Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.120

 

ENTSCHEID

 

vom 12. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Kantonspolizei Basel-Stadt                                    Beschwerdegegnerin

Spiegelgasse 6/12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Kantonspolizei

vom 25. Juli 2022

 

betreffend Sicherstellung

 


Sachverhalt

 

Am 25. Juli 2022 unterzog eine Patrouille der Kantonspolizei Basel-Stadt A____ auf Höhe der Liegenschaft [...] in Basel einer Personenkontrolle. Aufgrund des Verdachts auf Handel mit Betäubungsmitteln verbrachte die Kantonspolizei den Beschwerdeführer im Anschluss auf die Polizeiwache Kannenfeld, wo unter anderem ein Bündel Bargeld bestehend aus 22 losen 10-Franken- und 13 losen 20-Franken-Noten, insgesamt CHF 480.–, behändigt und gegen Abgabe einer Bestätigung an den Beschwerdeführer sichergestellt wurde.

 

Gegen diese Sicherstellungsverfügung der Kantonspolizei vom 25. Juli 2022 hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 2. August 2022) Beschwerde erhoben und sinngemäss die Rückgabe der sichergestellten CHF 480.–, respektive die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung beantragt. Mit Schreiben der Kanzlei des Appellationsgericht vom 15. August 2022 ist der Beschwerdeführer aufgefordert worden, den Bankbeleg, welchen er im Beschwerdeschreiben erwähnt habe, umgehend nachzureichen. Beiliegend zur Eingabe vom 17. August 2022 hat der Beschwerdeführer einen Bankbeleg «Zahlungsverkehr – Belastung» datiert auf den 20. Juli 2022 der Banking-App [...] nachgereicht. Die Kantonspolizei hat sich am 12. September 2022 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei ist die Beschwerde zulässig (Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt, dass Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Beschwerde des Beschwerdeführers (act. 2) ist undatiert, weshalb sie letztlich an einem formellen Mangel leidet (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Nachfristansetzung zur Verbesserung verzichtet, zumal sich das Datum der Postaufgabe aus dem Poststempel auf dem Kuvert der Eingabe ergibt. Durch die Postaufgabe am 2. August 2022 hat der Beschwerdeführer die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt (vgl. Art. 90 f. StPO). Nachdem der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2022 unmittelbar berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO) hat, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift (act. 2) vor, der von der Polizei angegebene Grund für die Sicherstellung sei gewesen, dass kein «normaler Mensch» einen Betrag von CHF 480.– in Zehner- und Zwanzigernoten mit sich führe. Er habe den Polizisten anhand von Auszügen seines E-Bankings zeigen wollen, dass dies sein Geld sei. Interessiert habe dies die Polizisten jedoch nicht, und sie hätten lediglich ein Foto des Auszugs gemacht. Mit Schreiben vom 17. August 2022 macht der Beschwerdeführer zudem geltend, man könne auf dem nachgereichten Kontoauszug vom 20. Juli 2022 gut erkennen, dass er das Geld von seinem eigenen Konto «ganz normal» abgehoben habe.

 

2.2      Die Kantonspolizei führte demgegenüber in ihrer Stellungnahme (act. 6) aus, die beim Beschwerdeführer angetroffene Stückelung der Barschaft bei einem Betrag von CHF 480.– sei typisch für den Betäubungsmittelhandel. Da der begründete Verdacht bestanden habe, dass das Geld aus dem Drogenverkauf stamme, habe die Polizei diesen Betrag zu Recht als Beweismittel im Strafverfahren sichergestellt. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Nachweis für den Bargeldbezug vom 20. Juli 2022, fünf Tage vor der Sicherstellung durch die Kantonspolizei, sei als Beleg dafür, dass es sich beim sichergestellten Geld noch um das gleiche Geld handle, wenig beweiskräftig.

 

3.

Vorliegend ist auf der ausgehändigten Bestätigung als Grundlage der Sicherstellung (act. 3) die Rubrik PolG angekreuzt, unter welcher die § 52 und 53 des Polizeigesetzes des Kantons Basel-Stadt (PolG; SG 510.100) sowie der «Grund: Gefahrenabwehr, Verhinderung einer Straftat, Abklärung der Eigentumsverhältnisse, Schutz vor Verlust und/oder Beschädigung» aufgeführt sind. Gemäss § 52 Abs. 2 Ziff. 4 PolG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, wenn anzunehmen ist, dass sie von einer strafbaren Handlung herstammt oder zu einer strafbaren Handlung gedient hat. § 52 Abs. 1 Ziff. 4 PolG dient dem polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 306 f. StPO), für welches ausschliesslich die Strafprozessordnung, also nicht das kantonale Polizeirecht massgebend ist (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 306 N 11), was im Übrigen auch von der Kantonspolizei in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2022 richtigerweise klargestellt wird. Wo das Kreuz auf der Sicherstellungsverfügung von der Kantonspolizei gesetzt wurde, ist im vorliegenden Fall nicht weiter von Belang, zumal ohnehin die Bestimmungen der StPO Anwendung finden.

