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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.117
ENTSCHEID
vom 20. Oktober 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 27. Juli 2022
betreffend Verfahrensvereinigung und Akteneinsicht
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 gelangte der Rechtsvertreter von A____ an den Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und beantragte die Zusammenlegung der Verfahren sämtlicher [in gleicher Sache wie sein Mandant] beschuldigter Personen. Mit einer weiteren Eingabe vom 26. Juli 2022 an den gleichen Adressaten wurde ein zeitnaher Entscheid gefordert und anderenfalls eine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde in Aussicht gestellt. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2022 wurde A____ erläutert, dass die Akten aufgrund der Vielzahl von Beteiligten und der aufwändigen Ermittlungen entgegen seinem Antrag aktuell getrennt geführt würden.
Mit Eingabe vom 1. August 2022 hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 27. Juli 2022 Beschwerde wegen Verweigerung der Verfahrensvereinigung und Einschränkung der Akteneinsicht erhoben. Es wird beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer mit den Strafuntersuchungen gegen die weiteren beschuldigten Personen in der «Aktion Marktplatz», SW [...], zu vereinigen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Protokolle der Einvernahmen der weiteren beschuldigten Personen und Auskunftspersonen/Zeugen zu gewähren, welche im Rahmen dieser Strafuntersuchungen befragt worden seien. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung mit [...] als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilligen sei. Mit Stellungnahme vom 1. September 2022 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie kostenfällig abzuweisen. Am 12. September 2022 hat der Beschwerdeführer replicando an seinen Rechtsbegehren festgehalten.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet.
Die Staatsanwaltschaft zieht in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2022 in Zweifel, dass es sich beim angefochtenen Schreiben überhaupt um eine Verfügung handelt, würden die Anträge des Beschwerdeführers darin doch weder abgewiesen noch gutgeheissen, sondern werde ihm lediglich mitgeteilt, dass der Entscheid darüber zu einem späteren Zeitpunkt ergehen werde, namentlich nach Erhebung der wichtigsten Beweise zur Sachverhaltsabklärung. Sie hält aber selbst fest, dass das Schreiben anderenfalls als Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zu behandeln wäre, womit eine Beschwerde in jedem Fall möglich ist, unabhängig davon, ob das Schreiben der Staatsanwaltschaft formell als Verfügung zu qualifizieren ist.
1.2
1.2.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, da sie in diesem Stadium des Verfahrens als verfrüht zu betrachten sei. Dem Beschwerdeführer würden dadurch keine nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteile entstehen.
1.2.2 Eine getrennte Verfahrensführung gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer (Gehilfen oder Anstifter) kann die gesetzlich gewährleisteten Parteirechte der Involvierten stark beeinträchtigen (BGer 1B_124/2016 vom 12.08.2016, E. 4.6), weshalb der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft vorliegend schon zum jetzigen Zeitpunkt ein Interesse an einem entsprechenden Entscheid hat und deshalb auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde der Beteiligung an einem Angriff bezichtigt, und ausser ihm würden im Rahmen der «Aktion Marktplatz» fünf weitere Personen beschuldigt. Er habe mit Schreiben vom 13. Juli 2022 beanstandet, dass ihm nur eine eingeschränkte Akteneinsicht gewährt worden sei und beantragt, es sei ihm Einsicht in die Protokolle der Einvernahmen sämtlicher beschuldigter Personen, Auskunftspersonen und Zeugen sowie in das gesamte Bild- und Videomaterial zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft habe mit Schreiben vom 15. Juli 2022 geantwortet, die Verfahren würden derzeit noch getrennt geführt. Sollte es dereinst zu einer Zusammenlegung der Verfahren kommen, erstrecke sich das Akteneinsichtsrecht auch auf die Akten der Mitbeschuldigten. Er habe hierauf die Zusammenlegung der Verfahren beantragt, was die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2022 abgelehnt habe.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird geltend gemacht, dass keine Gründe vorliegen würden, welche eine getrennte Verfahrensführung rechtfertigen könnten, und deshalb der Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO verletzt sei. Gemäss Art. 33 StPO würden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. Unter den Titel der Teilnahme würden auch die Anstiftung gemäss Art. 24 StGB und die Gehilfenschaft gemäss Art 25 StGB fallen. Bei einer Konstellation wie im vorliegenden Fall, wo mehrere Beschuldigte wegen des gleichen Lebenssachverhalts beschuldigt würden, seien die Strafverfahren in einem einzigen Verfahren zu führen und dürften nicht aufgetrennt werden. Eine getrennte Führung der Verfahren widerspreche zum einen dem Interesse der Prozessökonomie, und zum anderen verletze ein solches Vorgehen die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Beschuldigter. Nur mit einer gemeinsamen Verfolgung und Beurteilung des Sachverhaltskomplexes, welcher denselben Lebenssachverhalt betreffe, könnten sich widersprechende Entscheide verhindert werden. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit gewährleiste insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Zudem habe eine getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer (Gehilfen oder Anstifter) schwerwiegende Konsequenzen für die gesetzlich gewährleisteten Parteirechte, denn gemäss Praxis des Bundesgerichts komme den Beschuldigten in getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es bestehe daher kein gesetzlicher Anspruch auf eine Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren. Ebensowenig habe der separat Beschuldigte in den abgetrennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei. Durch eine Verfahrenstrennung gehe der beschuldigten Person (bezogen auf Beweiserhebungen in den anderen Verfahren) zudem das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechts geltend machen könne.
