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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.127
ENTSCHEID
vom 26. April 2023
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 9. August 2022
betreffend Entschädigung nach Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 10. September 2018 hat das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend GD), Bereich Gesundheitsversorgung, Anzeige gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gestellt. Im Rahmen einer präventiven Kontrolle durch die Abteilung Langzeitpflege (nachfolgend ALP) des GDs am 21. März 2018 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin einerseits der zuständigen Stelle Restfinanzierungsabrechnungen mit zeitlichen Überschneidungen eingereicht und andererseits Leistungskürzungen der Krankenkasse der davon ebenfalls betroffenen Amtsstelle nicht gemeldet habe. Nachdem durch die Staatsanwaltschaft die notwendigen Unterlagen beim Krankenversicherer beschafft werden konnten, sind Berechnungen beim GD angestellt und deren mutmasslicher Schaden auf CHF 293.87 beziffert worden.
Mit Verfügung vom 9. August 2022 ist das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingestellt worden (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten gingen zulasten der Staatskasse (Ziff. 2). Der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach das GD zu verpflichten sei, ihr Aufwendungen von CHF 34'140.60 zu entschädigen, die durch die Anträge des GDs betreffend den Zivilpunkt entstanden seien, wurde abgewiesen (Ziff.3). Darüber hinaus wurde der Antrag, wonach das GD zu verpflichten sei, der Beschwerdeführerin CHF 58'913.65 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu entschädigen (Ziff. 4), gleichermassen wie der Antrag, wonach der Beschwerdeführerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 50'000 auszurichten sei (Ziff. 6), abgewiesen. Der eventualiter gestellte Antrag, wonach der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen eine angemessene Entschädigung in der Höhe von CHF 58'913.65 durch die Staatsanwaltschaft zuzusprechen sei, ist teilweise gutgeheissen worden und der Verteidigung der Beschwerdeführerin, [...], Advokat, wurde eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'724.40 (inkl. MWST) zugesprochen (Ziff. 5).
Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. August 2022 hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. August 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Am 27. Oktober 2022 hat sich die Beschwerdeführerin mit einem persönlichen Schreiben an die Staatsanwaltschaft gewendet. Dieses Schreiben wurde am 1. November 2022 seitens der Staatsanwaltschaft zuständigkeitshalber ans Appellationsgericht weitergeleitet. Mit Schreiben vom 17. November 2022 hat die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 19. August 2022 ergänzt, woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 3. Januar 2023 ihre Stellungnahme dazu eingereicht hat. Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 hat die Beschwerdeführerin eine kurze Replik eingereicht.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
1
1.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft hat, kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erheben (Art. 382 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist dabei frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde vom 19. August 2022 namentlich das Begehren, dass die Ziffern 3–6 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. August 2022 aufzuheben seien. Sie ersucht das Gericht damit im Wesentlichen darum, das Entschädigungsgesuch der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft vom 14. April 2022 vollumfänglich gutzuheissen. Nicht angefochten mit der Beschwerdeschrift vom 19. August 2022 werden die Ziffern 1 und 2 der Einstellungsverfügung vom 9. August 2022. Die verfügte Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin (Ziff. 1) und die Kostenauferlegung zulasten des Staates (Ziff. 2) erwuchsen infolgedessen mangels Anfechtung in Rechtskraft.
1.3
1.3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrem persönlichen Schreiben vom 27. Oktober 2022, ergänzt durch die Eingabe vom 17. November 2022, sinngemäss geltend, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. August 2022 lediglich die Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Straftatbestand des geringfügigen Betruges, nicht jedoch hinsichtlich anderer möglicher Straftatbestände, vorsehe (Ziff. 1). Dies, obwohl aus den staatsanwaltlichen Akten hervorgehe, dass auch wegen anderer möglicher Delikte, so namentlich wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung, ermittelt worden sei. Das Appellationsgericht habe in seinem Urteil vom 12. August 2021 hinsichtlich des aufsichtsrechtlichen Verfahrens betreffend den gleichen Sachverhalt die Beschwerdeführerin von jeglichen Vorhalten befreit, die Richtigkeit ihres Handelns festgestellt und Ausführungen gemacht, die auf die Unschuld der Beschwerdeführerin schliessen liessen. Es sei deswegen die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren auch bezüglich der anderen infrage kommenden Tatbestände formell korrekt einzustellen.