 

3.1      Die Zulässigkeit einer strafprozessualen Beschlagnahme von Gegenständen hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Erforderlich sind zunächst eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (lit. b) und die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (lit. c und d). Zudem müssen die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens voraussichtlich zu einem der in Art. 263 Abs. 1 lit. a bis d StPO genannten Zweck (Beweismittel-, Deckungs-, Restitutions- oder Einziehungsbeschlagnahme) gebraucht werden. Zur Anordnung der Beschlagnahme sind die Staatsanwaltschaft und das Gericht befugt (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 263 N 24; vgl. Art. 263 in Verbindung mit Art. 198 Abs. 1 StPO). Art. 263 Abs. 3 StPO gibt der Polizei allerdings die Notkompetenz, bei «Gefahr im Verzug» die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu Handen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts anzuordnen. Diese haben anschliessend die Beschlagnahme anzuordnen oder das Objekt freizugeben. Bei der vorläufigen Sicherstellung handelt es sich damit um eine Vorstufe der Beschlagnahme (zum Ganzen Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 67, mit Hinweisen). Gefahr im Verzug bedeutet dabei, dass bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust des Vermögenswertes oder Gegenstandes für die Belange des Strafverfahrens droht (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263 StPO N 67; ähnlich BGE 138 IV 153 E. 3.3.2, je mit weiteren Hinweisen).

 

3.2      Der Beschwerdeführer hat gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei vom 25. Juli 2022 (act. 7, S. 4 f.) ausgesagt, er arbeite im Moment nicht und beziehe Sozialhilfe, habe aber das Geld mit dem Handel von Kryptowährungen verdient. Die CHF 480.– habe er am Bankomaten in Sissach abgehoben. Dort könne man solche Mengen in Zehner- und Zwanzigernoten abheben. Er habe die Noten in dieser Stückelung dabei, weil er sich so das Geld besser einteilen könne. In Bezug auf das sichergestellte Minigrip mit Marihuana habe der Beschwerdeführer zugegeben, dass er sich gerade einen Joint habe bauen wollen und er regelmässig Marihuana konsumiere. Jedoch konsumiere er nur, verkaufe aber nichts. Wenn er mit Betäubungsmitteln handeln würde, hätte er ja den «Stoff» dabeigehabt. Angenommen, er hätte die Polizei bevor es zur Übergabe habe kommen können erkannt, hätte er ja wohl auch noch die Waffe (Schreckschusspistole) und das bisschen Grass verstecken können. Vor dem Hintergrund dieser Aussagen beanstandet er in seinem Beschwerdeschreiben letztlich sinngemäss, dass kein hinreichender Tatverdacht für den Vorwurf des Handelns mit Betäubungsmitteln vorliege.

 

3.2.1   Zur Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO müssen die Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das im Vorverfahren für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Wird der Tatverdacht bestritten, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (zum Ganzen BGer 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 3.2).

 

3.2.2   Gemäss Polizeirapport vom 25. Juli 2020 (act. 7 S. 2 f.) ist die Kantonspolizei anlässlich einer Patrouillenfahrt auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden, weil es zwischen ihm und B____ zu einer Kontaktaufnahme mittels Handschlag und einem kurzen Gespräch gekommen ist. B____ sei den Polizisten bereits bekannt gewesen, weil dieser mehrfach wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verzeichnet sei. Aufgrund der Distanz zu den beiden habe nicht erkannt werden können, ob es einen Austausch (Geld gegen Betäubungsmittel) gegeben habe. Es sei aber der Eindruck erweckt worden, dass die beiden die Anwesenheit der Polizisten bemerkt und sie sich deswegen, ohne Abwicklung eines Drogengeschäfts, wieder getrennt hätten. Bei der Personenkontrolle des Beschuldigten seien in einer Bauchtasche, welche er in einer Einkaufstasche mitgeführt habe, neben einem Minigrip mit Marihuana, einem Grinder und einer Schreckschusspistole, insgesamt CHF 504.15 Bargeld (22 Zehnernoten,13 Zwanzigernoten und CHF 24.15 Münz), festgestellt worden. Hingegen sei die Personenkontrolle bei B____ «negativ» verlaufen.