Die Staatsanwaltschaft begründe die Verfahrenstrennung damit, dass es sich um einen grossen Fallkomplex handle, es sei jedoch nicht aussergewöhnlich, wenn in einer Strafuntersuchung sechs Personen beschuldigt und im Polizeirapport sechs Personen als mutmasslich Geschädigte und 15 Personen als mögliche Auskunftspersonen aufgeführt würden. Diese Tatsache rechtfertige es nicht, gegen die beschuldigten Personen sechs getrennte Verfahren zu führen.
Für den Fall, dass die Auffassung vertreten werden sollte, dass in der vorliegenden Angelegenheit getrennte Verfahren geführt werden dürften, wird geltend gemacht, dass die getrennte Verfahrensführung nicht dazu führen dürfe, dass die Einsicht in die Akten der Strafuntersuchungen der mitbeschuldigten Personen verweigert werden könne. Eine Verweigerung der Einsicht in die Akten der Strafuntersuchungen von mitbeschuldigten Personen, gegen welche trotz der Sachkonnexität getrennte Verfahren geführt werden, verletze das rechtliche Gehör des Beschuldigten.
2.2 Die Staatsanwaltschaft erörtert in ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, dass in casu keine Verfahrenstrennung erfolgt sei, sondern die Verfahren von Anbeginn getrennt geführt worden seien. Diese befänden sich noch im Anfangsstadium, und im Rahmen der laufenden Ermittlungen sei herauszufinden, ob allenfalls Mittäterschaft oder Teilnahme vorliege, was eine künftige Zusammenlegung der Verfahren rechtfertigen könnte. Folglich könne dieser Entscheid erst nach der Erhebung der wichtigsten Beweise zur Sachverhaltsabklärung, namentlich der im Schreiben vom 27. Juli 2022 aufgeführten Befragungen und Videosichtungen, ergehen. Eine Zusammenlegung der Verfahren sei durchaus denkbar, und das Akteneinsichtsrecht würde sich gegebenenfalls auch auf die Akten der mitbeschuldigten Personen ausweiten. Die vorliegende Beschwerde sei daher verfrüht, weshalb nicht darauf einzutreten sei. Dem Beschwerdeführer würden dadurch keine nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteile entstehen, zumal ihm bei einer verfügten Abweisung seiner Anträge der ordentliche Rechtsmittelweg offenstehen würde. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, da der Entscheid über die Verfahrensvereinigung erst später getroffen werden könne.
Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass Art. 30 StPO Ausnahmen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit vorsehe, die eine getrennte Verfahrensführung aus sachlichen Gründen legitimieren würden, wenn etwa einzelne beschuldigte Personen unerreichbar seien, rein faktische Schwierigkeiten bei der gemeinsamen Bewältigung einer grossen Zahl von Delikten und Mitbeschuldigten bestünden oder unterschiedliche Erledigungen der einzelnen Verfahren anstehen würden. Die getrennte Verfahrensführung müsse auch nicht zwangsläufig zu widersprüchlichen Urteilen führen, da in solchen Fällen die einzelnen Urteile zu Vergleichszwecken hinzugezogen würden.
3.