1.3.2 Da sich die Beschwerde vom 19. August 2022 auf eine Aufhebung von Ziffern 3–6 der Einstellungsverfügung beschränkt, diese jedoch von dargelegter Rüge nicht betroffen sind, handelt es sich hierbei um ein neues Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin. Dieses ist erst anlässlich ihres persönlichen Schreibens vom 27. Oktober 2022 und der Eingabe vom 17. November 2022 vorgebracht worden. Auch wenn der Strafprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 6 StPO), gilt im Rechtsmittelverfahren ein (beschränktes) Rügeprinzip. Die Beschwerdeführerin hat in der Begründung genau anzugeben, welche Punkte angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich weder eine Ergänzung noch eine nachträgliche Verbesserung der Eingabe möglich. Erweiterungen von bereits gestellten Rechtsbegehren oder neue Rechtsbegehren können lediglich nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt werden, wenn dies vorher nicht möglich war und insbesondere dann, wenn sich aus nachfolgenden Eingaben der anderen Verfahrensbeteiligten neue Elemente ergeben (BStGer BB.2014.81 vom 23. Dezember 2014 E. 1.3; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 396 N 13; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 510). Hätte das Rechtsbegehren hingegen innert der Rechtsmittelfrist gestellt werden können, so ist darauf nicht einzutreten.
1.3.3 Das Vorbringen, wonach die Einstellungsverfügung vom 9. August 2022 unvollständig sei, hätte offensichtlich bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde am 19. August 2022 vorgebracht werden können. Es liegen keinerlei neue Elemente vor, die es rechtfertigen, das Rechtsbegehren erst zu diesem Stadium des Verfahrens zu formulieren. Infolgedessen ist auf diese Rüge nicht einzutreten.
1.4
1.4.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend. In der Einstellungsverfügung werde vom objektiven Wert eines Schadens gesprochen und es sei von Täterschaft anstatt von mutmasslicher Täterschaft die Rede. Mit dem Wortlaut der Begründung mache die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin den Vorwurf, dass sie eine Täterin sei, dass es einen Deliktsbetrag gebe und damit den strafrechtlichen Vorwurf eines Vermögensdelikts.
1.4.2 Da sich diese Rüge wiederum erst mit Eingaben vom 27. Oktober 2022 und vom 17. November 2022 vorgebracht worden sind und nicht bereits bei Erhebung der Beschwerde am 19. August 2022, handelt es sich auch hierbei um ein neues Rechtsbegehren. Mit Verweis auf die Begründung in E. 1.3.2 wird auch darauf nicht eingetreten.
Überdies wäre ohnehin auf das Vorbringen nicht weiter einzugehen. Eine Partei ist grundsätzlich nicht legitimiert mittels Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung lediglich eine andere Begründung zu erwirken. Dies ergibt sich daraus, dass sich das rechtlich geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung grundsätzlich aus dem Dispositiv und nicht aus der Begründung des angefochtenen Entscheids ergibt. Ein freisprechendes Urteil oder eine Einstellungsverfügung vermögen deswegen grundsätzlich nicht ein rechtlich geschütztes Interesse zu begründen (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 382 N 10). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Präsumtion der Unschuld bei einer Einstellung des Verfahrens ausnahmsweise verletzt, wenn der beschuldigten Person die Kosten auferlegt werden oder eine Entschädigung verweigert wird und ihr in der Begründung dieses Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4). Da vorliegend der Beschwerdeführerin keine Kosten auferlegt und teilweise eine Parteientschädigung ausgerichtet wurde, wäre sie auch insoweit nicht beschwert.
