanzen deren Auskünfte dazu einholt. Es liegen keine Verfahrensfehler und schon gar keine schwerwiegenden vor.

 

9.

9.1      Die Gesuchstellerin lässt sodann rügen, sie hätte bereits bei ihrer ersten Einvernahme rechtsverbeiständet werden müssen, da es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 lit. b StPO handle. Ihr drohe eine Anklage wegen gewerbsmässigen Diebstahls oder Betrugs sowie eine Landesverweisung in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 lit. c StGB.

 

Die Staatsanwaltschaft führt demgegenüber aus, dass weder der Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB noch des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehe, weshalb die Einsetzung einer notwendigen Verteidigung zum damaligen Zeitpunkt nicht angezeigt gewesen sei. Zudem bestünden keine Hinweise, die für eine Gewerbsmässigkeit sprechen würden. Auch sei die Gesuchstellerin in der Schweiz aufgewachsen, sei in der Schweiz sozial integriert und weise keine Vorstrafen auf. Sogar im Falle einer drohenden obligatorischen Landesverweisung läge deshalb «prima vista» ein Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB) vor.

 

9.2      Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung erfüllt, ist eine Verteidigung der beschuldigten Person in jedem Fall vor der Eröffnung der Strafuntersuchung sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO; Lieber, a.a.O., Art. 131 N 5a). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigung bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Dies gilt einzig nicht für Zwangsmassnahmen, soweit der beschuldigten Person bzw. ihrer Verteidigung keine Anwesenheits- bzw. Mitwirkungsrechte zustehen (Lieber, a.a.O., Art. 131 N 8).

 

9.3      In diesem Rügepunkt ist die behauptete Voreingenommenheit der Staatsanwältin irritierend, da die Verteidigung übersieht, dass der nun bereits wiederholt vorgebrachte (im Rahmen der Bewilligung der amtlichen Verteidigung und im vorliegenden Ausstandsverfahren) Standpunkt der Staatsanwaltschaft, es gäbe keine Hinweise für das Vorliegen von gewerbsmässigem Handeln, für die Gesuchstellerin offensichtlich nicht nachteilig ist. Es ist mit anderen Worten aktuell nicht davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft gewerbsmässiges Handeln zur Anklage bringen will. Damit ist gleichzeitig die Möglichkeit einer drohenden obligatorischen Landesverweisung nicht gegeben. Warum die Verteidigung unter diesen Umständen auf einer gravierenderen Betrachtung der aktuellen Beweis- und Indizienlage besteht, ist schwer nachvollziehbar. Sollte es doch noch zu einer unerwarteten Kehrtwendung seitens der Staatsanwaltschaft kommen, hätte die Vereidigung durch das dargestellte Vorgehen der Staatsanwaltschaft gute Argumente gegen eine Bewertung des (möglichen) Anklagesachverhalts als gewerbsmässig in der Hand, da die Staatsanwaltschaft gegen ihre eigene ursprüngliche Sichtweise argumentieren müsste. Gleichzeitig wäre es diesfalls offensichtlich von Vorteil, dass die Staatsanwaltschaft selbst von einem klaren Härtefall in Bezug auf eine Landesverweisung ausgeht. Ebenso lägen starke Argumente vor, dass die erste Einvernahme der Gesuchstellerin, welche nach Eröffnung des Strafverfahrens gegen sie stattfand (Eröffnung des Strafverfahrens am 28. Oktober 2020, erste Einvernahme am 2. März 2021), in Anwendung von Art. 131 Abs. 3 StPO nicht zu ihren Lasten verwertet werden dürfte. Zu bemerken ist dazu einzig, dass die Gesuchstellerin in ihrer ersten Einvernahme gegen sie erhobene Vorhalte ohnehin grundsätzlich bestritt und insbesondere aussagte, sie habe alle Verkäufe gemäss den Anweisungen ihres damaligen Vorgesetzten oder dessen Stellvertreter abgewickelt (Einvernahme vom 2. März 2021 S. 4 f., 11, 17). Eine Diskussion um die Verwertbarkeit bzw. Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme dürfte mithin ausschliesslich theoretischer Natur sein. Der Staatsanwältin vor dem Hintergrund des Dargelegten vorzuwerfen, sie gehe in ihrer Untersuchungsleitung einseitig zu Lasten der Gesuchstellerin vor und sei voreingenommen, bleibt unverständlich.

 

10.

