Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.114

 

ENTSCHEID

 

vom 15. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. Juli 2021

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Juni 2021 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung i.S. des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 8.60 auferlegt. Im Vorfeld hatte der kantonsärztliche Dienst den Beschwerdeführer am 12. Februar 2021 über die Überweisung an die Staatsanwaltschaft mit Antrag orientiert. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2021 zugestellt.

 

Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 (Poststempel 11. Juli 2021) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Am 12. Juli 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigerweise an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die Einsprache ein, da diese verspätet eingereicht worden sei. Diese Nichteintretensverfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung am 17. Juli 2021 zugestellt.

 

Erst mit Schreiben vom 18. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt beim Appellationsgericht Beschwerde ein, weil er seit seiner Einsprache bis zur 1. Mahnung anfangs Juli 2022 nichts mehr von der Staatsanwaltschaft gehört habe.

 

Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen, auf die Einholung von Stellungnahmen der Vorinstanzen indessen verzichtet.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Juli 2021 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

 

 

1.2

1.2.1   Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

 

1.2.2   Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Juli 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2021 zugestellt (vgl. act. 4, S. 26). Die mit Schreiben vom 18. Juli 2022 beim Appellationsgericht erhobene Beschwerde ist daher um viele Monate verspätet, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

 

2.

Doch selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Das Einzelgericht in Strafsachen hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl zu spät bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sei. Einsprachen gegen Strafbefehle sind gemäss Art. 354 StPO innert zehn Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Auch diese Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2 StPO). Dem Beschwerdeführer wurde der Strafbefehl am 25. Juni 2021 zugestellt (vgl. act. 4, S. 14), die mit 5. Juli 2021 datierte Einsprache (vgl. act. 4, S. 16) wurde jedoch erst am 11. Juli 2021 der Post übergeben (vgl. act. 4, S. 20), obwohl dies bis zum 5. Juli 2021 hätte geschehen müssen. Die Einsprache ist somit klar verspätet eingereicht worden, so dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf sie eingetreten ist.

 

3.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF 300.– zu bemessen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Lia Börlin

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.