1.5 Bei den vom Verteidiger vorgebrachten Rügen betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes der Waffengleichheit handelt es sich wiederum überwiegend um ein neues Rechtsbegehren. Insofern, als diese Rüge nicht den Entschädigungspunkt der Einstellungsverfügung (Ziff. 3–6) betrifft, wird darauf mit Verweis auf E. 3.1.2 nicht eingetreten.
1.6 Auf die im persönlichen Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2022 vorgebrachten Rügen betreffend das Verhalten des GDs, ergänzt durch die Eingabe vom 17. November 2022, kann vorliegend wiederum mit Verweis auf E. 1.3.2 nicht eingetreten werden. Auch hierbei handelt es sich um neue Rechtsbegehren, die an der mit Beschwerde angefochtenen zu tiefen Entschädigung und der Abweisung der Genugtuung vorbeigehen.
1.7 Nach dem Gesagten ist teilweise auf die Beschwerde vom 19. August 2022, ergänzt durch die Eingaben vom 27. Oktober 2022, 17. November und 8. Februar 2023 einzutreten. Was die Beschwerde gegen Ziffern 3–6 der Einstellungsverfügung vom 9. August 2022 angeht, wurde das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingereicht. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Mit Einstellungsverfügung vom 9. August 2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach das GD gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO zu verpflichten sei, ihr die Aufwendungen, die durch die Anträge im Zivilpunkt entstanden seien, zu entschädigen, abgewiesen (Ziff. 3). Begründet wurde die Abweisung im Wesentlichen damit, dass gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft zwar Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen habe, dem GD vorliegend jedoch nicht die Rolle einer Privatklägerschaft zukomme.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass die Staatsanwaltschaft es unterlasse, in ihrer Begründung darauf hinzuweisen, dass die Einreichung eines Strafantrages seitens der geschädigten Person der expliziten Erklärung der Beteiligung am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin gleichgestellt sei und dadurch die Stellung der Privatklägerschaft begründet werden könne. Da das vorliegende Strafverfahren durch einen Strafantrag des GDs, vertreten durch die ALP, angestossen worden sei, sei dem GD indirekt die Rolle einer Privatklägerschaft zugebilligt worden. Das Recht einen Strafantrag zu stellen, stehe nur einer Person zu, die durch die angebliche Tat verletzt worden sei. Durch die Verfahrensaufnahme nach Einreichung des Strafantrages habe die Staatsanwaltschaft dem GD die Geschädigtenrolle zukommen lassen. Der Umstand, dass dem GD die Geschädigtenrolle zukomme, ergebe sich zudem auch in aller Klarheit daraus, dass dem GD auf Gesuch hin Akteneinsichtsrecht gewährt worden sei. Zusammengefasst habe dem GD Parteistellung zukommen müssen, wobei eine solche nur im Rahmen einer Zubilligung der Rolle der Privatklägerschaft vorstellbar sei. Obwohl der Kanton Basel-Stadt von der Möglichkeit, wonach der Bund und die Kantone zusätzlich zur Staatsanwaltschaft weiteren Behörden Parteirechte einräumen können, keinen Gebrauch gemacht habe, verhalte es sich so, dass zwar de jure das GD möglicherweise nicht als Privatklägerschaft hätte auftreten können, de facto dies aber in diesem Fall mit Billigung der Staatsanwaltschaft getan habe. Betreffend die Frage der Entschädigung der Nachteile aus dem Verfahren sei deswegen das GD so zu behandeln, wie es aufgetreten sei, nämlich als Privatklägerin. Das GD habe zudem zwar keine explizite Privatklägerstellung, aber eine gesetzliche Anzeigepflicht bei Vergehen und Verbrechen. Eine solche Pflicht ergebe nur Sinn, wenn damit auch Parteirechte einhergingen.