Anzumerken bleibt, dass die Gesuchstellerin übersieht, dass bereits auch Ermittlungen zur ihrer Entlastung geführt wurden. So hatte sie in ihrer ersten Einvernahme angegeben, bei den Verkaufsvorgängen immer entsprechend den Anweisungen ihres damaligen Vorgesetzten F____ gehandelt zu haben (s. oben E. 9.3). Dieser Aussage der Gesuchstellerin wurde aktenkundig nachgegangen: Bereits am 3. März 2021 verfasste der damals noch zuständige Detektiv D____ eine entsprechende Aktennotiz. Sodann wurde der vormalige Vorgesetzte F____ am 18. März 2021 als Auskunftsperson im Verfahren gegen die Gesuchstellerin einvernommen. Er wurde ausführlich zu möglichen Zahlungsvorgängen befragt und schliesslich mit dem Vorhalt konfrontiert, er habe der Gesuchstellerin sein Einverständnis zum Verkauf von Geräten ohne Einholung einer (Vertrags)unterschrift beim jeweiligen Kunden erteilt (Einvernahme vom 18. März 2021 S. 6). Kritische Nachfragen zur möglichen Rolle von F____ im Rahmen der Vorhalte gegen die Gesuchstellerin wurden auch E____ gestellt, welcher am 25. Mai 2021 als Auskunftsperson befragt wurde. Dieser gab auf entsprechende Nachfrage an, es sei «denkbar, dass ihr Vorgesetzter ihr (der Gesuchstellerin) vorgab, Transaktionen dieser Art durchzuführen, um ihre Verkaufsziele zu erreichen […]» (Einvernahme vom 25. Mai 2021 S. 2). Damit ist die Staatanwaltschaft dem bislang einzigen Hinweis, welcher die Gesuchstellerin in Bezug auf ihre Entlastung geltend gemacht hat, nachgegangen. Es steht der Gesuchstellerin selbstredend auch hier frei, weitere Beweisanträge zu ihrer Entlastung zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO).

 

11.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin strukturiert führt und auch entlastenden Hinweisen nachgeht. Einige der Rügen erweisen sich sodann als verfrüht, da das Strafverfahren seitens der Staatsanwaltschaft noch gar nicht zum Abschluss gekommen ist, weshalb noch nicht bekannt ist, wie die Staatsanwaltschaft weiter vorzugehen und welche Beweise sie in welcher Form noch zu erheben gedenkt. Die gerügten sprachlichen Ungenauigkeiten dürften sich sodann in fast allen Strafverfahrensakten finden und das Insistieren auf eine Bewertung der im Raum stehenden Vorwürfe strafbaren Handelns als in jedem Fall gewerbsmässig ist prozesstaktisch nicht nachvollziehbar. Die von der Staatsanwaltschaft zugestandenen Fehler in der Aktenführung sind untergeordneter Natur und nicht geeignet, ihr eine voreingenommene Haltung im Strafverfahren zu unterstellen. Einige der vorgebrachten Rügen eignen sich sodann nicht für ein Ausstandsverfahren, sondern sind nötigenfalls im Strafverfahren selbst zu thematisieren. Insgesamt sind keinerlei besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, feststellbar. Insbesondere lassen die vorhandenen Fehler nicht auf eine Voreingenommenheit schliessen. Die Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwältin und ihren Mitarbeiter sind folglich abzuweisen.

 

12.

Die Gesuchstellerin beantragt die amtliche Verteidigung auch für das Ausstandsverfahren. Die Gewährung einer solchen gebietet sich allerdings nur dort, wo das Verfahren nicht als von Vornherein aussichtlos bezeichnet werden kann (s. statt vieler: AGE DGS.2022.17 vom 2. September 2022 E. 3.2.). Wie dargelegt, erweisen sich die Rügen insgesamt als unbegründet, teilweise voreilig und schlimmstenfalls nicht nachvollziehbar. Das Ausstandsgesuch ist folglich als offensichtlich aussichtslos zu bewerten, weshalb kein Anspruch auf Übernahme der Verteidigungskosten durch den Staat besteht. Aufgrund ihres Unterliegens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Ausstandsgesuche gegen Staatsanwältin B____ und gegen Detektiv C____ werden je abgelehnt, soweit auf sie einzutreten ist.

 

Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen.

 

Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Ausstandsverfahren wird abgelehnt.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Staatsanwältin B____

-       Detektiv C____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).