 

3.2.3   Wenn auch anlässlich der Personenkontrolle bei B____ kein Marihuana gefunden wurde, spricht doch Vieles für ein geplantes Drogengeschäft zwischen ihm und dem Beschwerdeführer, das nur deshalb nicht stattgefunden haben dürfte, weil die beiden offenbar realisiert hatten, dass sie von der Polizei beobachtet wurden.

 

Beim Beschwerdeführer ist ein Minigrip mit Marihuana gefunden worden, was ihm, entgegen seiner Aussage im Polizeirapport (act. 7 S. 5), ermöglicht hätte, solches zu liefern. Dass der Beschwerdeführer bei einem Austausch der Verkäufer gewesen wäre, ergibt sich daraus, dass bei ihm neben dem Minigrip mit Marihuana auch Bargeld in auffälliger Stückelung gefunden wurde, während bei B____ nichts festgestellt werden konnte. Auffällig an dem sichergestellten Bündel Bargeld ist indes nicht nur die Stückelung in ausschliesslich Zehner- und Zwanzigernoten. Hinzu kommt der Umstand, dass sich dieses, separat vom Portemonnaie des Beschwerdeführers, zusammen mit dem Marihuana, dem Grinder und der Schreckschusspistole in der Bauchtasche befunden hatte, welche er, verstaut in einer Einkaufstasche, mit sich führte. Weiter vermag die Begründung des Beschwerdeführers woher das Geld stammen soll, nicht zu überzeugen; so ist es unüblich, dass jemand an einem Bankomaten CHF 500.– bezieht und von diesem nur Zehner- und Zwanzigernoten ausgegeben werden. Auch belegt ein Bezug von CHF 500.– am 20. Juli 2022 (act. 5) nicht, dass Geld, das jemand fünf Tage später auf sich hat, der zudem noch von der Sozialhilfe lebt, von diesem Bargeldbezug stammt. Dass der Beschwerdeführer mit dem Handel von Kryptowährungen Geld verdient hat, aus dem das sichergestellte Bargeld stammen könnte, hat er schliesslich nicht belegt.

 

Angesichts der vorliegenden Hinweise auf die deliktische Herkunft des Geldes reichen die Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich der vermeintliche Bargeldbezug, der angebliche Verdienst mit Kryptowährungen und der Eigenkonsum nicht aus, den Tatverdacht zu entkräften.

 

3.3      In Anbetracht der vorliegenden Umstände war ausserdem zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei seiner anschliessenden Entlassung aus der Polizeikontrolle das Geld beiseiteschaffen bzw. verbrauchen würde. Dann wäre dieses Geld nicht mehr für die Belange des Strafverfahrens greifbar gewesen. Als Zweck der Sicherstellung steht vorliegend die spätere Beschlagnahme zur Vermögenseinziehung im Vordergrund (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Gegebenenfalls könnten auch andere Beschlagnahmegründe in Betracht kommen. So ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht auszuschliessen, dass die sichergestellten CHF 480.– etwa noch im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO als Beweismittel gebraucht werden.

 

Nach dem Gesagten war zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Geldes durch die Kantonspolizei Gefahr im Verzug im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO (vgl. oben E. 3.1). Da auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 197 und Art. 263 ff. StPO erfüllt waren, durfte die Kantonspolizei unter den gegebenen Umständen die CHF 480.– zuhanden der Staatsanwaltschaft vorläufig sicherstellen. Sollte sich nach der Durchführung des Untersuchungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ergeben, dass sich der Anfangsverdacht nicht bestätigen sollte, werden dem Beschwerdeführer die beschlagnahmten CHF 480.– herauszugeben sein. Falls das Geld nicht als Drogenerlös beschlagnahmt bleiben kann, wäre es allenfalls zur Kostendeckung neu zu beschlagnahmen, sollte es in anderer Sache als wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Verzeigung oder Anklage kommen.

 

3.4      Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung bzw. Verfahrenshandlung der Kantonspolizei vom 25. Juli 2022 betreffend Sicherstellung der CHF 480.– nicht zu beanstanden ist.

 

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kantonspolizei Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Raphael Müller

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.