2.3 Gemäss Art. 115 StPO gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist, als geschädigte Person. Durch die ausdrückliche Erklärung, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, hat die geschädigte Person die Möglichkeit, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO). Einer solchen Erklärung ist der Strafantrag gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO und somit nicht imstande, sich gemäss Art. 118 StPO als Privatklägerschaft zu konstituieren, gelten Verwaltungsträger des Gemeinwesens bezüglich Straftaten, die sich gegen Rechtsgüter richten für welche sie zuständig sind. In solchen Fällen handelt der Staat hoheitlich, d.h. er nimmt ausschliesslich öffentliche und keine eigenen individuellen Interessen wahr, womit er von der Straftat auch nicht in seinen persönlichen Rechten unmittelbar betroffen und verletzt sein kann. Wirkt der Verwaltungsträger hoheitlich, so kann er nicht gleichzeitig Träger des Rechtsguts sein für dessen Schutz, Kontrolle und Verwaltung er kraft seiner ihm auferlegten öffentlichen Aufgaben einstehen muss und selber verantwortlich ist. Eine Anerkennung der Geschädigtenstellung ohne eine spezifische gesetzliche Grundlage würde unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung zu einer unhaltbaren Kontrolle der Strafverfolgungsbehörde durch die Verwaltung in Bezug auf die Einhaltung des Legalitätsprinzips führen. Die öffentlichen Interessen in Bezug auf die Strafverfolgung werden indessen von der Staatsanwaltschaft gewahrt (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 115 StPO N 40). Neben der Staatsanwaltschaft sind weitere Verwaltungseinheiten nur ausnahmsweise zugelassen, die öffentlichen Interessen an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung des Beschuldigten wahrzunehmen. Dies erfordert eine klare gesetzliche Grundlage und hat mit der Frage der Geschädigteneigenschaft nichts zu tun.
Das Gesundheitsdepartement ist vorliegend im Zusammenhang mit der Bewilligungserteilung bzw. den infrage stehenden Leistungsabrechnungen hoheitlich aufgetreten und musste deshalb aufgrund der Gewaltenteilung und der Anzeigepflicht gemäss § 35 des basel-städtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) Strafanzeige einreichen. Eine sonstige spezifische gesetzliche Grundlage für eine allfällige Annahme einer Geschädigtenstellung ist hingegen nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Überdies kann auch im Nachhinein aus der blossen faktischen Gewährung der Akteneinsicht keine Privatklägereigenschaft abgeleitet werden, zumal diese ohnehin gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO gewährt worden ist. Mangels der Stellung des GDs als Privatklägerin kann dieses folglich nicht zu einer Entschädigung gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO verpflichtet werden und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
3.
3.1 Neben soeben geschildertem Antrag wurde der Antrag, wonach das GD gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO zu verpflichten sei, die Beschwerdeführerin für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu entschädigen, ebenfalls abgewiesen.
3.2 Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Das GD hat am 10. September 2018 Strafanzeige eingereicht, ein Strafantrag seitens des GD wurde hingegen nicht gestellt. Da sich entsprechend den Ausführungen in E. 2.3 zudem das GD nicht als Privatklägerin konstituieren kann, findet Art. 432 Abs. 2 StPO keine Anwendung und entsprechende Abweisung erfolgte rechtmässig.
4.