3.1 Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bei Vorliegen von Mittäterschaft oder Teilnahme ist in Art. 29 Abs. 2 lit. b der Strafprozessordnung festgehalten. Als Beteiligungsformen sind die mittelbare Täterschaft, die Mittäterschaft und die Nebentäterschaft zu berücksichtigen. Auch die Teilnahmeformen, bei welchen ein untergeordneter Tatbeitrag geleistet wird, die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) und die Anstiftung (Art. 24 StGB), sind in die Verfahrenseinheit miteinzubeziehen (Bartetzko, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 29 N 6).
Die Ausnahme von diesem Grundsatz findet sich in Art. 30 StPO: Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinen. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung verhindern. Als sachliche Gründe gelten etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen, nicht aber organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (zum Ganzen vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006 1142; BGE 138 IV 214 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen, 138 IV 29 E. 3.2; BGer 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 1B_258/2012 vom 10. Juli 2012 E. 3.2; BARTETZKO, a.a.O., Art. 29 StPO N 3a und Art. 30 StPO N 5).
3.2 Die Staatsanwaltschaft weist auf die in Art. 30 StPO genannten Ausnahmen hin, ohne jedoch zu belegen oder auch nur zu behaupten, diese träfen auf das vorliegende Verfahren zu. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Ermittlungen befänden sich noch im Anfangsstadium und es sei Gegenstand der laufenden Ermittlungen, herauszufinden, ob Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt, was gegebenenfalls eine Zusammenlegung der Verfahren rechtfertigen könnte. Gemäss dem Bericht «Auswertung Videos/Fotos zur Person» vom 7. Juli 2022 sind dem Beschwerdeführer jedoch im Zusammenhang mit einem Fest auf dem Marktplatz in Basel vom 8. Mai 2022 bereits verschiedene Straftaten zugeordnet worden, und es ist davon auszugehen, dass eine solche Zuordnung mittlerweile bezüglich sämtlicher gemäss Rapport vom 8. Mai 2022 bezeichneter Beschuldigter erfolgt ist und somit bereits geklärt ist, wer von ihnen an der Auseinandersetzung beteiligt war. Die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Abklärung, ob allenfalls Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt, stellt ohnehin keinen objektiven sachlichen Grund im Sinne von Art. 30 StPO dar. Aufgrund der Akten steht bereits fest, dass es sich beim Vorfall bei einem Fest auf dem Marktplatz in Basel am 8. Mai 2022 um eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen gehandelt hat, also mutmasslichen Mittätern bzw. Teilnehmern.
Nach der klaren gesetzlichen Regelung von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Godenzi, in forumpoenale 3/2017, S. 137 ff.: Nr. 12 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 12. August 2016 i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich – 1B_124/2016). Das gilt auch bei lediglich «mutmasslichen» Mittätern und Teilnehmern, bei denen Umfang und Art der Beteiligung bestritten oder unklar ist, wer welchen Tatbeitrag geleistet hat (BGer 1B_124/2016 vom 12.08.2016, E. 4.5). Aufgrund des Grundsatzes der Verfahrenseinheit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO und dem Fehlen von sachlichen, objektiven Gründen für eine Trennung sind diese Verfahren daher von Anfang an zusammen zu führen. Der Beschwerdeführer kann damit entsprechend den Vorgaben von Art. 101 Abs. 1 StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Personen und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten aller Mitbeschuldigten einsehen; Artikel 108 StPO, welcher die Voraussetzungen der Einschränkungen des rechtlichen Gehörs regelt, bleibt vorbehalten.
3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die im Rahmen der «Aktion Marktplatz» getrennt geführten Strafverfahren zu vereinigen. Aufgrund der mit der Verfahrensvereinigung einhergehenden Parteirechte ist nicht separat über die beantragte Akteneinsicht zu befinden.
4.
4.1 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
4.2 Der Beschwerdeführer hat um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ersucht und seine finanzielle Situation ausreichend dokumentiert. Die unentgeltliche Rechtsvertretung ist zu gewähren. Mangels Kostennote ist der Aufwand des Verteidigers auf sechs Stunden zu schätzen und zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die im Rahmen der «Aktion Marktplatz» getrennt geführten Strafverfahren zu vereinigen.
Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.– (inkl. Auslagen, zzgl. 7,7 % MWST von CHF 92.40) ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).