4.1 Nach Ziffer 5 der Einstellungsverfügung wurde der beschuldigten Person gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung zugesprochen, wobei den von der Beschwerdeführerin geforderten CHF 58'913.65 nur teilweise entsprochen wurde und ihr lediglich eine Entschädigung im Umfang von CHF 1'724.40 (inkl. MWST) zugebilligt worden ist. Begründet wurde der teilweise Zuspruch damit, dass sich die von der Verteidigung geltend gemachten Honorare teils auf das Vorverfahren, ein kantonales Verwaltungsverfahren, bezögen und diese Ansprüche entsprechenden dort hätten geltend gemacht werden müssen. Zudem bemesse sich die für Parteivertretungen behördlich festzusetzende Entschädigung nach Schwierigkeit und Wichtigkeit des Falles bzw. den finanziellen Verhältnissen des Mandanten und belaufe sich laut aktueller Praxis des Appellationsgerichts Basel-Stadt lediglich auf CHF 250.– pro Stunde. Der von der Verteidigung geltend gemachte Ansatz von CHF 300.– pro Stunde sei entsprechend zu reduzieren. Der Verteidigungsaufwand betreffend das staatsanwaltliche Verfahren beschränke sich vor Ankündigung des Verfahrensabschlusses auf 2 Stunden und 20 Minuten. Unter anderem würden für eine Eingabe bei der Staatsanwaltschaft 60 Minuten Zeitaufwand geltend gemacht. Da es sich hierbei um standardisierte bzw. kurze Schreiben gehandelt habe, sei der diesbezügliche Zeitaufwand zu kürzen. Zudem werde ein Telefonat mit [...] ausgewiesen. Inwiefern dieses Telefonat ausschlaggebend sein solle für das Strafverfahren, werde nicht näher begründet. Zusammengefasst sei der Arbeitsaufwand der Verteidigung vor Ankündigung des Verfahrensabschlusses auf insgesamt 1 Stunde und 30 Minuten zu kürzen. Ferner würde die Verteidigung rund 26 Stunden in Kenntnis der späteren Einstellung des Verfahrens geltend machen. Unter anderem würde Aufwand für rechtliche Abklärungen verlangt werden, obgleich solche grundsätzlich nicht entschädigt würden. Überdies würde Honorar für die Kanzleiarbeit sowie wiederum der Kontakt mit [...] in Rechnung gestellt. Diese Bemühungen blieben unbeachtet. Insgesamt erschienen die geltend gemachten 26 Stunden Arbeitsaufwand in keinem adäquaten Verhältnis zum Umfang des vorliegenden Falles. Eine Reduktion des Aufwandes nach Ankündigung des Verfahrensabschlusses auf insgesamt 3 Stunden und 30 Minuten erscheine angemessen, sodass dem Verteidiger ein Honorar für gesamthaft 5 Stunden vergütet werde.
4.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert dagegen, dass alle geltend gemachten Aufwendungen ausgewiesen und begründet seien und demzufolge das Honorar wie verlangt auszurichten sei. Bei den geltend gemachten Aufwendungen bezüglich das Verwaltungsverfahren sei es darum gegangen ein Strafverfahren abzuwenden. Diese Bemühungen seien nicht erfolgreich gewesen, obwohl sie dies – wie die Einstellungsverfügung zeige – hätten sein müssen. Entsprechend seien diese Ansprüche ebenfalls unter dem Titel der Strafverteidigung zu begleichen. Des Weiteren rügte die Beschwerdeführerin die Kürzung des geltend gemachten Honorars von [...], Advokat für seine Interventionen bei der Staatsanwaltschaft. Die Begründungen der Kürzungen betreffend den Kostenaufwand vor Einstellung des Verfahrens seien willkürlich. Die Kürzung der Ausarbeitung der Eingaben an die Staatsanwaltschaft verkenne, dass sich der Zeitaufwand nicht nur auf das Verfassen der Schreiben, sondern auf den gesamten Aufwand, der hinter diesen Vorgängen stecke, beziehe. Ausserdem sei aufgrund des steten Schweigens der Staatsanwaltschaft vor einer Eingabe um Akteneinsicht zu klären gewesen, ob diese Eingabe zu diesem Zeitpunkt richtig sei, ob der zwischenzeitlich ergangene Entscheid des Appellationsgerichts effektiv die Unschuld der Beschwerdeführerin dargelegt habe etc. Des Weiteren sei auch der Austausch mit [...] nicht zu beanstanden, sei er doch in die Gesamtberatung der Beschwerdeführerin involviert und sei es von Belang, wie sich das Administrativverfahren auf das Strafverfahren auswirke. Da sich das Verfahren zudem insofern als kompliziert erweise, als sich keine alltäglichen Fragen stellten und spezifische Kenntnisse zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und der Koordination zwischen verschiedenen Leistungserbringern gefordert seien, seien durchaus auch rechtliche Abklärungen zu entschädigen. Dass die Position von Eingang, Rechnungen und diversen Mitteilungen – von der Staatsanwaltschaft als Kanzleiarbeit subsumiert – nicht entschädigt werde, sei vorliegend ebenfalls falsch, da es sich dabei nicht um reine Kanzleiarbeit gehandelt habe, sondern um die Zusammenstellung der Positionen durch den Verteidiger selbst; er habe selbst die diesbezügliche Post entgegengenommen und Instruktionen zur Weiterleitung gegeben. Ausserdem verkennten die Ausführungen, dass die 26 Arbeitsstunden in keinem Verhältnis stünden zum Umfang des vorliegenden Falles, die Problematik der Entschädigungssituation. Die Verfahrensanträge und Entschädigungsforderung sowie diverse Rechnungen hätten teilweise eingefordert und jeweils zusammengestellt werden müssen. Dies sei alles sehr aufwendig gewesen, weswegen die Reduktion des Aufwandes nach Ankündigung des Verfahrens auf 3 Stunden und 30 Minuten willkürlich sei.
4.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Davon erfasst werden die durch das Strafverfahren entstandenen Kosten (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 429 N 1). Die Aufwendungen bezüglich des Verwaltungsverfahrens beim GD hätten entsprechend in jenem Verfahren geltend gemacht werden müssen. Dabei ist auch von keiner Bedeutung, ob es darum ging, ein Strafverfahren abzuwenden. Die diesbezüglichen Kürzungen seitens der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden. Auch besteht kein Grund vom zu entschädigenden Stundenansatz von praxisgemäss CHF 250.– abzuweichen. Das vorliegende Verfahren mag zwar aufgrund der Thematik einigermassen aussergewöhnlich erscheinen, ist aber in strafprozessualer und auch materiell-rechtlicher Hinsicht nicht überaus komplex und aufwendig gewesen. Die Kürzungen des Aufwands durch die Staatsanwaltschaft sind allerdings insgesamt zu hoch. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass beispielsweise das Schweigen der Staatsanwaltschaft auf die Eingabe vom 26. Oktober 2021, die weitere Eingabe vom 17. November 2021 ausgelöst hatte und dies aufgrund der Sorgfaltspflicht des Advokaten auch weitere Abklärungen nach sich gezogen hatte, wie namentlich Telefonate mit [...] oder der Staatsanwaltschaft. Die verlangten 2 Stunden und 20 Minuten vor der Ankündigung der Einstellung des Verfahrens erscheinen deswegen gerechtfertigt. Durch das separat laufende Verwaltungsverfahren und den dort eingesetzten anderen Vertreter mit entsprechender Fachkenntnis erübrigen sich allerdings die vorgebrachten rechtlichen Abklärungen, weshalb diese 1 Stunde und 30 Minuten nicht zu entschädigen sind. Des Weiteren erscheint ein Zeitaufwand von 4 Stunden und 25 Minuten für Telefonate mit und Mitteilungen an die Klientin zu hoch; 2 Stunden sind dafür angemessen. Der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich ihrer Ausführungen betreffend den Eingang der Rechnungen und diverser Mitteilungen zuzustimmen. Da es sich um Aufwendungen des Advokaten handelt und nicht um reine Kanzleiarbeit, ist diese Position zu vergüten. Des Weiteren ist ihr zuzustimmen, dass die Reduktion der Verfahrensanträge und Entschädigungsforderung pauschal und ohne wirkliche Begründung erfolgt ist. Diese Kürzung erscheint übermässig, so ist doch ein Aufwand von 8 Stunden für die vierzehnseitige Eingabe vom 14. April 2022, inklusive Aktenstudium, verhältnismässig. Daraus ergibt sich, dass gesamthaft ein Zeitaufwand von 13 Stunden und 40 Minuten zu einem Ansatz von CHF 250.– pro Stunde angemessen erscheint. Zusätzlich zu dem daraus resultierenden Honorar von CHF 3'416.65 werden Barauslagen in Höhe von CHF 351.10 vergütet. Zuzüglich MWST von 7,7 % beläuft sich das Honorar von [...], Advokat, auf gesamthaft CHF 4'057.65. Die Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin genannte Entschädigung auszurichten.
5.
5.1 Mit der Begründung, dass eine Genugtuung bei Verfahrenseinstellung lediglich bei erlittenem Unbill einer gewissen Schwere ausgerichtet werde, entsprechendes vorliegend jedoch weder geltend gemacht noch ersichtlich sei, wurde zudem der Antrag, wonach der Beschwerdeführerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 50'000.– auszurichten sei, abgewiesen (Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich dieses Entscheides geltend, dass sie vorliegend über das normale Mass hinaus an Unbehagen betroffen und durch das Strafverfahren enorm belastet worden sei. Aufgrund des Strafverfahrens habe sie über vier Jahre um ihre Existenz bangen müssen. Zudem bestehe der Verdacht, dass die initiierende Kontrolle des GDs unter Vorspiegelung falscher Tatsachen durchgeführt und die Beschwerdeführerin nicht korrekt über die gesamten Gründe des Aufsichtsbesuchs informiert worden sei. Diese Ungewissheiten hätten die Situation für die Beschwerdeführerin enorm schwierig gemacht, zumal auf ihre Beschwerden bezüglich des Vorgehens des GDs nicht eingegangen worden sei und im Gegenzug nicht nur ein Bewilligungsentzug angekündigt, sondern auch eine Strafanzeige eingereicht worden sei. Zudem sei ihr Renommee als Leistungserbringerin massiv beschädigt worden.
5.2 Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO steht der beschuldigten Person im Falle eines ganzen oder teilweisen Freispruchs oder bei Verfahrenseinstellung eine Genugtuung zu für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse während des Verfahrens. Eine Genugtuung ist regelmässig zuzusprechen, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befunden hat. Neben Zwangsmassnahmen können auch eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, persönlichkeitsverletzende Mitteilungen der Strafbehörden an die Medien oder die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle Beziehungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen. Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen im Regelfall nicht, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen. Die objektive Schwere der Verletzung muss die beschuldigte Person als seelische Unbill empfinden. Es obliegt der beschuldigten Person, die Umstände vorzubringen, die aufzeigen, dass sie die Verletzung auch subjektiv als schwer empfunden hat (BGE 143 IV 339 E. 3.1; BGer 6B_928/2014 vom 10. März 2016 E. 5.1, 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2; Griesser, a.a.O., Art. 429 N 7; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 1816; Wehrenberg/Bernhard, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 StPO N 26 ff.).
5.3 Vorliegend hat das Strafverfahren zwar einige Zeit in Anspruch genommen, die Beschwerdeführerin war darin allerdings nicht derart eingespannt und betroffen, dass von einer besonders schwerwiegenden Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse die Rede sein kann. Sie hat beispielsweise nie irgendwelche Zwangsmassnahmen über sich ergehen lassen müssen, wurde nicht einmal zu einer Einvernahme vorgeladen und hat sich zur Sache nie äussern müssen. Ihre Stellungnahme vom 27. Oktober 2022 an die Staatsanwaltschaft hat sie freiwillig eingereicht. Da die vorliegend erlittenen Belastungen nicht über jene hinausgehen, die grundsätzlich mit jedem Strafverfahren einhergehen, ist deswegen von der Zusprechung einer Genugtuung richtigerweise abgesehen worden.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bezüglich des Punktes der Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO teilweise gutzuheissen, ansonsten aber abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin reduzierte ordentliche Kosten in der Höhe von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da die Frage der Entschädigung dem Kostenentscheid folgt, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5, 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3; AGE SB.2017.70 vom 16. Mai 2019 E. 8.1; Griesser, a.a.O., Art. 430 N 2, 7). Der Verteidiger der Beschwerdeführerin hat drei Rechtsschriften eingereicht, wobei die Beschwerdeschriften weitgehend deckungsgleich sind, soweit sie nicht Fragen betreffen, auf welche mangels rechtzeitiger Rüge nicht eingetreten wird. Es rechtfertigt sich deshalb eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'200.– zu vergüten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. August 2023 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung in Höhe von CHF 4'057.65 (inkl. Auslagen und MWST) für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte zuzusprechen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.–.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen und MWST, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser BLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.